Abtei lung IV
D-365/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Dezember 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-365/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im Jahr 2002 respektive im Alter von 10 Jahren und begab sich in den
Iran, wo er bis am 25. Mai 2006 ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt
und als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet habe. Über die Türkei,
Griechenland und Italien reiste er am 9. November 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Am 14. November 2006 wurde er im A._______
summarisch befragt und am 11. Dezember 2006 vom BFM direkt zu
seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006
wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zugewiesen.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre
der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Dorf C._______ in der
Provinz D._______. Nach dem Tod seines Vaters hätten sich seine
Onkel ein der Familie des Beschwerdeführers gehörendes Grundstück
unrechtmässig aneignen wollen. Seine Mutter habe in Erfahrung
gebracht, dass man den Beschwerdeführer deshalb eliminieren wolle,
weshalb sie ihm zur Flucht geraten habe. Im Frühling 2002 habe der
Beschwerdeführer als zehnjähriger Knabe sein Heimatland verlassen
und sei zu Bekannten in den Iran geflohen. Dort habe er telefonischen
Kontakt mit der Mutter gepflegt und auf diese Weise erfahren, dass die
Mutter das strittige Grundstück verkauft und wieder geheiratet habe.
Aus Angst vor einer Rückweisung nach Afghanisten habe er sich zur
Reise in die Schweiz entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere
ein.
Das BFM liess ein Lingua-Gutachten erstellen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 – eröffnet am gleichen Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
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Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, da er sich in
Widersprüchlichkeiten verstrickt und zudem unplausible Angaben zu
Protokoll gegeben habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte
die Vorinstanz fest, dass gestützt auf die Praxis der
Asylrekurskommission (ARK) die Wegweisung in jene Regionen
Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu betrachten sei, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt
geworden und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt
seien. Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus
Expertenkreisen gehöre das Hazarajat, aus welchem der
Beschwerdeführer stamme, im innerafghanischen Vergleich zu den
sichereren Regionen des Landes. Zudem sei es nach dem Sturz der
Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen
Hilfsorganisationen geworden. Generell habe sich die Lage der
mehrheitlich schiitischen Hazara seit dem Sturz der Taliban verbessert.
Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Fall einer Rückkehr
nach Afghanistan ganz auf sich allein gestellt, könne nicht als
gesichert betrachtet werden, weil er dem BFM keine heimatliche
Ausweispapiere eingereicht habe und seine Aussagen über sein
Beziehungsnetz, den Tod seines Vaters, seinen letzten Aufenthalt in
seiner behaupteten Heimatregion und die Besitzverhältnisse der
Familie von massiven Ungereimtheiten geprägt seien. Auch wenn
Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
seien, finde die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers, weshalb
vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation
beurteilt werden müsse. Im Fall einer offensichtlichen Verletzung der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht – wie vorliegend – sei es nicht
Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu suchen. Unter diesen Umständen müsse der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 15. Januar 2007 die Aufhebung der Ziff. 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit
und allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses. Er begründete seine Anträge im
Wesentlichen damit, dass sich die generelle Sicherheitslage in
Afghanistan noch nicht verbessert habe, weil Warlords, bewaffnete
Gruppen und Restgruppen der Taliban das Land dominierten und
täglich gegen Menschenrechte verstiessen. Die Zentralregierung habe
sich nicht durchsetzen können. Zudem sei die humanitäre Situation in
Afghanistan besorgniserregend, weil es an Beschäftigungs-
möglichkeiten und Wohnraum fehle, weil im Gesundheits- und
Bildungswesen Mängel vorhanden und die Ernährungslage schlecht
sei. Auch die Provinz D._______, wo der Beschwerdeführer gewohnt
habe, könne nicht generell als sicher eingestuft werden. Regelmässig
würden Vertreter von Regierung und Behörden ermordet und fast
täglich sei von Überfällen auf Zivilpersonen, von Bombenanschlägen
und von Tötungsdelikten zu lesen. Die Taleban würden in dieser
Provinz wieder an Macht gewinnen. Für den Beschwerdeführer sei es
unmöglich, unter den aktuellen Umständen in seinem Heimatland den
Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar sei.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden. Auf den Kostenvorschuss verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2007
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziff. 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006. Die
Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betref-
fend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der
Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im
Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- oder
Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf
eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
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Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.5.1 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit
auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den
angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung
sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner
Flucht in den Iran. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als un-
bestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz
D._______ gelegenen Dorf C._______ stammt und ethnischer Hazara
ist. Offensichtlich schloss die Vorinstanz aus der von ihr
durchgeführten Lingua-Analyse – wohl aus der Anmerkung des
Experten, der Beschwerdeführer habe gute Kenntnisse über
Afghanistan – auf die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich ethnischer
Zugehörigkeit und Herkunft. Weil der Beschwerdeführer keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab und selber bestätigte, dass
er sich während mehreren Jahren im Iran aufgehalten habe, was auf
einen legalen Aufenthaltsstatus im Iran schliessen lässt, auch wenn er
dies bestreitet, können gewisse Zweifel an der geltend gemachten
ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft nicht ausgeräumt werden.
Diese Zweifel sind indessen – gestützt auf die Aktenlage – vom
Bundesverwaltungsgericht nicht als überwiegend zu qualifizieren,
weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gehöre der
Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Hazarajat, zu welchem
auch seine Herkunftsprovinz gehört.
4.5.2 Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der
Beschwerdeführer in seiner Herkunftsgegend – der Provinz D._______
– über nahe Angehörige beziehungsweise über ein familiäres oder
soziales Beziehungsnetz verfügt. Die Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung über die Glaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen – gestützt auf die von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte Praxis zu
relativieren. Die ARK hat sich nämlich in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan,
insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinandergesetzt und hat in
EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die Voraussetzungen eines
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Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan – darunter auch in die
Provinz D._______ – publiziert und darin klare Kriterien festgehalten.
Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz
und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Indessen
erachtete sie eine Rückkehr in die Provinz D._______ unabhängig von
individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen
Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz als
existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9
bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003.
Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene
Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit
2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben
oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese
Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und – seit
EMARK 2006 Nr. 9 – auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im
Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen
strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht – gestützt auf
EMARK 2006 Nr. 9 – weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar
zu betrachten ist.
4.5.3 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger
der Ethnie der Hazara und stammt aus C._______ im Distrikt
E._______ der Provinz D._______, wo er bis zu der von ihm geltend
gemachten Flucht in den Iran mit seinen Angehörigen gelebt haben
will. Dieser Teil der Provinz D._______ gehört zum Hazarajat, wohin
die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30) den Vollzug der
Wegweisung generell als unzumutbar erachtet. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der aktuellen
Situation in Afghanistan keinen Grund zu einer Änderung oder
Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die
frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die
bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9
festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch
Gültigkeit. An dieser Einschätzung vermag der Einwand der
Vorinstanz, sie komme infolge übereinstimmender aktueller
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Einschätzung aus Expertenkreisen zur Überzeugung, dass das
Hazarajat zu den – im innerafghanischen Vergleich – sichereren
Regionen des Landes gehöre, nichts zu ändern. Die Vorinstanz legte
weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung
offen, gestützt auf welche Quellen oder Experten sie zu ihrer
Schlussfolgerung gelangte, während sich die ARK bei ihrer
Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich
zugängliche Quellen wie beispielsweise aktuelle Länderberichte
stützte (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98).
4.5.4 Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr des
Beschwerdeführers – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben
über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz – in seine
Herkunftsregion als unzumutbar zu erachten.
4.5.5 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer
allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil
Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat
stammenden Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungs-
netzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus;
mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E.
7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig
– bei guter Gesundheit. Er gibt zwar an, er habe die Schule nicht
besucht, was indessen angesichts der Tatsache, dass er das
Personalienblatt selber aufgefüllt hat, wenig überzeugt. Im übrigen hat
er als Hirte und im Baugewerbe gearbeitet. Da er jedoch aus der
Provinz D._______ stammt und in anderen Regionen Afghanistans
weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges
Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, fehlen ihm die entscheidenden
Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einer andern Region Afghanistans
eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu
können.
4.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der
Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar
zu bezeichnen. Daran vermögen auch die wenig substanziierten und
teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Tod
seines Vaters, zum Verbleib seiner Angehörigen und dem Zeitpunkt
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der Flucht aus Afghanistan nichts zu ändern. Selbst wenn der
Beschwerdeführer im Iran, wo er sich während einiger Zeit aufgehalten
und gearbeitet habe, über einen legalen Aufenthaltstitel und über
Verwandte verfügte, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses
Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen
Wiedereinreise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch
keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungs-
weise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten ist
daher gegenstandslos.
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht
davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine
Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
18. Dezember 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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