Abtei lung IV
D-3652/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3652/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie ersuchte erstmals mit Schreiben
vom 25. März 2008 (31. März 2008 Eingangsstempel) an die
Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. April 2008 erkundigte sich die
Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen des Beschwerdeführers sowie nach dem Vorhandensein
einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerde-
führer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle
Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel ein-
zureichen.
B.b Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 (6. Mai 2008 Eingangsstempel) er-
teilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte.
C.
Am 21. Mai 2008 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies an-
schliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
D.
D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater habe seit März 2006 als
Unterinspektor im Polizeidepartement von M._______ gearbeitet und
sei für die persönliche Sicherheit des Parlamentsabgeordneten
B._______. zuständig gewesen. Aufgrund der Arbeit seines Vaters
habe er regelmässig anonyme Drohanrufe erhalten. Am 6. März 2008
sei B._______ bei einer Minenexplosion ums Leben kommen.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 18. März 2008 unterwegs von
zwei unbekannten Personen angehalten und unter Morddrohung
aufgefordert worden, M._______ zu verlassen. Am darauffolgenden
Tag habe er bei der Polizei in M._______ Anzeige erstattet,
ausserdem habe er das HRC und das IKRK über die Vorfälle
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informiert. In seinem Beruf als Musiker sei er viel unterwegs gewesen.
Aus Sicherheitsüberlegungen habe er sich zeitweise bei seinem in
Colombo wohnhaften Onkel aufgehalten, wo er bis anhin keine
Probleme gehabt habe.
D.b Der Beschwerdeführer reichte diverse Dokumente in Kopie zu den
Akten.
D.c Mit Schreiben vom 31. Mai 2008 an die Schweizerische Vertretung
in Colombo machte der Beschwerdeführer geltend, dass am 28. Mai
2008, während er sich in Colombo aufgehalten habe, vier unbekannte
Personen zuhause nach ihm gesucht und seine Mutter ein-
geschüchtert hätten. Er habe sich für ein Musikprogramm im
N._______ nach Colombo begeben. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich
seine Mutter und seine Schwester in ihrem Haus in O._______,
M._______, aufgehalten. Nachts um halb elf seien vier bewaffnete un-
bekannte Personen auf Motorrädern zu ihrem Haus gekommen, seien
dort eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Sie
hätten seine Mutter behelligt, welche die gewünschten Auskünfte er-
teilt habe. Sein Vater habe Dienst auf der Polizeistation gehabt. Die
Unbekannten hätten seine Mutter wissen lassen, sie würden wieder-
kommen und ihre Söhne erschiessen. Sein Vater sei über den Vorfall
informiert worden und sei gekommen, um Details davon zu erfahren.
Das Musikprogramm seines Bruders sei im N._______ um (...) Uhr am
1. Juni 2008 gesendet worden.
E.
E.a Mit Verfügung des BFM vom 26. März 2009 – eröffnet am 20. April
2009 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer sei bei der Anhörung auf der Schweizer Botschaft in
Colombo nicht in der Lage gewesen, spontan über diese Vorfälle zu
berichten und diese anschaulich wiederzugeben. Zudem habe er sich
in Widersprüche verstrickt. In seinem an die Botschaft gerichteten
Brief vom 25. März 2008 habe er angegeben, er sei mit dem Fahrrad
nach P._______ unterwegs gewesen, als er von unbekannten
Personen angehalten worden sei. Bei der Anhörung habe er hingegen
angegeben, er sei zu Fuss unterwegs gewesen. Im Weiteren habe er
in einem Brief an die Botschaft geschrieben, diese Personen hätten
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ihn aufgefordert, M._______ sofort zu verlassen, währenddem er bei
den Befragungen angegeben habe, er habe M._______ bis Ende des
Monats verlassen. Ausserdem wirke es konstruiert, dass er
ausgerechnet zum Zeitpunkt, als er sich in Colombo aufgehalten
haben wolle, zu Hause gesucht worden sein solle. Auch die
eingereichten Dokumente könnten an diesen Erwägungen nichts
ändern. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des
eingereichten Bestätigungsschreibens von B._______. Der zur
Unterzeichnung des Dokuments benutzte Stempel habe nämlich eine
falsche Schreibweise des Namens B._______ verwendet. Die übrigen
Unterlagen würden sich auf den Tod von B._______ beziehen und auf
die berufliche Tätigkeit seines Vaters, die vorliegend nicht in Frage
gestellt werde. Abschliessend sei festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer offenstehe, sich in einem anderen Landesteil nieder-
zulassen, wenn er sich aufgrund der allgemeinen Lage in M._______
nicht sicher fühle. Eigenen Angaben zufolge reise er oft für berufliche
Zwecke nach Colombo und habe dort bis anhin keinerlei Probleme
gehabt, sei es auf der Reise in den Süden des Landes oder in
Colombo selbst. Ausserdem lebe ein Onkel von ihm in Colombo, bei
dem er sich zeitweise aufhalte.
F.
F.a Mit seiner bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein-
gereichten und von dieser am 2. Juni 2009 an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleiteten deutschsprachigen Beschwerde vom
12. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von
Asyl in der Schweiz.
F.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor,
sich nicht widersprochen und seine Asylgründe glaubhaft dargelegt zu
haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
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VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in
Colombo am 21. Mai 2008 eine persönliche Befragung des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2009 sind nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziierten und
nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. So
konnte der Beschwerdeführer weder die aufgezeigten Ungereimtheiten
noch die falsche Schreibweise des Namens B._______ durch die
Stempelung schlüssig erklären. Ebensowenig konnte er die Bedenken
ausräumen, die die Vorinstanz im Zusammenhang mit der konstruiert
anmutenden angeblichen Suche nach ihm vom 28. Mai 2008
aufgezeigt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des
Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht.
6.
Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen kein in sich stimmiges Bild und vermögen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen. Es ist ihm nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20. i.V.m
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise-
bewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo [ad (...) beziehungsweise
(...)], verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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