B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3648/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch Flavia Derungs, AsyLex,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019 / N (…).
D-3648/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. No-
vember 2018 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 5. Dezember 2018 fand die Befragung zu seiner Person (BzP)
statt.
A.c Ein im Auftrag des SEM erstelltes rechtsmedizinisches Gutachten vom
19. Dezember 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer das (…) Lebens-
jahr sicher vollendet habe, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne
hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das SEM erachtete in der Folge das angegebene Geburtsdatum (…) als
glaubhaft und den Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Asylverfah-
rens als minderjährig.
A.d Die zuständige kantonale Migrationsbehörde ordnete dem dannzumal
minderjährigen Beschwerdeführer mit Verfügung vom (…) eine Vertrauens-
person bei und die KESB errichtete am (…) eine Vertretungsbeistandschaft
nach Art. 306 Abs. 2 ZGB.
A.e Am 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein seiner
ihm als unbegleiteter Minderjähriger vom Kanton zugewiesenen Rechts-
vertretung – vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei bengalischer Ethnie und in B._______, Distrikt C._______, ge-
boren, wo er bis Ende (…) 2018 mit seinen Eltern und Geschwistern ge-
wohnt habe. Von (…) bis (…) 2018 habe er bei seiner Schwester in
D._______, Distrikt C._______, gelebt. Er habe die Schule nach der ach-
ten Klasse im Jahr (…) abgebrochen und danach bis Ende (…) 2018 in
einem Restaurant gearbeitet.
Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von E._______ (nachfolgend
F._______), der ein mächtiger Mann sei und mit der Regierung zusammen-
arbeite, verfolgt worden sei. F._______ sei Präsident der (…) von
C._______ respektive Präsident der (…)-C._______ (…) gewesen. Er
kenne F._______, der etwa 15 Häuser von seinem Elternhaus entfernt
wohne, seit seiner Kindheit. Er habe bereits seit vier bis fünf Monaten für
F._______ als Kurier gearbeitet, als er am (…) 2018 zu ihm gerufen worden
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sei. Er habe sich zu einem Lager begeben müssen und dort bemerkt, dass
Parteianhänger Cocktailbomben für den Einsatz gegen Demonstranten
hergestellt hätten. Aus Angst sei er sofort weggerannt. Am Folgetag sei er
vor seinem Haus von F._______ und mehreren Parteianhängern, die nicht
gewollt hätten, dass er herumerzählen würde, was er im Lagerhaus gese-
hen habe, zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden. Dabei
habe er vier Zähne verloren und Verletzungen davongetragen, so dass er
sich fünf Tage in Spitalpflege habe begeben müssen. Während seines Spi-
talaufenthalts sei F._______ mit seinen Anhängern gekommen und habe
ihm gedroht und seinen Vater – im Spital – zusammengeschlagen. Er habe
bei der Polizei nicht um Schutz ersucht, weil diese ihm nicht geholfen hätte.
Er sei in der Folge zu Unrecht von F._______ angezeigt worden, gegen
Polizisten vorgegangen zu sein. Nachdem er von der Anzeige erfahren
habe, hätten seine Eltern ihn gleichentags zu seiner Schwester nach
D._______ geschickt. Mitte (…) 2018 sei er in sein Dorf zurückgegangen.
Während jenes kurzen Aufenthalts im Dorf hätten Anhänger von F._______
wiederum versucht, ihn zusammenzuschlagen respektive umzubringen.
Seine Nichte, die draussen gespielt habe, habe ihn jedoch vor den heran-
nahenden Männern gewarnt, so dass er habe wegrennen können. In der
Folge habe er sich wieder bei seiner Schwester aufgehalten. Die Polizei
habe ihn in der Folge wiederholt gesucht. Sein Vater sei von der Polizei
belästigt worden und habe Schmiergeld bezahlen müssen.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor,
dass gegen ihn im (…) 2018 ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe
den Haftbefehl nie gesehen, die Polizei habe diesen aber seinem Vater
gezeigt, als sei zu ihnen nach Hause gekommen sei.
Aus Angst, von F._______ umgebracht oder von der Polizei verhaftet zu
werden, sei er am (…) 2018 illegal ausgereist. Nach seiner Ankunft in der
Schweiz habe er sein Foto auf Facebook veröffentlicht und in der Folge
von F._______ eine Todesdrohung erhalten.
B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität die Ge-
burtsurkunde im Original und zur Untermauerung seiner Asylgründe eine
Kopie der Anklageschrift, eine Kopie von Droh-SMS und Informationen
über seinen Verfolger, eine Kopie des Auszugs aus dem Facebook Mess-
enger Konto mit weiteren Informationen über seinen Verfolger, zwei medi-
zinische Schreiben und Bildkopien zu Ausschreitungen und Utensilien zur
Herstellung von Bomben zu den Akten.
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Seite 4
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2019 – zugestellt am 21. Juni
2019 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
17. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, sub-eventualiter
sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Seiner Eingabe legte er unter anderem eine Kopie einer Fürsorgebestäti-
gung bei.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine unvoll-
ständige beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er
macht geltend, das SEM habe auf seine Minderjährigkeit nicht gebührend
Rücksicht genommen. Er sei nicht kindesgerecht befragt worden und von
Anfang an als Erwachsener behandelt worden. Der Befrager habe sich
kaum bemüht, eine angenehme Atmosphäre zu schaffen und ein Vertrau-
ensverhältnis zu ihm aufzubauen. Zudem sei er nicht auf die Beweiskräf-
tigkeit seiner Aussagen hingewiesen worden.
3.2
3.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall von un-
begleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gewissen Anforderun-
gen zu genügen. Unter anderem hat die Vorinstanz bezüglich der Art und
Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie muss sie
bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrau-
ens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Per-
son, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem
Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der
Anhörung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf an-
wendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Anhörung
mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat die Vorinstanz
– wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art – da-
rauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Anhörung die Wahrheit
zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person ver-
steht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass
es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der
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Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zu-
dem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu
vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung
zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, ins-
besondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien
Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person
schwerfällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das
Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung
wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3).
3.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderun-
gen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder un-
richtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge
Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsver-
beiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt
(vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
3.3 Diesen Anforderungen vermag die Asylanhörung des Beschwerdefüh-
rers zu genügen. So bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass
die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht
gebührend Rechnung getragen hätte, und bezeichnenderweise führt der
Beschwerdeführer auch keine solchen an. Weiter ist an dieser Stelle mit
Nachdruck anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Anhörung um einen (…) Jugendlichen mit über achtjähriger Schulbil-
dung gehandelt hat (im Zeitpunkt der BzP war er bloss wenige Monate jün-
ger), der somit nur noch ein (…) vor seiner Volljährigkeit stand. Die Anhö-
rung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse
von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle
des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Be-
schwerdeführers der Fall gewesen war. Aus dem Kontext der Anhörung
ergibt sich, dass diese gleichwohl behutsam vonstattenging. Der Be-
schwerdeführer erhielt – nach einer Reihe von einleitenden Fragen zu sei-
nen persönlichen Verhältnissen – zunächst Gelegenheit, seine Asylgründe
in freier Erzählform vorzubringen, und anschliessend wurden dazu präzi-
sierende Fragen gestellt. Schliesslich verzichtete auch die anwesende
Hilfswerksvertreterin auf Bemerkungen und notierte auf dem Unterschrif-
tenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhalts-
abklärungen oder Einwände zum Protokoll.
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3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in
genügender Weise zu konkretisieren vermochte, weshalb die in der Be-
schwerdeschrift dargelegte formelle Rüge nicht durchzudringen vermag.
Die Protokolle der BzP und der Anhörung können somit diesem Urteil zu-
grunde gelegt werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiter-
gehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, der
Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in mehrere mar-
kante Unstimmigkeiten verstrickt, so hinsichtlich des Haftbefehls und des-
sen Ausstellung sowie der getätigten Arbeiten für F._______. Die von ihm
abgegebenen Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Den an-
geblichen Haftbefehl habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auch
das Ausstellungsdatum der Anzeige vom (…) 2018 – obwohl er angeblich
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Seite 8
im (…) 2018 zusammengeschlagen und zwei Monate später, mithin unge-
fähr im (…) 2018 angezeigt worden sei – führe zu Ungereimtheiten und
entbehre der zeitlichen Logik. Weiter basiere die Aussage, dass die An-
zeige von F._______ stamme, auf reinen Mutmassungen des Beschwer-
deführers. Denn dies sei gemäss seinen Äusserungen nirgends auf der
Anzeige aufgeführt. Ungeachtet der unglaubhaften Elemente in seinen
Vorbringen sei zudem festzuhalten, dass er nie politisch tätig gewesen sei
und den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Familie politisch
aktiv gewesen sei. Es sei in seinem Fall somit in keiner Weise von einem
Politmalus auszugehen, weswegen er ins Visier der Behörden geraten sei.
Auch deswegen bestünden vehemente Zweifel an der angeblichen An-
zeige und dem nachgeschobenen Haftbefehl. Da D._______, wo er bei
seiner Schwester Schutz gesucht habe, lediglich fünf bis sechs Kilometer
von seinem Heimatdorf entfernt sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er in-
folge der angeblichen Macht von F._______ nicht in grösserer Entfernung
das Weite gesucht habe. Weiter mute es befremdlich an, dass der Be-
schwerdeführer trotz des bestehenden Gefahrenpotenzials dennoch einen
kurzen Aufenthalt zu Hause gewagt habe. In Gesamtwürdigung sei festzu-
halten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten.
Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, da es sich entweder um
Kopien, welche gerichtsnotorisch in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar
seien, oder Gewaltausschreitungen von Demonstrationen ohne Anwesen-
heit des Beschwerdeführers handle. Aufgrund der vorhandenen entscheid-
relevanten Fakten erübrige es sich, auf verbleibende Unglaubhaftigkeits-
elemente näher einzugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift in materieller
Hinsicht ein, im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung
müsse sein Alter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt wer-
den. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise ersichtlich,
dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt
habe, dass es sich bei ihm um ein Kind handle. So würden an Detailinfor-
mationen wie die genaue Zahl der Angreifer, die zeitliche Chronologie, na-
mentlich das genaue Datum des Erhalts der Anzeige, oder die Höhe der
Schmiergeldsumme zu hohe Anforderungen gestellt. Es werde gänzlich
missachtet, dass das Erinnerungsvermögen eines Kindes, welches sich
zudem in einer akuten Stresssituation befinde, ein anderes als bei einem
Erwachsenen sei. Insofern, als in der angefochtenen Verfügung bemängelt
werde, dass er bei der BzP den gegen ihn vorliegenden Haftbefehl nicht
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Seite 9
erwähnt habe, würden zu hohe Anforderungen an seine Fähigkeit zu er-
kennen, wie beweiskräftig eine Aussage sei und welche Vorbringen für die
Flüchtlingseigenschaft relevant seien, gestellt. Insgesamt sei festzuhalten,
dass die Vorinstanz die aus seiner Minderjährigkeit fliessenden Rechte
nicht angewandt habe. Die Widersprüche seien klar auf die Stresssituation
und den Umstand, dass er die Verfolgung als Kind erlebt habe, zurückzu-
führen und diese könnten auch nicht als diametrale Widersprüche qualifi-
ziert werden. Seine Vorbringen seien als glaubhaft zu qualifizieren. Da
F._______ als mächtiger Mann in seiner Heimatregion gelte, könne die Ver-
folgung ohne Weiteres als politische Verfolgung qualifiziert werden. Zudem
sei er als (unfreiwilliger) Zeuge dafür, dass dieser für Anschläge auf De-
monstrierende verantwortlich sei, in Gefahr, Opfer von einer Verfolgung zu
werden. Mit der Flucht zur Schwester habe er bereits versucht, seine Mög-
lichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschöpfen. Diese
habe ihm jedoch keinen genügenden Schutz geboten. Zudem sei er we-
nige Tage nach den Ereignissen ausgereist, weshalb auch der zeitliche
Kausalzusammenhang erfüllt sei.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen min-
derjährig war. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1;
Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert und wider-
sprüchlich und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitte-
leingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des
Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So weist
die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er sich trotz den dargelegten Ge-
fahrenmomenten dennoch mehrere Monate im – lediglich fünf bis sechs
Kilometer entfernten – D._______ aufgehalten hat. Weiter tat er dies bei
seiner Schwester, obwohl der mächtige F._______ ihn – und auch seine
Schwester – angeblich seit der Kindheit kennt. Es ist deshalb davon aus-
zugehen, dass dieser seinen Aufenthaltsort bei der Schwester in einfacher
Weise hätte ausfindig machen können. Der Beschwerdeführer hat überdies
trotz des angeblich bestehenden Gefahrenpotenzials nach der Flucht aus
seinem Heimatdorf nochmals einen kurzen Aufenthalt zu Hause in
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B._______ gewagt. Dieses Verhalten ist mit Blick auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe sich angesichts der Macht von F._______ und
dessen Entourage in grosser Angst befunden, nicht nachvollziehbar. Hin-
sichtlich des Haftbefehls wäre sodann – bei Wahrunterstellung der entspre-
chenden Vorbringen – zu erwarten gewesen, dass er diesen bereits bei der
BzP erwähnt hätte und nicht erst bei der Anhörung, zumal der Haftbefehl
angeblich der Grund für seine Ausreise gewesen ist. Ein Asylbewerber hat
lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden,
dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in
der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden
können, umso mehr als es sich beim geschilderten Vorfall um ein ein-
schneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im
Gedächtnis haften bleibt. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für
UMA, insbesondere wenn es sich wie hier um einen beinahe volljährigen
Beschwerdeführer handelt. Schliesslich erwähnte das SEM auch zu Recht
die Ungereimtheit, dass der Haftbefehl gemäss Ausführungen des Be-
schwerdeführers vom (…) 2018 datiert, indessen der Überfall durch
F._______ dargelegtermassen erst am (…) 2018 stattgefunden hat und die
Anzeige von ungefähr (…) 2018 stammt. Diese Daten ergeben keine zeit-
liche Logik und sind auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, in
Bangladesch liesse sich bei den Behörden und insbesondere der Polizei
sämtliches erkaufen, nicht in Einklang zu bringen. Ansonsten erschöpfen
sich die Beschwerdevorbringen in der Wiederholung, seine Asylvorbringen
seien durchaus glaubhaft und asylrelevant. Damit setzt er sich jedoch mit
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er
nicht weiter dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
respektive auf Asylirrelevanz geschlossen hat.
6.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer – auch in Berücksich-
tigung seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Anhörungen – nicht glaub-
haft gemacht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder
ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung drohen würde. Das
SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 11
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 12
Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die drohenden
Misshandlungen durch F._______ als konkrete Gefahr («real risk») im
Sinne von Art. 3 EMRK nichts zu ändern, nachdem sich die entsprechen-
den Vorbringen als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 6.1. ff. hievor).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Ur-
teile des BVGer E-7267/2018 vom 9. Januar 2019 E. 8.4.1 und
D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Obschon die in der Be-
schwerdeschrift erwähnte grössere Flüchtlingsbewegung – womit wohl die
burmesischen Rohingya aus dem benachbarten Myanmar gemeint sind –
besteht, ist für die Bevölkerung in Bangladesch nicht von einer konkreten
Gefahr auszugehen. Für eine Neubeurteilung der Lage besteht kein An-
lass. Das Gericht erachtet den Wegweisungsvollzug weiterhin als nicht un-
zumutbar.
8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
die Volljährigkeit erreicht hat und deshalb im Urteilszeitpunkt nicht mehr als
UMA angesehen werden kann.
Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung
und Arbeitserfahrung als (…) und (…). Ferner kann er in seiner Heimat auf
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten, On-
kel und ein Cousin) zurückgreifen, welches ihn bereits bei seiner Ausreise
unterstützt hat und ihn auch bei seiner Rückkehr wieder wird unterstützen
können. So konnte er vor seiner Ausreise mehrere Monate bei einer
Schwester leben. Weiter unterstützten ihn seine Eltern finanziell bei der
D-3648/2019
Seite 13
Ausreise durch den Verkauf einer Halskette seiner Mutter. Auf Beschwer-
deebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Entsprechend
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 aAbs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten
haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb
das Gesuch ungeachtet der gegebenen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3648/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer