Abtei lung IV
D-3646/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3646/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Bot-
schaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 5. Dezember 2007 sinnge-
mäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und
um Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben lagen mehrere
Kopien von Beweismitteln bei (u.a. Todesurkunde betreffend Cousin,
Polizeirapport).
In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, sein "cousin
brother", ein Hindu-Priester, sei am 7. Februar 2007 von Angehörigen
der Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) ermordet worden. Dessen
Familienangehörige und auch er seien von diesen Leuten zweimal zu
Hause bedroht worden, weil man sie fälschlicherweise als Informanten
der Regierung verdächtigt habe. Sie hätten deswegen das Haus ver-
lassen und sich an einen viele Kilometer vom alten Wohnort entfernt
liegenden Ort begeben, wo sie versteckt leben würden. Nachdem das
Versteck von verdächtig aussehenden, fremden Jugendlichen beob-
achtet worden sei, habe er nun grosse Angst um sein Leben bekom-
men. Da er keine Unterstützung erhalte und sich nirgendwo in Sri Lan-
ka aufhalten könne, ersuche er um Asyl.
Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer unter
Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutra-
gen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten
Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige
weitere, seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identi-
tätspapieren einzureichen.
Der Beschwerdeführer präzisierte gegenüber der schweizerischen
Botschaft am 20. Dezember 2007 seine Vorbringen. Zudem legte er
– nebst verschiedenen bereits im Rahmen seines Gesuchs in Kopie
eingereichter Unterlagen – weitere seine Angelegenheit betreffende
Beweismittel in Kopie bei (u.a. Pass, Geburtsurkunde, Polizeirapport,
diverse Zeitungsartikel).
A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine
fehlende, einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatland durch Übergriffe Dritter. Auf-
grund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und
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den schriftlichen Ausführungen sei der Sachverhalt als erstellt zu be-
trachten. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es seit
dem Schreiben vom 20. Dezember 2007 zu konkreten Übergriffen sei-
tens Dritter gekommen wäre. Ebenfalls seien seit diesem Zeitpunkt
keine weiteren Eingaben erfolgt. Auf eine Anhörung durch die schwei-
zerische Botschaft könne daher verzichtet werden.
A.c Mit Urteil vom 6. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die mit Eingaben vom 18. Juli und 6. August 2008 (u.a. Kopien
von bereits eingereichten Beweismitteln) ergänzte Beschwerde vom
30. Juni 2008 gut, hob die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 auf
und wies das BFM an, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung
wurde zusammenfassend ausgeführt, die Vorinstanz habe in der ge-
wählten Vorgehensweise – ungeachtet der Nichtanhörung des Be-
schwerdeführers beziehungsweise ungeachtet der Frage, ob die
Schriftlichkeit des Asylgesuchs mit der Aufforderung eines individuali-
sierten Schreibens zur näheren schriftlichen Erläuterung des Asylge-
suchs vorliegend den Anforderungen an die Rechtsprechung genügt
hätte und der Sachverhalt als erstellt hätte erachtet werden können –
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zum sich
abzeichnenden negativen Entscheid verletzt. Da eine Heilung dieses
Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht an-
gezeigt sei, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer mit
Schreiben des BFM vom 11. Februar 2009 unter Fristansetzung ange-
fragt, ob er sämtliche entscheidrelevanten Dokumente in seiner Ange-
legenheit eingereicht habe oder ob diesbezüglich eine Anhörung durch
die schweizerische Botschaft notwendig sei. Falls keine Anhörung
durchgeführt werde, habe er darzutun, inwiefern ihm ein Nachteil er-
wachse. Ferner wurde er aufgefordert, sämtliche neuen Vorfälle dem
BFM beweiskräftig mitzuteilen. Im Unterlassungsfall sei davon auszu-
gehen, dass die bisherigen Vorbringen als genügend für eine endgülti-
ge Entscheidung zu erachten seien.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 an die schweizerische Botschaft in Co-
lombo, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits
geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte unter anderem, dass bei
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einer Anhörung "my true position" beziehungsweise der Umfang der
Bedrohung, der er ausgesetzt sei, besser zum Ausdruck gekommen
wäre. Ferner sei seine Mutter verschiedentlich von Unbekannten unter
Drohungen aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben.
Im Weiteren fanden erneut Kopien von bereits früher eingereichten Be-
weismitteln Eingang in die Akten (Bst. A. und C).
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid wiederum
auf eine fehlende, einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Weiter wurde zur Be-
gründung ausgeführt, dass vorab lediglich auf einige Ungereimtheiten
in dessen Akten hinzuweisen sei (Drohungen seitens der Sicherheits-
behörden bloss gemäss Beschwerde vom 30. Juni 2008; unrealistisch
geschilderte Suche nach ihm durch Angehörige der LTTE gemäss
Schreiben vom 5. März 2009; keine Einreichung von Beweismitteln im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfällen seit Ende 2007).
Sodann seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der heimat-
lichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihm solche
drohen würden. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, wonach er
sich vergeblich um Schutz beim srilankischen Staat vor den Bedrohun-
gen und Verfolgungen seitens der LTTE bemüht hätte respektive adä-
quate Massnahmen nicht erfolgt wären. Trotz der zurzeit in Sri Lanka
herrschenden misslichen Situation könne im Süden und Westen des
Landes allerdings nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gespro-
chen werden, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer
Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht die Rede sein könne. Gegen
das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche sein stets
gleicher Aufenthaltsort in der Region Batticaloa, seine Verheiratung im
August 2008 und die Wohnsitznahme bei der Ehefrau. Ferner handle
es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um lokal oder regio-
nal beschränkte Nachteile, denen er sich durch geeignete Wohnsitz-
verlegung entziehen könne. Die eingereichten Dokumente würden
auch nichts ändern, stützten sich diese doch lediglich auf Vorbringen,
deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt worden seien.
Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse
und den schriftlichen Ausführungen sei der Sachverhalt als erstellt zu
betrachten. Den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einem allfälligen negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung sei-
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en keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerde-
führer durch das Ausbleiben einer Anhörung Nachteile erwachsen wä-
ren. Im vorliegenden Fall könne daher auf eine persönliche Anhörung
durch die schweizerische Botschaft verzichtet werden. Zusammenfas-
send sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürf-
tig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzuleh-
nen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Die schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 28. Au-
gust 2009 mit, die Verfügung vom 26. März 2009 sei dem Beschwerde-
führer am 20. April 2009 eröffnet worden.
E.
Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 7. Mai 2009 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte
er grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führ-
te unter anderem aus, im Falle einer Anhörung wären seine Vorbringen
klar verstanden worden.
F.
Die schweizerischen Botschaft in Colombo übermittelte dem Bundes-
verwaltungsgericht am 27. Mai 2009 ein Bestätigungsschreiben der
Schwägerin des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerde-
verbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige
Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber
befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in
deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel
– formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung die-
ser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmög-
lichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässi-
gen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernis-
sen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person lie -
genden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2
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und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die
asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immer-
hin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfü-
gung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 so-
wie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schwei-
zerischen Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch vom 5. Dezem-
ber 2007 (Eingang Botschaft: 10. Dezember 2007) nicht angehört. In-
des wurde er nach dem Kassationsurteil vom 6. Februar 2009 (vgl.
Bst. C hiervor) im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben
vom 11. Februar 2009 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe
aufgefordert (vgl. Bst. D hiervor). In Verbindung mit den bereits anläss-
lich des vorangegangenen Verfahrens (vgl. Bst. A Abschnitt 3 hiervor)
enthaltenen Fragestellungen konnte das BFM letztlich ohne weiteres
davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches
aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich
die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten
Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche
oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Be-
schwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen jeweils ausführlich be-
antwortet und seine Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechen-
den Beweismitteln unterlegt. Dabei ist festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer in sämtlichen Eingaben (5. und 20. Dezember 2007,
6. August 2008, 5. März 2009) grundsätzlich auf den gleichen Sach-
verhalt berief und diesen mit stets den gleichen Beweismitteln unter-
mauerte. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im vorliegenden
Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche
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Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
4.3 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung be-
gründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Da-
mit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
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6.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder einreise- noch asylrelevant sind. Die Ermordung des
"cousin brother", eines Hindu-Priesters, am 7. Februar 2007 wird nicht
in Abrede gestellt. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismitteln ist daher – wie das BFM zutreffend festhielt – keine weite-
re Bedeutung beizumessen. Hingegen vermag die vom Beschwerde-
führer daraus abgeleitete Verfolgungssituation nicht zu überzeugen. So
ist zunächst zu erwähnen, dass die dem Beschwerdeführer vom BFM
in der angefochtenen Verfügung (II/1, S. 3) bloss so nebenbei vorge-
worfenen Unglaubhaftigkeitselemente einer Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht standhalten. Hinsichtlich der unrealisti-
schen Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten
intensiven Suche nach ihm durch Angehörige der LTTE ist lediglich
noch ergänzend festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983
herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem
der LTTE auf der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen
paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten
auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der
srilankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der
gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Prä-
sidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem
Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Be-
fürchtungen, allfälligen Verfolgungen durch Leute der LTTE zum heuti-
gen Zeitpunkt ausgesetzt zu sein, als äusserst unwahrscheinlich wenn
nicht gar ausgeschlossen.
Nicht unerwähnt bleiben kann sodann, dass der Beschwerdeführer in
sämtlichen seine Angelegenheit betreffenden Eingaben stets unsub-
stanziiert blieb. Konkret, gezielt gegen ihn gerichtete nachteilige Mass-
nahmen seitens seiner angeblichen Verfolger (LTTE und andere Grup-
pierungen) vermochte er nicht darzutun. Seine diesbezüglichen Aus-
führungen fördern keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse für eine
(asyl-) beachtliche Bedrohungssituation zu Tage. Die zum Teil mutmas-
senden nicht näher belegten Behauptungen gehen letztlich nicht über
Allgemeinplätze hinaus. Die ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs in
der Eingabe vom 5. März 2009 aufgelisteten vier Daten, an denen sei -
ne Mutter von Unbekannten ("unidentiified men") zu Hause aufgesucht
und bedroht worden sein soll, um seinen (des Beschwerdeführers)
Aufenthaltsort preiszugeben, ist ebenfalls nicht geeignet, die behaup-
tete Gefährdungssituation plausibler erscheinen zu lassen. Insbeson-
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dere in Berücksichtigung der Umstände, wonach der Beschwerdefüh-
rer die Adresse seiner Mutter stets als Kontaktadresse verwendet ha-
ben will (schriftliches Asylgesuch vom 5. Dezember 2007), mithin sein
Aufenthaltsort stets in seiner Herkunftsregion war und er sich in dieser
Zeit gar verheiraten konnte, ohne dass ihm irgendwelche Nachteile
seitens seiner Verfolger widerfahren wären, lässt eine akute Bedro-
hungssituation als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen bezie-
hungsweise spricht gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft (vgl.
auch angefochtene Verfügung II/1, S. 4).
Angesichts der durchwegs unsubstanziierten und damit unglaubhaften
Schilderungen des Beschwerdeführers in seinen diversen Eingaben,
insbesondere aber aufgrund der Beschwerde vom 7. Mai 2009, in wel-
cher sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen
in keiner Weise auseinandersetzt, erübrigen sich weitere Erörterun-
gen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das
BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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