B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3651/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / (...).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Februar 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort erhob das SEM
am 14. März 2016 ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg
sowie summarisch zu ihren Asylgründen (sogenannte Befragung zur Per-
son, BzP). Am 28. Dezember 2017 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgrün-
den angehört.
B.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ([…]) wurde am (...) 2010 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Er verfügt
über eine Niederlassungsbewilligung. Seine Heirat mit der Beschwerdefüh-
rerin fand am (...) 2015 in C._______ statt. Am (...) 2015 wurde ihr von der
dortigen schweizerischen Botschaft im Rahmen der Familienzusammen-
führung gemäss Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) ein Visum für die
Schweiz ausgestellt. Am (...) 2015 reiste sie in die Schweiz ein. Am selben
Tag erteilte ihr die Migrationsbehörde des Kantons D._______ eine Aufent-
haltsbewilligung. Am (...) und am (...) wurden die gemeinsamen Kinder ge-
boren. Beide wurden in das Asyl des Kindsvaters und Ehemannes der Be-
schwerdeführerin einbezogen.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie
und stamme aus E._______, Subzoba F._______, Zoba G._______. Nach
Abschluss des elften Schuljahres sei sie nach H._______ eingezogen wor-
den, wo sie die zwölfte Klasse im Jahr 2011 oder 2012 abgeschlossen
habe. In H._______ habe sie gesundheitliche Probleme gehabt und sei
nach einem Urlaub nicht dorthin zurückgekehrt, weil sie nicht wie die an-
deren Soldaten nach I._______ habe gehen wollen. Sie sei zu Hause ge-
blieben und bei Razzien jeweils weggelaufen. Sie habe mehrmals ver-
sucht, Eritrea zu verlassen. Am (...) 2014 sei sie bei einem illegalen Aus-
reiseversuch festgenommen worden. Sie sei nach J._______ und später
nach K._______ gebracht worden, wo sie (...) Wochen in Haft gewesen
sei. Daraufhin sei sie nach L._______ verlegt und nach (...) Monaten, am
(...) 2014, begnadigt und gegen Kaution freigelassen worden. Sie habe sich
aber für den Nationaldienst melden müssen und sei bei einer (...) eingeteilt
und von der Kaution befreit worden. Sie habe zirka ein Jahr lang in einem
Büro als (...) gearbeitet und habe in einem Zimmer in M._______ gelebt.
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Eines Tages habe sie sich unerlaubt von der Einheit entfernt. Ihr Ehemann
habe die Ausreise für sie organisiert. Schliesslich habe sie Eritrea (...) 2015
mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei illegal nach N._______ ge-
langt. Anlässlich ihrer Anhörung ersuchte sie um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes.
D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 – eröffnet am 25. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und lehnte sowohl das Asyl-
gesuch als auch das Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
ab.
E.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art.31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert; auf ihre
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Ablehnung des Ge-
suchs um Familienasyl. Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerde-
führerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend auf-
gezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
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4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.4 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt nach der Aufzählung verschiedener Unglaubhaftig-
keitselemente zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs zusam-
menfassend fest, der Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer wider-
sprüchlichen, unsubstantiierten und nachgeschobenen Angaben nicht ge-
glaubt werden, dass sie vom Dienst desertiert sei. Ihre Angaben genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Auf
die Aufzählung von weiteren Unglaubhaftigkeitselementen verzichtete das
SEM, behielt sich eine solche jedoch vor.
In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Sichtweise entgegengehalten, die
Vorinstanz habe es unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin im
Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der für oder gegen
die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu bewerten. Namentlich habe
sie es unterlassen, genau aufzuzeigen, weshalb sie gewisse Aussagen für
widersprüchlich halte. Die Behauptungen des SEM seien sehr pauschal,
wogegen die Beschwerdeführerin das Erlebte insgesamt extrem detailliert
und genau erzählt habe. Aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen müsse da-
von ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asyl-
relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, da sie sich dem Militärdienst ent-
zogen habe. Deshalb sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu
gewähren.
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Seite 6
Nach Prüfung der Akten erweisen sich diese Vorwürfe der Beschwerdefüh-
rerin als unbehelflich. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Aussagen
zur geltend gemachten Desertion auseinandergesetzt und im Einzelnen
überzeugend begründet, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin wi-
dersprüchlich, unsubstantiiert und nachgeschoben sind. Anschliessend
hielt sie in Gesamtwürdigung der Angaben zutreffend fest, dass die angeb-
liche Desertion den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte.
Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, sie befinde sich im wehr-
dienstfähigen Alter und würde im Falle einer Rückkehr, wenn nicht sofort
wegen illegaler Ausreise inhaftiert, so doch umgehend in den Militärdienst
eingezogen. Dieser Zwang zum Militärdienst verletze sowohl Art. 3 als
auch Art. 4 EMRK.
Hierbei handelt sich um eine Fragestellung, welche einzig den Punkt der
Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
schlägt (vgl. hierzu die als Referenzurteil publizierten Urteile des BVGer
D-2311/2016 E. 6.3 vom 17. August 2017 sowie D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 5.1). Da die Beschwerdeführerin einerseits die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt, und sie andererseits eine Auf-
enthaltsbewilligung besitzt, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Auf die entsprechenden Argumente in der Be-
schwerde ist somit nicht einzugehen.
5.3 Im Übrigen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, auf-
grund der illegalen Ausreise im Jahr 2015 und der vormaligen Haft wegen
einer versuchten illegalen Ausreise habe die Beschwerdeführerin begrün-
dete Furcht, bei einer Rückreise nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Deshalb erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft. Da sie aber die Bedrohungslage erst mit der illega-
len Ausreise geschaffen habe, werde sie nach Art. 54 AsylG wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung ausgeschlossen.
Gemäss Art. 49 AsylG werde Personen Asyl gewährt, wenn sie die Flücht-
lingseigenschaft besässen und kein Asylausschlussgrund vorliege. Da die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft originär erfülle, jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen sei, liege ein besonderer
Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welcher dem Einbezug in
das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehe.
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Seite 7
Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz werden in der Beschwerde
zu Recht nicht bestritten (vgl. auch BVGE 2015/40).
5.4 Schliesslich besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, zumal der Rückweisungsantrag in der Rechtsmitteleingabe
mit keinem Wort begründet wird.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die
Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
originär zuerkannt, ihr Asylgesuch (wegen eines Asylausschlussgrunds)
und das Gesuch um Einbezug in das Asyl des Ehemannes (wegen Vorlie-
gens eines besonderen Grunds) abgelehnt hat.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches
hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die
Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht nicht angeord-
net. Deshalb erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Weg-
weisung und deren Vollzug (vgl. auch oben E. 5.2).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der von der Beschwerdeführerin bislang nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Be-
schwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben
sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3651/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: