U r t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (….)
dessen Ehefrau
B.________, geboren am (…),
und deren Kinder
C.________, geboren am (…),
D.________, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 22. Mai 2018 / N________
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3652/2018, D-3654/2018
D-3652/2018, D-3654/2018
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Sachverhalt:
A.
Am 18. August 2015 suchten die Beschwerdeführerin B._______ mit ihren
Kindern (D-3654/2018 / N______) und am 24. November 2015 der nach-
gereiste Beschwerdeführer A.______ (D-3652/2018 / N_______) in der
Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2015 und den Anhörun-
gen vom 22. Juni 2016 und vom 20. September 2017 machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und nach seiner
Entlassung aus dem Militärdienst am 1. April 1996 dreimal die Reservis-
tenkarte (Mobilisierungskarte), indessen keinen Einberufungsbefehl erhal-
ten zu haben (vgl. SEM-Protokoll A31 S. 13). Es könne sein, dass einmal
der auf der Mobilisierungskarte vermerkte Code zur Einberufung veröffent-
licht worden sei, ohne dass er davon erfahren habe (vgl. A20 S. 6). Schwie-
rigkeiten habe er im Zusammenhang mit der Mobilisierungskarte nicht ge-
habt (vgl. A31 S. 13). Im Jahre 2010 sei er aus beruflichen Gründen nach
F._______ gezogen. Nachdem er seinen Bruder G._______ (N______) bei
dessen Flucht unterstützt habe, sei er ins Visier der syrischen Behörden,
welche durch einen Informanten davon erfahren hätten, geraten. Etwa ei-
nen Monat nach der Flucht von G.______ sei er nach Auskunft des Dorf-
vorstehers deswegen in seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht worden.
In der Folge habe er sich versteckt und sei am 18. April 2014 mit seiner
Familie in die Türkei gereist, wo er auf der Schweizer Vertretung in
H.______ einen Antrag um ein humanitäres Visum eingereicht habe, wel-
cher abgelehnt worden sei. Im Juli 2015 sei er aus finanziellen Gründen
ohne seine Familie nach Syrien zurückgekehrt. Er habe von einem Ge-
schäftspartner namens I._______ Schulden einfordern wollen und sich zu
diesem Zweck mit dessen Cousin in Verbindung gesetzt, der I._______
über die Forderung informiert habe. In der Folge habe I._______ seine Ver-
haftung durch Angehörige des IS (Islamischer Staat) bewirkt. Der Cousin
habe sich für seine Freilassung eingesetzt und am 7. September 2015 sei
er unter der Bedingung, auf das eingeforderte Geld zu verzichten, freige-
lassen worden. Seit seiner Ausreise aus Syrien habe er in der Schweiz an
Versammlungen und Sitzungen der syrischen Opposition teilgenommen.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und das Familien-
büchlein, beide im Original, ein.
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Seite 3
B.
Die Beschwerdeführerin bestätigte in den Anhörungen vom 22. Juni 2016
und vom 20. September 2017 die behördliche Suche nach ihrem Ehemann
wegen der Unterstützung seines Bruders G._______.Auf Anraten ihres
Ehemannes habe sie sich mit den Kindern zu ihren Eltern begeben und sei
schliesslich mit ihrem Ehemann in die Türkei gereist. Eigene Asylgründe
machte sie nicht geltend.
C.
Mit Verfügungen vom 22. Mai 2018 (jeweilige Eröffnung am 23. Mai 2018)
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 22. Juni 2018 erhoben die Be-
schwerdeführenden unter Beilage des Militärbüchleins des Beschwerde-
führers im Original einschliesslich Übersetzung gegen diese Verfügungen
Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügun-
gen und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ein-
sicht in die Aktenstücke A34/2 und A35/4 und um Gewährung einer damit
verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 wurden die Verfahren
D-3652/2018 und D-3654/2018 aufgrund ihres engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhangs vereinigt und es wurde das Dossier des Bru-
ders des Beschwerdeführers G._______ (N________) beigezogen. Im
Weiteren wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss Einsicht in das Ak-
tenstück A34/2 und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergän-
zung gewährt. Der Antrag um Einsicht in das Aktenstück A35/4 (“ORBIS-
Anhänge“) wurde mit dem Hinweis, dass es sich um Akten des Bundesam-
tes für Polizei (fedpol) handle, abgelehnt, und gleichzeitig darauf hingewie-
sen, dass die vom SEM als auffindbar bezeichneten Dokumente nicht Be-
standteile der Anhänge aus der Visa-Datenbank ORBIS seien. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
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1 VwVG wurde gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 ergänzte der Rechtsvertreter seine Be-
schwerde.
G.
In ihren Vernehmlassungen vom 7. August 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerden. Diese wurden dem Rechtsvertreter am
9. August 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach
der Unterstützung seines Bruders G.________ bei dessen Flucht von den
Behörden gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft.
Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, obwohl mehrfach dazu auf-
gefordert, ausführlich über die Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden
zu berichten, seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers
oberflächlich und ausweichend ausgefallen (vgl. A31 S. 9). So habe er le-
diglich angegeben, die Polizei habe sich bei ihm zuhause nach ihm erkun-
digt und der Dorfvorsteher habe ihn darüber informiert, dass es um seinen
Bruder gehe, von dessen Ausreise die Behörden durch Informanten erfah-
ren hätten (vgl. A20 S. 12); danach habe sich der Beschwerdeführer ver-
steckt und die Behörden hätten sich täglich nach seinem Verbleib erkun-
digt. Ebenso unsubstanziiert seien die Angaben hinsichtlich des Haftbe-
fehls und des Dokumentes, wonach das Haus beschlagnahmt worden sei,
ausgefallen. So habe sich der Beschwerdeführer an den Inhalt der beiden
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Dokumente nicht mehr erinnern können und auch keine genauen Angaben
dazu gemacht, wie er diese erhalten habe (vgl. A31 S. 11). Angesichts der
gänzlich unsubstanziierten Angaben zu Erhalt und Inhalt dieser Doku-
mente und ihres ohnehin geringen Beweiswertes könne letztlich offenge-
lassen werden, ob der Beschwerdeführer diese, wie behauptet, bei der
Schweizer Vertretung in Istanbul oder beim Bundesverwaltungsgericht –
wo sich keine Originaldokumente befänden – eingereicht habe. Im Weite-
ren sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
nach Erhalt des Haftbefehls im Juli 2015 nach Syrien zurückgekehrt sei,
auch wenn dies aus finanziellen Gründen erfolgt sei und die PKK zu dieser
Zeit in der betreffenden Gegend die Kontrolle innegehabt habe. Auch habe
der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, warum ge-
rade er und nicht auch seine anderen Geschwister, welche G.______
ebenfalls unterstützt haben sollen (vgl. A31 S. 10), in den Fokus der syri-
schen Behörden geraten seien. In diesem Zusammenhang habe der Be-
schwerdeführer angegeben, seine Geschwister seien zwar unter Druck ge-
setzt worden, jedoch hätten die Brüder die Verantwortung von sich weisen
können und seien nicht weiter behelligt worden (vgl. A20 S. 12). Die dies-
bezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien vage und realitäts-
fremd ausgefallen. So habe er geltend gemacht, die Brüder hätten mit dem
blossen Hinweis gegenüber den syrischen Behörden, dass G.______und
er die Verantwortung für Ihr Tun selbst übernehmen müssten, weiteren
Druck der syrischen Behörden abwenden können, was wenig lebensnah
erscheine. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass die Brüder nach der
Ausreise des Beschwerdeführers in den Fokus der Behörden geraten wä-
ren, hätten diese ein tatsächliches Interesse an der Aufklärung seines Auf-
enthaltsortes gehabt.
4.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit
dem Militärdienst in Syrien noch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in
der Schweiz begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die syri-
schen Behörden.
Zum einen habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben lediglich
die Reservistenkarte und keinen Einberufungsbefehl erhalten und im Wei-
teren angegeben, im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien keine
Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A31 S. 13). Im Übrigen sei entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Mi-
litärdienstbüchlein weder anlässlich der BzP in Basel noch im Rahmen der
Anhörungen vom 22. Juni 2016 und vom 20. September 2017 eingereicht
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worden sei, befinde sich doch dieses nicht in den Akten und sei auch dies-
bezüglich nichts protokolliert worden. Zum anderen sei es aufgrund der
nicht näher begründeten Angaben des Beschwerdeführers, an Sitzungen
und Veranstaltungen der Opposition teilzunehmen (vgl. A31 S. 4) und man-
gels Einreichung entsprechender Beweismittel von einer offensichtlich ge-
ringen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und damit von ei-
nem fehlenden Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen.
Schliesslich sei die geltend gemachte Inhaftierung durch den IS wegen der
Einforderung einer an I.________ geliehenen Geldsumme mangels Vorlie-
gens eines Verfolgungsmotivs und einer begründeten Furcht vor künftigen
Behelligungen nicht asylrelevant. Die Inhaftierung sei lediglich aufgrund
der Geldforderung erfolgt und nach Verzicht auf diese sei er freigelassen
worden und habe während seines nachfolgenden einmonatigen Aufent-
halts in Syrien ohne weitere Behelligungen leben können; im Übrigen sei
der IS nicht mehr eine quasi-staatliche Gruppierung mit Territorium und
Kontrolle über dieses.
4.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, die Schilde-
rung der geltend gemachten Suche nach ihrem Ehemann sei widersprüch-
lich und unsubstanziiert ausgefallen.
So habe die Beschwerdeführerin – abweichend von ihren Aussagen an-
lässlich der ersten Anhörung, wonach die Beamten bei ihren beiden Besu-
chen das Haus durchsucht hätten (vgl. A21 S. 4 ff.), – im Rahmen der er-
gänzenden Anhörung angegeben, die Beamten hätten bei ihren beiden Be-
suchen das Haus nicht betreten (vgl. A32 S. 4 und S. 5). Auf diesen Wider-
spruch angesprochen, habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die
Beamten hätten nur kurz hineingeschaut und nichts kaputt gemacht (vgl.
A32 S. 5). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da die Be-
schwerdeführerin die Frage, ob das Haus durchsucht worden sei, aus-
drücklich verneint habe (vgl. A32 S. 5). Im Weiteren habe die Beschwerde-
führerin anlässlich der ersten Anhörung geltend gemacht, sie habe sich
nach den Besuchen nicht getraut, ihren Ehemann anzurufen, da die Tele-
fongespräche möglicherweise abgehört würden. Einige Tage später habe
ihr Ehemann sie angerufen und sie nach Kenntnisnahme der Gescheh-
nisse dazu aufgefordert, das Haus zu verlassen (vgl. A21 S. 5). Davon ab-
weichend habe sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben, sie
habe ihren Ehemann nach dem zweiten Besuch angerufen und ihn über
die Geschehnisse informiert (vgl. A32 S. 4). Der Erklärungsversuch der Be-
schwerdeführerin, wonach bei der ersten Anhörung möglicherweise Ver-
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ständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, vermöge nicht zu überzeu-
gen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen,
die geltend gemachten Vorbringen detailreich und differenziert zu schil-
dern.
5.
5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.
Zum einen habe das SEM keine Einsicht in die als “E-Mails mit CH-Vertre-
tung Istanbul betr. Bm“ (A34/2) und “ORBIS-Anhänge“ (A35/4) bezeichne-
ten Aktenstücke gewährt. Hierbei handle es sich offenbar um eine Korres-
pondenz zwischen dem SEM und der Schweizerischen Vertretung in Istan-
bul sowie um Anträge aus der Visa-Datenbank ORBIS. Der Beschwerde-
führer habe im Rahmen eines Gesuches um Erteilung eines humanitären
Visums mehrere Dokumente (u.a. einen Haftbefehl) bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Istanbul eingereicht, welche vom SEM als offensicht-
lich unauffindbar bezeichnet worden seien. Die Kenntnis vom Inhalt der
Aktenstücke A34/2 und A35/4 sei im Zusammenhang mit der Beurteilung
der Frage, ob und inwiefern ein Versäumnis des SEM bei der Beschaffung
dieser Dokumente (Verletzung der Abklärungspflicht) vorliege, für die Be-
schwerdeführenden von entscheidender Bedeutung. Das SEM habe den
Anspruch auf Akteneinsicht (sowie seine Aktenführungspflicht) verletzt und
sei gehalten, Einsicht in die Akten A34/2 und A35/4 zu gewähren; zudem
sei den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zum anderen habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie
seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, indem es das Asyldossier des
Bruders des Beschwerdeführers A.O. nicht für die Beurteilung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers beigezogen habe. Zwar bringe das SEM in
der angefochtenen Verfügung vor, dass ein Beizug des Asyldossiers von
G._______ vorgenommen worden sei, indessen gehe weder aus dem Ak-
tenverzeichnis noch aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung eine eingehende Auseinandersetzung mit den Akten des Bruders her-
vor. In diesem Zusammenhang sei auf die jüngste Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. D-2352/2015 vom 22. Au-
gust 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016).
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Seite 9
Im Weiteren habe das SEM aus unerklärlichen Gründen die Beschwerde-
führenden, obwohl miteinander verheiratet, getrennt behandelt und zwei
separate Entscheide erlassen. Dabei habe es die Vorinstanz unterlassen,
die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Entscheidfin-
dung bezüglich des Beschwerdeführers zu würdigen. Daher liege eine un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung vor, welche zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führen müsse.
Schliesslich habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es nicht
weiter geprüft habe, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines spezifi-
schen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits we-
gen seiner illegalen Ausreise aus Syrien von den dortigen Behörden als
regimefeindlich betrachtet werde und aus diesem Grund wegen subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Auch sei in der ange-
fochten Verfügung unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer be-
reits in Syrien politisch aktiv gewesen sei (vgl. A31 S. 5).
5.2 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz
als glaubhaft zu erachten. Aufgrund der Tatsache, dass bereits mehrere
Jahre seit den Vorkommnissen vergangen seien und sich der Beschwer-
deführer damals in einer Stresssituation befunden habe, sei nachvollzieh-
bar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an sämtliche Details erinnern
könne. Jedoch enthalte die Schilderung des Beschwerdeführers zahlreiche
Realkennzeichen und Details. Das SEM bezeichne die Aussagen in will-
kürlicher Weise als unsubstanziiert und unglaubhaft. Die Behauptung des
SEM, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe darlegen
können, warum gerade er und nicht seine Geschwister in den Fokus der
syrischen Behörden geraten seien, treffe nicht zu. So habe der Beschwer-
deführer ausgeführt, dass seine Brüder als Staatsangestellte vom Dienst
ausgeschlossen worden seien beziehungsweise keinen Lohn mehr erhal-
ten hätten. Die Tatsache, dass die Brüder weitere behördliche Behelligun-
gen hätten verhindern können, liege nicht im Einflussbereich des Be-
schwerdeführers. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer glaubhaft dar-
legen können, dass er seinen regulären Militärdienst in Syrien absolviert
habe, was sich auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Militär-
büchlein im Original samt Übersetzung in deutscher Sprache ergebe. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer mehrere Reservistenkarten erhalten, um
in den Reservedienst einzurücken. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst einbe-
rufen worden sei. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer nicht bei den
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Seite 10
syrischen Rekrutierungsbehörden gemeldet und sei folglich noch während
seines Aufenthaltes in Syrien als Militärdienstverweigerer betrachtet wor-
den. Schliesslich sei auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner öffentlich bekundeten Oppositionen gegen das Regime von
den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 23. Juli 2018 hielt der Rechtsvertre-
ter unter anderem fest, dass gemäss Auskunft der Schweizerischen Ver-
tretung in Istanbul gegenüber dem SEM die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Unterlagen (u.a. Haftbefehl) offenbar nicht auffindbar seien (vgl.
A34/2). Der Beschwerdeführer vertrete weiterhin die Auffassung, dass er
diese bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul eingereicht habe.
Stossend sei die Vorgehensweise des SEM, diesen Dokumenten in der
angefochtenen Verfügung willkürlich einen geringen Beweiswert zuzuspre-
chen, obwohl sie dem SEM gar nicht vorlägen. Mit einer solchen voreinge-
nommenen Würdigung der Beweismittel verletze das SEM seine Pflicht zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise seine Begrün-
dungspflicht.
In der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird vollumfänglich auf die Vor-
bringen des Ehemannes verwiesen.
6.
In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass den beigezogenen
Akten des Bruders des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen
gewesen seien, welche hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung hätten
führen können. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM
das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es jeweils eine Verfügung für
den Beschwerdeführer und für die Frau und die Kinder verfasst habe, sei
darauf hinzuweisen, dass angesichts der unglaubhaften Ausführungen des
Beschwerdeführers die – überdies ebenfalls als unglaubhaft erachtete –
Schilderung der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, zu einer anderen
Einschätzung zu führen. Schliesslich könne aus dem nunmehr eingereich-
ten Militärdienstbüchlein per se keine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung abgeleitet werden.
7.
7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
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der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden
stellen den Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien wegen unrichti-
ger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) beinhaltet, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Während sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen,
finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze
spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen – so auch das AsylG
–, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der
Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung führt.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der verfahrensrechtli-
che Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren kön-
nen sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig-
net Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind ver-
waltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.;
BVGE 2013/23 E. 6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen ein-
geschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-
haltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfäl-
tigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen be-
urteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich
geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten
im Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Be-
schwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der
Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und voll-
ständige Aktenführung voraus (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kom-
mentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.H.; BGE 137 II 266 E. 3.2,
136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer
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Seite 12
8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2,
2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (be-
ziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachver-
haltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bun-
desverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des
Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vo-
rinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und
vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz
gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungs-
weise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver-
halt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwe-
sentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1043).
7.3 Dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches
Aktenstück A34/2 nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig
gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um eine interne Akte im Sinne
der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Mit Zwischenverfügung
vom 6. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des genannten
Aktenstückes zugestellt und eine damit verbundene Frist zur Beschwerde-
ergänzung gewährt, womit die aus der unvollständig gewährten Aktenein-
sicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu be-
trachten ist. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht, wie in der Be-
schwerde geltend gemacht, liegt nicht vor, wurden doch die beiden Akten-
stücke im Aktenverzeichnis aufgenommen und paginiert.
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Seite 13
7.4 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe im Rah-
men des Antrags um ein humanitäres Visum bei der Schweizerischen Ver-
tretung in Istanbul unter anderem einen Haftbefehl eingereicht, ist festzu-
stellen, dass nach Auskunft der Schweizerischen Vertretung gegenüber
dem SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht auf-
findbar sind (vgl. A34/2). Bei dieser Aktenlage ist von einer unbewiesenen
Behauptung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich aus den Ak-
ten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörungen
behauptete, das Militärdienstbüchlein beim SEM eingereicht zu haben (vgl.
A31 S. 12), dieses indessen in der Folge erst auf Beschwerdeebene nach-
reichte, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich in
Frage stellt. Die Tatsache, dass das SEM in seinem Entscheid die Beweis-
kraft des angeblich eingereichten Haftbefehls als ohnehin gering einstufte,
ist mit dem Hinweis auf die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über
Inhalt und Herkunft des Haftbefehls und damit entgegen der Auffassung in
der Beschwerde nicht in willkürlicher, sondern in begründeter Weise erfolgt.
7.5 Hinsichtlich der Rüge, wonach das SEM zwei separate Entscheide er-
lassen und es dabei versäumt habe, die Vorbringen der Ehefrau des Be-
schwerdeführers für die Entscheidfindung bezüglich des Beschwerdefüh-
rers zu würdigen, ist festzuhalten, dass das SEM im Entscheid hinsichtlich
der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt hat, weshalb die Schilde-
rung der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann,
zentrales Vorbringen auch des Beschwerdeführers, widersprüchlich und
unsubstanziiert ausgefallen ist. Gleichzeitig hat das SEM im Entscheid hin-
sichtlich des Beschwerdeführers dessen Vorbringen, nach der Unterstüt-
zung seines Bruders G.______ bei dessen Flucht von den Behörden ge-
sucht worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet. Somit hat das SEM die
einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht isoliert betrachtet,
sondern durchaus in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Aus der Tatsache,
dass zwei separate Entscheide ergingen, ist den Beschwerdeführenden
kein Rechtsnachteil erwachsen.
7.6 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend ver-
letzt, indem es das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers A.O.
nicht für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers beigezo-
gen beziehungsweise sich offensichtlich nicht mit dem Inhalt des Dossiers
auseinandergesetzt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in der
angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers festhielt,
D-3652/2018, D-3654/2018
Seite 14
das Dossier von G.______beigezogen zu haben. Indessen enthält die an-
gefochtene Verfügung keine weiteren Anmerkungen zum Inhalt des Dos-
siers von G._______ In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf
hin, dass den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers
keine Hinweise zu entnehmen gewesen seien, welche hinsichtlich der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu ei-
ner anderen Einschätzung hätten führen können. Diese Aussage lässt da-
rauf schliessen, dass sich das SEM offenbar mit dem Inhalt des Dossiers
von G.______ auseinandergesetzt hat. Diese Einschätzung wird durch die
Tatsache, dass im vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dossier
von G._______ keine Aussagen von G.______ hinsichtlich des Beschwer-
deführers zu entnehmen sind, bestärkt. Zwar hat es das SEM unterlassen,
seine Erkenntnis aus dem beigezogenen Dossier in der angefochtenen
Verfügung festzuhalten, indessen kann aufgrund der Aktenlage davon aus-
gegangen werden, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht hinreichend
nachgekommen ist.
7.7 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge, in der angefochten Verfügung sei
unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien poli-
tisch aktiv gewesen sei (vgl. A31 S. 5), festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer seine pauschale Aussage, politische Aktivitäten gehabt zu haben,
nicht näher konkretisierte, sondern vielmehr mit der weiteren Aussage, “of-
fiziell und regelmässig nichts gemacht zu haben“, relativierte (vgl. A31
S. 5), womit sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkre-
ten Anhaltspunkte für eine politische Tätigkeit ergeben.
7.8 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die von den Be-
schwerdeführenden erhobenen formellen Rügen – mit Ausnahme derjeni-
gen der unvollständigen Akteneinsicht, welche indessen als geheilt zu be-
trachten ist – als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die
angefochtenen Verfügungen aus diesen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die
entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.
8.
8.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden, nach der Unterstützung von G.______bei dessen Flucht von
D-3652/2018, D-3654/2018
Seite 15
den Behörden gesucht beziehungsweise behelligt worden zu sein, auf-
grund widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft
zu erachten sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde
nicht näher eingegangen wird. Die blossen Hinweise in der Beschwerde,
wonach bereits mehrere Jahre seit den Vorkommnissen vergangen seien
und sich der Beschwerdeführer damals in einer Stresssituation befunden
habe, vermögen die Detailarmut in den Aussagen nicht plausibel zu erklä-
ren. Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, es treffe nicht
zu, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers
behauptet, dass die Brüder des Beschwerdeführers nicht in den Fokus der
Behörden geraten seien, habe der Beschwerdeführer doch angegeben,
dass seine Brüder als Staatsangestellte vom Dienst ausgeschlossen wor-
den seien beziehungsweise keinen Lohn mehr erhalten hätten. Hierzu ist
darauf hinzuweisen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer angegebe-
nen Gründe, warum seine Brüder weiteren Druck der Behörden hätten ver-
hindern können, als realitätsfremd erachtet hat. Tatsächlich erscheint es
wenig nachvollziehbar, dass die Brüder mit dem blossen Hinweis den Be-
hörden gegenüber, dass der Beschwerdeführer alleine verantwortlich für
sein Tun sei (vgl. A20 S. 12), weiteren Druck der Behörden auf sie hätten
abwenden können. Da aufgrund der unglaubhaften Angaben keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Auf-
merksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben, ist auch eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen.
8.2 Die geltend gemachte Inhaftierung durch den IS wegen der Einforde-
rung einer an S. geliehenen Geldsumme ist mangels Vorliegens eines Ver-
folgungsmotivs und einer begründeten Furcht vor künftigen Behelligungen
nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu
bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
8.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seinen obli-
gatorischen Militärdienst abgeleistet und in der Folge dreimal die Reservis-
tenkarte erhalten zu haben.
Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienst-
pflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im
syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüg-
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Seite 16
lich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure sei-
tens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in
BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Ab-
stufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedli-
che Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen
geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst
in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich
den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürger-
kriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombat-
tanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ange-
geben, lediglich die Reservistenkarte und keinen Einberufungsbefehl er-
halten zu haben (vgl. A31 S. 13). Er habe im Zusammenhang mit dem Mi-
litärdienst in Syrien keine Probleme gehabt. Er wisse nicht, ob sein Code
aufgerufen worden sei, er habe nichts davon mitbekommen (vgl. A31
S. 13). Aus dem eingereichten Militärbüchlein ergibt sich lediglich, dass der
Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert hat. Bei dieser Aktenlage ist
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der
Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Die Tatsache alleine, dass er
im Status eines Reservisten – der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst
einberufen worden ist – aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnen-
flucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden.
Ebenso kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bür-
gerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut,
bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, erhielt er doch
selbst kein solches Aufgebot. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer poli-
tisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar
2016). Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als
Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner
illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Folglich
ist die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe seine Abklärungspflicht
verletzt, indem es nicht weiter geprüft habe, ob der Beschwerdeführer als
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Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits wegen seiner illegalen
Ausreise aus Syrien wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, unzutreffend.
8.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sich exilpolitisch
betätigt zu haben, ohne dieses Vorbringen mit weiteren Angaben oder der
Einreichung von Beweismitteln näher zu begründen.
Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere
wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die
Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
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Seite 18
Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 – 6.3.6 m.w.H.).
Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.
Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes
ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte, da er
nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner auf-
gefallen sein kann.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen exil-
politischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Be-
schwerdeführenden jedoch keiner Vorverfolgung ausgesetzt waren und so-
mit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als
regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft
würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer
Rückkehr nicht begründet ist.
8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 19
9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich daher.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. Juli
2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: