B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3647/2013/wif
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…)
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 27. Februar
2011 (Eingangsdatum bei der Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit
Schreiben des BFM vom 3. September 2012 (zugestellt über die Bot-
schaft am 16. September 2012) wurde ihm mitgeteilt, eine Anhörung zu
den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen
Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg ei-
ne Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen Verhältnissen in der
Heimat, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder zur Schweiz, zu
seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Aufenthalts seit sei-
ner Ausreise aus Eritrea zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft
vom 27. September 2012 (Eingangsdatum Botschaft) nahm er zu den
vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
Im Rahmen seiner Eingaben machte er zur Begründung seines Asylge-
suches das Folgende geltend: Er stamme aus B._______, wo er seine
ersten elf Schuljahre absolviert habe. Aufgrund der neuen Schulpolitik der
Regierung habe er im August 2003 sein zwölftes und letztes Schuljahr in
einer neuen Schule auf dem Militärareal von Sawa antreten müssen. Auf-
grund der in Sawa herrschenden Verhältnisse sei es dort anlässlich einer
Pflichtveranstaltung (…) 2004 zu spontanen Protesten von Seiten der
Schülerschaft gekommen, was eine schwere Kollektivbestrafung nach
sich gezogen habe. Darüber hinaus seien einige der Schüler – darunter
auch er – herausgesucht und zwecks weiterer Strafe zu Zwangsar-
beitseinsätzen eingezogen worden. Daran anschliessend sei er unter
schlimmsten Bedingungen in einem Militärgefängnis inhaftiert worden,
von wo ihm jedoch nach drei Monaten – (…[anfangs]) 2005 – die Flucht
aus der Haft und anschliessend aus Eritrea in den Sudan gelungen sei.
Wegen seiner Flucht sei jedoch seine Mutter inhaftiert worden, welche in
der Folge ihren Haftbedingen nicht standgehalten habe und in Haft ver-
storben sei.
Zu den Umständen seines Aufenthalts nach seiner Ausreise aus Eritrea
brachte er sodann Folgendes vor: Nachdem er im Sudan vom UNHCR
als Flüchtling registriert worden sei, habe er sich nach Khartum begeben,
wo er sein Auskommen mit Gelegenheitsarbeiten bestritten habe. Als
Flüchtling aus Eritrea sei er jedoch immer wieder von Sudanesen behel-
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ligt und darüber hinaus von Polizisten um sein Geld gebracht worden,
weshalb er sich (…) 2007 zu einer Weiterreise nach Ägypten entschlos-
sen habe. Beim Grenzübertritt sei er jedoch von den ägyptischen Behör-
den erwischt worden. In der Folge habe er über ein Jahr in verschiedenen
ägyptischen Gefängnissen verbracht, bis er (…) 2008 von Ägypten nach
Äthiopien abgeschoben worden sei. Dort habe er sich zu der in Äthiopien
stationierten eritreischen Opposition bekennen müssen, ansonsten er
nach Eritrea weitergeschoben worden wäre. Zwar sei er im Anschluss
daran in einem Flüchtlingslager des UNHCR untergebracht worden, dort
habe er aber ständige Oppositionspropaganda zu erdulden gehabt und
darüber hinaus habe sich das Lager in einem völlig abgelegenen Gebiet
befunden. Vor diesem Hintergrund sei er (…) 2009 wieder in den Sudan
zurückgekehrt, wo er sich aber nicht nochmals beim UNHCR angemeldet
habe, zumal seine (…) 2005 erhaltene UNHCR-Registrierungsnummer
nie erloschen sei. Er habe sich auch nicht in ein Flüchtlingslager im Süd-
osten des Landes begeben, wo die Gefahr von Menschenhandel akut sei,
sondern er sei wieder nach Khartum zurückgekehrt. Dort wohne er seit-
her mit mehreren Kollegen in einer Mietwohnung, wobei er wiederum von
Gelegenheitsarbeiten lebe, da ihm als Flüchtling eine ordentliche Er-
werbsaufnahme verboten sei. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn
jedoch nicht zumutbar, da er dort über keinerlei Rechte verfüge, er sein
Auskommen kaum bestreiten könne und er auch ständig Behelligungen
von Sudanesen sowie der sudanesischen Polizei ausgesetzt sei.
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27. September 2012 erwähnte er
die Anwesenheit eines Verwandten in der Schweiz, ohne jedoch Angaben
über den Verwandtschaftsgrad zu machen. Gleichzeitig reichte er als Be-
weismittel die Kopie seiner eritreischen Identitätskarte und die Kopie sei-
ner UNHCR-Registrierung im Sudan (… [von]) 2005 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 – zugestellt über die Botschaft
am 8. Mai 2013 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch aus dem Ausland ab. Im
Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das Bundesamt im
Wesentlichen fest, für den Beschwerdeführer – welcher ausser der Nen-
nung eines Verwandten keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
erkennen lasse – sei es möglich und zumutbar im Sudan zu verbleiben,
wo er faktisch Schutz geniesse. Zwar seien die Bedingungen für eritrei-
sche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan schwierig, jedoch wäre sein
Unterhalt in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager durchaus gesichert.
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Aufgrund der Aktenlage sei zudem davon auszugehen, dass er in Khar-
tum durchaus über eine zumutbare Existenzgrundlage verfüge, da er dort
schon seit Jahren von Gelegenheitsarbeit leben könne. Der Beschwerde-
führer sei daher insgesamt nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung
durch die Schweiz angewiesen.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 4. Juni 2013 (dort eingegangen am fol-
genden Tag) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM
Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM wei-
tergeleitet, welches die Beschwerde an das dafür zuständige Bundesver-
waltungsgericht überwies, wo diese am 26. Juni 2013 eintraf.
In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer dem wesentlichen
Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens. Dabei führt er zur Begründung im Wesentlichen an, ein weiterer
Verbleib im Sudan sei für ihn aufgrund der dort herrschenden Verhältnis-
se nicht zumutbar. So hätte er sich im Sudan als Flüchtling im Lager
Shegerab aufzuhalten, was jedoch mangels hinreichender Versorgungs-
lage und namentlich wegen erheblicher Sicherheitsrisiken – insbesondere
die ständige Gefahr einer Verschleppung durch die Rashaida – für ihn
nicht in Frage gekommen sei. Aufgrund der relativ besseren Sicherheits-
lage halte er sich deshalb in Khartum auf, auch wenn dort die Verhältnis-
se ebenfalls ungenügend seien. In Khartum sei ihm als Flüchtling na-
mentlich eine ordentliche Erwerbsaufnahme verwehrt, weshalb er nur Ge-
legenheitsarbeiten nachgehen könne. Gleichzeitig sei er dort der Willkür
der Sicherheitskräfte ausgesetzt, und darüber hinaus auch jederzeit von
einer willkürlichen Deportation nach Eritrea bedroht. Im Übrigen sei er ge-
rade kürzlich mit anderen Eritreern verhaftet worden und in der Folge nur
wieder freigekommen, nachdem einer seiner Freunde der Polizei die von
dieser Seite geforderten 500 sudanesischen Pfund (zirka 100 Franken)
bezahlt habe. Da seine Situation insgesamt nicht tragbar sei, ersuche er
um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Für die Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Einzelnen ist im Übrigen auf die Akten zu verweisen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat
seine Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khar-
tum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar
hat er seine Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes
verfasst, seiner englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne wei-
teres Begehren und Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist
nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid
nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
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aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das
BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Vertretung in Khartum
verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund
der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Akten-
lage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung
verzichtet werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme
den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinwei-
sen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM im Wesentlichen zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht auf eine Schutzgewährung
durch die Schweiz angewiesen, da er im Sudan vor Verfolgung sicher und
ein weiterer Verbleib im Lande für ihn auch zumutbar sei. Der Beschwer-
deführer hält dem zur Hauptsache entgegen, aufgrund der dort herr-
schenden Verhältnisse sei für ihn ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zu-
mutbar, zumal er dort weder hinreichende Sicherheit geniesse noch über
ein genügendes Auskommen verfüge. Aufgrund der Akten ist jedoch fest-
zuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat nicht
geeignet sind, die Erwägungen des Bundesamtes betreffend die grund-
sätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan zu erschüttern.
In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Asylgesuch aus
einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermu-
tung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz
gefunden, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewährung der Schweiz an-
gewiesen sei, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und
zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend geht aus den Angaben und Ausführungen des Beschwer-
deführers hervor, dass er – nach einem ersten Aufenthalt von (…) 2005
bis (…) 2007 – seit (…) 2009 und damit seit fast vier Jahren wiederum in
Khartum lebt. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM darin einig zu ge-
hen, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich ein junger und ge-
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sunder Mann – nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen ist. Zwar macht er im Rahmen seiner Beschwerde-
eingabe geltend, er sei in Khartum nicht nur ständig von Übergriffen be-
droht, sondern er finde dort auch kein hinreichendes Auskommen. Auf-
grund der schon langen Verweildauer in Khartum darf jedoch davon aus-
gegangen werden, er sei mit den dortigen Verhältnissen längst gut ver-
traut und er habe sich dort über die Zeit auch eine hinreichend tragfähige
Existenz aufgebaut. Ebenfalls darf davon ausgegangen werden, dass er
in Khartum schon seit langem über ein persönliches Beziehungsnetz in-
nerhalb der eritreischen Diaspora verfügt. Schliesslich besteht aufgrund
der Aktenlage auch kein Anlass zur Annahme, er sei im Sudan ernsthaft
vor einer Abschiebung nach Eritrea bedroht oder ihm würden dort ernst-
hafte Nachstellungen aufgrund seiner eritreischen Herkunft drohen. In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er in ein Flüchtlingsla-
ger des UNHCR zurückkehren kann, sollte er sich an seinem derzeitigen
Aufenthaltsort Khartum nicht mehr hinreichend sicher fühlen. Seine Vor-
behalte gegen eine Rückkehr in ein UNHCR-Lager erscheinen aufgrund
der gesamten Aktenlage als vorgeschoben und vermögen im Resultat
nicht zu überzeugen.
5.3 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum fak-
tisch sicher und der weitere Aufenthalt im Sudan sei für ihn auch zumut-
bar. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu
Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des
Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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