B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3648/2012
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N .
D-3648/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sudanesi-
scher Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 1. August 2004 und
reichte am 23. August 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte das BFF (Bundesamt für Flücht-
linge; heute: BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 25. November 2004 wies die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab. Für den
Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Seit Ende Januar 2008 galt der Beschwerdeführer als unkontrolliert abge-
reist. Laut eigenen Angaben hielt er sich vom 7. Januar 2008 bis zum
2. Januar 2009 in St. Gallenkappel auf und verbüsste bis Ende Januar
2009 eine 22-tägige Freiheitsstrafe im St. Galler Strafvollzug.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen und
beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuali-
ter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei das (…) anzuweisen, die weiteren Vollzugs- und Vorbereitungshand-
lungen auszusetzen, bis über die aufschiebende Wirkung des Asylge-
suchs entschieden worden sei. Auf die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sei zu verzichten.
Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit exilpolitischen Aktivitä-
ten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So sei der Beschwerdeführer
ein aktives Mitglied bei der Sudan Liberation Movement/Unity (S.L.M/U).
Als aktives Mitglied dieser Bewegung habe er regelmässig an Veranstal-
tungen teilgenommen, welche von den sich in der Schweiz befindenden
S.L.M/U-Mitgliedern organisiert würden. Darüber hinaus sei der Be-
schwerdeführer Mitglied des im April 2006 gegründeten Vereins Darfur
D-3648/2012
Seite 3
Friedens- und Entwicklungszentrum (DFEZ) geworden. Als dessen Mit-
glied habe er zwischenzeitlich an exilpolitischen Aktivitäten teilgenom-
men. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfüge der Beschwerdefüh-
rer über genau das Profil, welches in höchstem Grade die Aufmerksam-
keit der sudanesischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Er
stamme aus Darfur, setze sich seit Jahren für die entrechteten Menschen
aus Darfur ein, habe im Ausland um Asyl ersucht, befinde sich seit Jahren
ausser Landes und sei ein aktives Mitglied bei der S.L.M/U und dem
DFEZ. Demnach bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass
er bei einer Rückkehr einer sehr hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt
werde. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer damit seine
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG nachzuweisen, zumin-
dest aber glaubhaft zu machen vermocht. Weil sich seine Flüchtlingsei-
genschaft auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zahlreiche Beweismittel ins
Recht gelegt (vgl. Akte B3/1).
C.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer
via seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, er gelte seit Januar 2008 als unkon-
trolliert abgereist. Demnach werde er gestützt auf Art. 8 und Art. 19 Abs. 1
AsylG aufgefordert, sich zwecks Einreichung seines Asylgesuchs inner-
halb von 72 Stunden bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
zu melden. Auf die am 16. Januar 2009 erfolgte schriftliche Mitteilung des
Rechtsvertreters, sein Mandant sitze derzeit eine Gefängnisstrafe ab, er-
ging via den Rechtsvertreter am 20. Januar 2009 die Aufforderung an den
Beschwerdeführer, sich innert 72 Stunden nach Haftentlassung bei einem
EVZ zu melden.
D.
D.a In der Folge deponierte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009
sein zweites Asylgesuch im EVZ M._______. Am 5. Februar 2009 fand
dort die Kurzbefragung statt, und am 17. Februar 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG ge-
währt. Dabei begründete er das Asylgesuch im Wesentlichen mit den
gleichen Vorbringen wie im ersten Asylverfahren (vgl. Befragungsprotokoll
vom 5. Februar 2009; B1/11, S. 5). Zusätzlich machte er einen Überfall
der Janjaweed vom 5. Juli 2004 geltend, bei dem er geschlagen worden
sei. Diesen Vorfall habe er beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, zumal
D-3648/2012
Seite 4
er nicht danach gefragt worden sei und Angst gehabt habe, mangels Pa-
pieren in den Sudan zurückgeschafft zu werden. Zudem befürchte er als
Mitglied der S.L.M/U, dass ein Interview, welches er einem (…) TV-
Sender gewährt habe, sowie Presseberichte sich nachteilig auswirken
würden.
D.b Bei der Einreichung des zweiten Asylgesuchs wurde der Beschwer-
deführer schriftlich aufgefordert, dem BFM innert 48 Stunden rechtsge-
nügliche Identitäts- oder Reisepapiere einzureichen. Bis dato kam er die-
ser Aufforderung nicht nach. Stattdessen reichte er lediglich seinen am
26. Juli 1987 ausgestellten offiziellen Auszug aus der Generalregistratur
für Geburten, Registratur-Nr. 841, Seite 8747, zu den Akten.
E.
E.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 trat das BFM auf das zweite Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.b Mit Urteil vom 28. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2009
auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrens-
kosten auferlegt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, dem Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
Zur Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
fest, das BFM habe mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, indem es angesichts der geltend gemachten und dokumentierten
exilpolitischen Tätigkeiten zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid ge-
fällt und von einer Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG abgesehen
habe.
F.
Mit Schreiben vom 8. April 2010 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittel-
couvert Akte B3).
D-3648/2012
Seite 5
G.
G.a Am 18. November 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. Eingeladen,
seine anlässlich der BzP am 5. Februar 2009 und anlässlich des ihm am
17. Februar 2009 gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen,
gegebenenfalls zu ergänzen oder zu vertiefen, bestätigte er die damals
gemachten Vorbringen und gab zu Protokoll er habe anlässlich der ge-
nannten Anhörungen alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als
wichtig erachte.
G.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
nochmals zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. Akte B 11/1).
G.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2009
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorin-
stanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei eigenen Anga-
ben zufolge erst im Februar 2006 – also erst circa eineinhalb Jahre nach
seiner Einreise in die Schweiz und ein Jahr nach Abschluss seines ersten
Asylverfahrens – dem S.L.M/U beigetreten. Darüber hinaus sei seine
Kenntnis über die Strukturen der Bewegung, in welcher er als einfaches
Mitglied für das Verteilen von Flugblättern und Infos zu Demonstrationen
in Schweizer Städten zuständig gewesen sei, höchst bescheiden (vgl.
Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 17. Februar 2009; B20/8, S. 4, 5).
Aufgrund dessen sowie aufgrund der untergeordneten Stellung des Be-
schwerdeführers gehe es vorliegend nicht um überzeugten Politaktivis-
mus. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern, insbesondere auch nicht die wenig aussagekräftigen Fotografien,
welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen bele-
gen sollten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, in-
wiefern die Demonstrationen Niederschlag in den Medien gefunden hät-
ten (vgl. a.a.O., S. 5). Deshalb sei es auch auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer als bedeutender Politaktivist von der sudanesischen
Regierung als solcher erkannt und identifiziert worden wäre.
Das am 23. August 2004 eingeleitete Asylverfahren sei mit Urteil der ARK
vom 17. Februar 2005 (recte: 15. Februar 2005) rechtskräftig abge-
schlossen. Dementsprechend sei auch der Vorfall mit den Janjaweed ab-
schliessend beurteilt.
D-3648/2012
Seite 6
Der Beschwerdeführer, der auch im zweiten Asylverfahren den Nachweis
seiner Identität schuldig geblieben sei und zu seiner Ethnie widersprüchli-
che Angaben gemacht habe, stamme gemäss Lingua-Gutachten nicht
aus der Darfur-Region, sondern habe seine Hauptsozialisation mit hoher
Wahrscheinlichkeit im Zentral- oder Ostsudan erlebt. Selbst wenn dem
nicht so wäre, könnte er sich angesichts der im Sudan bestehenden Nie-
derlassungsfreiheit in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsge-
biets, z.B. in Khartoum, niederlassen, wo keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche. Auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs lägen in casu nicht vor. Seine nächsten Verwand-
ten wohnten in seinem Herkunftsort, womit er dort über ein entsprechen-
des Beziehungsnetz verfüge. Die gute Schulbildung des Beschwerdefüh-
rers und praktische Arbeitserfahrung schafften ebenfalls nutzbare Vor-
aussetzungen für die Reintegration nach seiner Rückkehr in den Heimat-
staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
H.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer die nach-
folgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorin-
stanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Juli 2012 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D-3648/2012
Seite 7
I.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
18. Juli 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-3648/2012
Seite 8
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe mit der Abgabe seiner Geburtsurkunde im Original
seine Herkunft aus dem Nord-Darfur bewiesen. Die Vorinstanz nehme in
ihrer Verfügung keinen Bezug auf dieses Dokument und beharre statt-
dessen auf den Ergebnissen der Lingua-Analyse, die auf eine zentral-
oder ostsudanesische Herkunft hindeute, ohne diese Behauptung mit der
eingereichten Geburtsurkunde in Einklang zu bringen. Der Beschwerde-
führer habe die korrekte Aussprache seiner Muttersprache (Arabisch)
nicht von seinen Eltern, sondern in der Koranschule gelernt. Ausserdem
setze er sich seit Jahren intensiv für die Rechte der Bevölkerung im Dar-
fur ein. Dies tue er, weil er das Leiden dort selbst erlebt und fast alle Ver-
wandten im Krieg verloren habe. Würde er nicht aus dieser Region
stammen, würde er sich niemals in diesem Ausmass engagieren. Es kön-
D-3648/2012
Seite 9
ne auch nicht die Rede von einem niederprofilierten politischen Engage-
ment die Rede sein. Der Beschwerdeführer sei nämlich, obwohl er weder
lesen noch schreiben könne, Menschenrechtsverantwortlicher und habe
somit eine wichtige Position innerhalb der S.L.M.-Bewegung Schweiz in-
ne. Als solcher habe er an verschiedenen Demonstrationen, Sitzungen
und Veranstaltungen teilgenommen. (…). Des Weiteren sei er auch schon
in den hiesigen Fernsehnachrichten oder international auf (…) aufgetre-
ten oder im (…) mit Foto abgebildet worden. Dementsprechend sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den sudanesischen Behörden
namentlich bekannt sei. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft somit
nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz sei der Wegweisungsvollzug in den Sudan ausser-
dem unzumutbar, weil er aus N._______ (Provinz Nord-Darfur) stamme.
Dies habe er mit der nicht gewürdigten Geburtsurkunde nachgewiesen.
Ausserdem habe er lediglich sechs Jahre lang die Schule besucht und
verfüge über keine Berufsausbildung. Auch fehlten ihm nun die Verwand-
ten, da die meisten im Krieg gestorben seien. Seine Mutter lebe im
Tschad. Daher wäre er ganz allein auf sich gestellt.
5.2
5.2.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerde-
führer bereits bezüglich des Reisewegs in Unstimmigkeiten verstrickt hat.
So will er den schweizerischen Asylbehörden weismachen, er sei auf dem
Seeweg nach Frankreich gelangt, ohne im Besitz eines Reisepapiers ge-
wesen zu sein (B1/11 Ziff. 16 S. 7). Angesichts rigider Kontrollen an den
Aussengrenzen des Schengen-Raums hätte er aber ohne ein Reisepa-
pier, sei dieses nun echt oder gefälscht, nicht in Frankreich (Calais) ein-
reisen können. Bei solcher Sachlage hätte er zusätzlich in der Lage sein
müssen, das für die Einreise in den Schengen-Raum benützte Reisepa-
pier den schweizerischen Asylbehörden vorzulegen. Dementsprechend
hinterlassen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg
einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht ledig-
lich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen
darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch
aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer
habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.
D-3648/2012
Seite 10
5.2.2 Der Beschwerdeführer legt Wert darauf, aus der Provinz Nord-
Darfur zu stammen und möchte dies gerne mit einer Geburtsurkunde be-
weisen. Indessen handelt es sich bei diesem Dokument lediglich um ein
Stück Papier, welches mit beliebigem Inhalt von jedermann gegen Entgelt
erhältlich zu machen ist und dementsprechend auch keinen Beweiswert
aufweist. Zudem würde die Geburtsurkunde, selbst wenn sie echt wäre,
lediglich den Beweis für den Geburtsort des Beschwerdeführers erbrin-
gen. Die Frage, wo er aufgewachsen ist und woher er eigentlich stammt,
würde damit keineswegs beantwortet (vgl. dazu auch BVGE 2007/7).
Demgegenüber hat das Lingua-Gutachten vom 21. September 2004 den
Vorzug, derartige Fragen aufgrund einer linguistischen Analyse des Wort-
schatzes und der kulturellen Kenntnisse des Probanden einwandfrei zu
klären. Aufgrund des Gutachtens steht im Ergebnis eindeutig fest, dass
der Beschwerdeführer definitiv nicht aus der Darfur-Region, sondern aus
dem Zentralsudan stammt.
5.2.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Würdigung aller Umstände und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von
ihm behauptete Herkunft aus Darfur sowie seinen letzten Aufenthaltsort in
der dortigen Krisenregion glaubhaft dazutun. Unter diesen Umständen ist
den darauf aufbauenden Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen.
Mithin ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus
dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer
Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese Kompo-
nenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Repu-
blikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise
mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
D-3648/2012
Seite 11
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen auch in Bezug auf die Verneinung subjektiver Nachfluchtgrün-
de als zutreffend erweisen. Zwar wird in der Beschwerde erneut darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der S.L.M.-Bewegung
und Menschenrechtsverantwortlicher sei, der nicht nur im Fernsehen zu
sehen gewesen sei, sondern sogar bereits mit Exponenten des sudanesi-
schen Regimes gesprochen habe und infolgedessen ein starkes politi-
sches Profil aufweise. Demgegenüber gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht das Bild eines engagier-
ten hochprofilierten Exilpolitikers für Darfur zu vermitteln vermag, welcher
seitens der sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedrohung identifi-
ziert oder wahrgenommen werden könnte. Dies zeigt sich nicht zuletzt
daran, dass er entgegen seinen Beteuerungen nicht aus dem Darfur
stammt und somit dort auch nicht verfolgt worden sein kann, weshalb
sein angebliches politisches Engagement ohne Weiteres als akribisch do-
kumentierte Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe für die schweize-
rischen Asylbehörden zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund besteht
kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer we-
gen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan mit
ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rech-
nen hätte. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künf-
tiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen
ist.
7.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
führers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu
D-3648/2012
Seite 12
ändern vermögen. Stattdessen kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das (zweite)
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-3648/2012
Seite 13
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-3648/2012
Seite 14
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
besteht im heutigen Zeitpunkt im Sudan ausserhalb der Region Darfur
keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückführung in den Sudan einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Dementsprechend ist
der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren.
9.4.2 Ferner sind auch keine individuellen, in der Person des Be-
schwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Einer
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann er in seiner angestammten
Herkunftsregion (Zentral- oder Ostsudan) wieder nachgehen, weshalb
nicht anzunehmen ist, er werde nach seiner Rückkehr mit einer
existenziellen Krise konfrontiert sein, dies umso weniger, als nach
seinen Angaben anlässlich der BzP vom 5. Februar 2009 noch
verschiedene Verwandte im Heimatstaat leben (vgl. B1/11 Ziff. 11
S. 4). Es ist zudem anzunehmen, dass diese nicht im Darfur ums
Leben gekommen sind, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde
geltend macht, um auf diese Weise das in Wirklichkeit vorhandene
soziale Netz zu dissimulieren. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung in Würdigung der gesamten Umstände auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-3648/2012
Seite 15
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Juli 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3648/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 18. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: