B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3651/2017
mel
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November
2014. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien reiste er am 11. Juni
2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein. Er wurde von der
Kantonspolizei Zürich aufgegriffen und nach einer medizinischen Untersu-
chung dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zuge-
führt. Dort stellte er am 19. Juni 2015 ein Asylgesuch, woraufhin am
25. Juni 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Am
1. Juli 2016 hörte das SEM den (…) Beschwerdeführer einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf C._______ (Subzoba D._______, Zoba Debub) und
habe bis zur Ausreise mit seinen Eltern und sechs Geschwistern zusam-
mengelebt. Er habe die Schule nur bis zum Ende der 3. Klasse besucht
und danach seine Familie unterstützen müssen, indem er auf ihre etwa
30 (…) aufgepasst habe. Einige Zeit später habe er ein Schreiben der Ver-
waltung erhalten, auf welchem gestanden habe, er müsse sich bei dieser
an einem bestimmten Tag einfinden. Er sei aber nicht hingegangen, da er
die Tiere habe hüten müssen. Einige Tage später seien Soldaten vorbeige-
kommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Mutter habe ihnen gesagt,
dass er nicht da sei. In der Folge hätten die Soldaten seine Mutter festge-
nommen und inhaftiert. Er habe Angst bekommen und sei umgehend zu
Fuss nach Äthiopien ausgereist. Erst zwei Monate später, als er sich be-
reits im Sudan befunden habe, sei seine Mutter freigelassen worden.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Taufurkunde ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 – eröffnet am 31. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
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durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und
Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. Als Be-
schwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung und ei-
ner Vollmacht – ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, eine Fürsorgebe-
stätigung vom 9. Juni 2017 sowie eine Kostennote eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin
MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 20. Juli 2017 zur Beschwerde vom
28. Juni 2017 vernehmen. Dabei verwies es auf die angefochtene Verfü-
gung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin um Ent-
lassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis, da sie ihre Arbeit bei Cari-
tas Schweiz per Ende Januar 2018 niederlegen werde. Gleichzeitig schlug
sie eine andere Mitarbeiterin der Caritas Schweiz, Rechtsanwältin Jana
Maletic, als neue Mandatsträgerin vor.
H.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde MLaw Gnanagowry Somas-
kanthan per 31. Januar 2018 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlas-
sen und Rechtsanwältin Jana Maletic dem Beschwerdeführer als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichte die vormalige Rechtsbeiständin
eine Liste ihrer bisherigen Aufwendungen ein. Dabei übertrug sie ihren An-
spruch auf ein amtliches Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende der Caritas Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt einer Vorladung,
dass er von Soldaten gesucht worden sei und dass diese seine Mutter fest-
genommen und inhaftiert hätten, seien nicht glaubhaft. So seien die Anga-
ben zum angeblichen Schreiben der Verwaltung und zu dessen Inhalt vage
und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Die Schilderung des Besuchs der
Soldaten, welchen er von einem Versteck aus beobachtet haben wolle, sei
knapp und oberflächlich. Trotz Nachfragen habe er weder zur Vorladung
noch zu den Soldaten oder zur Festnahme seiner Mutter substanziierte
Angaben machen können. Die geltend gemachte illegale Ausreise führe
vorliegend ebenfalls nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, da
keine Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
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lassen könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts vermöge die illegale Ausreise allein jedoch keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Im Hinblick auf den
Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, in Eritrea herrsche heute weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den
Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdefüh-
rer bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter seien auch
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge in der
Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz, da seine Eltern, die Mehrheit
seiner Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor im Heimatdorf
lebten. Als gesunder, volljähriger Eritreer mit Arbeitserfahrung im Umgang
mit Nutztieren sei es ihm auch zuzutrauen, seinen Lebensunterhalt bestrei-
ten zu können.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die Angaben des
Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG durchaus standhielten.
Seine Ausführungen zur erhaltenen Vorladung seien zwar eher spärlich. Es
sei jedoch in Eritrea üblich, dass man handschriftliche Vorladungen erhalte,
auf denen nichts weiter stehe als ein Datum und ein Ort, an dem man sich
einfinden müsse. Der Beschwerdeführer habe konstant an seiner dahinge-
henden Aussage festgehalten und nicht versucht, diese auszuschmücken.
Seine Angaben stünden auch im Einklang mit dem in verschiedenen Be-
richten dargelegten Vorgehen der eritreischen Behörden, minderjährige
Schulabbrecher über Vorladungen von lokalen Verwaltungen zum Natio-
naldienst aufzubieten. Weiter sei es verständlich, dass seine Angaben über
die Folgen des Nichteinrückens sehr knapp ausgefallen seien. Er habe sich
nach dem Auftauchen der Soldaten aus Angst vor dem Militärdienst dazu
gezwungen gesehen, umgehend auszureisen, ohne sich von seiner Fami-
lie zu verabschieden. Aus diesem Grund könne er dazu nicht mehr berich-
ten, da er nur eine kurze Interaktion zwischen den Soldaten und seiner
Mutter beobachtet und schlicht nicht mehr erlebt habe. Erst im Sudan habe
er erfahren, wie lange und unter welchen Umständen seine Mutter inhaftiert
gewesen sei. Zudem sei sie später noch ein zweites Mal für rund zwei Wo-
chen inhaftiert worden. Auch die Bestrafung der Angehörigen von Wehr-
dienstverweigerern, unter anderem durch Inhaftierung, entspreche gemäss
internationalen Berichten der Praxis der eritreischen Behörden. Sodann sei
auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Wie aus dem
Kurzbericht des Hilfswerksvertreters hervorgehe, habe dieser festgestellt,
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dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung sehr schüchtern ge-
wirkt habe und man ihn habe auffordern müssen, lauter zu sprechen. Es
handle sich bei ihm um eine eher zurückgezogene Person, was sich auch
in seinen knappen Aussagen ausdrücke. Zusammenfassend würden die
Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, über-
wiegen. Indem der Beschwerdeführer einer konkreten Vorladung zum Mili-
tärdienst keine Folge geleistet habe, sei er zum Deserteur geworden. Ge-
mäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung sei die in Eritrea prakti-
zierte Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion als unverhältnis-
mässig streng und politisch motiviert anzusehen, weshalb ihr asylrechtliche
Bedeutung zukomme (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Auch gemäss
dem neueren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 sei eine Furcht vor einer solchen Bestrafung dann als be-
gründet anzusehen, wenn die betroffene Person zuvor in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Dies sei beim Beschwer-
deführer der Fall, nachdem er eine Vorladung erhalten habe und seine Mut-
ter seinetwegen inhaftiert worden sei. Zudem würde der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den erfüllen, da er illegal ausgereist sei. Nachdem bei ihm weitere Faktoren
hinzuträten, würde die illegale Ausreise als Akt der Opposition aufgefasst
werden und es würde ihm eine unverhältnismässige Bestrafung drohen. Er
sei somit zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da er als solcher
einem Refoulement-Verbot nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) unterliege.
Sollte das Gericht wider Erwarten die Flüchtlingseigenschaft verneinen, so
müsse der Beschwerdeführer in Anwendung des menschenrechtlichen
Rückschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen werden. Die Vorinstanz habe nicht eingehend geprüft, ob bei ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vor-
liege und der Wegweisungsvollzug somit unzulässig wäre. Die Menschen-
rechtslage in Eritrea werde in vielen Berichten als desolat angesehen und
Menschenrechtsverletzungen wie Folter, aussergerichtliche Hinrichtungen,
Verschwindenlassen von Menschen und Diskriminierungen seien an der
Tagesordnung. Die Bestrafung von illegal ausgereisten Rückkehrern er-
folge oft aussergerichtlich und willkürlich; verschiedenen Berichten zufolge
seien zurückgeführte Personen auch inhaftiert worden. Die in den Gefäng-
nissen herrschenden Bedingungen liessen sich nicht von unabhängiger
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Seite überprüfen, da nicht einmal das Rote Kreuz Zugang zu diesen er-
halte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr mit Haft für die illegale Ausreise sowie allenfalls
auch für seine Wehrdienstverweigerung bestraft werden würde. Die Haft-
bedingungen seien aus menschenrechtlicher Sicht äusserst kritisch und
die Häftlinge würden gefoltert sowie für Zwangsarbeiten eingesetzt. Es be-
stehe bei der Abschiebung von illegal ausgereisten Personen – wie dem
Beschwerdeführer – ein reales Risiko, dass Art. 3 EMRK verletzt und die
Betroffenen Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würden.
Weiter drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Einziehung
in den Nationaldienst, womit zusätzlich eine Verletzung des Verbots von
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliege, da die Bedingun-
gen im eritreischen Nationaldienst als Zwangsarbeit zu qualifizieren seien.
Dabei sei keiner der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK
anwendbar. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung angesichts der Men-
schenrechtslage in Eritrea als unzumutbar zu bezeichnen. Auch das SEM
habe bei Eritreern vor nicht allzu langer Zeit in Fällen, in denen es die
Flüchtlingseigenschaft verneint und den Asylstatus verwehrt habe, eine
vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
gewährt. Vor diesem Hintergrund sei auch dem Rechtsgleichheitsgebot
Beachtung zu schenken, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM
– nachdem in Eritrea keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden
hätten – von seiner bisherigen Praxis abweiche. Weiter verweigere die erit-
reische Regierung jede Zusammenarbeit mit internationalen Organisatio-
nen und Staaten und die Behörden akzeptierten nach wie vor keine
zwangsweisen Rückführungen. Nachdem Rückkehrer jedoch in Pro-
gramme zur „Stärkung patriotischer Gefühle“ geschickt sowie mit grosser
Wahrscheinlichkeit auch inhaftiert und umgehend zwangsrekrutiert wür-
den, erweise sich eine freiwillige Rückkehr als schlichtweg nicht möglich.
Es könne von niemandem verlangt werden, dass er sich freiwillig einer Ge-
fahr für seine Gesundheit und sein Leben aussetze.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
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sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11
E. 5.1).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Vorladung der Verwaltung
sowie zur Festnahme seiner Mutter äusserst vage und unsubstanziiert aus-
gefallen sind. Konkrete Angaben zum Schreiben der Verwaltung konnte er
nicht machen, vielmehr wiederholte er mehrfach, darauf habe lediglich ge-
standen, er müsse sich dort an einem bestimmten Datum – an das er sich
nicht erinnern könne – einfinden (vgl. A29, insb. F90 ff.). Diese Ausführun-
gen sind äusserst spärlich, was namentlich angesichts der Tatsache, dass
dies ein entscheidender Grund für seine Ausreise gewesen sein soll,
schwer nachvollziehbar ist. Sodann ist auch die Schilderung der Fest-
nahme seiner Mutter sehr oberflächlich und enthält kaum Realkennzei-
chen. Zudem sind seine dahingehenden Angaben auch nicht ganz schlüs-
sig. So gab er anfänglich an, die Soldaten hätten seiner Mutter gesagt, sie
solle ihren Sohn holen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da er doch
mit den Nutztieren unterwegs gewesen sei (vgl. A29, F67). Auch in der –
sehr kurzen – freien Erzählung sprach der Beschwerdeführer davon, er
habe nach der Festnahme seiner Mutter die Tiere zurückgelassen und sei
nach Äthiopien gegangen (vgl. A29, F59). Später gab er an, dass er bei der
Interaktion zwischen den Soldaten und seiner Mutter derart nah am Ge-
schehen gewesen sei, dass er gehört habe, wie sie nach ihrem Sohn ge-
fragt worden sei (vgl. A29, F80). Dies ist jedoch kaum vereinbar mit der
Aussage, dass er mit den Tieren unterwegs gewesen sei. Es erstaunt auch,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er gehört hatte, dass seine Mutter
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Seite 10
nach ihm gefragt wurde, sofort weggegangen sein will, so dass er nicht
einmal mehr mitbekommen habe, wie sie festgenommen worden sei (vgl.
A29, F76). Weiter ist es schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer
dann – ohne seine Familie zu informieren und ohne jegliche Vorbereitung
– einfach zu Fuss in Richtung Äthiopien losgegangen sein will. Besondere
Details oder eigene Emotionen im Zusammenhang mit dem Besuch der
Soldaten respektive der Festnahme seiner Mutter konnte der Beschwerde-
führer ebenfalls nicht beschreiben. Seine Antworten auf die in diesem Zu-
sammenhang gestellten Fragen erweisen sich als sehr einsilbig und lassen
jeden persönlichen Bezug vermissen. Dabei müsste es sich hierbei um
äusserst einschneidende Ereignisse gehandelt haben, wenn sie den Be-
schwerdeführer dazu veranlassen konnten, umgehend aufzubrechen.
Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine eher schüchterne Per-
son handeln sollte, wie von der Hilfswerksvertretung in ihrem Kurzbericht
angemerkt wurde, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er angesichts
der zahlreichen Nachfragen der befragenden Person an der Anhörung sub-
stanziiertere Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen machen
kann. Die Hilfswerksvertretung führte in ihrem Kurzbericht denn auch an,
der Beschwerdeführer habe seine Nervosität im Laufe der Anhörung verlo-
ren. Er sei aber gerade bei der Darlegung seiner Asylgründe nicht wirklich
ins Detail gegangen, seine Aussagen seien kurz geblieben und er habe
diese jeweils wiederholt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die äus-
serst knappen Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck entstehen
lassen, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung überwiegen vorliegend die Elemente, welche für die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Es ge-
lingt ihm somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er von den eritreischen
Behörden vorgeladen und von Soldaten gesucht wurde sowie dass seine
Mutter an seiner Stelle festgenommen und mehrere Monate inhaftiert
wurde.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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Seite 11
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum
Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; in jüngerer Zeit beispielsweise bestätigt im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft ma-
chen, dass er von der Verwaltung vorgeladen wurde, um in den Militär-
dienst eingezogen zu werden. Ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht,
dass er bei sich zu Hause von Soldaten gesucht wurde sowie dass seine
Mutter an seiner Stelle zwei Mal festgenommen und inhaftiert worden ist.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der Erit-
rea als (…)-jähriger Jugendlicher verliess, bereits einmal im Zusammen-
hang mit der Leistung des Nationaldienstes von den heimatlichen Behör-
den kontaktiert worden ist. Er fällt somit nicht in die Kategorie von Deser-
teuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten.
Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.
6.3 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis
nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe
hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1).
Wie oben dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, dass er im Hinblick auf die Leistung von Nationaldienst in einem
konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden stand. Somit gibt es keine
Hinweise dafür, dass – neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise
– zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der
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eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch un-
ter diesem Gesichtspunkt nicht und der Eventualantrag auf Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden.
8.4 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht einge-
hend geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK drohe; sie habe somit das Gesuch in diesem Punkt
nicht rechtsgenüglich geprüft. Es trifft jedoch nicht zu, dass es das SEM
unterlassen hätte, das Gesuch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen
Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu prüfen. Die dahingehende Prüfung ist
zwar äusserst kurz, sie ist jedoch in der angefochtenen Verfügung vorhan-
den. Es wird in der Beschwerde denn auch nicht beantragt, die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Verfügung an einem formellen
Mangel leide. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das SEM in dieser
Hinsicht seine Begründungspflicht verletzt hätte.
8.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vor-
gesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
8.5.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
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insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.5.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.5.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.5.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland
führt nach dem Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
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8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.6.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der
Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts
dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt,
dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss auf-
grund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim
Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.7 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen
Mann, welcher aktuell an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Proble-
men leidet. Er verfügt in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz, nach-
dem seine Eltern, mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie
vor in seinem Heimatdorf leben. Die Schulbildung des Beschwerdeführers
ist zwar eher gering, er hütete jedoch die (…) der Familie und verfügt somit
über Arbeitserfahrung im Umgang mit Nutztieren. Er beschrieb die wirt-
schaftlichen Verhältnisse seiner Familie dahingehend, dass diese nicht
arm, aber auch nicht reich sei. Immerhin gelang es ihr, die rund (…) Dollar,
welche die Ausreise des Beschwerdeführers gekostet habe, aufzubringen.
Es lassen sich weder den Angaben in den Befragungen noch den Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene konkrete Gründe entnehmen, welche es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das
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Vorbringen in der Beschwerdeschrift, das SEM sei in anderen Fällen von
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen,
auch wenn es die Flüchtlingseigenschaft verneint habe, ist vorliegend un-
behelflich. Wie oben dargelegt wurde, ist gemäss der aktuellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen. Vielmehr sind für die Annahme der
Unzumutbarkeit konkrete Gründe erforderlich, welche darauf schliessen
lassen, dass ein Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Aus dem allgemeinen Einwand, das
SEM habe in anderen Fällen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
achtet, lässt sich jedoch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ab-
leiten, zumal nicht feststeht, dass die Vorinstanz Eritreer – wenn sie ihre
Flüchtlingseigenschaft verneint – generell infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnehmen würde. Der Vollzug der Weg-
weisung ist im Fall des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht
als zumutbar zu erachten.
8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rück-
kehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Entge-
gen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für seine Gesundheit und sein
Leben aussetzen würde. Eine freiwillige Rückkehr erweist sich somit als
möglich. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Juli
2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu
erheben.
10.2 Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines
Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer
MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Auf ihr Ersuchen hin wurde sie mit Verfügung vom 24. Januar 2018
aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und Rechtsanwältin Jana
Maletic wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die vorma-
lige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 eine aktu-
alisierte Kostennote zu den Akten, wobei sie einen Aufwand von 6.7 Stun-
den geltend machte und gleichzeitig ihren Anspruch auf ein ihr zustehen-
des amtliches Honorar der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende der
Caritas Schweiz übertrug. Da sämtliche Eingaben im vorliegenden Verfah-
ren von MLaw Gnanagowry Somaskanthan eingereicht worden sind, legt
das Gericht bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche
Vertreter von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Der in der Kostennote veran-
schlagte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Das amtliche Honorar
wird somit auf insgesamt Fr. 1‘085.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) fest-
gesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar
von Fr. 1‘085.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: