Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3647/2008
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – Angehöriger der Volksgruppe der Roma aus
dem Kosovo – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seinem Bruder und dessen Ehefrau und Kinder (D-
3645/2008) am 4. April 2006. Gleichentags gelangte er in die Schweiz
und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (ehemals
Empfangszentrum) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Dort erhob das BFM
am 12. April 2006 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen seines Heimatlandes. Die Bundesanhörung fand am 16. Mai
2006 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei gehörlos und stamme aus Pec (Kosovo).
Zusammen mit seinen verstorbenen Eltern habe er mit zwei Jahren seine
Heimat verlassen und sei nach Deutschland gezogen, wo sie um Asyl
ersucht hätten. Er habe etwa während 15 Jahren in Bremen
(Deutschland) gewohnt. Obwohl er während ungefähr acht Jahren die
Gehörlosenschule besucht habe, beherrsche er die Gebärdensprache
nicht sehr gut. Im Jahre 2004 sei er zusammen mit seinem Bruder und
dessen Ehefrau sowie deren Kinder (D-3645/2008) nach Pec
zurückgekehrt, wo sie bis zum Jahr 2006 in einem Haus eines Freundes
gelebt hätten. Es herrsche Krieg in seinem Heimatland. Er sei im Jahre
2005 in Pec von vier Männern in den Bauch getreten worden
beziehungsweise hätten diese versucht, ihm eine Tasche mit
Lebensmittel zu entwenden. Die Mutter des Freundes habe die Polizei
gerufen, welche dann die Täter habe festnehmen können. Anschliessend
sei er jedoch nicht mehr aus dem Haus gegangen.
C.
Am 14. Juni 2006 gingen die beantragten Asylverfahrensakten des
Beschwerdeführers vom B._______, Deutschland, beim BFM ein.
D.
Gemäss Auskunft des Aussenministeriums Frankreichs vom 25. Juli 2006
waren die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am 30. Januar 2006 in
Marseille erfasst worden.
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E.
Am 18. Oktober 2006 gewährte die zuständige kantonale Behörde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Deutschland, Frankreich oder Belgien.
F.
Das Innenministerium Belgien teilte am 19. Dezember 2006 mit, dass die
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am 23. April 2004 in Belgien
erfasst worden seien.
G.
Am 18. April 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht. Zudem erhielt er die Möglichkeit, sich zu Ungereimtheiten,
welche sich aus seinen Aussagen und den deutschen
Asylverfahrensakten ergeben hätten, Stellung zu nehmen. Am 5. Mai
2008 ging ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers beim BFM
ein.
H.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 – eröffnet am 8. Mai 2008 – lehnte das
BFM das Asylgesuch vom 4. April 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Der Rechtsmittelschrift wurden folgende Beweismittel
beigelegt: Ein fremdsprachiges Dokument, welches seinen Angaben
zufolge ein Verkaufsvertrag über das Haus der Familie in Serbien betrifft
und ein Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C.______
vom 28. Mai 2008.
J.
Mit der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 hielt der zustänidge
Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen
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den Wegweisungsvollzug richte, weshalb die vorinstanzliche Verfügung
vom 6. Mai 2008, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung betreffe (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen sei und auch die
Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen sei. Damit bilde Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung vollzogen
werden könne oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, den
fremdsprachigen Verkaufsvertrag in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen. Im Übrigen setzte der Instruktionsrichter zur Einreichung einer
Fürsorgebestätigung beziehungsweise für die Überweisung eines
Kostenvorschusses Frist an und stellte ferner fest, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
K.
Am 9. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer sechs Fotos seines
angeblichen Hauses in Serbien und die Fürsorgebestätigung der
D._______ der Gemeinde C.______ vom 8. Juli 2008 zu den Akten.
L.
Am 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche
Übersetzung des fremdsprachigen Verkaufvertrages ins Recht, welche
ihm vom Bundesverwaltungsgericht nochmals zugestellt worden war.
M.
In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2008 – Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2008 – hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde am 20. November 2008
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit der Zwischenverfügung vom
24. Juni 2008 festgestellt hat, sind die Ziff. 1-3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden die Frage, ob das BFM den
Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des
Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung des Vollzugs der Wegweisung in
der angefochtenen Verfügung aus, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers, er stamme aus Pec im Kosovo, beziehungsweise er
habe vor seiner Ausreise nach Deutschland nur dort gelebt, nicht
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glaubhaft seien. Vielmehr sei aufgrund der bestehenden Akten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Belgrad respektive Serbien
stamme. Wenn er die richtige Herkunft unter Missachtung seiner
Mitwirkungspflicht verheimliche, sei es nicht Sache der Asylbehörden,
nach Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt
werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung nach Serbien sprechen. Der Beschwerdeführer habe
falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht und damit die
Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in
Belgrad beziehungsweise Serbien soziale und familiäre Beziehungen
habe. Im Übrigen spreche auch die Gehörlosigkeit des
Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Es seien in Serbien entsprechende Betreuungen
und Ausbildungen für gehörlose Personen vorhanden. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen
geltend, dass er aus Pec, Kosovo, stamme und nachdem er zusammen
mit seinem Bruder und dessen Familie (D-3645/2008) Deutschland im
Jahre 2004 verlassen habe, nach Pec, Kosovo, zurückgekehrt sei. Dort
habe er bei einem Freund gewohnt. Im März 2004 sei es zudem im
Kosovo zu Ausschreitungen gekommen, weshalb es für sie schwierig
gewesen sei, sich zu integrieren. Überdies spreche er (der
Beschwerdeführer) weder Albanisch noch Serbokroatisch. Das Haus in
Belgrad, welches im Besitz seiner Eltern gewesen sei, sei am 10. April
1999 für DM 600 verkauft worden. Weder Serbien noch Kosovo seien
seine Heimatstaaten, auch wenn er dort geboren sei. In Deutschland
habe er eine Schule für Gehörlose besucht, was in Serbien oder Kosovo
nicht möglich gewesen wäre. Behinderte seien in diesen beiden Staaten
doppelt benachteiligt. Da er ausserdem Roma sei, habe er keine
Perspektive in diesen Ländern. Überdies wäre es für ihn äusserst
schwierig aufgrund seiner Gehörlosigkeit eine neue Sprache zu erlernen.
Ferner sei er und die Familie Berisa sehr gut in der Schweiz integriert.
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Seine Schwägerin besuche regelmässig die (…)-Treffen für asylsuchende
Frauen mit ihren Kindern der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
C._______. Der Vollzug ihrer Wegweisung sei weder nach Serbien noch
nach Kosovo zumutbar beziehungsweise zulässig.
4.
4.1. Im Hinblick auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung in den
Heimat- oder in den Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat
möglich, zulässig oder zumutbar ist, muss zunächst die Herkunft des
Beschwerdeführers geklärt werden. Er erklärt aus Pec im Kosovo zu
stammen und bezeichnet sich als kosovarischen Staatsangehörigen
(Akte A1). Demgegenüber gelangt das BFM zur Auffassung, dass der
Beschwerdeführer aus Belgrad, Serbien, stamme.
4.2. Der Beschwerdeführer gibt an, seine Eltern stammten ursprünglich
aus Pec in Kosovo. Dies ergibt sich auch aus den Akten des
Asylverfahrens in Deutschland. Ausserdem kam ein Experte, der mit dem
Bruder des Beschwerdeführers eine Lingua-Analyse durchgeführt hatte,
zum Schluss, Letzterer sei in einer Roma-Familie aus dem Kosovo
sozialisiert worden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die
Familie des Beschwerdeführers ursprünglich tatsächlich aus dem Kosovo
stammt. Nicht recht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer
allerdings, wenn er ausführt, seine Eltern seien erst kurz vor der Ausreise
nach Deutschland nach Belgrad gelangt. Gemäss den Angaben im
Asylverfahren in Deutschland ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Eltern des Beschwerdeführers sich bereits einige Zeit dort aufgehalten
hatten. Unbestritten ist wiederum, dass der Beschwerdeführer bereits mit
zwei oder drei Jahren zusammen mit seinen Eltern nach Deutschland
gereist ist und sich seither nie mehr im Heimatstaat aufgehalten hat. Die
Zwischenzeitliche Rückreise in den Kosovo hat das BFM zu Recht als
unglaubhaft erachtet, trotz anderslautender Vorbringen in der
Beschwerde ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner
Ausreise aus Deutschland in Frankreich und Belgien aufgehalten hat,
bevor er in die Schweiz reiste.
4.3. Der Beschwerdeführer hatte demnach im Zeitpunkt der
Unabhängigkeit Kosovos im Jahre 2008 das Staatsgebiet längst
verlassen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise galt er als jugoslawischer
Staatsangehöriger. Aufgrund seiner Abstammung ist jedoch davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die kosovarische
Staatangehörigkeit erlangen könnten. So wird gemäss dem
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kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom
20. Februar 2008 als kosovarische Staatsangehörige eine Person
anerkannt, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Nationalität besass
und zu diesem Zeitpunkt im Kosovo ihren Wohnsitz hatte. Selbst wenn
sich der Beschwerdeführer im Jahre 1998 bereits in Deutschland befand,
dürfte seine Familie noch in Pec, wo sie offenbar auch noch Landbesitz
hatte, gemeldet gewesen sein. Gemäss dem serbischen Gesetz über die
Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden
Personen, die serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen)
Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, als serbische
Staatsangehörige aufgefasst. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich auf
dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren. Zwar ist er
nicht serbischer Ethnie, aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen,
dass er in Belgrad registriert worden ist. Dies dürfte ihm grundsätzlich
ermöglichen, auch die serbische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl.
BVGE 2010/41). Zu prüfen ist im Folgenden demnach ein Vollzug der
Wegweisung nach Kosovo, wie auch nach Serbien.
5.
5.1. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die
vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben
worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
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5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215,
jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um
einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, ursprünglich aus dem
Kosovo stammend. Seine Familie hatte aber offenbar letzten Wohnsitz in
Belgrad. Der Beschwerdeführer reiste mit seinen in der Zwischenzeit
verstorbenen Eltern bereits in seinem dritten Altersjahr am (Datum) nach
Deutschland, wo sie einen Asylantrag stellten (Akte A25 S. 2). Ihre
Asylgesuche wurden am (Datum) abgelehnt (A13). Der
Beschwerdeführer hielt sich jedoch bis im Mai 2004 in Deutschland auf
und reiste anschliessend mit seinem Bruder und dessen Familie (D-
3845/2008) nach Belgien, wo sie für knapp zwei Jahre lebten. Über
Marseille gelangten sie am 3. April 2006 in die Schweiz. Demzufolge hat
sich der heute (…)-jährige Beschwerdeführer seit seinem dritten
Lebensjahr ausserhalb seines Heimatstaates aufgehalten. Aus den Akten
geht nicht hervor, dass er über ein Beziehungsnetz im Kosovo oder in
Serbien verfügt, leben doch alle nahen Familienangehörigen in der
Schweiz oder in Deutschland. Der Beschwerdeführer ist Analphabet und
verfügt weder über eine Schulbildung noch Berufserfahrung (Akte A18 S.
13, A2 S. 2 und S. 4). Weiter ist er gehörlos und beherrscht lediglich die
deutsche Gebärdensprache, auch diese jedoch nicht sehr gut (Akte A11).
Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass ihn sein Bruder (D-3645/2008),
mit welchem er seit seiner Kindheit zusammenlebt (A38 S. 3), im
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täglichen Leben umfangreich unterstützt und eine grosse Abhängigkeit zu
ihm besteht. Da der Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie
vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden (mit heutigem Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren D-3645/2008), müsste
sich der Beschwerdeführer ohne seinen Bruder im Heimatstaat eine neue
Lebensgrundlage aufbauen. Aufgrund der Behinderung, den fehlenden
Anknüpfungspunkten im Heimatstaat und der ohnehin für Roma in
Kosovo oder Serbien ungünstigen Situation würde der Beschwerdeführer
im Falle der Rückkehr zweifellos in eine existenzgefährdende Situation
geraten. Auch eine allfällige finanzielle Unterstützung von Verwandten,
die in Deutschland, Frankreich und der Schweiz wohnen, dürfte daran
nichts ändern (Akte A1 S. 3 und Akten im BFM-Dossier des Bruders [N
…] A1 S. 3, A40 S. 2, A67 S. 4). Im Ergebnis erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien wie auch nach Kosovo als unzumutbar.
5.4. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2008 wird demnach soweit die
Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend (Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs) aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Dem Beschwerdeführer werden infolge des Obsiegens keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit
gegenstandslos.
7.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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7.3. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten, der
Vertretensaufwand lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen,
weshalb darauf verzichtet werden kann, eine Kostennote einzuholen. Da
sich die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen mit denjenigen im
Beschwerdeverfahren des Bruders und dessen Familie D-3645/2008
decken und auch in diesem Verfahren eine Parteientschädigung
entrichtet wird, rechtfertigt es sich die Entschädigung entsprechend
anzupassen und auf Fr. 450.-- (inkl. Spesen und MWST) festzusetzen
(vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2008 werden aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 450.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
Versand: