B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3645/2011
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).
D-3645/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1. Februar 2009
(Eingang: 10. Februar 2009) an die schweizerische Vertretung in Colom-
bo (nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl respektive Migration
in die Schweiz. Mit dem Schreiben wurden zwei Fotos in Kopie einge-
reicht.
A.b Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
16. Februar 2009 auf, detaillierte Informationen und gegebenenfalls Be-
weismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, ansonsten sein Asylver-
fahren nicht weitergeführt werde.
A.c Mit Eingaben vom 24. und 28. März 2009 wandte sich der Beschwer-
deführer an die Botschaft und reichte dazu unter anderem einen Bericht
der Polizeistation in C._______ vom 4. März 2009 (in Kopie, inklusive
englische Übersetzung), einen Berufsausweis (in Kopie), ein Bestäti-
gungsschreiben des "D._______" vom 16. März 2009 (in Kopie), eine
fremdsprachige Vorladung der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal)
vom 2. Januar 2009 (in Kopie) sowie ein Bestätigungsschreiben der Dio-
cese of E._______ vom 17. März 2009 (in Kopie) ein.
A.d Am 31. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu
seinem Gesuch befragt (Botschaftsbefragung).
A.e Mit einem Kurzbericht vom 4. August 2009 übermittelte die Botschaft
die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM.
A.f Mit Verfügung vom 17. September 2009 wies das BFM die Botschaft
an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
B.a Am 15. Oktober 2009 flog der Beschwerdeführer von Colombo via
Doha nach F._______, wo er am folgenden Tag eintraf. Noch am gleichen
Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______
um Asyl nach. Dazu wurde er am 23. Oktober 2009 im EVZ G._______
befragt (Kurzbefragung) und am 29. April 2011 in H._______ angehört
(Anhörung).
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Seite 3
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Botschaftsbefragung, der Kurzbefragung und der Anhörung
sowie in seinen schriftlichen Eingaben geltend, er sei tamilischer Ethnie
und stamme aus I._______ (Distrikt Batticaloa). Seit 1997 habe er als
Development Officer bei der J._______ Bank in K._______ (Distrikt Batti-
caloa) gearbeitet, wo er mit der Zeit zum Assistant Manager aufgestiegen
sei. Ab dem Jahre 1998 sei er nebenamtlich für die LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Er habe für sie Banner und Poster
gemalt, musiziert und Ansagen gemacht. Er sei jedoch zu keiner Zeit Mit-
glied der LTTE gewesen und habe nie an kämpferischen Handlungen
teilgenommen. Anfang Januar 2009 seien in der Gegend, in der er ge-
wohnt habe, sieben Leute verschwunden. Am 6. Januar 2009 hätten in
der Nacht Unbekannte an seine Wohnungstür geklopft und nach ihm ge-
rufen. Aus Angst habe er die Türe nicht geöffnet. Zwei Tage später seien
zwei unbekannte Personen an seinem Arbeitsplatz erschienen und hätten
ihn gefragt, ob er irgendwelche Gruppen unterstütze. Sie hätten ihm vor-
geworfen, die LTTE unterstützt zu haben, was er verneint habe. Sie hät-
ten ihm dies nicht geglaubt und gesagt, sie würden sich wieder sehen.
Am 9. Januar 2009 sei er mit seiner Familie zum Hauptsitz der TMVP ge-
gangen, da er von dieser Organisation vorgeladen worden sei. Dort sei er
gerügt worden, da er anweisungswidrig nicht alleine gekommen sei; ohne
neue Anweisung hätten sie ihn wieder weggeschickt. Mit der TMVP habe
er anschliessend keine Probleme mehr gehabt. Am 12. Januar 2009 sei-
en während der Mittagspause zwei bewaffnete, unbekannte Männer in
"seine" Bank eingedrungen und hätten ihn herausgezerrt und dabei mit
einer Pistole geschlagen. Aufgrund seines Schreiens seien Leute herbei-
geeilt, worauf die Männer ihn losgelassen und mit einem weissen Van ge-
flohen seien. Nach diesem Vorfall habe er sich mit seiner Frau und seinen
Kindern bei einer Verwandten in der Nähe der Stadt C._______ versteckt.
Dort sei er in der Folge von unbekannten Personen gesucht worden,
weshalb er mit seiner Familie in ein anderes Haus umgezogen sei. Am
26. Februar 2009 seien mitten in der Nacht Unbekannte zu diesem Haus
gekommen, hätten seinen Namen gerufen und ihn unter Drohungen auf-
gefordert, herauszukommen. Da er nicht hinausgegangen sei, hätten sie
das Tor aufgebrochen. Ihm sei es jedoch gelungen, mit seiner Familie zu
fliehen. Am nächsten Tag sei sein Bruder beim Haus vorbeigegangen und
habe festgestellt, dass die Küche demoliert worden sei. In der Folge habe
er regelmässig den Wohnsitz gewechselt. Während dieser Zeit habe er
nicht in der Bank gearbeitet. Er habe aber erfahren, dass Unbekannte zur
Bank gegangen seien und gefragt hätten, warum er nicht zur Arbeit er-
scheine. Mitte Juni 2009 habe er seine Arbeit bei der J._______ Bank in
D-3645/2011
Seite 4
M._______ (Distrikt Batticaloa) wieder aufgenommen. Im Juli 2009 seien
unbekannte Personen in seiner Abwesenheit mehrmals zur Bank ge-
kommen und hätten nach ihm gefragt. Zudem hätten sich Unbekannte te-
lefonisch bei der Bank nach ihm erkundigt. Im September und Oktober
2009 hätten unbekannte Personen zweimal bei seiner Mutter nach ihm
gefragt und das Grundstück durchsucht. Nach seiner Ankunft in der
Schweiz sei seine Frau telefonisch bedroht worden. Zudem seien Leute
nach Hause gekommen, um sich nach seinem Verbleiben zu erkundigen.
Bezüglich der weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf
die Protokolle bei den Akten sowie die schriftlichen Eingaben verwiesen.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem einen sri-lankischen Rei-
sepass, eine sri-lankische Identitätskarte sowie einen Berufsausweis zu
den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 28. Mai 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung.
C.b Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer mache
geltend, von unbekannten Personen gesucht worden zu sein. Diese hät-
ten ihn an verschiedenen Arbeits- und Wohnorten aufgesucht. Einmal hät-
ten sie ihn an seinem Arbeitsort zu möglichen LTTE-Verbindungen be-
fragt. Ein anderes Mal sei er am helllichten Tag von bewaffneten Perso-
nen in einer Bank angegriffen worden. Nachdem er geschrien habe, seien
Passanten hinzugekommen, worauf die Angreifer von ihm abgelassen
hätten. Weiter hätten unbekannten Personen die Küche seines Hauses
demoliert. Er wisse aber nicht, wer diese Personen seien, und ob die ver-
schiedenen Zwischenfälle miteinander zusammenhingen. Zudem habe
seine Ehefrau in Sri Lanka telefonische Drohungen erhalten und Unbe-
kannte seien bei ihrem Wohnsitz aufgetaucht und hätten sich nach seiner
Person erkundigt. Damit mache der Beschwerdeführer Übergriffe durch
unbekannte Dritte im Frühjahr 2009 geltend. Die Situation in Sri Lanka
habe sich seit 2009 verändert. Seit dem Kriegsende im Mai 2009 habe
sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka stark verbes-
sert. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppun-
gen und Tötungen durch paramilitärische Gruppierungen sei markant zu-
rückgegangen. Der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenom-
D-3645/2011
Seite 5
men. Zudem sei der sri-lankische Staat fähig und gewillt, seine Bürger vor
Übergriffen durch unbekannte Personen zu schützen und sei in der Ver-
gangenheit gegen bewaffnete Gruppierungen vorgegangen. Deshalb
könne der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden um Schutz
vor den geltend gemachten Übergriffen ersuchen. Dies werde durch den,
vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Polizeibericht untermau-
ert, welcher bestätige, dass der Polizeiinspektor von C._______ seine
Anzeige entgegengenommen und registriert habe. Damit sei der Be-
schwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Somit
seien die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer vermute, dass einige Personen, die ihn Anfang
2009 gesucht hätten, zur sri-lankischen Armee gehörten und ihn wegen
seiner LTTE-Vergangenheit suchten, weshalb bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka sein Leben in Gefahr sei. Vor Januar 2009 habe der Beschwerde-
führer keinerlei Probleme mit irgendwelchen sri-lankischen Behörden ge-
habt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankische Armee ein
Verfolgungsinteresse an ihm haben sollte, zumal er für die LTTE haupt-
sächlich künstlerisch tätig gewesen sei und weder LTTE-Mitglied gewe-
sen sei noch an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen habe.
Zudem habe er bis kurz vor seiner Ausreise für eine staatliche Bank ge-
arbeitet, was ebenfalls darauf hindeute, dass die sri-lankischen Behörden
kein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Schliesslich gründeten seine
Befürchtungen vor Verfolgung von Seiten der sri-lankischen Behörden auf
blossen Vermutungen. Er vermute bloss, dass es sich bei diesen Leuten,
die nach ihm suchten, um Armeeangehörige handle. Er wisse jedoch
nicht, wer diese Personen gewesen seien. Aufgrund der obigen Ausfüh-
rungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Ge-
fährdungsprofil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit in Sri Lanka zu Verfolgungsmassnahmen führen wür-
de, müsse er keine begründete Furcht vor zukünftigen staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen haben.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Er-
teilung der Einreisebewilligung im Jahre 2009 aufgrund der summari-
schen Prüfung der Vorbringen eine Gefährdung des Beschwerdeführers
nicht habe ausgeschlossen werden können. Seither habe sich die Situati-
on in Sri Lanka verändert. Nach eingehender Prüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers habe sich die vormalig nicht auszuschliessende Ge-
fährdung nicht bestätigt. Damit hielten seine Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
D-3645/2011
Seite 6
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Daran vermöchten auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Überdies sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für
die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen.
D.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachste-
hend aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Asyl-
und Vollzugsakten zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die Ak-
ten des Botschaftsverfahrens in Colombo sowie in die von ihm einge-
reichten Beweismittel zu gewähren. Diesbezüglich werde darum ersucht,
dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung angesetzt werde.
2. Ebenso sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in den vom
BFM im Entscheid vom 26. Mai 2011 zitierten Dienstreisebericht des BFM
vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformatio-
nen zu gewähren. Diesbezüglich werde ebenfalls darum ersucht, dass
dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung angesetzt werde.
3. Die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 sei wegen Verletzung for-
mellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
7. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bun-
D-3645/2011
Seite 7
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem
Entscheid weiter mitwirken würden.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein Artikel über die Verwendung von
Herkunftsländerinformationen in Entscheiden der Asylinstanzen sowie
mehrere Berichte über Sri Lanka zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 19. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig ordnete der Instruktionsrichter an, dass der Beschwerdeführer Ak-
teneinsicht in das Botschaftsverfahren erhalte und gewährte ihm Gele-
genheit, bis zum 3. August 2011 seine Beschwerde zu ergänzen. Zudem
verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum
3. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen habe.
F.
Am 2. August 2011 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. August 2011 eine Be-
schwerdeergänzung einreichen. Auf deren Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Eingabe wurden eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht, die
teilweise bereits vorher in Kopie zu den Akten gegeben worden waren, so
unter anderem ein Bericht der Polizeistation in C._______ vom 4. März
2009 (inklusive englische Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben des
"D._______" vom 16. März 2009, eine fremdsprachige Vorladung der
TMVP vom 2. Januar 2009, ein Bestätigungsschreiben der Diocese of
E._______ vom 17. März 2009, zwei Farbfotos sowie mehrere Bericht
über die in Situation Sri Lanka.
H.
Mit Eingabe vom 12. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch
D-3645/2011
Seite 8
seinen Rechtsvertreter eine fremdsprachige Vorladung der TMVP vom
2. Januar 2009 (bereits früher eingereicht; inklusive einer deutschen
Übersetzung) zu den Akten reichen.
I.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2012 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Akten aus dem Verfahren D-3747/2011
– der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise
nach Sri Lanka und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 – zu den Akten ge-
nommen worden seien. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der Praxisände-
rung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit gegeben, bis zum 13. April 2012 eine Stellungnahme einzurei-
chen.
J.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Mit der Eingabe wurden mehrere Berichte über die Situation in Sri Lanka
sowie eine Kostennote vom 13. April 2011 (recte: 2012) zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
D-3645/2011
Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken wer-
den, ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils in der Hauptsache gegen-
standslos geworden.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
D-3645/2011
Seite 10
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das
Akteneinsichtsrecht respektive das rechtliche Gehör verletzt, da sie es
unterlassen habe, Einsicht in die Akten des Botschaftsverfahrens und die
in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel zu gewähren.
5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Be-
gründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff.
VwVG geregelt ist. Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätz-
lich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich
auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämt-
liche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit
fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich
geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2007 vom 17. August
2010 E. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Aktenstücke,
deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (STEPHAN C. BRUNNER in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17). Das
Akteneinsichtsrecht gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36
BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei
die gesetzliche Grundlage.
5.2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 7. Juni 2011 keine Einsicht in die Akten des
Botschaftsverfahrens und die in diesem Verfahren eingereichten Be-
weismittel gewährte. Da diesbezüglich grundsätzlich ein Akteneinsichts-
recht besteht und die Voraussetzungen für dessen Einschränkung ge-
mäss Art. 27 f. VwVG nicht erfüllt sind, hätte das BFM dem Beschwerde-
führer Einsicht in diese Dokumente gewähren müssen. Dadurch, dass es
ihm diese Einsicht verweigerte, verletzte es sein Recht auf Akteneinsicht.
Sein Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und
Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in die Akten
des Botschaftsverfahrens in Colombo sowie in die von ihm eingereichten
Beweismittel zu gewähren und ihm diesbezüglich eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wäre da-
her an sich gutzuheissen. Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2011 bereits Einsicht in
D-3645/2011
Seite 11
diese Dokumente einräumte und der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren dazu Stellung nehmen konnte, ist der entsprechende Antrag
hinfällig geworden. Sodann ist davon auszugehen, dass das BFM dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2011 alle entscheidwesent-
lichen Verfahrensakten des Inlandverfahrens im gesetzlich zulässigen
Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lau-
tende Rüge erhoben wurde.
5.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
5.2.5 Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 räumte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Botschaftsverfah-
rens und die in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel ein und gab
ihm Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen (vgl. vorstehend
Bst. E.). Mit Beschwerdeergänzung vom 3. August 2011 nahm der Be-
schwerdeführer zu diesen Dokumenten Stellung (vgl. Bst. G. vorstehend).
Darin hatte er ausreichend Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Da
die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegen-
der Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu-
kommt, kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden,
zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige
Entscheidreife gegeben ist.
5.3
5.3.1 Im Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichts-
recht verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihren Dienstreisebericht
vom Herbst 2010 sowie die übrigen relevanten Herkunftsländerinformati-
onen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung kein ausdrücklicher
D-3645/2011
Seite 12
Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten ist. Indessen ist
unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise
nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach
dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwie-
fern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asyl-
suchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen
Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in
diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine ander-
weitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die
Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisände-
rung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf
die Dienstreise vom September 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten
stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise
auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des
BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in der
angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise
und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die
Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende
Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Ent-
scheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden
ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ
wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Sep-
tember 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt
der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese
Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe
Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen
Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem In-
formationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über die
Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen rele-
vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
D-3645/2011
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gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Inter-
net –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt.
5.3.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in die Ergebnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährte, wodurch
sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weshalb sein (sinn-
gemässer) Antrag auf Einsicht in diese Ergebnisse an sich gutzuheissen
wäre. Da jedoch – wie das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
27. März 2012 feststellte – dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise
nach Sri Lanka aus einem anderen Verfahren bereits bekannt war und
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dazu Stellung nehmen
konnte, ist der entsprechende Antrag hinfällig geworden. Hinsichtlich der
anderen verwendeten Herkunftsländerinformationen hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu Recht verweigert. Dessen
weitergehender Antrag, es sei ihm auch Einsicht in allfällige weitere ver-
wendete Herkunftsländerinformationen zu geben und ihm diesbezüglich
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen, ist folglich abzuweisen.
5.3.3 Wie bereits erwähnt ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formel-
ler Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Unter bestimmten Voraussetzungen
ist jedoch die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen auf Beschwerdeebene möglich (vgl. dazu vorstehend
E. 5.2.4).
5.3.4 Im vorliegenden Fall teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2012 mit, dass eine Kopie
der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 zu den Akten genom-
men werde und gab ihm diesbezüglich Gelegenheit, bis zum 13. April
2012 eine Stellungnahme einzureichen. In der gleichen Verfügung stellte
das Gericht fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der
BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach
Sri Lanka bereits bekannt sei (vgl. vorstehend Bst. I.). Mit Eingabe seines
D-3645/2011
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Rechtsvertreters vom 13. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zum
Dienstreisebericht des BFM Stellung (vgl. Bst. J. vorstehend). Darin hatte
er ausreichend Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Da die festge-
stellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist
und dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, kann der
gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechts-
erhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife
gegeben ist.
5.4
5.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies (sinngemäss) vorgebracht,
das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt, da es sich bei der Entscheidfindung nur auf die UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 gestützt und es versäumt habe, aktuelle und
relevante Herkunftsländerinformationen beizuziehen.
5.4.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Unrecht
nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder
Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der
neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der an-
gefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die
aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen
hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nur
die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezo-
gen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung
gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz
der entsprechenden Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil
gleichzeitig auch geltend gemacht wird, das BFM habe bei der Entscheid-
findung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern wei-
tere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt
worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund ver-
letzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen
somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Wider-
spruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien
nicht offengelegt worden, auf die Erwägung 5.3.1 f. zu verweisen. Da sich
ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die
Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen
Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind
der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu ent-
nehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begrün-
D-3645/2011
Seite 15
dungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusam-
menhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbe-
gründet. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der
angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äus-
sern konnte.
5.5 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
schrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollständig noch rich-
tig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, die Vorbringen des Beschwer-
deführers auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile zu
prüfen und zu beurteilen, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein
Gefährdungsprofil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit in Sri Lanka zu Verfolgungsmassnahmen führen würde.
Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 aufge-
führten Risikoprofile geprüft hat.
5.6 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine
Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Rüge
des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben wor-
den, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Der Antrag des Beschwerde-
führers in der Rechtsmittelschrift, es seien zu verschiedenen Punkten des
Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung für ihn zusätz-
liche Abklärungen vorzunehmen, ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist,
inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Folglich ist
auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Verfü-
gung des BFM vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen.
5.7 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011
sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. An dieser
Einschätzung ändert – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittel-
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schrift – auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verfügung un-
ter zwei Verfahrensmängeln litt, zumal die festgestellten Mängel nicht
schwerwiegender Natur sind. Die festgestellten Verfahrensmängel wer-
den indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen
sein (vgl. nachfolgend E. 10.).
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgewiesen hat.
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss.
6.5
6.5.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens weitere Asylgründe vorgebracht. So führte er in der
Rechtsmittelschrift und der Beschwerdeergänzung aus, aus Angst vor
strafrechtlichen Konsequenzen habe er im Verfahren vor der Vorinstanz
nicht erwähnt, dass er in seiner Funktion als Development Officer bei der
J._______ Bank nicht nur die üblichen Renten ausgesprochen habe,
D-3645/2011
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sondern zwischen 2003 und 2005 auch Geld an Familien von verwunde-
ten oder getöteten LTTE-Kämpfern verteilt habe. Die entsprechenden
Familien habe er nicht selbst ausgewählt, sondern es seien ihm Listen
der LTTE übergeben worden, welche die zu begünstigenden Familien
enthalten hätten. Aufgrund der Struktur der J._______ Bank habe er da-
mit faktisch staatliches Geld, allenfalls auch Entwicklungsgeld an Famili-
en von LTTE-Kämpfern verteilt. Von den anderen ehemaligen Mitarbeitern
habe er jetzt erfahren, dass die Buchhaltung nun kontrolliert werde, wobei
seine unerlaubte Tätigkeit der Rentenverteilung an die Familien der
LTTE-Kämpfer entdeckt werde, wenn dies nicht bereits geschehen sei.
Dadurch sei seine Gefährdung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als
LTTE-Unterstützer verfolgt zu werden, weiter angestiegen, weshalb er
sich entschlossen habe, die Geschichte offenzulegen.
6.5.2 Hinsichtlich dieser erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen ist festzustellen, dass diese als nachgeschoben
und daher unglaubhaft zu beurteilten sind, zumal der Beschwerdeführer
bei der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnte, dass er illegal Gelder an
Familien von ehemaligen LTTE-Kämpfern verteilte, obwohl er ausrei-
chend Gelegenheit dazu gehabt hätte. Da es sich dabei bezüglich seiner
Asylgründe um bedeutende Ereignisse gehandelt hat (Unterstützung der
LTTE), hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er
diese Vorfälle bereits anlässlich der Befragungen erwähnt hätte, zumal er
bei der Anhörung bestätigte, dass er alle Asylgründe habe darlegen kön-
nen und es keine weiteren Gründe gebe (BFM-Akten B 13/14 F98). Die
Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er sich vor strafrechtlichen
Konsequenzen gefürchtet habe, vermag das Nichterwähnen dieser Vor-
bringen nicht zu rechtfertigen, da der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht respektive Wahr-
heitspflicht aufmerksam gemacht wurde. Sodann wurde er zu Beginn der
Befragungen auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen
hingewiesen (A 3/18 S. 1, B 1/10 S. 2, B 13/14 S. 2). Schliesslich ist dar-
auf hinzuweisen, dass er auch keine Beweise für die von ihm angeblich
vorgenommenen Rentenauszahlungen an Familien von ehemaligen
LTTE-Kämpfern vorlegte. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe als
Mitarbeiter der J._______ Bank illegal Gelder an Familien von ehemali-
gen LTTE-Kämpfern verteilt, weshalb er zusätzlich gefährdet sei, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka als LTTE-Unterstützer verfolgt zu werden, ledig-
lich um ein Konstrukt handelt, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu
D-3645/2011
Seite 18
verleihen. Es erübrigt sich daher, weiter auf die diesbezüglichen Vorbrin-
gen einzugehen.
6.6
6.6.1 Im Verfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seit Anfang 2009 von unbekannten Personen ge-
sucht worden zu sein. Diese hätten ihn an verschiedenen Arbeits- und
Wohnorten aufgesucht. Einmal hätten sie ihn an seinem Arbeitsort zu
möglichen LTTE-Verbindungen befragt. Ein anderes Mal sei er am hell-
lichten Tag von bewaffneten Personen in "seiner" Bank angegriffen wor-
den. Nachdem er geschrien habe, seien Passanten hinzugekommen,
worauf die Angreifer von ihm abgelassen hätten. Zudem habe seine Ehe-
frau in Sri Lanka telefonische Drohungen erhalten, Unbekannte seien bei
ihrem Wohnsitz aufgetaucht und hätten sich nach ihm erkundigt. Er wisse
nicht genau, wer diese Leute seien. Er vermute, dass einige Personen,
die ihn seit Anfang 2009 gesucht hätten, zur sri-lankischen Armee oder zu
einer mit ihr sympathisierenden Gruppe gehörten und ihn wegen seiner
früheren Tätigkeiten für die LTTE suchten.
6.6.2 Diese Asylgründe werden grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seit Januar 2009 durch unbekannte Dritte gesucht
und verfolgt wurde und nicht, wie von ihm vermutet, durch die sri-
lankische Armee oder die mit ihr zusammenarbeitenden Gruppierungen.
Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vor
Januar 2009 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte
(B 13/14 F32). Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die sri-lankische Ar-
mee oder die mit ihr zusammenarbeitenden Gruppierungen ein Verfol-
gungsinteresse am Beschwerdeführer haben, da er für die LTTE nur
künstlerisch tätig gewesen sein will und weder LTTE-Mitglied gewesen sei
noch an Kampfhandlungen dieser Organisation teilgenommen habe.
Überdies hat er ab dem Jahre 1997 bis kurz vor seiner Ausreise bei einer
staatlichen Bank gearbeitet, was ebenfalls darauf hinweist, dass die sri-
lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
hatten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich
vermutet und nicht sicher weiss, dass es sich bei den Leuten, die nach
ihm suchen, um Armeeangehörige oder Mitglieder der Armee naheste-
henden Gruppen handelt (B 13/14 F35). Gegen ein Verfolgungsinteresse
der sri-lankischen Armee respektive der mit ihr zusammenarbeitenden
Gruppierungen spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung, wonach er mit der TMVP keine Probleme mehr gehabt
D-3645/2011
Seite 19
habe, nachdem er am 9. Januar 2009 aufgrund einer Vorladung an ihrem
Hauptsitz erschienen sei (B 13/14 F81 f.). Gestützt auf diese Aussage
des Beschwerdeführers kann dessen Behauptung in der Beschwerdeer-
gänzung, wonach seine in Sri Lanka lebende Frau regelmässig von der
TMVP aufgesucht und nach ihm gefragt werde, nicht geglaubt werden,
zumal es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass diese Partei heute nach
dem Beschwerdeführer sucht, nachdem sie sich gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers nach dem 9. Januar 2009 nicht mehr für ihn interes-
sierte. Abgesehen davon werden keine Beweise für die in der Beschwer-
deergänzung geltend gemachte Suche durch die TMVP beigebracht.
6.6.3 Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz ei-
ner Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhan-
densein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1). Nichtstaatliche Verfolgung ist
nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimat-
staat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens
ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Qua-
si-Staat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss EMARK 2006 Nr. 18
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es kei-
nem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und
Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber,
dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Orga-
ne sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effekti-
ve Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme
eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich
und individuell zumutbar sein.
6.6.4 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der kon-
kreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten, da
der Beschwerdeführer auch aus Sicht des Gerichts nicht das Profil der in
Sri Lanka gemeinhin von den Behörden gesuchten Personen aufweist
(vgl. nachfolgend E. 6.7). Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Si-
cherheitsbehörden direkt um Schutz vor den unbekannten Dritten zu er-
suchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will. Dafür
D-3645/2011
Seite 20
spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die von ihm am 18. März
2009 auf der örtlichen Polizeistation von C._______ erstattete Anzeige
von der Polizei entgegengenommen wurde, was aus dem eingereichten
sri-lankischen Polizeibericht vom 3. April 2009 ersichtlich ist. Der Um-
stand, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Anzeigeerstattung
weiter um seine Sicherheit sorgt, vermag an dieser Feststellung nichts zu
ändern, zumal es – wie bereits dargelegt – keinem Staat gelingt, die ab-
solute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
6.7
6.7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdestufe geltend, er wei-
se ein Risikoprofil auf und müsse daher bei einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Er begründet dies einerseits
mit seiner Tätigkeit bei der J._______ Bank, in deren Rahmen er Familien
von gefallenen LTTE-Kämpfern illegalerweise Renten habe zukommen
lassen, andererseits mit seinen Hilfstätigkeiten für die LTTE (Banner und
Poster malen, musizieren, Ansagen machen), weiter mit seinen familiären
Verbindungen zu den LTTE und schliesslich auch mit dem Umstand, dass
von Januar 2009 bis September 2009 unbekannte Personen nach ihm
gesucht hätten.
6.7.2 Wie vorstehend in E. 6.5.2 dargelegt, ist die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe während seiner Tätigkeit für die J._______
Bank Familien von ehemaligen LTTE-Kämpfern illegalerweise Renten zu-
kommen lassen, unglaubhaft, weshalb auch nicht geglaubt werden kann,
dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Nachteile zu ge-
wärtigen hat.
6.7.3 Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, er weise ein
Risikoprofil auf, da er nebenamtlich für die LTTE tätig gewesen sei, ist
Folgendes festzuhalten: Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institu-
tionen und Organisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeit-
punkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt.
Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie
im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt
kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahr-
scheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE
kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen
ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Be-
völkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. an-
D-3645/2011
Seite 21
stelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012,
S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri
Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012];
Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; In-
ternational Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority
Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden
oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen
nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzu-
stellen, dass er gemäss seinen Angaben von 1998 bis Anfang 2007 ne-
benamtlich für die LTTE tätig gewesen ist, indem er für sie Banner und
Poster gemalt, musiziert und Ansagen gemacht hat. Zudem will er an ei-
nem einmonatigen Selbstschutztraining der LTTE teilgenommen haben.
Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kon-
takte nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil
der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Sied-
lungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Diese Einschätzung
gilt auch für das Vorbringen, wonach ihm Karuna ein Zertifikat ausgestellt
habe, da er sehr gute Banner erstellt und schön gesungen habe. Eine
besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu
einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist
aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Es erscheint daher nicht als
wahrscheinlich, dass wegen dieser vorübergehenden und offenbar nicht
in professioneller Weise ausgeübten Hilfstätigkeit für die LTTE ein anhal-
tendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats am Beschwerde-
führer besteht.
6.7.4 Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, er weise ein
Risikoprofil auf, da er familiäre Verbindungen zu den LTTE aufweise, ist
festzustellen, dass er zwar anlässlich der Anhörung geltend machte, drei
seiner Verwandten seinen Anfang Januar 2009 mitgenommen worden. Er
konnte jedoch weder genau angeben, von wem diese mitgenommen
wurden, noch weswegen (B 13/14 F35 f.), weshalb es vorliegend auch an
konkreten und stichhaltigen Hinweisen fehlt, der Beschwerdeführer habe
aufgrund der vorgebrachten familiären Verbindungen zu den LTTE bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürch-
ten.
6.7.5 Schliesslich ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdefüh-
rers, von Januar bis September 2009 hätten unbekannte Personen nach
D-3645/2011
Seite 22
ihm gesucht, auf E. 6.6.1 ff. zu verweisen, wo festgestellt wurde, dass es
sich dabei um eine Verfolgung durch Dritte handelt und dem Beschwerde-
führer diesbezüglich die Möglichkeit offensteht, sich zum Schutz an die
sri-lankischen Behörden zu wenden, falls dies notwendig sein sollte.
6.7.6 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser
weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den
derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Wei-
se gefährdet erscheinen lässt. Der Umstand, dass er sich seit knapp drei
Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat,
vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. An dieser Einschätzung
vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel
nichts zu ändern. Dies gilt zum einen für die Vielzahl an eingereichten Be-
richten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu
einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne
konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen indivi-
duellen Asylvorbringen sind. Zum anderen trifft dies auch auf jene Be-
weismittel zu, welche die in der Vergangenheit liegenden Hilfstätigkeiten
des Beschwerdeführers sowie dessen Verfolgung durch Unbekannte zu
belegen versuchen und aufgrund derer offensichtlich nicht auf eine kon-
krete und heute aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann.
Schliesslich ist ausserdem festzustellen, dass auch den Ausführungen
des Beschwerdeführers – im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen
Gehörs – in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri
Lanka vom September 2010 im vorliegenden Fall keine entscheidwesent-
liche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen gestützt auf
die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten des Beschwerde-
führers hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend ge-
macht werden, lassen sich keine Gründe erkennen, dessen individuelle
Asylvorbringen anders als in der soeben dargelegten Weise zu beurteilen.
6.8 Nach dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie auf die übrigen Ein-
gaben betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente
näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Ent-
scheid zu führen vermögen.
D-3645/2011
Seite 23
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
D-3645/2011
Seite 24
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
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Seite 25
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.2 In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am
19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurtei-
lung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und dem Distrikt
Batticaloa – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte
– im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. BVGE a.a.O.,
E. 13.1): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden
Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt
Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und
Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen da-
von ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitäri-
scher Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Aus-
mass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte genies-
sen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist re-
lativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber
weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll
vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitsein-
schränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merk-
lich abgenommen. Die Sicherheitslage im Distrikt Batticoloa hat sich
ebenfalls merklich verbessert, obwohl dort nach wie vor eine hohe Mili-
tärpräsenz vorhanden ist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicher-
heitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar,
und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im
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Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer
Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden all-
gemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich
zumutbar.
8.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka
sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An
dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri
Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beur-
teilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher,
darauf weiter einzugehen. Gemäss den Angaben, die der Beschwerde-
führer anlässlich der Kurzbefragung machte, lebte er von Geburt bis zu
seiner Ausreise aus Sri Lanka im Distrikt Batticaloa, Ostprovinz. Dort
wohnen nach wie vor seine (…), seine (…), seine (…) sowie seine (…) (B
1/10 S. 3 f.). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur An-
nahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerde-
führers sich heute nicht mehr im Distrikt Batticaloa aufhalten würden. In
Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen in Sri Lanka jahrelang auf einer Bank tätig war und in
der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen als (…) erwerben konnte.
Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass
gesundheitliche Probleme in einem Ausmass vorliegen würden, die eine
Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird
nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung sei-
ner im Distrikt Batticaloa lebenden Angehörigen und Verwandten zählen
können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in
Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder
wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwie-
rigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere ge-
nügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine kon-
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Seite 27
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existen-
zielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund
des sich aus dem Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang erge-
benden erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.- festzuset-
zen (Art 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Indessen wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Juli 2011 Einsicht in das Botschaftsverfahren gewährt (vgl.
Bst. E. vorstehend). Zudem wurde ihm mit Zwischenverfügung vom
27. März 2012 die Gelegenheit gegeben, sich zum BFM-Bericht vom
22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu äus-
sern (vgl. Bst. I. vorstehend). Insofern wurden in der Beschwerde zu
Recht Verfahrensmängel gerügt, diese jedoch durch die Rechtsmit-
telinstanz geheilt (vgl. E. 5.2 ff. vorstehend). Es erscheint daher gerecht-
fertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu
ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
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Seite 28
S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- er-
scheint angemessen und ist mit dem am 2. August 2011 geleisteten Be-
trag von Fr. 600.- zu verrechnen.
10.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerde-
verfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist,
eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerde-
führung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Diesbezüglich
ist jedoch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011
vom 13. Juli 2012 hinzuweisen, wo in E. 10.3 festgelegt wurde, dass mit
der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen
weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls
als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale An-
trag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri
Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden
wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich
dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Daraus folgt, dass vorlie-
gend dem Beschwerdeführer lediglich eine Entschädigung für die Redak-
tion der Beschwerdeergänzung erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen ist und nicht für das Verfassen der Stellungnahme bezüglich der
Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September
2010. Wie aus der eingereichten Kostennote vom 13. April 2012 hervor-
geht, macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Beschwerde-
ergänzung vom 3. August 2011 einen zeitlichen Vertretungsaufwand von
insgesamt 10.5 Stunden (Aktenstudium, Besprechung mit dem Be-
schwerdeführer sowie Abfassen der Eingabe) geltend. Der für das Ver-
fassen der Beschwerdeergänzung angegebene Zeitaufwand von 7.5
Stunden erscheint jedoch nicht als angemessen respektive notwendig
und ist daher auf 3 Stunden zu kürzen. Ebenso ist der angegebene Zeit-
aufwand für Aktenstudium und Besprechung mit Klient von 3 Stunden zu
hoch und daher auf 1.5 Stunden zu kürzen. Der zu entschädigende Zeit-
aufwand für das Verfassen der Beschwerdeergänzung beläuft sich somit
auf 4.5 Stunden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 8 - 13 VGKE) und den vom Rechtsvertreter verrechneten
Honoraransatz von Fr. 240.- pro Stunde ist dem Beschwerdeführer somit
im Zusammenhang mit der Gutheissung des genannten prozessualen An-
trags eine Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 1'200.- (inkl. Mehr-
wertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 2. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'200.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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