B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3645/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Somali – am 15. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 12. November 2015 summarisch
befragte (BzP),
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zu seinen Asylgründen
angehört wurde und dabei erstmals geltend machte, er sei von seinem
Stiefvater, einem Mitglied der (…), misshandelt und bedroht worden,
dass er wegen dieser Misshandlungen an psychischen Problemen leide,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. B._______, Psychiatrie Luzern, datiert vom 13. Januar 2017, zu
den Akten reichte, aus welchem hervorgeht, dass er sich aufgrund einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in psychiatrischer Behand-
lung befinde,
dass das SEM den an die falsche Adresse gesandten Asylentscheid vom
8. März 2019 mit Verfügung vom 6. Mai 2019 aufhob und den Beschwer-
deführer aufforderte, seinen Gesundheitszustand zu dokumentieren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2019 einen psycho-
logischen Kurzbericht von Frau C._______, Psychotherapeutin, Luzern,
datiert vom 22. Mai 2019, zu den Akten reichte, aus welchem hervorgeht,
dass er an den Symptomen einer PTBS leide und sich deshalb seit dem
27. Februar 2017 bei ihr in psychologischer Behandlung befinde, sie indes
nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. Juni 2019 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
17. Juli 2019 Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zwecks vertiefter Sachverhaltsabklä-
rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei Einsicht
in sämtliche Beweismittel zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach aArt. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer beantragt, der «angefochtene Entscheid sei
aufzuheben»,
dass er als Hauptbegehren einen Rückweisungsantrag stellt und als Even-
tualantrag die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt,
dass sich die Beschwerdebegründung – auch zum Hauptantrag – aus-
schliesslich auf seinen Gesundheitszustand bezieht und lediglich den Voll-
zugspunkt betrifft,
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dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde auch im Hauptantrag auf den Vollzugspunkt beschränkt,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten lediglich gegen den verfüg-
ten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom
21. Juni 2019) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des
Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 21. Juni
2019) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen bezie-
hungsweise nicht mehr zu überprüfen sind,
dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durch-
führbar bezeichnet wurde,
dass das SEM betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festhielt, es stehe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und der eingereichten Berichte lediglich fest, dass dieser an einer PTBS
leide und sich deswegen in Behandlung befinde,
dass der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungsflicht der
Aufforderung des SEM, seinen Gesundheitszustand vollständig zu doku-
mentieren, nicht nachgekommen sei und es auch unterlassen habe, die ihn
behandelnden Fachpersonen von deren Schweigeplicht zu entbinden,
dass es dem SEM hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse somit nicht
möglich sei, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend
zu prüfen,
dass bei dieser Sachlage von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringt, er sei entge-
gen den anderslautenden Ausführungen des SEM mit dem Einreichen des
ärztlichen Berichts vom 13. Januar 2017 und des psychologischen Kurz-
berichts vom 22. Mai 2019 den Aufforderungen des SEM und damit seiner
Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen,
dass es im Rahmen seiner Untersuchungspflicht auch der Vorinstanz ob-
liege, weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand zu tätigen, zu-
mal er ihr mit dem von ihm unterzeichneten Dokument «access to health
data» die Entbindung von der ärztlichen Schweigeplicht erteilt habe,
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dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen ihre Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung zur erneu-
ten Abklärung an sie zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer das SEM mit Eingaben vom 13. Januar 2017
und 22. Mai 2019 über seinen Gesundheitszustand informierte und
dadurch der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht insoweit nachkam, als den
Berichten zu entnehmen ist, dass er an einer PTBS leide und sich deshalb
in ärztlicher respektive psychologischer Behandlung befinde, wobei aus
dem ärztlichen Schreiben vom 13. Januar 2017 konkludent hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer die behandelnde Ärztin von ihrer Schweige-
pflicht entbunden hat,
dass sich das SEM indes mit dieser aktenkundigen Tatsache (PTBS) in der
angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzte, mit der Begründung,
aufgrund fehlender Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht in der Lage zu sein, dessen Gesundheitszustand abschlies-
send zu beurteilen,
dass sich diese Argumentation als nicht zutreffend erweist,
dass das SEM gehalten gewesen wäre, die festgestellte PTBS bei der Be-
urteilung des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen,
dass das SEM damit seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachge-
kommen ist,
dass das SEM daher aufzufordern ist, das Verfahren erneut an die Hand
zu nehmen, die allfällig erforderlichen Abklärungen betreffend die Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durchzuführen und die Sa-
che unter Beachtung der Begründungspflicht neu zu beurteilen,
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur er-
neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht in die
eigenen Beweismittel zu gewähren hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die Rechtsvertreterin zusammen mit ihrer Eingabe vom 17. Juli 2019
eine Kostennote bezüglich der bis zu diesem Datum erbrachten Dienstleis-
tungen einreichte, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 1‘220.–
in Rechnung stellt,
dass dies angemessen erscheint,
dass die Vorinstanz folglich anzuweisen ist, eine Parteientschädigung in
diesem Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
21. Juni 2019 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm
eingereichten Beweismittel zu geben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘220.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger