B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3652/2017
law/rep
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,
Habemacher Manser Barmettler Lanfranconi Tschopp Roos
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (…).
D-3652/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki-
scher Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______ – verliess
seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Herbstes 2015 und
gelangte am 12. November 2015 via D._______ per Zug illegal in die
Schweiz, wo er am 15. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Aufgrund der damals stark an-
gespannten Lage im dortigen EVZ wurde auf die förmliche Durchführung
einer Befragung zur Person (BzP) verzichtet. Stattdessen wurden die Per-
sonalien des Beschwerdeführers im Zuge einer Schnellerfassung direkt im
ZEMIS registriert. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 wies ihn
das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am
24. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer einleitend geltend, er sei im Alter von
etwa zwei oder drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Kabul ge-
zogen, wo er die Schulen besucht und diese in den Jahren 2012 bezie-
hungsweise 2013 mit der Matura abgeschlossen habe. Anschliessend
habe er in Kabul an der Uni bis im Jahr 2015 ein zweieinhalbjähriges Stu-
dium der (…) absolviert. Sein Vater sei im Verlaufe des Jahres 2010 ver-
storben.
An der Uni in Kabul habe er G._______, die Tochter eines einflussreichen
(…) beziehungsweise (…) aus Kabul, kennengelernt und sich in sie ver-
liebt. In der Folge hätten sie eine heimliche Beziehung geführt. Nach un-
gefähr einem Jahr, im Sommer 2015, habe er seine Mutter gebeten, beim
Vater seiner Freundin um deren Hand anzuhalten. Nachdem der Vater sei-
ner Freundin entsprechende Vorstösse seiner Mutter auch beim zweiten
Mal zurückgewiesen habe, sei bekannt geworden, dass dieser seine Toch-
ter mit einem ihrer Cousins habe vermählen wollen. Da seine Freundin ih-
ren Cousin nicht habe heiraten wollen, habe sie sich hilfesuchend an ihn
(den Beschwerdeführer) gewandt. Er seinerseits habe in dieser Angele-
genheit den Rat eines engen Freundes, H._______, gesucht. Letzterer
habe ihm angeboten, er könne sich mit seiner Geliebten bei seiner in einem
entlegenen Tal in der Provinz C._______ wohnhaften Tante verstecken. In
der Folge seien er und seine Freundin in Begleitung des vorgenannten
Freundes aus Kabul zu dessen Tante geflüchtet und hätten sich in deren
Haus versteckt. Die Tante habe ihn und ihren Neffen am folgenden Tag
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aufgefordert, eine entlegene Alp aufzusuchen, um ihren dort befindlichen
Ehemann zu treffen, diesen zu informieren und nach Hause zu holen, um
das weitere Vorgehen zu besprechen. Auf der Alp angekommen, hätten sie
dort übernachtet. Am nächsten Tag hätten sie sich auf den Rückweg zum
Haus der Tante gemacht. In diesem Moment habe die Tante ihren Neffen
telefonisch gewarnt und dahingehend informiert, dass die Familie seiner
Geliebten mit Bodyguards bei ihr aufgetaucht sei, G._______ mitgenom-
men habe und sie beide töten würde, falls sie zurückkehren würden. Da-
raufhin seien er und sein Freund unverzüglich via die Provinz I._______
nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er sich von seinem Freund getrennt,
um nach J._______ und von dort aus mit Hilfe eines Schleppers via Pakis-
tan ausser Landes zu reisen. Sein Freund habe sich damals vorüberge-
hend nach Herat begeben, sei dann aber später wieder nach Kabul zurück-
gekehrt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien die Bodyguards des
(…) praktisch täglich bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten diese
nach ihm gefragt und sie drangsaliert. Aus diesem Grund hätten zwischen-
zeitlich auch seine Mutter und sein jüngerer Bruder K._______ Afghanistan
in Richtung Iran verlassen. Sie würden derzeit in Teheran leben.
Hinsichtlich des weiteren Schicksals seiner ehemaligen Geliebten sei ihm
nichts Näheres bekannt.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 – eröffnet am 30. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat aus,
seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung des
SEM vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung durch die Rechtsvertreterin ersucht. Mit der Beschwerde wurden
ein Bericht über die am 9. April 2017 in Kabul erfolgte Tötung zweier Per-
sonen (darunter angeblich der Freund H._______ des Beschwerdeführers)
sowie die Verletzung einer weiteren Person (dem Bruder von H._______)
durch Unbekannte, mehrere Fotos von getöteten Personen sowie einer
verletzten Person und mehrere Fotos mit Gruppen- oder Einzelportraits
eingereicht. Im Weiteren wurden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
des Sozialdienstes des Kantons F._______ vom 6. Juni 2017 zu den Akten
gereicht.
D.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 24. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die Kopie einer Tazkara bezüglich der Person von
H._______ zu den Akten. Damit sei erstellt, dass es sich bei dem Mann auf
den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien (Beschwerdebeilagen
4 und 7) tatsächlich um H._______ handle. Gleichzeitig wurde das Gericht
darum ersucht, den eingereichten Personalausweis von Amtes wegen
übersetzen zu lassen, da der Beschwerdeführer nicht über die Mittel ver-
füge, um das Dokument übersetzen zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine
deutschsprachige Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Juli 2017 zugesandten Tazkarakopie von H._______ ein. Gleichzeitig
legte sie ihrem Schreiben vom 9. August 2017 ihre Kostennote selben Da-
tums sowie einen Einzahlungsschein bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
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Seite 5
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm der Tod, da er
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Seite 6
die Tochter eines mächtigen (…), mit welcher er eine Liebesbeziehung un-
terhalten habe, entführt und damit dessen Familienehre verletzt habe.
5.2
5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es mit der Professionalität privater
Bodyguards schwerlich zu vereinbaren ist, dass diese die Tante nach der
Stürmung ihres Hauses und der Festnahme der Tochter des (…) anschlies-
send unbeaufsichtigt im Haus zurückgelassen und ihr so – wie vorliegend
behauptet wird – ermöglicht hätten, ihren Neffen und den Beschwerdefüh-
rer rechtzeitig zu warnen. Denn die angebliche Umzingelung des Hauses
der Tante durch die Bodyguards diente ja gerade dem Zweck, die Rückkehr
des arglosen Beschwerdeführers abzuwarten, diesen festzunehmen und
ihn für sein unbotmässiges Verhalten zu bestrafen. Somit musste den Si-
cherheitsleuten von Anfang an bewusst sein, auch sicherstellen zu müs-
sen, dass die Tante ihren Neffen beziehungsweise den Beschwerdeführer
nicht warnen kann. Die Behauptung in der Beschwerde, die Bodyguards
hätten das Haus der Tante wieder verlassen und umzingelt, nachdem sie
die Tochter des (…) aus dem Haus geführt hätten (vgl. a.a.O. S. 5), mutet
vor diesem Hintergrund wirklichkeitsfremd an.
5.2.2 Im Weiteren erscheint es auch unwahrscheinlich, dass der (…) über
derart weitreichende Verbindungen zu Polizeiposten und privaten Spitzeln
in Provinzen ausserhalb Kabuls verfügt haben könnte, um den Aufenthalts-
ort des Liebespaars im Hause der Tante in einem entlegenen Tal in
C._______ überhaupt ausfindig zu machen. Die diesbezüglich geäusserte
Vermutung des Beschwerdeführers, örtlich ansässige Einheimische könn-
ten dem (…) via die dortige Polizeistation wohl den entscheidenden Hin-
weis geliefert haben (vgl. act. A9/23 S. 21 F197 bis 199), vermag nicht zu
überzeugen.
5.2.3 Schliesslich erscheint nicht plausibel, dass die Tante des engen
Freundes H._______ des Beschwerdeführers ohne Wissen beziehungs-
weise Einverständnis ihres Ehemannes das Risiko auf sich genommen
hätte, der ihr persönlich nicht näher bekannten Tochter eines einflussrei-
chen (…) gemeinsam mit deren Geliebtem Gastrecht in ihrem Haus zu ge-
währen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zwar unter Bezugnahme
auf das Anhörungsprotokoll vom 24. August 2016 ausgeführt, der Freund
des Beschwerdeführers habe seiner Tante zunächst bloss erzählt, er habe
Gäste und diese würden einige Tage bleiben, was sie akzeptiert habe. Erst
am Tag ihrer Anreise zur Tante habe er ihr die Wahrheit eröffnet. Damit
habe er sie letztlich überrumpelt, weshalb sie gar keine andere Möglichkeit
D-3652/2017
Seite 7
mehr gehabt habe, als die jungen Leute vorübergehend bei sich aufzuneh-
men. Entsprechend sei auch ihr Ehemann zunächst sehr wütend gewor-
den, nachdem er vom Neffen seiner Frau auf der Alp über die Situation
aufgeklärt worden sei (vgl. a.a.O. S. 5/6). Auch diese Erklärungsversuche
erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Beherbergung eines unverheirate-
ten Liebespaares ohne Einverständnis der Familie des Mädchens gilt in
Afghanistan gerade in ländlichen Gebieten als unschicklich. Wäre der
Neffe also tatsächlich mit dem entsprechenden Ansinnen hilfesuchend an
seine Tante herangetreten, hätte er ihr wohl von Anfang an die Wahrheit
gesagt. Denn die angebliche Überrumpelungstaktik des Neffen gegenüber
seiner Tante sowie deren Ehemann würde vor dem kulturellen Hintergrund
Afghanistans einen eigentlichen Treuebruch diesen gegenüber darstellen.
5.3 Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich die angebliche Entführung
der Tochter eines Kabuler (…) durch den Beschwerdeführer und eine hie-
rauf beruhende Gefährdungssituation als unglaubhaft. Damit ist auch die
in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, der Freund H._______
sei am 9. April 2017 in Kabul möglicherweise wegen seiner Beteiligung an
der Entführung der Tochter des (…) durch Unbekannte getötet worden, die
Grundlage entzogen. Zwar beruht der entsprechende undatierte Bericht in-
klusive englischer Übersetzung (vgl. Beschwerdebeilage 3) angeblich auf
Aussagen des Bruders L._______ des Getöteten, der beim Anschlag le-
diglich am Bein verletzt und vor Beginn der Schiesserei vernommen haben
will, dass einer der vier Aggressoren seinen Bruder auf den momentanen
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers angesprochen beziehungsweise
danach gefragt habe, wo er diesen verstecke. Unter Berücksichtigung der
in Erwägung 5.2 dargelegten Ungereimtheiten liegt allerdings die Annahme
nahe, dass der vorerwähnte Bericht auf einer Gefälligkeitsaussage beruht,
der kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Auch die
beigelegten Fotos, welche unter anderem die Leiche von H._______ zei-
gen sollen, lassen weder verbindliche Schlüsse hinsichtlich der Identität
der Leiche noch solche bezüglich der Hintergründe des Todesfalls zu. Da-
ran vermag auch die am 24. Juli 2017 zu den Akten gereichte Kopie einer
Tazkara mit Foto, welche auf eine Person namens M._______ lautet, nichts
zu ändern. Zwar dürfte das Foto auf dieser Tazkara visuell der Person ent-
sprechen, welche auf zwei als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Fotos
lebend an der Seite des Beschwerdeführers abgebildet ist (erste Reihe,
erstes Foto links und zweite Reihe, zweites Foto rechts), und dort mit dem
Namen „N._______“ bezeichnet wird. Ähnlichkeiten dieser Bilder mit den
beiden angeblichen Bildern der Leiche von „N._______“ (vgl. Beschwerde-
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Seite 8
beilage 4 und Beschwerdebeilage 7, zweite Reihe, erstes Bild rechts) las-
sen sich indessen nicht herstellen, weil bei letzteren Teile des Gesichts
verhüllt und die Augen des Toten geschlossen sind. Darüber hinaus liegen
auch die Hintergründe des Todes dieser Person im Dunkeln.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine aktuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers zufolge der angeblichen Entführung seiner Geliebten
in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Ergänzend ist anzumer-
ken, dass im vorerwähnten Bericht in der korrekten englischen Überset-
zung der angebliche Attentatstag des 9. April 2017 wiederholt als Donners-
tag bezeichnet wird, während der 9. April 2017 tatsächlich ein Sonntag war.
Ungewöhnlich am afghanischen Originalbericht ist auch, dass der 9. April
2017 nach europäischer Zeitrechnung (gregorianischer Kalender) nicht in
persischer beziehungsweise afghanischer Zeitrechnung (20. Farvardin be-
ziehungsweise 20. Hamal 1396) angegeben wurde, sondern die Datums-
bezeichnung im Original ebenfalls auf „9. April 2017“ lautet. Überdies ist
auch der 20. Hamal 1396 ein Sonntag (auf Persisch „yekshanbe“), nicht
ein Donnerstag (das wäre auf Persisch „panjshanbe“). All diese Ungereimt-
heiten sind ein weiterer Hinweis dafür, dass es sich beim fraglichen Doku-
ment nicht um ein authentisches Dokument handelt. Es erübrigt sich, auf
weitere Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der
Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt. Die asylrechtliche Relevanz seiner Aussagen ist demzufolge nicht zu
prüfen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6).
D-3652/2017
Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Angesichts
der Unglaubhaftigkeit des Familienehre-Vorbringens des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich weder aus diesem noch aus den Akten Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Kabul mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31
E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
D-3652/2017
Seite 10
7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.
8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
8.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass eine Rückkehr
nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern bei Vorliegen begüns-
tigender Umstände als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerde-
führer stamme aus der Hauptstadt Kabul und verfüge über ein entspre-
chendes soziales Netz. Ausserdem sei er jung und gesund und habe sei-
nen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben stets
problemlos bestreiten können.
8.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sicherheitslage habe
sich in Afghanistan allgemein seit dem Jahr 2016 zunehmend verschlech-
tert. Es gebe vermehrt schwere Angriffe der Taliban und des IS in den Städ-
ten, wobei die Zivilbevölkerung stark gefährdet sei. Der IS führe seit Mitte
des Jahres 2016 schwere Anschläge in der Hauptstadt Kabul durch, die
direkt auf die Zivilbevölkerung abzielten. Die Anzahl ziviler Toter und Ver-
letzter sei in der Zentralregion einschliesslich der Provinz Kabul gegenüber
dem Jahr 2015 um 34 % angestiegen. Dieser Anstieg sei auf die zahlrei-
chen Selbstmordattentate und auf die komplexen Angriffe in der Hauptstadt
Kabul zurückzuführen. Schwere Anschläge des IS in Kabul, die auf die Zi-
vilbevölkerung abgezielt hätten, seien am 23. Juli 2016, am 11. Oktober
2016 und am 21. November 2016 verübt worden. Diese Anschlagsserie
habe sich mit dem schweren Anschlag vom 31. Mai 2017 fortgesetzt, bei
dem mehr als 150 Menschen getötet und über 300 verletzt worden seien.
Der letzte Anschlag habe überdies gezeigt, dass die bewaffneten Gruppen
fähig seien, auch in einem der bestbewachten Viertel der Stadt, nämlich
dem Regierungsviertel, zuzuschlagen. Diese Tatsache lasse letztlich nur
den Schluss zu, dass die Sicherheit der Menschen nirgendwo in Afghanis-
tan gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine Anpassung
D-3652/2017
Seite 11
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auf,
den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan generell als unzumutbar zu
qualifizieren. In individueller Hinsicht wird in der Beschwerde die Ansicht
vertreten, es lägen beim Beschwerdeführer entgegen der Annahme des
Staatssekretariats keine begünstigenden Umstände vor. So hätten dessen
Mutter und Bruder Afghanistan ebenfalls verlassen müssen. Zu seinen
Cousins habe er keinen Kontakt. Seine Mutter habe die Ausrüstung seines
Schneiderladens verkaufen müssen. Bei einer Rückkehr hätte er keine
Wohnung und keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Auch die Familie von N._______ sei seit dessen Tod nicht mehr gut auf ihn
zu sprechen, da sie ihn hierfür verantwortlich machen würden. Deswegen
sei ein Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht unzumutbar,
weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
8.4
8.4.1 Zur allgemeine Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2011/7 nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass die
Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen des
Landes – ausser allenfalls in den Grossstädten – derart schlecht sind, dass
die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedro-
hend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Zur Lage in der
Hauptstadt hat das Gericht festgehalten, dass – angesichts der im Ver-
gleich zu den anderen Landesteilen dort weniger bedrohlichen Sicherheits-
lage und der etwas weniger dramatischen humanitären Situation im Ver-
gleich zu den übrigen Gebieten – der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hin-
weg und der auch in Kabul schwierigen Situation sind die bereits von der
vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten
strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ist nur zu bejahen, wenn
diese Bedingungen erfüllt sind. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales
Beziehungsnetz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereinglie-
derung der rückkehrenden Person als tragfähig erweist, da die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul ohne Unterstützung durch Familie oder
Bekannte unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen würden
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Praxis ist nach wie vor festzuhalten
(vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016
vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und
E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3).
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Seite 12
8.4.2 Der Beschwerdeführer wuchs gemäss eigenen Angaben seit dem Al-
ter von zwei oder drei Jahren in Kabul auf, wo er während 12 Jahren zur
Schule ging, die Maturität erlangte und anschliessend zweieinhalb Jahre
lang (…) an der Universität Kabul studierte, so dass er in der afghanischen
Hauptstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Da die vorgebrach-
ten Asylgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch die damit
begründete Ausreise seiner Kernfamilie und deren Aufenthalt im Iran nicht
geglaubt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie
des Beschwerdeführers (seine Mutter sowie ein Bruder) und auch weitere
nähere Verwandte, so unter anderem drei Cousins, nach wie vor in Kabul
leben, so dass der Beschwerdeführer dort auch über ein tragfähiges fami-
liäres Beziehungsnetz verfügt. Hinsichtlich der Wohnsituation ist festzustel-
len, dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul eine Wohnung be-
ziehungsweise ein Haus besitzt (vgl. act. A9/23 S. 8 F81 bis 83 sowie
S. 12 F109.). In diesem hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt,
so dass davon auszugehen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum dort
wird wohnen können. Mit seiner überdurchschnittlichen Schulbildung, ei-
nem zweieinhalbjährigen Studium der (…) (vgl. act. A9/23 S. 6 F58) sowie
seiner beruflichen Tätigkeit als (…) mit eigenem Geschäft (vgl. act. A9/23
S. 7 f. F71 bis F76) kann er auf Erfahrungen und persönliche Ressourcen
zurückgreifen, die es ihm ermöglichen werden, sich in Kabul mit Hilfe des
dort vorhandenen, familiären und sozialen Beziehungsnetzes eine Exis-
tenz aufzubauen. Gesundheitliche Probleme, welche einem Wegwei-
sungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht
ersichtlich.
8.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aus-
sichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2017
gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen
und lic. iur. Angelika Roos als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei
dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE).
Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern
einen Tarif von Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der in ihrer Kostennote vom
9. August 2017 veranschlagte Aufwand erscheint angemessen. Die
Rechtsbeiständin ist dementsprechend durch das BVGer mit (gerundet)
Fr. 1‘960.– (inklusive Auslagen) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwältin Angelika Roos wird als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 1‘960.–.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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