B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3652/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libyen,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahren-
szentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass am 12. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und dem
Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 – im Beisein eines Rechtsvertreters –
unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu geltend machte, er habe in Italien kein
Asylgesuch stellen wollen und wolle auch nicht dorthin zurück, sondern
nach Deutschland, wo seine Frau wohne und Asyl bekommen habe,
dass die Lebensbedingungen in den italienischen Unterkünften nicht gut
seien,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
29. Mai 2015 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom
27. Mai 2015 einreichte und dabei vorbrachte, der Beschwerdeführer
müsse aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme als verletzliche Person
eingestuft werden,
dass zudem zu berücksichtigen sei, dass er als Libyer von vielen Asylsu-
chenden angefeindet und bedroht werde,
dass er mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden sei und unter
keinen Umständen nach Italien zurückkehren wolle,
dass der Stellungnahme ein Verlaufsbericht der B._______ vom 28. Mai
2015 (als Fax-Kopie) beilag und daraus hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer am 19. Mai 2015 "bei selbstverletzendem Verhalten in suizidaler Ab-
sicht" freiwillig in die Klinik eintrat,
dass eine mittelgradige depressive Episode, eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS), ein Cannabis- und Tabakabhängigkeitssyndrom so-
wie schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert wurden,
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dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätes-
tens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2015 (vorab per Fax)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen,
dass das SEM anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventua-
liter sei es anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italieni-
schen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung
Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und psychiatrischer Betreuung er-
halte, und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und das
SEM sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnah-
men unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen liess,
dass der Beschwerde der bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichte Verlaufsbericht der B._______ vom 28. Mai 2015 (als Fax-Kopie)
sowie ein Bericht von Amnesty International vom 11. Mai 2015 beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
des VZ Zürich die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. April 2015 in C._______ auf-
gegriffen worden war und am 16. April 2015 in D._______ ein Asylgesuch
eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 13. Mai 2015 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Mai
2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde
nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde insbesondere auch den Erwägungen des SEM in
Bezug auf Art. 9 Dublin-III-VO, in welchen es zu Recht zum Schluss ge-
kommen ist, dass die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in
Deutschland, wobei die beiden (mittlerweile) ohnehin getrennt sind, die Zu-
ständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöge, nichts entgegengehalten
wird,
dass aber geltend gemacht wird, in der angefochtenen Verfügung bleibe
eine angemessene Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien
aus, womit – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen in
der Beschwerdeschrift – sinngemäss eine Verletzung der Begründungs-
pflicht durch das SEM gerügt wird,
dass dieser Ansicht – insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung – nicht gefolgt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich war, die angefochtene
Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen),
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dass bezüglich des Vorwurfs, es könne von einer sorgfältigen Abklärung
der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall nicht die Rede sein, fest-
zuhalten ist, dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersu-
chungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen
eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweis-
mittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1),
dass das Gericht – wie nachfolgend aufgezeigt – bezüglich der generellen
Situation von Asylsuchenden in Italien und insbesondere auch derjenigen
des Beschwerdeführers denn auch zu keinem anderen Schluss als das
SEM gelangt,
dass betreffend den Eventualantrag, der mit der Sachverhaltsfeststellung
respektive der geforderten Kassation in Zusammenhang steht, darauf hin-
zuweisen ist, dass sich das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Ta-
rakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November
2014) auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht und daraus nicht
hervorgeht, dass auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im
Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen wie dem Beschwerde-
führer, Garantien einzuholen wären (vgl. Urteil des BVGer D-7433/2014
vom 27. März 2015 E. 5.3.3),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, das Vor-
liegen eines Kassationsgrundes plausibel darzulegen, weshalb der Antrag
auf Rückweisung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Überprüfung
wie auch der Eventualantrag sowie der damit verbundene Folgeantrag auf
Anweisung der Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzu-
weisen sind,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das bereits genannte EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz
nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe, die in Italien drohenden Lebensbedingungen – er laufe Gefahr, kei-
nen Zugang zu einer Unterkunft und einer adäquaten psychiatrischen Be-
treuung zu erhalten sowie als libyscher Staatsangehöriger auf der Strasse
schutzlos Übergriffen durch andere Flüchtlinge ausgesetzt zu sein – wür-
den in seinem Fall die Schwelle der in Frage stehenden Verletzung von
Art. 3 EMRK erreichen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
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dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht darzulegen, ge-
stützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendi-
gen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass weder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der
Beschwerdeschrift solche Anhaltspunkte dargelegt wurden,
dass insbesondere kein konkreter Hinweis dargetan wurde, Italien würde
dem Beschwerdeführer (dauerhaft) die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei ei-
ner vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italie-
nischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg – allenfalls unter Beiziehung eines italienischen
Rechtskundigen oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorgani-
sationen in Italien – einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR),
dass dies für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass somit der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer
Überstellung nach Italien nicht entgegensteht,
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dass es denn auch – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend feststellte – stossend wäre, wenn der Beschwerdeführer, der gemäss
dem Verlaufsbericht der B._______ vom 28. Mai 2015 nach einem Konflikt
mit einem Mitbewohner des Asylzentrums Juch in die Klinik eintrat und an
jenem Tag erstmals Selbstmordgedanken hatte (vgl. Verlaufsbericht S. 2),
mit tatsächlichen oder vermeintlichen Selbstmordabsichten die Behörden
zwingen könnte, vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worum die italienischen Behörden das
SEM in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2015, mit welchem sie der Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, auch bereits ersucht ha-
ben,
dass damit insbesondere allfällig erneuten suizidalen Tendenzen gebüh-
rend Rechnung getragen werden kann (beispielsweise durch das Heran-
ziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) und die italie-
nischen Behörden damit in der Lage sein werden, die notwendigen Vor-
kehrungen für die ununterbrochene Betreuung und kontinuierliche Weiter-
behandlung des Beschwerdeführers zu treffen, und angesichts der dorti-
gen guten medizinischen Infrastruktur davon ausgegangen werden darf,
dass der Beschwerdeführer weiterhin adäquate Betreuung und fachärztli-
che Behandlung findet,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer offen-
steht und obliegt, sich bei allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen – wo-
bei auch seine diesbezüglichen Befürchtungen äusserst unsubstanziiert
ausgefallen sind – an die italienische Polizei zu wenden,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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Seite 11
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die übrigen Beschwerdevorbringen sowie der eingereichte Bericht von Am-
nesty International nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung
zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass das SEM – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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Seite 12
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sandra Sturzenegger
Versand: