Abtei lung IV
D-3650/2006
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom
15. September 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3650/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. September 2004 - eröffnet am 17. September
2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 3. September
2003 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Am 7. Oktober 2004 orientierte der zwischenzeitlich mandatierte
Rechtsvertreter das BFF über einen im September 2004 erfolgten
Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2004 liess der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF
vom 15. September 2004 erheben und beantragen, die Dispositiv-
ziffern 3 bis 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig even-
tualiter unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Der Beschwerde lag - nebst einer Vollmacht des Rechtsvertreters und
einer Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerde-
führers - ein Arztbericht vom 30. September 2004 von Dr. med.
B._______ sowie ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH/OSAR) vom 8. September 2004 bei.
D.
Mit Verfügung vom 4. November 2004 stellte der Instruktionsrichter der
ARK fest, dass der Beschwerdeführer lediglich den durch das BFF an-
geordneten Vollzug der Wegweisung anfechte und daher die Disposi-
tivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFF vom 15. September 2004 in
Rechtskraft erwachsen seien. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege hiess der Instruktionsrichter gut; gleichzeitig
verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2004 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 liess der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung Stellung nehmen.
G.
Mit Urteil des Strafgerichts C._______ vom 4. August 2005 wurde der
Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz zu 30 Tagen Gefängnis - als Zusatzstrafe zum Urteil des Straf-
befehlsrichters C._______ vom 6. April 2005 - verurteilt.
H.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht
sowie eine Erklärung einzureichen, mit welcher er die ihn behandeln-
den Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFM gegenüber
von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde.
I.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 10. August 2009 reichte
der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. B._______ und
Dr. med. D._______ vom 5. August 2009 zu den Akten.
J.
Ein weiteres ärztliches Zeugnis derselben Ärzte datierend vom
10. August 2009 sowie ein Ausdruck einer Internet-seite betreffend die
Verfügbarkeit von Medikamenten in Kamerun liess der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 20. August 2009 einreichen.
K.
Am 3. September 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers eine Kostennote zu den Akten.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM (ehemals BFF) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Verfügung vom 4. November 2004 festgestellt, ist
davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde aus-
schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet.
In der Beschwerde wird zwar formell auch die Aufhebung der Ziffer 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt wird. In-
dessen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb das BFF die
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Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das
BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), bzw., ob entsprechend der Rechtsbegehren
infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AuG.
4.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine all-
fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der weggewiesenen
asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (Art. 31-34 VGG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes
wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
(vgl. EMARK 1997 Nr. 27) zu prüfen sind.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
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Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.2 In der Beschwerde wird betreffend die Frage der Zulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
- wie durch Befund vom 31. August 2004 bestätigt - an AIDS erkrankt,
werde deswegen seit dem 23. September 2004 antiretroviral behandelt
und befinde sich bereits im Stadium C3. Bei einer Rückkehr nach
Kamerun sei die notwendige Behandlung nicht gewährleistet, weshalb
der Vollzug seiner Wegweisung eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene
unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde und
daher unzulässig sei.
5.3 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber in ihrer Vernehmlassung
vom 18. November 2004 hauptsächlich auf den Standpunkt, die HIV-
Erkrankung des Beschwerdeführers befinde sich noch nicht in der
terminalen Phase und stelle damit kein Unzulässigkeitskriterium dar.
Infolge seines deliktischen Verhaltens stelle der Beschwerdeführer
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Prü-
fung der Frage, ob sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen
Gründen als unzumutbar erweise, erübrige sich daher.
5.4
5.4.1 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Be-
schwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche
auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C
die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden
nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter
Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter
Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und
3 (weniger als 300 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. Ent-
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scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/2 E. 9.1.4).
5.4.2 Gemäss dem Arztbericht vom 30. September 2004 von Dr. med.
B._______ wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion Stadium
C3 (AIDS), ein chronisch exulzerierender Herpes genitalis im Scham-
haarbereich, genitale Condylomata acuminata, kryotherapiert 08/04,
der Status nach Zoster 2001 sowie eine unklare Konjuktivitis/Episkleri-
tis am linken Auge diagnostiziert. Als CD4-Zellzahl wurden im Bericht
61/µl (6%) genannt und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf-
grund der weit fortgeschrittenen HIV-Infektion mit schwerstem Immun-
defekt auf eine kontinuierliche antiretrovirale Therapie respektive eine
antiretrovirale Kombinationsbehandlung angewiesen. Ebenfalls bedürfe
es einer Weiterführung der suppressiven Behandlung des Herpes
genitalis und einer Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonie und
zerebraler Toxoplasmose mit Bactrim. Ohne Therapie müsse ange-
sichts des schweren Immundefektes unmittelbar mit dem Auftreten von
lebensbedrohlichen opportunistischen Infektionen oder Tumorleiden
gerechnet werden. Auch mit Therapie bestünde ein solches Risiko für
opportunistische Infektionen in den ersten Behandlungswochen;
dieses werde jedoch rasch abnehmen und mit ansteigenden CD4-
Zellen und allgemeiner Immunrekonstitution werde der Beschwerde-
führer unter fortgesetzter längerfristiger Therapie gegen opportunis-
tische Infektionen geschützt sein. Zwar dürften aus ärztlicher Sicht
antiretrovirale Medikamente in Kamerun punktuell erhältlich sein. Von
einer Verfügbarkeit, die eine kontinuierliche Behandlung gewährleisten
würde, könne jedoch keinesfalls ausgegangen werden. Aufgrund der in
der Regel für die Durchschnittsbevölkerung unerschwinglichen
Medikamentenpreise und dem hohen Risiko von Medikamenten-
fälschungen mit fehlender oder abgeschwächter Wirkung sei eine
adäquate medizinische Behandlung im Heimatstaat des Beschwerde-
führers nicht gegeben.
5.4.3 Dem aktuellen medizinischen Bericht von Dr. med. B._______
vom 5. August 2009 lässt sich sodann entnehmen, dass die AIDS-
Erkrankung (HIV-Infektion Stadium CDC 3) des Beschwerdeführers zu
schweren opportunistischen Erkrankungen, insbesondere einem
Kaposi-Sarkom der Bindehaut am linken Auge sowie im Mundbereich,
geführt habe. Im Weiteren bestehe eine chronische Herpes simplex
Ulkus-Infektion im Genitalbereich mit mehreren Rezidiven. Zudem
führt der behandelnde Arzt aus, die am 23. September 2004 be-
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gonnene antiretrovirale Therapie habe am 14. Dezember 2007 wegen
virologischen Versagens auf eine Zweitlinien-Therapie umgestellt wer-
den müssen. Unter der HIV-Therapie habe sich die Abwehrlage stabili-
siert, was zum vollständigen Verschwinden des Kaposi-Sarkoms ohne
erneutes Auftreten von opportunistischen Erkrankungen oder Infek-
tionen geführt habe. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers
habe sich seit Beginn der HIV-Therapie 2004 normalisiert und die Ver-
träglichkeit der derzeit eingenommenen Medikamente sei sehr gut.
Trotz der konsequenten Einnahme der Medikamente bestehe jedoch
seit Monaten keine vollständige Virusunterdrückung, weshalb in
nächster Zeit allenfalls eine erneute Resistenztestung mit Umstellung
der HIV-Therapie notwendig sein werde. Gemäss dem aktuellen
Wissensstand sei die antiretrovirale Therapie lebenslänglich notwen-
dig. Bei einem Weglassen der HIV-Therapie würde es innert kurzer
Zeit (Monate) zu einer deutlichen Verschlechterung der Abwehrlage
kommen, was sich im Auftreten schwerer opportunistischer Infektio-
nen, beim Beschwerdeführer im Speziellen im Auftreten des bösar-
tigen Tumors Kaposisarkom, zeigen würde.
5.4.4 In der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 10. August
2009 erklären die Fachärzte Dr. med. B.______ und Dr. med.
D._______ zudem, aufgrund des virologischen Versagens unter
Combivir und Stocir Ende 2007 bestehe eine nachweislich vollständige
Resistenz auf die meisten Vertreter der Klasse NNRTI (nicht
nukleosidale Reverse Transktriptase Hemmer) darunter insbesondere
Efavirenz und Nevirapin. Auch seien Vertreter der nukleosidischen
Retrotranskriptasehemmer - zumindest Lamivudin und Emtricitabin -
nicht mehr wirksam. Im Weiteren führen die Ärzte aus, dass es leider
nie zu einer vollständigen Virussuppression gekommen sei und bisher
bei niedrigem Virustiter keine Resistenzprüfung habe durchgeführt
werden können. Es scheine eine Frage der Zeit, bis es zu einem
etablierten Therapieversagen komme und es sei anzunehmen, dass zu
diesem Zeitpunkt eine breite Kreuzresistenz des Virus gegen die
meisten nukleosidischen Retrotranskriptasehemmer vorliegen werde,
also auch gegen Zidovudin, Abacavir, Didanosin und Tenofovir. Ausser-
dem würden Resistenzen in der Klasse der Proteasehemmer nicht un-
wahrscheinlich scheinen, so dass dann auf ein komplexes Drittlinien-
regime ausgewichen werden müsse. Medikamente wie Raltegravir,
Darunavir, Etravirin oder Enfuvirtid, die in dieser Situation zum Einsatz
kommen würden, seien ihres Wissens in Drittweltländern, auch im
Rahmen von Programmen, nicht erhältlich. Es sei damit zu rechnen,
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dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit (Monate bis wenige
Jahre) auf eine nur in westlichen Industriestaaten und gewissen
Schwellenländern verfügbare komplexe antriretrovirale Therapie und
das entsprechende Spezialwissen vital angewiesen sein werde.
5.4.5 Aufgrund dieser ärztlichen Berichte steht somit fest, dass sich
die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium C3 (AIDS) und
damit in der terminalen Phase befindet.
5.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
sich schon mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung
Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst. Dabei hat er
unter anderem mehrmals festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-
infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3
EMRK nicht verletze (vgl. EGMR N. gegen Grossbritannien, Urteil vom
27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05 mit einer
Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des EGMR). Dem-
gegenüber kann gemäss Auffassung des EGMR die Wegweisung einer
in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen als unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen. Solche besonderen Umstände be-
jahte der EGMR im Falle an einer im fortgeschrittenen Stadium an
AIDS erkrankten Person, die durch die Abschiebung einem realen
Risiko ausgesetzt worden wäre, unter qualvollen Umständen zu ster-
ben (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
[Beschwerde Nr. 30240/96]).
5.6
5.6.1 In Kamerun kommen bei einer antiretroviralen Therapie vor
allem die Medikamentenkombinationen Zidovudine, Lamivudine und
Efavirenz; Zidovudine, Lamivudine und Nevirapine; Lamivudine,
Stavudine und Nevirapine sowie Lamivudine, Stavudine und Efavirenz
zum Einsatz. Nebst einer Erstlinien-Medikation sind zudem grundsätz-
lich auch Medikamente zur Durchführung einer Zweitlinien-Therapie
erhältlich. Personen, die sich wie der Beschwerdeführer im Krank-
heitsstadium C3 befinden, haben in Kamerun zudem Zugang zum
nationalen HIV/AIDS-Programm, das heisst diese können sich in
einem der zahlreichen Behandlungszentren für eine kostenlose anti-
retrovirale Therapie registrieren lassen. Da nur sogenannte First-Line-
Medikamente kostenlos sind und aufgrund der herrschenden Korrup-
tion im Gesundheitswesen Medikamente oftmals nur gegen Bezahlung
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abgegeben werden, kann eine solche Therapie aber dennoch mit
Kosten verbunden sein. Zudem sind sämtliche Labortests grundsätz-
lich kostenpflichtig und es können im Weiteren hohe Transportkosten
anfallen, da die Durchführung spezieller Tests nicht in allen Zentren
möglich ist (vgl. SFH/OSAR, Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von
HIV/AIDS, 22. Mai 2008 [S. 2 ff.]); SFH/OSAR, Kamerun: Behand-
lungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, 30. Juni 2006 [S. 4]; La nouvelle
expression (Cameroun) „Cameroun: 543 000 malades en difficulté“
[ ], 11. März 2008) .
5.6.2 Allfällige vom Beschwerdeführer für eine medizinische Behand-
lung zu tragende Kosten stellen für sich allein betrachtet - ebenso-
wenig wie ein allenfalls erschwerter Zugang oder qualitativ minder-
wertige Behandlungsmöglichkeiten - keine unmenschliche Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Zu berücksichtigen gilt es aber, dass
bei Versagen einer Erst- und Zweitlinien-Therapie respektive entspre-
chender Resistenzentwicklung ein AIDS-Patient in Kamerun nicht auf
eine Drittlinien-Therapie umstellen kann, da die dafür erforderlichen
Medikamente überhaupt nicht zur Verfügung stehen (vgl. SFH/OSAR,
Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, 22. Mai 2008
[S. 2]; Irin humanitarian news and analysis []
„Cameroon: Desperately seeking third-line medication“, 28. August
2009). Für den Beschwerdeführer, der gemäss ärztlichem Zeugnis
eine Zweitlinien-Therapie durchführt und bereits gegen die Wirkstoffe
Efavirenz und Nevirapin sowie auch Lamivudin und Emtricitabin resis-
tent ist, ist es nach ärztlicher Auffassung lediglich eine Frage von
Monaten bis wenigen Jahren bis es zu einem etablierten Therapiever-
sagen kommt und der Beschwerdeführer daher auf eine komplexe
Drittlinien-Therapie zwingend angewiesen sein wird (vgl. vorstehende
Ziffer 5.4.4). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland die für ihn
lebensnotwendige Drittlinien-Therapie und damit faktisch die nötige
medizinische Versorgung versagt bliebe. Der Beschwerdeführer würde
daher im Falle seiner Ausschaffung dem realen Risiko ausgesetzt,
lebensbedrohliche opportunistische Infektionen und Tumore erleiden
zu müssen. Unter diesen besonderen Umständen erscheint eine Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Kamerun unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK als nicht zulässig.
Seite 10
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6.
6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun zu Unrecht
als zulässig erachtet hat und die Verfügung vom 15. September 2004,
soweit sie angefochten wurde, Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuhe-
ben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerde-
führers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2 Infolge der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges findet Art. 83 Abs. 7 AuG keine Anwendung. Es kann daher
offen bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie vom Bundesamt in der
Vernehmlassung angenommen - durch sein deliktisches Verhalten die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu
sprechen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Als obsiegender Partei ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 3. September 2009
geltend gemachte Arbeitsaufwand von 9 Stunden sowie die Auslagen
von Fr. 50.-- erscheinen als angemessen. Der Stundenansatz von
Fr. 180.-- bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE.
Das BFM ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'670.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. September
2004 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'670.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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