Abtei lung IV
D-3653/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Sri Lanka,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3653/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 1999 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch gestellt hatte, welches am 24. Juni 1999 vom damals
zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt worden war,
dass die seinerzeit zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) in der Folge auf die gegen besagte Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 29. September 1999 wegen nicht
vollständiger Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 7. März 2008 erneut verliess und am 10. März 2008 in der
Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen summarisch befragt wurde und am 8. April 2008 eine
direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und
sei nach dem negativen Asylentscheid im Jahr 1999 mit Hilfe eines
Schleppers in den Heimatstaat zurückgekehrt, wo er in der Folge in
(Ort) einen Laden für Lebensmittel, Videos, CDs und DVDs betrieben
habe,
dass seine beiden Brüder für „die Bewegung“ tätig gewesen seien,
dass am 25. August 2007 in der Umgebung seines Ladens eine
Bombe detoniert sei, woraufhin er von der Criminal Investigation
Division (CID) zum Verhör mitgenommen worden sei, doch noch am
selben Tag wieder habe nach Hause gehen können,
dass im November 2007 eine zweite Bombe vor dem Laden detoniert
sei und er, als er davon erfahren habe, sofort zu seinem Onkel
geflüchtet sei, um einer Mitnahme durch die CID zuvorzukommen,
dass die britischen Behörden am 29. April 2008 gestützt auf das
Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien
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und Nordirland vom 16. Dezember 2005 (SR 0.142.113.679) einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 26. Mai 2008
mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zu den Abklärungs-
ergebnissen und dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nach anfänglichem Abstreiten erklärte, sich seit der
Ablehnung des ersten Asylgesuches nicht mehr in Sri Lanka, sondern
seit etwa sieben Jahren in Grossbritannien aufgehalten zu haben und
mithin die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen nicht der
Wahrheit entsprechen würden,
dass Grossbritannien beabsichtigt habe, ihn nach Sri Lanka
zurückzuschicken,
dass er zum Beleg seiner Identität keinerlei Identitätspapiere
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in
Grossbritannien aufgehalten, welches der Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass Grossbritannien vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als
sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei und der Beschwerdeführer
keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermutung der Beachtung
des Non-refoulement-Gebotes widerlegen könnten,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
zumal der in (Ort) wohnhafte Onkel mütterlicherseits nicht zu den
nahen Angehörigen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gezählt
werden könne,
dass der Beschwerdeführer nicht offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, nachdem erkennungsdienstliche
Abklärungen ergeben hätten, dass er sich während der das Jahr 2007
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betreffenden angeblichen Verfolgung in Grossbritannien aufgehalten
habe, wo er zuvor um Asyl nachgesucht hatte,
dass mithin offensichtlich sei, dass er die geltend gemachte Verfolgung
nicht erlebt habe, und er im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zugegeben habe, dass seine sämtlichen Verfolgungsvorbringen nicht
der Wahrheit entsprechen würden und er sich während der
vergangenen Jahre in Grossbritannien und nicht in Sri Lanka
aufgehalten habe,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in
Grossbritannien kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008
aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses zur
materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen drei Dokumente der britischen
Migrationsbehörden (Schreiben des Asylum Casework Directorate
[ACD] vom 30. September 2004 in Kopie, Removal Directions [RD] des
UK Immigration Service vom 28. November 2007 und Immigration
Factual Summary [IFS] des Immigration Service vom 15. Dezember
2007) sowie eine Verfügung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2007 (Faxkopie) zu den
Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen ARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt wird,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretens-
tatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensicht-
lich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass Grossbritannien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-
Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Grossbritannien als sicherem Dritt-
staat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 29. April 2008
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vorab
einwendet, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
sei erfüllt, weil in der Schweiz ein Onkel lebe,
dass keine Hinweise dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer
eine derart enge Beziehung zu dem bereits seit dem Jahr 1989 in der
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Schweiz lebenden Onkel hat, dass dies seine Rückführung nach
Grossbritannien als unzumutbar erscheinen lassen würde,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren
sinngemäss argumentiert, die Voraussetzungen für die Anwendung der
Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG seien erfüllt, da
ihm in Grossbritannien eine Abschiebung nach Sri Lanka drohe,
dass gemäss dem IFS sein Asylgesuch in Grossbritannien abgelehnt,
die Ausschaffung nach Sri Lanka angeordnet und der diesbezügliche
Flug gemäss den RD für den 18. Dezember 2007 gebucht worden sei,
wogegen keine Beschwerde möglich sei, obwohl die allgemeine
Verschlechterung der Lage in Sri Lanka bereits Ende November 2007
bekannt gewesen sei,
dass er gegen diesen Entscheid beim EGMR Beschwerde erhoben
habe, woraufhin dieser Grossbritannien angewiesen habe, bis zum
definitiven Entscheid keine Ausschaffung vorzunehmen,
dass sich Grossbritannien indes nicht an diese Weisung des EGMR
gehalten habe,
dass dem Beschwerdeführer der weitere Verlauf des Verfahrens vor
dem EGMR nicht bekannt sei, da er in der Zwischenzeit in der
Schweiz um Asyl nachgesucht habe,
dass er im Übrigen auf seine Herkunft aus dem Norden von Sri Lanka,
die Verschlechterung der Situation in der Nordprovinz sowie das zur
Veröffentlichung bestimmte Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Praxis zum Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka Bezug nimmt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das
Asylverfahren in Grossbritannien erfolglos durchlaufen hat, bevor die
britischen Behörden seine Rückschiebung nach Sri Lanka angeordnet
haben,
dass der Grundsatz der Rückschiebung indes nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89),
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dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass
es ihm in Grossbritannien nicht gelungen ist, eine asyl-
beziehungsweise flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass er bei dieser Sachlage aus seinen Vorbringen in der Beschwerde
keine Hinweise darauf, wonach in Grossbritannien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
abzuleiten vermag,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
Ausführungen in der Beschwerde und im ACD-Schreiben einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass immerhin anzufügen bleibt, dass bei Anwendung des neuen
Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG
(sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen
Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht
zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich
die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten
wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird,
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingseigenschaft in casu – auch unter Berücksichtigung
der auf Rekursebene nachgereichten Bestätigungen – nicht
offensichtlich zutage tritt,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche
Antrag abzuweisen ist,
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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass ferner weder die in Grossbritannien herrschende allgemeine
Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin spre-
chen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass zudem die Rückschiebung des Beschwerdeführers von
Grossbritannien nach Sri Lanka durch die Verfügung des EGMR vom
17. Dezember 2007 bis auf Weiteres gestoppt wurde, weshalb es dem
Beschwerdeführer auch unter diesem Blickwinkel zuzumuten ist, den
Ausgang des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens in
Grossbritannien abzuwarten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gross-
britannien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die britischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten
als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
IFS [im Original], ACD-Schreiben, RD, Verfügung des EGMR)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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