Abtei lung IV
D-3653/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Syrien,
alias B._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Klaus-Franz Rüst-Hehli,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
St. Gallen/Appenzell, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 5. März 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3653/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 28. August 2003 eigenen Angaben
zufolge via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch selbentags um
Asyl nachsuchte. Am 3. September 2003 erhob das BFF in der damali-
gen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ)
Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg
sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung
vom 5. September 2003 wies ihn das BFF für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton C._______ zu. Am 13. Oktober 2003 hörte die
zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
türkischer Staatsangehöriger aramäischer Ethnie und syrisch-orthodo-
xer Glaubenszugehörigkeit und sei in D._______ (Kreis E._______,
Provinz Mardin) aufgewachsen. Die Kurden hätten in seinem
Heimatdorf versucht, den Aramäern ihre Häuser wegzunehmen. Im
Jahr 1987 sei er ins Kloster F._______ im Kreis E._______ eingetreten
und habe dort Theologie studiert. Anfang 1992 habe er das Kloster
verlassen und sei in sein Heimatdorf D._______ zurück gekehrt. Etwa
im März 1992 habe er einen Musterungsbefehl erhalten. Da er
indessen keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er im September
1992 nach Istanbul gereist und von dort per Schiff nach Beirut im
Libanon gelangt, wo er wiederum in ein syrisch-orthodoxes Kloster
eingetreten sei und bis August 2003 als Lehrer für Aramäisch sowie
als Übersetzer gearbeitet habe. Er habe indessen im Libanon keinen
legalen Aufenthaltsstatus genossen und sich deswegen im Libanon
nicht frei bewegen können.
Etwa Mitte August 2003 habe er den Libanon mit einem gefälschten
Pass via den Flughafen Beirut verlassen und sei wenige Stunden spä-
ter in Italien gelandet, um in der Folge illegal in die Schweiz einzurei-
sen.
B.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem BFF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens mit, dass er dessen Vertretung übernommen habe. Darüber hin-
aus wies er auf auf die Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in
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der Türkei und in diesem Zusammenhang auf die Gefahr hin, dass der
Beschwerdeführer im Falle eines Einzugs in den türkischen Militär-
dienst als Angehöriger einer religiösen Minorität schwersten Übergrif-
fen auf seine Person ausgesetzt sein könnte. Im Weiteren reichte er
eine Liste syrisch-orthodoxer Glaubensangehöriger ein, welche in den
Jahren 1960 bis 1994 im Südosten der Türkei aufgrund ihres Glau-
bens umgebracht worden seien.
C.
Am 5. Dezember 2003 sandte der Beschwerdeführer dem BFF ein von
Erzbischof G._______ - Vorsteher der syrisch-orthodoxen H._______ -
unterzeichnetes Schreiben vom 7. November 2003 zu, worin dieser
bestätigt, dass der Beschwerdeführer – B._______, geboren am (...) -
in D._______, I._______ (Türkei) geboren sei und Angehöriger der
syrisch-orthodoxen Kirche sei. Letzterer sei im Jahr 1992 in den
Libanon gekommen, nachdem er sein Theologiestudium im
Klosterseminar F._______ in I._______ abgeschlossen habe. Als
Subdiakon habe er verschiedene Kompetenzen in den Bereichen der
aramäischen Sprache und der kirchlichen Bräuche erhalten, bevor er
im August 2003 nach Europa übersiedelt sei.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2004 - eröffnet am 8. März 2004 - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
E.
Mit am 5. April 2004 per Telefax übermittelter und am 7. April 2004 im
Original nachgereichter Eingabe vom 5. April 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreters bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
F.
Am 26. April 2004 sandte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
der ARK eine Presseerklärung der Assyrisch Demokratischen Organi-
sation e.V. (ADO), Sektion Europa vom November 2002 zu, worin für
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die staatliche Anerkennung des Genozids von 1914 bis 1918 an den
Assyrern in der Türkei plädiert wird.
G.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 hiess die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
H.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2004 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 28. Mai 2004 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
innert erstreckter Frist von dem ihm am 11. Mai 2004 gewährten Re-
plikrecht Gebrauch. Darin räumte er - unter Einreichung einer Kopie
der entsprechenden syrischen Identitätskarte - ein, sein Mandant habe
hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben gemacht. So heisse er
richtig A._______ (geboren am (...)) und sei syrischer
Staatsangehöriger. Zudem würden seine Fluchtgründe nur teilweise
mit denjenigen übereinstimmen, die er anlässlich seiner Befragungen
durch die Schweizer Asylbehörden geltend gemacht habe. Die Verfol-
gung seines Mandanten im Falle Syriens beruhe auf seiner Mitglied-
schaft in der syrischerseits verbotenen und verfolgten Organisation
ADO. Eine entsprechende Bestätigung der Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers in der ADO werde nachgereicht. Durch die nachträgli-
che Offenlegung seiner wahren Identität bringe sein Mandant zum
Ausdruck, dass er nunmehr gewillt sei, seine Mitwirkungspflichten voll-
umfänglich wahrzunehmen. Unter diesen Umständen wäre es wider-
sinnig, ihn aufgrund der nachträglichen Offenlegung seiner wirklichen
Identität als unglaubwürdig einzuschätzen. Aus diesem Grunde werde
beantragt, die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine
direkte Bundesanhörung des Beschwerdeführers zu veranlassen.
J.
Gemäss Mitteilung vom 11. August 2005 stellte die Abteilung Migration
des Kantons C._______ am 3. August 2005 gestützt auf Art. 10 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den
syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers im Original sowie
Auszüge seines syrischen Reisepasses zuhanden des BFM sicher.
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K.
Das BFM hielt am 10. April 2006 im Rahmen eines zweiten Schriften-
wechsels fest, die vom Beschwerdeführer neu aufgestellte Behaup-
tung, in Syrien Mitglied der ADO gewesen und deshalb im Falle einer
Wegweisung in seine Heimat gefährdet zu sein, sei als nachgescho-
ben und somit nicht glaubwürdig zu erachten. So habe er sich im erst-
instanzlichen Verfahren als Staatsangehöriger der Türkei ausgegeben
und bloss eine Gefährdung in der Türkei geltend gemacht, welche je-
doch als unglaubhaft erachtet worden sei. Hinweise auf eine Verfol-
gung in Syrien habe er indessen nie erwähnt. Zudem habe er über-
haupt keine Beweismittel eingereicht, die darauf hindeuten würden,
dass er je in Syrien in Kontakt mit der ADO gestanden habe, sich dort
für diese engagiert habe oder gar Mitglied dieser Organisation gewe-
sen sei. Somit stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass
er in den Augen der syrischen Behörden als unbescholtener Bürger
gelte. Für diese Schlussfolgerung spreche auch der Umstand, dass
ihm die syrischen Behörden einen Pass ausgestellt hätten. Die Vorins-
tanz erachte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien
auch in Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten Identität
und syrischen Staatsangehörigkeit als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
L.
Mit Fax-Schreiben vom 27. April 2006 ersuchte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die ARK „zufolge der Kontaktschwierigkeiten
mit dem ausserkantonal wohnenden Asyl Suchenden” um eine einwö-
chige Fristerstreckung zur Abgabe einer Replik. Er rügte die Vorinstanz
indessen bereits in seiner Eingabe vom 27. April 2006 dahingehend,
diese habe „die Kriterien der forensischen Aussagepsychologie betref-
fend Glaubhaftigkeit in einer verfehlten Weise oder überhaupt nicht zur
Anwendung” gebracht. Sein Mandant habe mit der ethisch diskreditie-
renden Selbstbelastung, seine ursprünglichen Angaben zur Person
und zur Asylbegründung seien falsch, vielmehr ein Kriterium der
Glaubhaftigkeit geschaffen. Im Weiteren reichte er die Fax-Kopie eines
in einer fremdländischen Sprache verfassten angeblichen Mitglied-
schaftsausweises des Beschwerdeführers bei der ADO ein.
M.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Man-
dant habe ihm bekannt gegeben, dass er die postalische Zustellung
von Gerichtsakten aus Syrien veranlasst habe. Diese würden der ARK
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umgehend nach ihrem Eintreffen zugestellt, sofern sich die asylrechtli-
che Relevanz bestätige. Was den syrischen Reisepass des Beschwer-
deführers anbelange, laste amtsnotorischerweise in allen mehrheitlich
muslimischen arabischen Ländern ein ungeheurer Vertreibungsdruck
auf allen religiösen Minderheiten, wo beispielsweise in einzelnen Län-
dern der Anteil der Christen zufolge gezielter staatlicher und vor allem
gesellschaftlicher Diskriminierung stetig abnehme. Derlei Vertreibung
könne durch eine Passausstellung begünstigt werden. Die Passaus-
stellung bilde demnach kein verlässliches Kriterium für bzw. gegen die
Annahme einer staatlichen Verfolgung.
N.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 forderte die Instruktionsrichterin der
ARK den Rechtsvertreter auf, die von seinem Mandanten in Aussicht
gestellten syrischen Gerichtsakten - soweit möglich - im Original, samt
den zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtsspra-
che der Schweiz übersetzt innert 30 Tagen nachzureichen. Im Weite-
ren sandte sie ihm eine Kopie der Fax-Kopie des angeblichen ADO-
Mitgliedsausweises seines Mandanten zu und ersuchte ihn, denselben
innert derselben Frist soweit möglich im Original und in eine Schwei-
zer Amtssprache übersetzt einzureichen. Schliesslich sei auch eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 10. April 2006 in-
nert der vorgenannten Frist einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf
behalte sich die ARK vor, gestützt auf die bisherige Aktenlage zu ent-
scheiden.
O.
Mit Fax-Eingabe vom 25. August 2006 teilte der Rechtsvertreter der
ARK mit, der seinen Mandanten behandelnde Psychiater - J._______ -
werde umgehend einen ärztlichen Bericht hinsichtlich des
Beschwerdeführers einreichen.
P.
Am 23. August 2006 stellte die Abteilung Migration des Kantons
C._______ zuhanden des BFM die syrische Original-Identitätskarte
des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher.
Q.
Mit Begleitschreiben vom 26. Oktober 2006 sandte der Rechtsvertreter
der ARK den ärztlichen Bericht von J._______, Facharzt Psychiatrie
und Psychotherapie FMH vom 12. September 2006 zu. Dabei merkte
der Rechtsvertreter in seinem Begleitschreiben vom 26. Oktober 2006
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an, die im ärztlichen Bericht von J._______ vom 12. September 2006
enthaltene Diagnose hinsichtlich des Beschwerdeführers
(posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1], Schwierigkeiten
bei der kulturellen Eingewöhnung und depressive Reaktion mittleren
Grades [ICD-10: F32.1]) lasse es als verständlich erscheinen, dass er
seinen Mitwirkungspflichten, beispielsweise der Beibringung der in
Aussicht gestellten Gerichtsunterlagen aus Syrien sowie der
Übersetzung seines ADO-Mitgliedschaftsausweises in eine Schweizer
Amtssprache, bis anhin nicht nachgekommen sei. Der Rechtsvertreter
bemühe sich indessen weiterhin um die Beschaffung der weiteren Be-
weismittel. Aus den vorgenannten Gründen beantrage er die Rückwei-
sung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks nochmaliger Befragung
des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Asylgründen. Für
die Erhellung des religionspolitischen Hintergrunds ersuche er um Bei-
zug des analog interpretierten Werkes von Annabelle Böttcher („Syri-
sche Religionspolitik unter Asad”).
R.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Fax-Schreiben
vom 7. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe
ihm zwei arabisch-sprachige Dokumente zukommen lassen, für welche
er bis anhin noch keinen Dolmetscher habe finden können. Die neuen
Beweismittel würden mitsamt Übersetzung baldmöglichst eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit
ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Verlaufe seines Asylverfahrens vor den Schweizer Asylbehörden
falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. So behauptete er zu
Beginn seines Asylverfahrens, er heisse B._______, sei türkischer
Staatsangehöriger und am (...) geboren. Sein Asylgesuch begründete
er hauptsächlich damit, er habe in der Türkei keinen Militärdienst
leisten wollen, weil er Angst davor gehabt habe, als Angehöriger der
religiösen Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen im Militärdienst
drastischen Misshandlungen ausgesetzt sein zu können. Im Rahmen
der Replik vom 28. Mai 2004 räumte der Rechtsvertreter indessen ein,
sein Mandant heisse A._______ (laut den Angaben im syrischen
Reisepass (...)), sei syrischer Staatsangehöriger und am (...) geboren
(vgl. Prozessgeschichte Bst. I). Seine Verfolgung in Syrien gründe auf
seiner Mitgliedschaft in der syrischerseits verbotenen und verfolgten
Organisation ADO.
4.2
4.2.1 Wie das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. April
2006 zutreffend erwogen hat, ist der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vor-
bringen dann zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht le-
diglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen.
Das BFM hat hieraus berechtigterweise gefolgert, die Behauptung des
Beschwerdeführers, in Syrien Mitglied der ADO gewesen und deswe-
gen im Fall einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein, sei als
nachgeschoben und somit nicht glaubhaft zu erachten. Es ist in der Tat
in aller Regel mit dem Verhalten einer wirklich verfolgten Person nicht
vereinbar, den um Schutz ersuchten Behörden eines Gastlandes nicht
von Anfang an die wahren Gründe darzulegen, welche sie zum Verlas-
sen ihres Heimatlandes bewogen haben.
4.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer überdies keiner-
lei Beweismittel eingereicht, welche einen Hinweis darauf geben könn-
ten, dass er in Syrien Kontakte zur ADO unterhalten bzw. sich dort gar
für sie engagiert hätte. Der Beschwerdeführer reichte zwar am 27. Ap-
ril 2004 mittels seines Rechtsvertreters eine Fax-Kopie einer fremd-
sprachigen Urkunde ein, welche angeblich seinen ADO-Mitglied-
schaftsausweis darstellen soll. Er kam indessen der Aufforderung der
damaligen Instruktionsrichterin vom 11. Mai 2006, die fragliche Urkun-
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de im Original nachzureichen und diese in eine Schweizer Amtsspra-
che übersetzen zu lassen, nie nach. Darüber hinaus trafen auch die
vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Aus-
sicht gestellten (vgl. Prozessgeschichte Bst. M), inhaltlich zu keinem
Zeitpunkt näher spezifierten Gerichtsdokumente aus Syrien nie bei der
vormaligen ARK bzw. beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Weiteren
hat es der Rechtsvertreter trotz entsprechender Absichtsbekundung
vom 7. Februar 2007 bis heute unterlassen, zwei von seinem Mandan-
ten stammende fremdsprachige Dokumente übersetzen und die bei-
den Dokumente inklusive Übersetzungen anschliessend dem Bundes-
verwaltungsgericht zukommen zu lassen. Dieses Prozessgebahren
des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters weist deutlich
darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorzubringen
vermag, welche seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG begründen könnten. Darüber hinaus deutet auch die Existenz
des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers aus dem Jahre
2003 darauf hin, dass die syrischen Behörden kein Verfolgungsinteres-
se an seiner Person hegen, sondern ihn vielmehr als unbescholtenen
Staatsbürger betrachten.
4.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, einen asylrechtlich erhebliche Ver-
folgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist
hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es kann deswegen dar-
auf verzichtet werden, die Sache zwecks nochmaliger Befragung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Eingaben vom
28. Mai 2004 und vom 26. Oktober 2006, Prozessgeschichte Bst. I und
Q) abzuweisen ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt
es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den
weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit zu genügen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Seite 11
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Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über
einen syrischen Reisepass verfügt. Diese Tatsache weist darauf hin,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat legal verlassen hat, weshalb
auch anzunehmen ist, dass die heimatlichen Behörden ihn als unbe-
scholtenen Bürger einschätzen. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein soll.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlie-
ssen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs-
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ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon-
krete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Zwar hat
J._______ in seinem ärztlichen Bericht vom 12. September 2006 beim
Beschwerdeführer das Bestehen einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), Schwierigkeiten bei der kulturellen
Eingewöhnung und eine depressive Reaktion mittleren Grades
(ICD-10: F32.1) diagnostiziert, welche mit einer Psychotherapie und
durch Psychopharmaka unterstützt werden müsse. Deren Ursache
liegt allerdings - angesichts der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgungssi-
tuation des Beschwerdeführers in Syrien - entgegen den Behauptun-
gen auf Rechtsmittelebene im Dunkeln. Vor diesem Hintergrund be-
steht auch keine Veranlassung, aufgrund der möglichen Gefahr einer
Traumatisierung (siehe Ziff. 3.2 und 5.3 des ärztlichen Berichts) von
der Durchführung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
in seine Heimat abzusehen, zumal in Syrien eine entsprechende medi-
zinische Behandlung des Beschwerdeführers ebenfalls möglich ist. Im
Weiteren steht aufgrund der anamnestischen Erhebungen von
J._______ fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Sohn eines
Angestellten bei den Elektrizitätswerken und ältestes von sechs
Geschwistern aufwuchs. Nach der Erlangung der Maturität studierte er
vier Jahre an der Universität Geschichte und Theologie und arbeitete
anschliessend von 1992/3 bis 1995/6 in Syrien als Lehrer. Angesichts
dieser überdurchschnittlichen Ausbildung sowie des Umstands, dass
er für keine Familienangehörigen zu sorgen hat, kann der Vollzug der
Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Auffassung - ohne weiteres als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit,
bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich der Be-
schwerdeführer doch bereits seit Ende August 2003, mithin seit mehr
als den erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist ihm des-
halb unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Ge-
such um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen zu stellen.
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6.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen syrischen
Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2004 die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt,
jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass im Falle einer allfälligen
Veränderung seiner finanziellen Lage auf die Zwischenverfügung zu-
rückzukommen sei. Wie Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts
ergeben haben, ist der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2008 er-
werbstätig, weshalb aktuell nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszu-
gehen ist. Demnach ist die dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2004 ge-
währte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuhe-
ben, weshalb ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Alsdann ist der
Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bun-
desamtes Beschwerde einreichte, ohne sogleich offen zu legen, dass
er im bisherigen Verfahren falsche Angaben zur Identität gemacht hat -
dies räumte er erst im Rahmen der am 28. Mai 2004 eingereichten Re-
plik ein - als Fall mutwilliger Prozessführung zu qualifizieren, weshalb
die Kosten zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen
(Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2004 bewilligte
unentgeltliche Rechtspflege wird wiedererwägungsweise aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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