B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3649/2013
law/auj
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N (…).
D-3649/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 14. Mai 2013 zu
Protokoll gab, er sei im Mai 2011, unmittelbar nachdem er im Alter von
14 Jahren ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, aus Eritrea
ausgereist,
dass er über Sudan und die Türkei ungefähr im Juli 2011 in Griechenland
eingereist und dort registriert worden sei und sich zirka eineinhalb Jahre
in Athen aufgehalten habe,
dass er dann nach Mazedonien, Serbien und Kroatien gelangt sei und die
kroatischen Behörden ihn sofort nach Serbien zurückgeschickt hätten,
dass er von Serbien nach Ungarn weitergereist sei, wo er von den Be-
hörden aufgegriffen, während fünf Tagen inhaftiert und anschliessend in
ein Flüchtlingslager gebracht worden sei,
dass er schliesslich nach Italien gelangt und von dort in die Schweiz ge-
reist sei,
dass er angab, er sei am (…) 1997 geboren, und das BFM ihn in der Fol-
ge als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) behandelte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 im Beisein
einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, nachdem es zuvor die
Vertrauensperson über den Inhalt der summarischen Befragung orientiert
hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte und den Beschwer-
deführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde ge-
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gen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit – vorab per Telefax übermittelter – Ein-
gabe vom 26. Juni 2013 durch seine Rechtsvertreterin gegen den am
20. Juni 2013 eröffneten Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Schweiz für das vor-
liegende Asylverfahren zuständig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass in der Beschwerde u.a. geltend gemacht wird, der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil C- 648/11 vom
6. Juni 2013 den Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung dahingehend ausge-
legt, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, die keine
Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat hätten, derjenige Mitglied-
staat zuständig sei, in dem sich der UMA befinde und in dem er ein Asyl-
gesuch gestellt habe,
dass der erst 16 Jahre alte Beschwerdeführer über keine Familienange-
hörigen in einem der Dublin-Mitgliedstaaten verfüge, weshalb gemäss der
Rechtsprechung des EuGH die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs
zuständig sei,
dass er seine schwierige und lange Fluchtreise nur knapp überlebt habe,
durch die schlechte Behandlung in Ungarn zusätzlich traumatisiert und
aufgrund seines jungen Alters darauf angewiesen sei, eine Behandlung
zu erfahren, die seinen speziellen Bedürfnissen als UMA in einem frem-
den Land mit lauter fremden Menschen und Traditionen angemessen sei,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen
liess, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len und die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen un-
verzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2013 der Be-
schwerde die aufschiebenden Wirkung gewährte, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde einlud,
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 die
Abweisung der Beschwerde mit der Begründung beantragte, der Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC habe erge-
ben, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2013 in Ungarn um Asyl er-
sucht habe, die ungarischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM
um Wiederaufnahme zugestimmt, und es sei nicht angebracht, das in
Ungarn noch nicht abgeschlossene Asylverfahren zu unterbrechen,
dass zudem fraglich sei, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt auf das
Urteil C-648/11 des EuGH berufen könnte, zumal er sich in Ungarn ohne
ersichtlichen Grund als volljährige Person ausgegeben und damit auf eine
Vorzugsbehandlung hinsichtlich Unterkunft, Betreuung etc. verzichtet ha-
be, in deren Genuss er als UMA gekommen wäre,
dass in der Stellungnahme vom 7. August 2013 zur Vernehmlassung des
BFM festgehalten wird, dieses habe im erstinstanzlichen Asylverfahren
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nie bestritten, behaupte nun
aber nach Eingang der Beschwerde, dieser sei gar nicht minderjährig, um
den rechtswidrigen Asylentscheid zu decken,
dass mit Eingabe vom 15. August 2013 vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer brauche Zeit, um über seinen Onkel in Saudi-Arabien in Erfah-
rung zu bringen, ob seine Eltern in Eritrea über eine Geburtsurkunde oder
ein sonstiges Beweismittel verfügten, mit dem er sein korrektes Geburts-
datum belegen könne,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid je-
doch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen kann,
dass es den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG), und
das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 62 Abs. 4 VwVG), mithin
verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist,
dass es deshalb die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere
ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen der
Vorinstanz abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Aufla-
ge, Basel 2013, S. 24 Rz. 1.54, MADELEINE CAMPRUBI in: AU-
ER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG,
BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856, BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsu-
chende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d
und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und er in Ungarn am
11. April 2013 ein Asylgesuch eingereicht hat sowie am 29. April 2013 er-
neut aufgegriffen und dementsprechend in der EURODAC-Datenbank er-
fasst worden ist (vgl. BFM-act. A4/1),
dass demnach die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-
II-Verordnung am 11. April 2013 (vgl. EURODAC-Treffer, act. A4/1) in Un-
garn erfolgt ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei gezwungen worden, in
Ungarn ein Asylgesuch zu stellen (vgl. act. A7/2 S. 1), unbehelflich ist,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2013 (vgl. act. A13/3, A14/2)
am 11. Juni 2013 innerhalb der vorgesehenen Frist (Art. 18 Abs. 1 Dublin-
II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gut-
geheissen haben (vgl. act. A16/2),
dass diesem Schreiben zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in
Ungarn unter dem Namen C._______ und den Geburtsdaten (…) 1994
bzw. (…) 1995 registriert worden ist (vgl. act. A16/2),
dass er im Asylverfahren in der Schweiz einen anderen Namen
(A._______) und ein anderes Geburtsdatum ([…] 1997) angab und an-
lässlich der summarischen Befragung sagte, er sei ungefähr 16 Jahre alt
und wisse dies von seiner Mutter (vgl. act. A5/12 S. 3),
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei in Griechenland mit den Geburtsdaten (…) 1994 bzw. (…) 1995 re-
gistriert worden,
dass dies den Umstand erkläre, dass er in Ungarn mit denselben Ge-
burtsdaten registriert und als 18- bzw. 19-Jähriger wie ein erwachsener
Asylsuchender behandelt und inhaftiert sowie nach einem Gefängnisauf-
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enthalt von fünf Tagen in ein Flüchtlingslager mit Erwachsenen gesteckt
worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. B II 3),
dass der Beschwerdeführer jedoch in Ungarn dasselbe (korrekte) Ge-
burtsdatum angegeben habe wie in der Schweiz, die ungarischen Behör-
den ihn jedoch gegen seinen Willen unter anderen Geburtsdaten erfasst
hätten (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2013), bzw. dass es bei der Er-
fassung des Geburtsdatums in Ungarn allenfalls zu einem Übersetzungs-
fehler gekommen sei (vgl. Eingabe vom 15. August 2013),
dass das BFM seine Abklärungspflicht verletzt habe, indem es keine Ab-
klärungen hinsichtlich der verschiedenen Geburtsdaten des Beschwerde-
führers getätigt und den Umstand ausser Acht gelassen habe, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn als Erwachsener registriert und behandelt
worden sei,
dass es dem BFM obliege zu prüfen, welches der Geburtsdaten zutref-
fend sei, und das Amt zu beauftragen sei, mit den ungarischen Behörden
zu klären, wie es zum Missverständnis der falschen Registrierung habe
kommen können,
dass das Bundesamt ferner abzuklären habe, ob der Beschwerdeführer
in Ungarn in Zukunft als Minderjähriger registriert und behandelt werde,
und wo er diesfalls untergebracht und wie er von den ungarischen Behör-
den unterstützt würde,
dass die Vorinstanz erst nach Beantwortung dieser Fragen angemessen
prüfen könne, ob der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückgeschickt
werden könne oder nicht,
dass diese Argumentation unzutreffend ist,
dass zwar im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz gilt, was bedeutet, dass die Asylbehörde den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderli-
chen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss,
dass jedoch gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegen-
über die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sin-
ne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), und die
Mitwirkungspflicht insbesondere für diejenigen Tatsachen gilt, die eine
Partei besser kennt als die Behörde und welche letztere ohne Mitwirkung
der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann
(BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, m.w.H.),
dass der Name und das Geburtsdatum bzw. zumindest das Geburtsjahr
solche Tatsachen sind,
dass der Beschwerdeführer sich jedoch weder im erstinstanzlichen Ver-
fahren noch auf Beschwerdeebene dazu äusserte, weshalb er in Ungarn
unter einem anderen Namen registriert ist als in der Schweiz,
dass er seine Identität, insbesondere den Namen und das Geburtsdatum,
durch keinerlei Beweismittel belegt, und seine Erklärungsversuche, wes-
halb er keine Identitätsdokumente eingereicht hat, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass das Vorbringen, er habe in seiner Heimat nie einen Pass oder eine
Identitätskarte beantragt und besessen und sich dort nie ausweisen müs-
sen, da er nie angehalten worden sei, im eritreischen Kontext als reali-
tätsfremd erscheint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.9 S. 38 f.),
dass der Umstand, dass er sein bisheriges Leben bis zur Ausreise in ei-
nem Dorf gelebt habe und "die Dorfmenschen" sich "nicht gross" für Pa-
piere interessieren würden (vgl. act. A5/12 S. 6), an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag,
dass seine Aussage, er sei weder in Eritrea, noch in Sudan und der Tür-
kei je kontrolliert worden, sondern erstmals in seinem Leben überhaupt in
Griechenland einer Kontrolle unterzogen worden, ebenfalls unglaubhaft
ist,
dass sodann auch sein Vorbringen, er sei unverzüglich nachdem er vom
Einberufungsbefehl für den Militärdienst erfahren habe und ohne diesen
zu lesen, aus Eritrea ausgereist, nicht plausibel ist,
dass er überdies keine präzisen und plausiblen Angaben zu den Umstän-
den seiner Registrierung in Griechenland und Ungarn gemacht hat,
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dass auch in der Beschwerde nicht überzeugend dargelegt wird, weshalb
sowohl Griechenland als auch Ungarn den Beschwerdeführer unter je
zwei unzutreffenden Geburtsdaten hätten registrieren sollen,
dass die Vermutung naheliegt, der Beschwerdeführer habe in Griechen-
land, wo er sich gemäss eigenen Angaben immerhin eineinhalb Jahre
aufgehalten hat, ein Identitätsdokument mit dem Geburtsdatum (…) 1994
oder 1995 abgegeben und/oder entsprechende mündliche Angaben ge-
macht, und die ungarischen Behörden diese Daten später übernommen
haben,
dass aus den Akten – entgegen der Argumentation auf Beschwerdeebene
– keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die ungarischen Behör-
den dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sein tatsächliches Ge-
burtsdatum anzugeben bzw. ihn vorsätzlich oder aufgrund eines Überset-
zungsfehlers unter einem (bzw. zwei) fiktiven Geburtsdaten erfasst hät-
ten,
dass die Registrierung des (…) 1997 als Geburtsdatum in der Schweiz
und damit die behauptete Minderjährigkeit einzig auf den Angaben des
Beschwerdeführers beruhen,
dass in der Stellungnahme vom 7. August 2013 ein Bericht des Beistan-
des des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt wird, in welchem dieser
bestätigen werde, dass er von der Minderjährigkeit seines Mündels über-
zeugt sei,
dass bis heute beim Gericht kein solcher Bericht des Beistandes zur Fra-
ge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einging,
dass sodann auch keines der mit Eingabe vom 15. August 2013 erwähn-
ten möglichen Beweismittel aus Eritrea eingereicht wurde,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer we-
der die unterschiedliche Registrierung seines Alters in Ungarn und der
Schweiz, noch den Umstand, dass er in diesen beiden Staaten unter ver-
schiedenen Namen Asylgesuche gestellt und im Asylverfahren in der
Schweiz keine Identitätsdokumente eingereicht hat, um seine Minderjäh-
rigkeit zu belegen, überzeugend zu erklären vermochte, und er damit sei-
ne gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Offenlegung seiner Identität ver-
letzt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Asyl, Art. 2 AsylV 1),
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dass demnach davon auszugehen ist, dass das in der Schweiz angege-
bene Geburtsdatum ([…] 1997) nicht den Tatsachen entspricht,
dass der Beschwerdeführer für die behauptete Minderjährigkeit die Be-
weislast trägt und ihm dieser Beweis nicht gelungen ist, weshalb er im
vorliegenden Verfahren als volljährig zu betrachten ist (vgl. Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB],
SR 210),
dass demnach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates vorliegend nicht heranzuziehen ist, und die
Zuständigkeit Ungarns auf Beschwerdeebene zu Unrecht bestritten wird,
dass Ungarn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde nach seiner
Überstellung nach Ungarn dort als volljähriger Asylsuchender behandelt
werden, und die (von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus-
gehenden) Beschwerdeanträge, das BFM sei anzuweisen, mit den unga-
rischen Behörden die Umstände der dortigen Registrierung sowie die
Frage der zukünftigen Behandlung des Beschwerdeführers, der Unter-
kunft und der Unterstützungsleistungen zu klären, abzuweisen sind,
dass dieser im Rahmen des ihm am 24. Mai 2013 gewährten rechtlichen
Gehörs bezüglich der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu Protokoll gab, er sei bei seiner An-
kunft in Ungarn von der Polizei geschlagen und in Haft genommen sowie
als Minderjähriger mit erwachsenen Häftlingen untergebracht worden,
dass der Umgang sehr schlecht gewesen sei, die Erwachsenen im
Flüchtlingslager permanent Drogen wie Haschisch etc. konsumiert und
sich geprügelt hätten, und er geschlagen sowie schlecht behandelt wor-
den sei, und immer wieder von den schlechten Erlebnissen träume,
dass Ungarn für ihn nicht ein sicheres Land sei, in dem er leben könne
(vgl. act. A7/2 S. 1),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei
seit zwei Jahren auf der Flucht, habe nirgends Sicherheit gefunden und
sei mit der Situation in Ungarn dermassen überfordert gewesen, dass er
erstmals daran gedacht habe, sich das Leben zu nehmen,
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dass er von mit Schlagstöcken bewaffneten ungarischen Polizisten zu-
sammen mit anderen Asylsuchenden aufgegriffen worden sei, ihm ein Po-
lizist immer wieder auf den Kopf geschlagen habe, und er während seiner
zweijährigen Flucht durch Europa nie gesehen habe, dass Polizisten
dermassen gewaltsam gegen Asylsuchende vorgingen,
dass ungarische Polizisten die bei der Essensausgabe in langen Schlan-
gen anstehenden Asylsuchenden geschlagen hätten, sich diese unterein-
ander ums Essen geprügelt hätten, und der Beschwerdeführer oft gar
kein Essen erhalten und gehungert habe,
dass viele Flüchtlinge Tabletten und Drogen eingenommen hätten, und
die hygienischen Zustände im Flüchtlingslager sehr schlecht gewesen
seien,
dass der Beschwerdeführer, der bei der Festnahme stundenlang in der
Kälte habe stehen müssen und deshalb an einer Infektion gelitten habe,
keinen Zugang zu Medikamenten erhalten habe, weil zu viele Menschen
bei der Medikamentenausgabe angestanden seien,
dass er sich nachts nicht zu schlafen getraut habe aus Angst, im Schlaf
zusammengeschlagen zu werden, und er mit blankem Entsetzen an die
Zeit in Ungarn zurückdenke und lieber sterben würde, als dorthin zurück-
zukehren,
dass diese Einwände jedoch, wie nachfolgend dargelegt, einen Selbstein-
tritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu recht-
fertigen vermögen,
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
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lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass der mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) begründete Eventualantrag eines
Selbsteintritts der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ab-
zuweisen ist, da das Kindeswohl bei einem volljährigen Asylsuchenden
nicht massgebend ist,
dass bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie ins-
besondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Inter-
nationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2
S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass die Dublin-II-Verordnung von der Prämisse ausgeht, dass alle am
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und diese Vermutung
grundsätzlich gilt, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Über-
stellung seine Mindestverpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht sys-
tematisch nicht respektiert,
dass asylsuchende Personen diese Vermutung nur umstossen können,
wenn sie ernsthafte Hinweise für die Annahme darzulegen vermögen,
dass die zuständigen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht
gewähren sollten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. S. 637 ff.; Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85
und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als
nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindest-
normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aber-
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kennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa-
ten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden und umzusetzen,
dass Ungarn auf die u.a. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik
reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Be-
hebung von Mängeln angekündigt bzw. mit deren Umsetzung begonnen
hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaf-
tierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung von Serbien als siche-
rem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen
Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn
überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-
8),
dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Ver-
besserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei
einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht
einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich
[Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die
Urteile D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013,
E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September
2013),
dass jüngste Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn im ersten Halbjahr
2013 auf über 10'000 angestiegen sind, was offenbar zu einer spürbaren
Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, welche eine neue rechtliche Grundlage für
die Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen,
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dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
12. April 2013, S. 12, 23, > where-
we-work > hungary, abgerufen am 4. Dezember 2013),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstel-
lung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9.2),
dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einrei-
se in Ungarn bzw. nachdem sie von der Polizei aufgegriffen werden, um
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Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines
Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites
Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.2 und 8.1),
dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet
werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden,
sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.3 und E. 8.1),
dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Be-
hörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein
früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die ge-
suchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. Urteil E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1),
dass der Beschwerdeführer in Ungarn im Frühjahr 2013 um Asyl ersucht
hat, die Behörden auf sein Asylgesuch eingetreten sind, das Verfahren
sich in der zweiten Phase ("detailed assessment procedure") befindet und
noch kein Entscheid ergangen ist (vgl. act. A16/2 S. 1, A5/12 S. 5),
dass somit erstellt ist, dass über das Asylgesuch des Beschwerdeführers
in Ungarn noch nicht materiell entschieden wurde und er das Gesuch
auch nicht schriftlich zurückgezogen hat, weshalb davon auszugehen ist,
dass dieses nach der Überstellung durch die ungarischen Behörden ma-
teriell geprüft werden wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise
in Ungarn durch Serbien gereist ist,
dass die ungarischen Behörden bis Ende 2012 Serbien als sicheren Dritt-
staat einstuften und auf Asylgesuche von Personen nicht eintraten, wel-
che über Serbien nach Ungarn eingereist waren, und daher insbesondere
in den Fällen ein konkretes Risiko einer Kettenabschiebung bestand, in
denen Asylsuchende von Griechenland nach Serbien gelangt waren (vgl.
Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2 und E. 6.3.3.2),
dass seit einer Mitteilung des Obersten Gerichts Ungarns im Dezember
2012 zur Anwendung des Konzeptes von sicheren Drittstaaten Serbien
nicht mehr automatisch als solcher eingestuft wird (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.1 und E. 8.1), und Ungarn auf
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, obwohl dieser ur-
sprünglich über Serbien nach Ungarn eingereist ist,
dass der Beschwerdeführer denn auch weder anlässlich der Befragung
vom 14. Mai 2013 noch im Rahmen der Gehörsgewährung am 24. Mai
2013 noch auf Beschwerdeebene Befürchtungen im Hinblick darauf äus-
serte, Ungarn würde in seinem konkreten Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement nicht achten,
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der Be-
schwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Ver-
fahren im Sinne des Dublin-Systems hätte,
dass gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des
ungarischen Asylgesetzes volljährige Asylsuchende während maximal
sechs Monaten in Gewahrsam genommen werden können, wobei die
richterlich angeordnete Haft als solche nicht angefochten werden kann,
jedoch der Antrag der Behörden auf Haftverlängerung um jeweils zwei
Monate gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.1),
dass derzeit noch zu wenige Informationen vorliegen, um die Anwendung
dieser neuen asylrechtlichen Haftbestimmungen in der Praxis beurteilen
zu können, und daher noch unklar ist, ob und wenn ja welche Kategorien
von Asylsuchenden nach einer Überstellung nach Ungarn einem speziel-
len Risiko einer allenfalls EMRK-widrigen Haft ausgesetzt sein könnten
(vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober E. 8.4 und E. 9.2),
dass daher vorliegend gestützt auf Indizien im Sinne einer Prognose zu
beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer einen oder mehrere gesetzliche
Haftgründe erfüllt und ihm daher aufgrund der neuen Rechtslage seit
1. Juli 2013 in Ungarn eine Inhaftierung drohen könnte (vgl. dazu Hunga-
rian Helsinki Committee [HHC], Brief information note on the main asy-
lum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, 28 Juni 2013,
S. 3 f., > refugees and migrants, abgerufen am
4. Dezember 2013; Urteil E-2093/2012 E. 8.2),
dass die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht
bestritten ist und davon auszugehen ist, dass Ungarn dessen Verfahren
unter der dort bereits registrierten Identität weiterführen wird, weshalb der
Haftgrund einer Überprüfung der Identität und Nationalität kaum gegeben
sein dürfte,
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dass keine Anhaltspunkte für die Annahme des Haftgrundes des Schut-
zes der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit vorliegen,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nicht am Flughafen einge-
reicht hat und die Behinderung eines Dublin-Verfahrens als Haftgrund
ebenfalls nicht in Frage kommt, zumal das Dublin-Verfahren mit der
Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn enden wird,
dass schliesslich vorliegend der Haftgrund des Verschwindens während
des Verfahrens (oder einer anderen Behinderung des Asylverfahrens)
gegeben sein könnte, sofern diese Bestimmung nicht nur auf das aktuelle
Verfahren angewendet würde, sondern auch auf frühere Verfahren, was
derzeit unklar ist,
dass nicht im Voraus geprüft werden kann, ob der Beschwerdeführer den
ungarischen Behörden ernsthafte Gründe zur Annahme liefern wird, dass
er das Verfahren verzögern oder behindern oder während des Verfahrens
verschwinden könnte, von ihm jedoch erwartet werden darf, dass er sich
im ungarischen Verfahren kooperativ verhält,
dass somit keiner der vorgesehenen Haftgründe offensichtlich erfüllt ist
und daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
nach seiner Überstellung nach Ungarn in Haft genommen,
dass die Unterkünfte für Asylsuchende in Ungarn häufig nicht europäi-
schen Standards entsprechen und sich infolge des massiven Anstiegs der
Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013, als sich auch der Be-
schwerdeführer dort aufhielt, die Bedingungen in den grossen Aufnahme-
zentren, insbesondere die hygienischen Verhältnisse, spürbar verschlech-
tert haben (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober E. 6.3.5 und E. 8.3),
dass die Behörden neue temporäre Unterkünfte eingerichtet haben und
abzuwarten bleibt, wie sich die Situation entwickeln wird (vgl. HHC,
a.a.O., S. 3 f.),
dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den un-
garischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unterkunft zu
erhalten,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer sei traumatisiert, dies jedoch mit keinem entsprechenden Arztbericht
belegt wird, und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass er an schwer-
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wiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche eine be-
sondere Verletzlichkeit begründen würden,
dass Ungarn überdies die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), wel-
che unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung ga-
rantiert, ins Landesrecht umgesetzt hat,
dass vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die
darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass im Gegenteil der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich eigenen
Angaben zufolge bereits in sieben europäischen Staaten aufgehalten hat,
wovon eineinhalb Jahre in Griechenland, und er sich offenbar mithilfe ei-
nes Onkels innerhalb von wenigen Wochen aus der unbefriedigenden
Lage in Ungarn befreien und nach Italien und schliesslich in die Schweiz
weiterziehen konnte, den Schluss zulässt, dass er durchaus über persön-
liche Ressourcen verfügt und sich zu helfen weiss, und von ihm erwartet
werden kann, dass er sich nach der Überstellung nach Ungarn gegebe-
nenfalls auch dort für seine Rechte einsetzen wird,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt und es ihm auch zuzumuten ist,
allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vor-
zubringen,
dass sich aus der Dublin-II-Verordnung kein Recht des Beschwerdefüh-
rers ableiten lässt, den für die Durchführung seines Asylverfahrens zu-
ständigen Mitgliedstaat auszuwählen, der ihm seiner Ansicht nach die
besten Aufnahmebedingungen bietet,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im
Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser jedoch im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt hat, welches vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom
3. Juli 2013 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden
ist,
dass dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig
zu betrachten ist, die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege daher
nicht zu widerrufen ist und ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: