B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3649/2018
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am
9. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 16. Juni 2015 wurde er im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 26. Septem-
ber 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei
ethnischer Tigrinyer und stamme aus B._______. Nach Abschluss der
11. Schulklasse in B._______ sei er zwecks Absolvierung der 12. Schul-
klasse und Rekrutierung in den Nationaldienst nach C._______ verbracht
worden. Dort habe er eine militärische Grundausbildung durchlaufen und
die 12. Klasse abgeschlossen. Im Anschluss sei er zum (…) ausgebildet
worden und dem (…) in der Zoba D._______ zugeteilt worden. Dort habe
er als (…) in der (…) der Zoba D._______ in B._______ gearbeitet. Zu
Beginn des Jahres 2014 habe er geheiratet. Die ihm staatlicherseits auf-
genötigten Arbeits- und Lebensumstände hätten ihm zugesetzt. Er habe
dieses Leben in Unfreiheit immer mehr gehasst und sich im Mai 2014 dazu
entschlossen, den Dienst zu quittieren. Er sei nicht mehr zur Arbeit erschie-
nen, sondern habe in der Folge privat als (…) gearbeitet. Im August 2014
sei er von drei Soldaten zu Hause verhaftet worden. Auf dem Weg sei es
ihm gelungen, den Soldaten zu entkommen. Er habe die Dunkelheit abge-
wartet und sei dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Er sei weiterhin
von den militärischen Behörden gesucht worden, habe einen weiteren Auf-
griff aber verhindern können, indem er das Haus jeweils zur frühen Mor-
genstunde verlassen habe und erst spätabends zurückgekehrt sei. An-
fangs (…) 2015 habe man ihn aber doch wieder zu Hause erwischt. Er sei
von fünf Soldaten festgenommen und ins Büro seines Vorgesetzten der
Abteilung für (…) gebracht worden. Sein Vorgesetzter habe mit einer Me-
tallstange auf ihn eingeschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe. Er
sei im Spital wieder zu sich gekommen. Von dort sei ihm tags darauf die
Flucht zu Verwandten in E._______ gelungen. Dort habe er sich versteckt
und seine Ausreise aus Eritrea in die Wege geleitet. Als er sich von den
Schlägen erholt gehabt habe, sei er nach F._______ gereist und anschlies-
send mit einem Schlepper ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er erfah-
ren, dass seine Ehefrau zu seinem Verbleib befragt und für 24 Stunden
inhaftiert worden sei.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitäts-
karte (im Original) und seine Einwohnermeldekarte von B._______ (im Ori-
ginal) sowie ein Foto aus seiner Schulzeit in C._______ ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 – eröffnet am 24. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 22. Juni 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei-
ständin.
Der Rechtsmittelschrift legte er unter anderem eine Kopie eines fremdspra-
chigen Arbeitsausweises der (…) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete
dem Beschwerdeführer Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie seiner Admission Card aus C._______ ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2018 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte am 25. September 2018.
D-3649/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltes in
C._______, seiner Desertion mit nachfolgender zweimaliger Verhaftung
sowie seiner illegalen Ausreise könnten aufgrund seiner durchgehend in-
haltsarmen sowie unplausiblen wie auch widersprüchlichen Aussagen
nicht geglaubt werden. Seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt in
C._______ würden sich auch auf wiederholte Nachfrage hin darauf be-
schränken, dass es für ihn sehr schwierig gewesen sei, er neben der
Schule militärisch ausgebildet und mehrmals bestraft worden sei. Es sei
ihm nicht möglich gewesen zu erklären, worin die militärische Ausbildung
bestanden habe. Hinsichtlich der Bestrafungen habe er von der Otto-Fes-
selung und dem Gehen ohne Schuhe berichtet. Hingegen habe er nicht
mehr gewusst wie oft er bestraft worden sei, es sei auf jeden Fall mehrere
Male vorgekommen. Obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, seine
Aussagen zu ergänzen, seien seine Ausführungen auffallend gehaltlos ge-
wesen und hätten jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Somit
könne nicht darauf geschlossen werden, dass er das 12. Schuljahr und die
militärische Ausbildung in C._______ durchlaufen habe. Dem vermöge
auch das eingereichte Foto, als er in C._______ die Schule besucht habe,
nichts Gewichtiges entgegenzuhalten. Das Foto erlaube keinen Rück-
schluss darauf, wie lange er in C._______ gewesen sei. Aufgrund seiner
auffallend substanzlosen Ausführungen zu C._______ fielen diese gegen-
über dem Foto stärker ins Gewicht, weshalb an seinem Aufenthalt in
C._______ Zweifel bestünden.
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Sodann seien auch die Ausführungen zur geltend gemachten Desertion
und illegalen Ausreise substanzlos und unplausibel ausgefallen. Bezüglich
seiner Motivation zur Desertion habe er festgehalten, er habe nicht in Frie-
den arbeiten und leben können, er habe es gehasst, das Leben im Militär-
dienst sei unerträglich gewesen und er habe von dort weggehen müssen.
Die Angaben zu den Umständen der Desertion blieben auch auf Nachfrage
hin ausweichend, er sei einfach an jenem Tag im (…) 2014 nicht mehr zur
Arbeit erschienen, habe B._______ am (…) 2015 verlassen und sei nach
F._______ gegangen. Den Ausführungen zur ersten Verhaftung durch drei
Soldaten zu Hause und der nachfolgend gelungenen Flucht fehle es an
jeglicher Substanz und jeglichem Zeichen von persönlicher Betroffenheit.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass er, wo sich einer der Soldaten vor ihm
und je einer zu seiner Rechten und Linken befunden hätten, nach vorne
anstatt nach hinten geflohen sei und er sich nach gelungener Flucht nach
Hause zurückbegeben habe, an den Ort, wo er wenige Stunden zuvor fest-
genommen worden sei. Gleichermassen unplausibel sei es, dass er in der
Folge weiterhin zu Hause wohnhaft geblieben und seiner Arbeit nachge-
gangen sei, obwohl immer wieder nach ihm gesucht worden sei. Hinsicht-
lich der zweiten Festnahme im (…) 2015 führe er in wiederholender Weise
den Sachverhalt aus. Seine Aussagen auf Nachfrage hin würden sich da-
rauf beschränken, dass er am frühen Morgen, vor der Arbeit, von fünf Per-
sonen verhaftet worden sei und diese ihm gesagt hätten, dass er gesucht
werde. Des Weiteren verstricke er sich betreffend das Verhalten seines
Vorgesetzten in einen Widerspruch. So habe er bei der BzP zu Protokoll
gegeben, dass er von seinem Vorgesetzten mit der Begründung geschla-
gen worden sei, dass er schon die ganze Zeit Probleme bereitet habe,
während er in der Anhörung festgehalten habe, dass der Vorgesetzte
nichts zu ihm gesagt habe. Auf Vorhalt hin, habe er entgegnet, der Vorge-
setzte habe gesagt, dass er derjenige sei, der vom Militärdienst desertiert
sei.
Die Schilderung der Flucht aus dem Spital vermöge ebenfalls nicht zu über-
zeugen. Er habe die eine Gelegenheit – als derjenige, der Wache gehalten
habe, auf einmal weg gewesen sei – gehabt und diese genutzt. Schliesslich
habe er zur illegalen Ausreise lediglich ausgeführt, dass er nach F._______
gegangen sei und nach einem dreitägigen Fussmarsch in Äthiopien ange-
kommen sei, wobei er nur nachts unterwegs gewesen sei. Ansonsten habe
er auf den Schlepper verwiesen, den er in F._______ getroffen habe und
mit dem er unterwegs gewesen sei, und auf Nachfrage hin keine weiteren
Angaben machen können. Zudem seien seine Aussagen widersprüchlich,
in der BzP habe er zu Protokoll gegeben, dass er die Ausreise vom Stadtteil
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G._______ in B._______ aus angetreten habe und in der Anhörung fest-
gehalten, vom Stadtteil E._______ nach F._______ gereist zu sein.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er sei un-
erlaubt dem Nationaldienst ferngeblieben und illegal aus Eritrea ausge-
reist. Er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten. Er
habe mit einem Foto zeigen können, dass er in C._______ gewesen sei.
Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass er Mühe gehabt habe, zu
verstehen, welche Informationen die Vorinstanz bei den verschiedenen
Nachfragen zum gleichen Thema gewollt habe. Für ihn sei C._______ ein-
fach ein militärisches Training mit Schule gewesen. Er habe auch erwähnt,
dass er mehrere Male bestraft worden sei. Er sei ein gesunder junger
Mann, es lägen keine Gründe vor, weshalb er C._______ nicht vollständig
absolviert haben sollte. Er könne sich nur mit einfachen Worten ausdrü-
cken und sei es nicht gewohnt, alles ausführlich zu erklären. Er habe aber
gut erklärt, wie er genug vom Militärdienst gehabt habe, dass er einfach
keinen Sinn mehr darin gesehen habe, weiter gezwungen zu werden, für
wenig Geld Dienst zu leisten. Es fehle seinen Aussagen somit nicht an
Substanz. Auffallend sei auch, dass die Sachbearbeiterin, die den Ent-
scheid geschrieben habe, die Anhörung nicht durchgeführt habe und die
Aussagen alleine aufgrund des Protokolls beurteile. Er habe immer wieder
Details genannt, seine Aussagen könnten nicht als detailarm angesehen
werden, nur weil die befragende Person eine andere Art von Informationen
erwartet habe. Zudem habe er eine Kopie seines Arbeitsausweises der (…)
eingereicht. Er habe nicht frei entscheiden können, bei den (…) zu arbei-
ten, er sei dazu gezwungen worden. Diese Arbeit sei unbefristet und er
habe nur einen Sold erhalten. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Die Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3
Bst. a bis d EMRK könnten auf den Militärdienst in Eritrea nicht angewen-
det werden. Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei in
Eritrea nicht zulässig, noch befinde sich das Land in einem Notstand. Der
Militärdienst gehe sehr weit über die üblichen Bürgerpflichten hinaus. Alle
Personen, die im militärdienstpflichtigen Alter nach Eritrea zurückkehrten,
würden in den Militärdienst eingezogen und dadurch Opfer einer Verlet-
zung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK werden.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass in Kopie einge-
reichten Dokumenten grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu-
gesprochen werden könne und sich vorliegend auch die Frage nach dem
Verbleib des Originals des nachgereichten Arbeitsausweises stelle. Die
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Übersetzung des besagten Dokuments ergebe, dass es sich um einen pro-
visorischen Arbeitsausweis mit Ausstelldatum vom (…) 2012 handle. Damit
belege dieser Ausweis einzig die vorübergehende Arbeitstätigkeit des Be-
schwerdeführers im (…) der Zoba D._______ in B._______ ab (…) 2012,
womit aber nicht feststehe, dass er sich unerlaubt von seinem Dienstort
entfernt habe; zumal der Ausweis keinen Rückschluss auf die Dauer seines
dortigen Arbeitseinsatzes erlaube. Vor diesem Hintergrund vermöge dieser
provisorische Arbeitsausweis die als unglaubhaft beurteilten Aussagen zu
seinem Aufenthalt in C._______, der Desertion sowie der illegalen Aus-
reise nicht in ein anderes Licht zu rücken. Die Kopie des Arbeitsausweises
stelle kein Beweismittel dar.
4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, er habe nur ein
Foto des Ausweises einreichen können, da es sehr schwierig sei, Original-
ausweise mit der Post aus Eritrea in die Schweiz zu senden. Der Arbeits-
ausweis belege seine Aussagen, dass er seit dem Jahr 2012 beim (…) in
der Zoba D._______ als (…) Nationaldienst geleistet habe. Nachträglich
sei es ihm auch möglich gewesen das Foto seiner Admission Card einzu-
reichen, die sein 12. Schuljahr in C._______ belege. Diese habe er sich
ebenfalls nur als Foto per SMS schicken lassen können. Er sei ein gesun-
der junger Mann, der Nationaldienst habe leisten müssen. Es lägen keine
Gründe für ein frühzeitiges Beenden des Dienstes vor.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
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Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
der geltend gemachte Aufenthalt in C._______, die vorgebrachte Desertion
und die anschliessenden Verhaftungen sowie die illegale Ausreise aus Erit-
rea unglaubhaft seien. Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob sich
das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen anschliessen kann.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Aussagen des Beschwer-
deführers zu seiner militärischen Ausbildung in C._______ ebenfalls als
äusserst substanzarm, jedenfalls was die geltend gemachten Schwierig-
keiten und angeblich erlebten Bestrafungsaktionen betrifft, was gewichtige
Zweifel an deren Wahrheitsgehalt weckt. Auf der anderen Seite vermochte
der Beschwerdeführer ein Foto aus C._______ einzureichen. Auf die Be-
antwortung der Frage der entsprechenden Beweiskraft, auch der nachge-
reichten Kopien des Arbeitsausweises sowie der „Admissen Card“, kann
an dieser Stelle jedoch verzichtet werden. Selbst wenn davon ausgegan-
gen wird, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr in C._______ ver-
brachte und anschliessend vorübergehend im (…) als (…) eingestellt ge-
wesen ist, kann daraus noch nicht auf eine Verfolgung im Falle der Rück-
kehr geschlossen werden. So hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutref-
fender Begründung die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der De-
sertion beziehungsweise dem unerlaubtem Verlassen des Dienstortes so-
wie den zwei Verhaftungen mit anschliessender Flucht als nicht glaubhaft
erachtet. Die Aussagen des Beschwerdeführers blieben auch auf wieder-
holte Nachfrage hin durchgehend detailarm und unsubstanziiert. Diesbe-
züglich kann auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden, welche mit den blossen Beschwerdehinwei-
sen, er könne sich nur mit einfachen Worten ausdrücken und sei es nicht
gewohnt, alles ausführlich zu erklären, nicht in Frage gestellt werden kann.
Zudem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Widersprüche be-
treffend das Verhalten seines Vorgesetzten oder den Startpunkt seiner
Ausreise aufzulösen. Aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründen und
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vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren, ist vorliegend davon auszugehen, dass der im Jahr (…) geborene
Beschwerdeführer, der damit im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt war,
entweder vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen
wurde und erst danach ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3, als Referenzurteil publiziert). Mithin
kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Militär-
dienst absolviert hat und regulär aus dem Dienst entlassen oder vom
Dienst befreit wurde. Nicht glaubhaft ist demnach, dass er aus dem Militär-
dienst desertiert ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.5 Was die illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt, kommt diesem Um-
stand ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz
zu. Es ist diesbezüglich auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Darin kam das Ge-
richt nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea il-
legal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrele-
vante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im
Falle des Beschwerdeführers indessen nicht vor. Denn wie aufgezeigt, ist
es ihm nicht gelungen, die geltend gemachten Vorbringen des unerlaubten
Verlassens des Militärdienstes beziehungsweise der Desertion glaubhaft
zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
nicht ersichtlich.
5.6 Schliesslich ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr
erneut in den Nationaldienst eingezogen wird nicht asylrelevant; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des
BVGer D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
D-3649/2018
Seite 11
5.7 Insgesamt hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG,
SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung aus-
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Seite 12
gereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei sol-
chen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grund-
sätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wie-
dereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht,
dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen,
die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht
darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beur-
teilen (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.2.2.1 Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst geklärt und diese bejaht hat (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017
vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Nach einer umfas-
senden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im genannten Urteil zum Schluss, dass dem Argument, bei
drohendem Nationaldienst verstosse der Vollzug der Wegweisung grund-
sätzlich gegen Art. 4 EMRK beziehungsweise Art. 3 EMRK, nicht gefolgt
werden könne. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorliegend voll-
umfänglich verwiesen werden.
7.2.3 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehre-
ren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist.
Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausge-
führt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht
mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer
erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3
und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren
Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus
den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Weg-
weisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 13
7.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht
nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16)
fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmit-
tel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssys-
tem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Ge-
richt stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumut-
bar ein.
7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Miss-
handlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O.
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kon-
kret gefährdet seien. Eine allfällige Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, welche den Weg-
weisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich, abgesehen von erwähnten (…), um einen gesunden, jun-
gen Mann, der in seiner Heimat, wo seine Eltern und Geschwister sowie
seine Ehefrau leben, über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und da-
mit auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Seinen Angaben zu-
folge, war er bis zur Ausreise aus Eritrea als (…) arbeitstätig, so dass an
seiner Arbeitsfähigkeit kein Zweifel besteht und er diese Arbeit wieder auf-
nehmen kann. Zudem sind seine Familienangehörigen erwerbstätig und in
der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Eine gewisse finanzi-
elle Grundlage ist somit gegeben. Insgesamt sind demnach keine Hinweise
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in
D-3649/2018
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eine existenzielle Notlage gerät. Ferner haben sich seit Einreichung der
Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthio-
pien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue
Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Erit-
reern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 27. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG gewährt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine
Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig
war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-3649/2018
Seite 15
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden,
da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichs-
fällen ist der amtlichen Rechtsbeiständin bei einem Stundenansatz von
Fr. 150.– zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
Versand: