Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-3647/2011
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Melanie Aebli, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N (…).
D-3647/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Sri
Lanka am (…) Mai 2010 auf dem Luftweg und gelangten am 18. Mai
2010 von Italien her kommend in der Schweiz, wo sie am selben Datum
Asylgesuche stellten. Am 25. Mai 2010 führte das BFM Summarbefra-
gungen durch. Die Anhörungen fanden am 3. Juni 2010 statt.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamile – legte dar, aus E._______ zu
stammen. Von 1984 bis 1996 habe er sich in F._______ aufgehalten. An-
schliessend sei er nach Indien gegangen. Von dort aus sei er im April
2003 nach E._______ zurückgekehrt. Er habe die die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Er habe deren Mitgliedern Essen abge-
geben und Heldengräber gepflegt. Er habe auch an einem zehntägigen
Training der LTTE teilgenommen beziehungsweise teilnehmen müssen.
Wegen anderer in E._______ aktiven Gruppierungen wie namentlich der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) sei er 2005 nach G._______
gegangen. Auch dort habe er die LTTE unterstützt. Er habe Bunker ge-
baut und Personen sowie Waren mit seinem Fischerboot transportiert.
Das Boot sei indes am 21. April 2009 durch die Marine beschlagnahmt
worden. Am 23. April 2009 seien er und seine Angehörigen ins
H._______ nach I._______ gebracht worden. Sie hätten im Lager unter
prekären Aufenthaltsbedingungen gelitten. Die Armee habe LTTE-
Angehörige ins Lager gebracht, damit diese weitere Organisationsmit-
glieder identifizierten. Zudem hätten Beamte des CID Befragungen
durchgeführt. Dabei habe er nicht alle Tätigkeiten für die LTTE erwähnt.
Hingegen habe er eingeräumt, dass sein Bruder Mitglied der LTTE sei.
Nachdem die Sicherheitskräfte Festnahmen vorgenommen hätten, habe
er das Lager zusammen mit seiner Familie illegal verlassen. Dies vor al-
lem deshalb, weil er erfahren habe, dass sein Name auf einer LTTE-Liste
der Sicherheitskräfte stehe, und Mitglieder und Sympathisanten der LTTE
aufgefordert worden seien, sich in einem Lagerbüro zu melden. Nach der
Flucht seien sie im Haus von Verwandten in J._______ untergekommen.
Dort hätten im August 2009 Beamte des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) nach ihm gefragt. Es sei ihm gelungen, das Haus unbemerkt
durch einen Hintereingang zu verlassen. Einige Tage später hätten Ange-
hörige der Karuna-Gruppe mit seiner Entführung gedroht, falls er die von
ihnen geforderte Geldzahlung nicht leiste. Obwohl seine Schwiegermutter
in der Folge den Erpressern einen Geldbetrag übergeben habe, sei er
zweimal telefonisch behelligt und der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt
D-3647/2011
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worden. Der Anrufer habe wiederum mit einer Entführung gedroht. In An-
betracht dieser Sachlage sei er mit der Familie im Oktober 2009 nach
K._______ gereist, wo sie bei der zuständigen Behörde erfolgreich Rei-
sepässe beantragt hätten. Danach seien sie nach J._______ zurückge-
kehrt. Er habe sich wieder in E._______ niederlassen wollen, sei aber
von einem Bekannten auf die Gefährlichkeit der dortigen Lage aufmerk-
sam gemacht worden. Seine Frau – die Beschwerdeführerin – sei be-
suchshalber dorthin gereist und von zwei Personen auf Motorrädern nach
ihm gefragt worden. Diese Personen hätten ihr gesagt, dass sie am fol-
genden Tag auf ihrem Zivilbüro zu erscheinen habe. Es habe sich mögli-
cherweise um Angehörige der EPDP oder des Militärs gehandelt. Aus
Angst habe seine Frau diese Aufforderung nicht befolgt und sei noch glei-
chentags nach J._______ zurückgekehrt. Wegen der geschilderten Situa-
tion hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Zuvor habe er
noch als Fischer in J._______ gearbeitet.
A.c. Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus L._______ bei
E._______ – legte ebenfalls dar, wegen der kriegerischen Ereignisse un-
ter prekären Lebensbedingungen gelitten zu haben, und bestätigte im Üb-
rigen grundsätzlich die Vorbringen ihres Gatten. Er stehe wegen LTTE-
Verdachts im Fokus der Behörden und der Karuna-Gruppe. Auch sie ha-
be – im Jahre 2006 – ein LTTE-Training absolvieren müssen. Von Januar
bis April 2009 habe sie für Angehörige der Bewegung gekocht. Im Febru-
ar 2010 hätten sich zwei Personen in L._______ bei ihr nach ihrem Mann
erkundigt. Im Falle der Rückkehr befürchte sie eine Inhaftierung durch die
Karuna-Gruppe. Im Weiteren erwähnte sie gesundheitliche Probleme der
älteren Tochter.
A.d. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen
(vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichen Beweismittelumschlag
A 7/1).
B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 – eröffnet am 26. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz
erachtete die geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte
und die Karuna-Gruppe im aktuellen Zeitpunkt für nicht asylrelevant. Die
Beschwerdeführenden hätten in ihrem Heimatland keine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
D-3647/2011
Seite 4
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Juni 2011 beantragten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen die angesetzte Frist zur Replik unge-
nutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Seite 5
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
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Seite 6
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts darstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit teilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Befragung durch das CID im Lager und die anschliessende
Suche seien im Kontext der damaligen Bürgerkriegssituation zu würdi-
gen. Nach Kriegsende habe sich die Situation in verschiedener Hinsicht
entspannt. Es treffe zwar zu, dass die srilankischen Behörden auch nach
Kriegsende alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und
Führungsfiguren der Organisation vorgingen. In Anbetracht der Angaben
des Beschwerdeführers verfüge er indes nicht über ein ausreichendes
politisches Profil, welches das Interesse der Behörden im jetzigen Zeit-
punkt zu begründen vermöchte. Diese Sichtweise werde dadurch bestä-
tigt, dass die Sicherheitskräfte nach der Befragung im Lager weitere
Massnahmen ergriffen hätten, wenn sie von einem solchen Profil ausge-
gangen wären. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den
angeführten Tätigkeiten für die LTTE keine Probleme seitens der Behör-
den geltend gemacht. Angesichts der Aktenlage sei anzunehmen, dass
die Behörden von ihrem Engagement nichts gewusst hätten. In Würdi-
gung der veränderten Situation hätten die Beschwerdeführenden im heu-
tigen Zeitpunkt wegen ihrer Unterstützung der LTTE nicht mehr mit einer
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Seite 7
Verfolgung durch die srilankischen Behörden zu rechnen. Betreffend Be-
helligungen durch die Karuna-Gruppe sei darauf hinzuweisen, dass seit
Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 der Staat bewaffnete Gruppie-
rungen oder Organisationen nicht mehr unterstütze. Es komme jedoch
vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin krimi-
nell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpres-
sungsversuchen unter Druck setzten. Dabei handle es sich jedoch um
Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen Be-
hörden geahndet würden. Die Beschwerdeführenden hätten daher die
Möglichkeit, sich zwecks Schutz an die lokalen zuständigen Instanzen zu
wenden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise für eine Schutzun-
willigkeit des Staates. Diese Erkenntnis werde unter anderem dadurch
bekräftigt, dass die Beschwerdeführenden persönlich keine ernsthaften
Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Daher sei auch ihre Furcht
vor einer Verfolgung durch die Karuna-Gruppe nicht asylrelevant. Es er-
übrige sich demnach, auf Ungereimtheiten in den Vorbringen näher ein-
zugehen.
4.2. In der Rekurseingabe machen die Beschwerdeführenden unter Ver-
weis auf Urteile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen ver-
schiedener Organisationen geltend, sie müssten aufgrund ihrer Tätigkei-
ten für die LTTE nach wie vor damit rechnen, entführt oder gefoltert zu
werden. Tamilen aus dem Norden hätten immer noch ernsthafte Nachteile
zu gewärtigen. Sie seien entsprechend als Flüchtlinge anzuerkennen.
5.
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli-
cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen im aktuellen Zeitpunkt ausgeht.
5.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht-
sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von
staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-
son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
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Seite 8
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist je-
doch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/12)
5.2. Das BFM ist im angefochtenen Entscheid auf die Frage, ob die Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes im
Jahre 2010 gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen
seien, zwar nicht explizit eingegangen, hat aber auf die wesentlich verän-
derte Lage vor Ort seit Kriegsende hingewiesen. Die Beschwerdeführen-
den haben Sri Lanka gemäss eigenen Angaben etwa ein Jahr nach
Kriegsende verlassen. Ob bereits damals wegen der sich stabilisierenden
Lage oder erst im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung
nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszuge-
hen war, kann insofern offen gelassen werden als auch gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Beschwerdeführenden ge-
mäss nachfolgenden Erwägungen jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt keine
begründete Verfolgungsfurcht besteht.
5.3. So ist an dieser Stelle auf die sich seit der Ausreise der Beschwerde-
führenden weiter stabilisierenden Lage in Sri Lanka einzugehen (vgl. das
zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011).
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut
SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen
genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prab-
hakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderun-
gen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Kon-
fliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.
Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
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Seite 9
oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath
Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen,
international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Men-
schenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei
den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu
Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personen-
gruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 8).
5.4. Aus den Akten gehen keine glaubhaften Anhalts punkte dafür hervor,
dass die Beschwerdeführenden seitens der sri-lankischen Behörden heu-
te als oppositionell aktiv wahrgenommen würden oder sonst einer dieser
Risikogruppen zugehörig erklärt werden müssten. So machten sie zwar
geltend, gewisse Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt zu haben. Eine füh-
rende Position war dabei indes in keiner Weise erkennbar. Die erwähnte
Vorsprache von CID-Beamten am damaligen Zufluchtsort wurde von ih-
nen in keiner Weise substanziiert vorgebracht und wirft schon deshalb
Fragen auf. Namentlich das leichte Entkommen des Beschwerdeführers
durch eine Hintertür wirkt konstruiert. Doch selbst in der Annahme, CID-
Beamte hätten tatsächlich vorgesprochen, würde es sich um einen ein-
maligen Vorfall kurz nach Kriegsende handeln (vgl. A 10/17 Antwort 97).
Eine in der Folge noch andauernde und allfällig asylrelevante Verfol-
gungsmotivation ist aber offensichtlich zu verneinen. So hätte es das CID
zweifellos nicht bei einem einzigen Versuch, sich des Beschwerdeführers
zu bemächtigen, bewenden lassen, wenn aus der Sicht der Behörden trif-
tige Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Auch der von ihm
erwähnte Bruder bei den LTTE scheint keinen weiteren behördlichen
Argwohn geweckt zu haben (A 10/17 Antwort 30; A 1/14 S. 5). So war es
den Beschwerdeführenden denn auch möglich, sich nach der geltend
gemachten Flucht aus dem Lager in J._______ behördlich anzumelden
(A 10/17 Antworten 62 ff.). Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass ihnen im
Oktober 2009 in K._______ offenbar ohne Probleme Reisepässe ausge-
stellt wurden, mit denen sie das Land in der Folge verlassen konnten
(A 1/14 S. 5 und 9; A 10/17 Antwort 103). Überdies wirken die geäusser-
ten Befürchtungen des Beschwerdeführers eher vage, und zwar sowohl
betreffend der CID-Verfolgung wie auch der ferner geltend gemachten
Behelligung durch die Karuna-Gruppe (A 10/17 Antwort 97). Diese Behel-
ligungen, ausgehend von Drittpersonen, sind vom BFM im Hinblick auf
eine grundsätzlich vorhandene staatliche Schutzinfrastruktur ebenfalls für
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Seite 10
nicht asylrelevant erachtet worden. Bei den Beschwerdeführenden, wel-
che auch die Karuna-Vorbringen und die damit einhergehende Bedro-
hung eher stereotyp vorbrachten, ist zwar nicht auszuschliessen, dass sie
einmal unter Entführungsdrohung tatsächlich einen Geldbetrag geleistet
haben. Andererseits vermochten sie eine aktuell andauernde und zielge-
richtete Bedrohung mangels substanziierter Angaben nicht glaubhaft zu
machen. Entsprechend kann die Frage der effizienten Schutzgewährung
durch den Staat letztlich offengelassen werden. Auch eine Gefährdung
nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt
insofern nicht auf der Hand, als der Aufenthalt in der Schweiz im Lichte
der übrigen Verfahrensumstände noch kein eigentliches persönliches Ri-
sikoprofil ausmacht. Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE
auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich.
6.
6.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden von den srilankischen Sicherheitskräften gesucht
werden oder in naher Zukunft eine sonstige Verfolgung zu befürchten hät-
ten. Es muss nicht angenommen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen
würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zum Asylpunkt einzugehen, weil diese am Ergebnis
des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermag.
6.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Asylgesuche damit zu Recht
abgewiesen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
D-3647/2011
Seite 11
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 12
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdefüh-
renden lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
8.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
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Seite 13
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
8.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine solche sei für
G._______ aufgrund der dortigen Lage nach wie vor zu verneinen. Die
Beschwerdeführer hätten indes eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
in E._______, wo sie sich früher aufgehalten hätten und wo ein weitge-
hend normales Alltagsleben herrsche. Dort lebten Familienangehörige
und Verwandte. Der Beschwerdeführer habe als Fischer gearbeitet. Zu-
dem komme eine finanzielle Hilfe von Verwandten aus dem Ausland in
Betracht. Es werde ihnen so gelingen, in Sri Lanka eine neue wirtschaftli-
che Lebensgrundlage aufzubauen. Es sprächen demnach weder die vor
Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs.
8.3.3. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber – wieder unter
Verweis auf Urteile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen ver-
schiedener Organisationen – die Unzumutbarkeit des Vollzugs geltend.
Die Lage vor Ort sei nach wie vor angespannt. Das BFM verkenne die
relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit langem Auslandauf-
enthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Behelligungen bereits
am Flughafen. Auch Entführungen ereigneten sich nach wie vor. Die Si-
cherheitskräfte seien im Norden und Osten noch immer sehr präsent. Die
dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedingungen. Die Praxis-
änderung des BFM betreffend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin ver-
früht. Demzufolge komme für die Beschwerdeführenden eine Niederlas-
sung in E._______ nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Süden seien nicht erfüllt. Zudem lebe
ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz mit einer B-
Bewilligung.
8.3.4. Im erwähnten Urteil E-6220/2006 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
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unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu-
rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O.
E.13.3).
8.3.5. Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und hielten
sich ab 2005 einige Jahre in G._______ auf. Eine Rückkehr nach
G._______ kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Hingegen sind
die Voraussetzungen für eine Wiederansiedlung in E._______ als erfüllt
zu bezeichnen. Dort halten sich gemäss ihren Angaben Angehörige und
Verwandte auf, welche zum Teil offenbar Häuser besitzen. Der Be-
schwerdeführer hat wiederholt als Fischer gearbeitet. Finanzielle Zuwen-
dungen von Verwandten namentlich aus dem Ausland sind nicht aus-
geblieben (A 1/14 S. 2 ff und 10; A 2/12 S. 3 f. und 7; A 11/10 Antwort 20).
Aus den Verfahrensakten und namentlich der Beschwerdeschrift gehen
keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich die Lebensumstände der
Beschwerdeführenden seit dem Zeitpunkt der im erstinstanzlichen Ver-
fahren gemachten Angaben massgeblich verändert haben sollten. Es
werden auch keine massgeblichen medizinischen Leiden geltend ge-
macht. Sie verfügen somit in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges fami-
liäres Beziehungsnetz, welches ihnen eine soziale und wirtschaftliche
Wiedereingliederung ermöglichen sollte. Auch die finanzielle Unterstüt-
zung von Verwandten kommt nach wie vor in Betracht.
8.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
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Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 30.
Juni 2011 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass,
auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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