B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3653/2018
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).
D-3653/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss
im Mai beziehungsweise im Juli 2015 und gelangte am 29. September
2015 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die vom SEM am 7. Oktober 2015
durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat
verlassen, weil seine Freunde weggegangen seien. Ihm sei nichts gesche-
hen. Da sein Vater viel Geld für seine Reise ausgegeben habe, könne er
nicht nach Eritrea zurückkehren.
A.c Am 10. August 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zu Hause als
Hirte die Tiere seiner Familie gehütet. Hin und wieder sei er von Soldaten
festgenommen und einmal an einem Ort namens C._______ in D._______
im Gefängnis gewesen. Damals sei er mit Freunden unterwegs gewesen,
mit denen er habe Gold suchen wollen. Soldaten hätten Razzien durchge-
führt und ihn zu einem Schulhaus gebracht. Später habe man ihn zu einem
richtigen Gefängnis verlegen wollen, er habe jedoch vorher fliehen können.
Er habe mehrere Vorladungen für den Militärdienst erhalten, die er jedes
Mal zerrissen und weggeworfen habe. Er sei ausgereist, weil er sich vor
dem Militärdienst gefürchtet habe. Man habe ihn für fünf Tage festgehalten
und nicht anständig behandelt. Sie hätten das Fenster zerschlagen und
seien geflohen, weshalb er sich vor erneuter Verhaftung gefürchtet habe.
Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis im ersten oder zweiten Monat 2014
habe er Gold gesucht und sich bei seinem Vater versteckt. Das Land habe
er im fünften Monat 2014 verlassen. Die Verwaltung habe ihm vier- bis fünf-
mal Vorladungen geschickt und es habe immer wieder Razzien gegeben,
so dass er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Soldaten seien einige
Male zu ihm nach Hause gekommen; einmal habe er sie von weitem gese-
hen und die Flucht ergriffen, worauf sie das Feuer eröffnet hätten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-3653/2018
Seite 3
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Weg-
weisungsvollzug) nach Eritrea unzulässig beziehungsweise unzumutbar
sei. Subeventualiter sei der Sachverhalt zur Neuabklärung an das SEM
zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG zu gewähren und der Unterzeichnete als
amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lagen ein Schreiben
von Frau E._______ vom 21. Juni 2018 und eine Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2018 bei.
D.
Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Juni 2018 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesse-
rung, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde bei weiterhin man-
gelhafter Antragstellung oder nicht rechtsgenüglicher Begründung davon
ausgegangen, es werde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt. Zudem
forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juli 2018 einen ärztli-
chen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er ord-
nete dem Beschwerdeführer lic. iur. Johan Göttl als amtlichen Rechtsbei-
stand bei.
E.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 3. Juli 2018 präzisierte der Beschwer-
deführer seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling beantragte.
F.
F.a Am 11. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden und er-
suchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts.
F.b Der Instruktionsrichter erstreckte diese Frist am 12. Juli 2018 bis zum
6. August 2018.
D-3653/2018
Seite 4
F.c Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 (recte: 6. August 2018) stellte der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Abklärungsbericht
der (…), vom 6. August 2018 zu.
G.
Am 10. August 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote über die
bisherigen Aufwendungen ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018
an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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Seite 5
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist in Rechtskraft
erwachsen, da in der Beschwerdeverbesserung klargestellt wurde, dass
die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten wurde. Beantragt wur-
den die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zufolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe beziehungsweise die Feststellung der Undurchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe bei der BzP nicht erwähnt, dass er im Rahmen einer Razzia festge-
nommen, inhaftiert und aus der Haft geflohen sei. Auch nicht angegeben
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Seite 6
habe er, dass er Vorladungen für den Militärdienst erhalten habe und von
den Soldaten zu Hause aufgesucht sowie einmal beschossen worden sei.
Die Frage, ob er mit den Behörden Probleme gehabt habe, habe er ver-
neint. In der Anhörung habe er nicht begründen könne, wieso er die geltend
gemachten Probleme bei der BzP nicht angeführt habe, was angesichts
der Schwere derselben erstaune. Die in der Anhörung geltend gemachten
Gründe seien nachgeschoben und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer
habe weder angeben können, wann er wegen der Kontrollen verhaftet wor-
den sei, noch habe er in Bezug auf die Haft realitätsnahe Angaben machen
können. Es sei unklar, wie er das Fenster habe zerstören und die Gitter-
stäbe habe herausschlagen können. Auch die Flucht vom Gefängnisge-
lände habe er nicht anschaulich darlegen können. Er habe auch nicht plau-
sibel machen können, wieso er nach er Flucht aus dem Gefängnis noch
mehrere Monate im Heimatdorf geblieben sei. Angesichts der Militärdienst-
vorladungen, die er erhalten habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Es
leuchte ohnehin nicht ein, dass er trotz Ausbruchs aus dem Gefängnis
mehrfach schriftlich für den Militärdienst einberufen worden sei. Bei der
BzP habe er gesagt, er sei im siebten Monat 2015 ausgereist und die Reise
zur Grenze habe eine Stunde gedauert. In der Anhörung habe er erklärt,
im Mai 2014 und einen Tag unterwegs gewesen zu sein, bis er die Grenze
überschritten habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
seien nicht geeignet, eine Verfolgung zu dokumentieren. Gemäss dem Ko-
ordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsan-
gehörige aufgrund einer illegalen Ausreise sich mit Sanktionen ihres Hei-
matstaats konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und politischer Moti-
vation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Anknüp-
fungspunkte, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
habe den Akten gemäss weder den Nationaldienst verweigert noch sei er
aus diesem desertiert. Die Haft und die Flucht aus derselben sowie den
Erhalt von militärischen Vorladungen habe er nicht glaubhaft machen kön-
nen. Das Vorbringen der illegalen Ausreise sei somit asylrechtlich nicht re-
levant.
5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der BzP von Unsicherheit und
Angst geplagt und überfordert gewesen. Er sei Analphabet und habe keine
fundierte Schulbildung genossen. Seine Fähigkeiten, sich auszudrücken,
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Seite 7
seien mangelhaft und er sei nicht in der Lage, Erlebnisse zeitlich oder the-
matisch einzuordnen. Diese Einschätzung werde auch von seiner Betreu-
erin geteilt.
Werde von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen, bestünde
bei seiner Rückkehr nach Eritrea ein erhöhtes Gefährdungsmoment. Die
Wahrscheinlichkeit, dass er erneut inhaftiert würde, sei hoch und die
Flüchtlingseigenschaft wäre erfüllt.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit dem Brief der Be-
treuerin des Beschwerdeführers könnten die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht bewiesen werden. Vorliegend habe das SEM davon ausge-
hen müssen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaf-
ten Angaben keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr einer Einberufung
in den eritreischen Nationaldienst bestehe. Selbst eine glaubhaft gemachte
drohende Einberufung stehe der Bejahung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen.
5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM sei in der Vernehmlas-
sung nicht auf den ärztlichen Bericht eingegangen. Da der Beschwerde-
führer Eritrea vor Erreichen der 25. Altersjahres verlassen habe, würde er
bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Flughafen
verhaftet, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und dem National-
dienst zugeführt. Da ihm eine willkürliche Haft unter unmenschlichen Be-
dingungen drohe, würde ein Vollzug der Wegweisung Art. 3 EMRK verlet-
zen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3.).
D-3653/2018
Seite 8
6.2
6.2.1 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer nach den Gründen für das
Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung gefragt. Er antwor-
tete, er habe seine Heimat verlassen, weil seine Freunde weggegangen
seien. Andere Gründe habe er keine gehabt, ihm sei nichts „passiert“. Die
Frage, ob er im Heimatland Probleme mit Behörden oder Privatpersonen
gehabt habe, verneinte er. Gefragt, ob es Gründe gebe, weshalb er nicht
nach Eritrea zurückkehren könne, verneinte er. Er verwies einzig darauf,
dass sein Vater viel Geld für ihn ausgegeben habe.
6.2.2 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe
seine Heimat verlassen, weil er sich vor der Einberufung in die Armee ge-
fürchtet habe. Er sei mehrmals von den Soldaten festgenommen worden.
Anfangs 2014 sei er fünf Tage lang inhaftiert worden – zusammen mit an-
deren Gefängnisinsassen sei ihm die Flucht gelungen.
6.3 Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die bei der Anhö-
rung genannten Gründe für das Verlassen Eritreas – die Aufgebote für den
Militärdienst und die erlittene Haft – auch nicht ansatzweise erwähnte. Zu
Beginn der BzP wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass
er die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten müsse. Wi-
dersprüchliche und falsche Angaben würden sich negativ auf den Asylent-
scheid auswirken. Er trage eine grosse Verantwortung für seine Aussagen
– für das, was er sage, und für das, was er verheimliche –, auf die das SEM
seinen Entscheid stützen werde. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er
alle Punkte der Einleitung und den Dolmetscher gut verstanden habe (act.
A 3/10 S. 2). Abschliessend bestätigte er, dass das Protokoll seinen Aus-
sagen und der Wahrheit entspreche (act. A3/10 S. 7). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer, der ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde,
welche beinhaltet, dass er die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäss be-
antwortet, mehrfach wahrheitswidrige Angaben zu seinen Ausreisegrün-
den hätte machen sollen. Er gab nicht nur wiederholt an, es sei ihm nichts
geschehen, sondern verneinte auch die ihm konkret gestellten Fragen, ob
er Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt habe. Es entstehen
somit gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei hin
und wieder von den Soldaten festgenommen worden und einmal im Ge-
fängnis gewesen (act. A11/22 S. 6). Nach fünf Tagen habe er mit anderen
Leuten fliehen können, indem sie ein Fenster eingeschlagen hätten, wobei
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auch das dahinterliegende Metallgitter „weggesprungen“ sei (act. A11/22
S. 10 ff.). Auf Nachfrage gab er an, er sei nur einmal ins Gefängnis gebracht
worden, er sei von den Soldaten zudem mehrmals angehalten worden, als
er nach Gold gesucht habe (act. A11/22 S. 19). Dem eingereichten ärztli-
chen Bericht gemäss gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im Alter
von etwa 17 Jahren bei seiner Stiefschwester versteckt, als man ihn für
den Militärdienst habe einziehen wollen. Er sei jedoch verhaftet und gegen
Leistung einer Kaution wieder freigelassen worden. Da der Beschwerde-
führer bei der Anhörung sagte, er sei nur einmal inhaftiert worden, sind
seine Angaben dazu, wie er aus der Haft freigekommen sei (durch Flucht
oder durch Hinterlegung einer Kaution) offensichtlich widersprüchlich. Die
Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden bestätigt.
6.4 Der Beschwerdeführer hat auch zu seiner Lebensgeschichte voneinan-
der abweichende Angaben gemacht. So gab er bei der BzP an, er habe bei
seinem Vater gelebt und als Hirte die Tiere gehütet. Dies habe er bis zur
Ausreise gemacht. Er habe zusammen mit seinem Vater und drei ledigen
Geschwistern in B._______, Zoba F._______, Subzoba G._______ ge-
wohnt. Seine Mutter sei verstorben, als er klein gewesen sei (act. A3/10 S.
4). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er habe in der Heimat als Hirte ge-
arbeitet und hin und wieder nach Gold gesucht (act. A11/22 S. 3 f.). Er sei
fast nie zum Markt gegangen, sein Vater sei öfters mit den Tieren dorthin
gegangen (act. A11/22 S. 6). Sein Vater und seine Mutter hätten sich schei-
den lassen, nachdem er geboren worden sei. Da die zweite Frau seines
Vaters ihn nicht habe bei sich haben wollen, habe er bei seiner Mutter ge-
lebt. Trotzdem sei er zwischen Vater und Mutter hin- und hergependelt.
Seine Mutter sei wieder verheiratet worden, nachdem sie sich von seinem
Vater getrennt habe (act. A11/22 S. 7). Die Frage, in welchem Dorf er zu-
letzt gelebt habe, beantwortete er dahingehend, dass er zwar mit seinem
Vater gewesen, aber meistens unterwegs gewesen sei. Auf Nachfrage
sagte er, er sei meistens bei den Tieren gewesen (act. A11/22 S. 8). Seine
Mutter sei vor etwa sieben oder acht Jahren verstorben, wonach sein Vater
gezwungen gewesen sei, ihn bei sich aufzunehmen (act. A11/22 S. 9). Dem
eingereichten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer nach der Scheidung seiner Eltern beim Vater habe bleiben müssen,
was bedeutet habe, dass er von den Grosseltern aufgezogen worden sei.
Erst im Alter von zwölf Jahren habe er erfahren, dass seine Mutter zehn
Jahre zuvor verstorben sei.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Lebensum-
ständen sind in verschiedener Hinsicht nicht miteinander vereinbar. So
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machte er unterschiedliche Angaben zum Ort, wo er sich meistens aufge-
halten habe, bei wem er aufgewachsen sei und mit wem er zusammenge-
lebt habe sowie zum Zeitpunkt, zu dem seine Mutter verstorben sei. Die
unterschiedlichen Angaben zur Lebensgeschichte können aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts weder damit erklärt werden, dass der Be-
schwerdeführer möglicherweise die Fragen nicht gut verstanden habe,
noch damit, dass er durch die Befragungssituation überfordert gewesen
sei, ging es doch in diesem Bereich nur darum, die persönliche Lebensge-
schichte in den wesentlichen Zügen übereinstimmend zu schildern. Dies
ist dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen, womit die gewich-
tigen Zweifel an seinen Vorbringen bekräftigt werden.
6.5 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Erit-
rea sind voneinander abweichend. Bei der BzP sagte er, er sei auf den
Feldern in der Nähe seines Zuhauses gewesen, von wo aus er zu Fuss
zum H._______ (Fluss) und über die Grenze gegangen sei. Er sei durch
keine Ortschaften gekommen und etwa eine Stunde lang unterwegs gewe-
sen (act. A3/10 S. 5). Während der Anhörung schilderte er, seine Angehö-
rigen hätten nicht gewusst, dass er Eritrea verlassen wolle. Sie seien zu
zweit unterwegs gewesen und hätten nachts in der Wildnis auf dem Boden
geschlafen. Sie seien eineinhalb Tage unterwegs gewesen. Vom Dorf bis
zur Grenze seien sie durch die Ortschaften I._______, J._______,
K._______ und so weiter gekommen (act. A11/22 S.14). Die Reise nach
Europa habe viel gekostet, die ganze Familie habe sich daran beteiligt. Als
er in den Sudan gekommen sei, sei er in den Händen von Schleppern ge-
wesen; er habe sich bei seinen Angehörigen gemeldet und ihnen seine Si-
tuation geschildert (act. A11/22 S. 16). Gemäss den Angaben, die der Be-
schwerdeführer gegenüber dem ihn abklärenden Psychiater machte, habe
er zusammen mit Freunden beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe
Geld von Angehörigen erhalten und sich auf die Reise nach Europa ge-
macht. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreise aus Eritrea sind
in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und nicht miteinander zu vereinba-
ren. Die Zweifel an seinen Vorbringen werden bestärkt.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei
der BzP und der Anhörung sowohl zu seiner Lebensgeschichte als auch zu
den Gründen, weshalb er Eritrea verlassen habe, und zur Ausreise selbst
unterschiedliche Angaben machte. Die Aussagen, die er im Rahmen der
psychiatrischen Abklärung machte, weichen in mehrerer Hinsicht von den-
jenigen ab, die er gegenüber den Asylbehörden machte. Die von ihm ge-
nannten Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, erweisen sich
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Seite 11
aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als
überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft. Dies ist nicht damit
zu erklären, dass er Analphabet ist oder sich nur mangelhaft auszudrücken
vermag.
7.
7.1 Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden be-
gründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea
die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer
2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) bestätigt.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die kon-
sultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Erit-
rea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren
können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb
alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um
eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge.
Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage
der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn
neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd. E. 5.1).
7.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilder-
ten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der
Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen
werden. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer erstmals bei der Anhö-
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Seite 12
rung erwähnten Probleme mit den heimatlichen Behörden und die sich da-
raus ergebenden Folgen berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifiziert.
Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise – andere Anknüp-
fungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit ei-
ner künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters
des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur erit-
reischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in die-
sem Punkt auf den eingereichten ärztlichen Bericht weiter einzugehen, da
sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver-
mögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demzufolge zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-3653/2018
Seite 13
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.
10.1
10.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
D-3653/2018
Seite 14
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
10.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen National-
dienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4
Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den
Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn
Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Be-
troffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht
erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlun-
gen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die An-
nahme gerechtfertigt wäre, alle Nationaldienstleistende seien dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne
deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernst-
hafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflicht-
arbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und
auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen
werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe
deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch
nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2)
10.1.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle
der Rückkehr nicht auszuschliessenden Einberufung in den Nationaldienst
ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung
von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen,
D-3653/2018
Seite 15
auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung und die in der Stel-
lungnahme vom 28. August 2018 geäusserte Kritik an der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung einzugehen, es kann diesbezüglich vollumfänglich
auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden, das die
geltend Praxis verbindlich definiert.
10.2
10.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesver-
waltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der
Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Ge-
sundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2).
10.2.2 Vorliegend kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und der gesamten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er in ei-
nem ländlichen Gebiet, das ziemlich abgeschieden ist, aufwuchs. Die
Schule besuchte er bis zur zweiten Klasse, die er indessen nicht abschlies-
sen durfte. Er verfügt in seiner Heimatregion mit seinem Vater, der Gross-
mutter, mehreren Halbgeschwistern und Onkeln über ein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz, weshalb nicht davon auszugehen ist, eine Rückkehr
nach Eritrea würde ihn in ökonomischer Hinsicht in eine existenzbedro-
hende Lage bringen.
Dem ärztlichen Bericht vom 6. August 2018 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer auf seiner mehrmonatigen Reise durch Afrika
„schlimme Dinge“ erlebt habe. Zwei seiner Freunde seien umgekommen,
er selbst sei misshandelt, geschlagen und gefoltert worden. Darüber könne
er nicht berichten, da es ihn zu sehr belaste. Bei Fragen zu traumatischen
Erlebnissen wirke er angespannt und unterschwellig leicht gereizt. In Be-
zug auf die Flucht leide er unter Alpträumen an die belastenden Ereignisse
(Schläge, Elektroschock-Misshandlungen, Erfahrung von Hunger und
Durst). Er erlebe diese Erinnerungen als bedrohlich. Fragen zu den belas-
tenden Ereignissen blocke er mehrfach ab. Gelegentlich sei er „wie weg“,
D-3653/2018
Seite 16
insbesondere wenn er mit Ereignissen aus der Vergangenheit konfrontiert
werde. Er könne nicht sagen, welches Ereignis ihn am meisten belaste. Bei
den Ereignissen seien er und andere Menschen verletzt worden, habe er
gedacht, sein oder andere Leben seien in Gefahr, habe er sich hilflos ge-
fühlt und sei voller Angst und Entsetzen gewesen. Der Beschwerdeführer
leide nach multiplen lebensbedrohlichen und traumatisierenden Ereignis-
sen und den klassischen Symptomen einer Posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS) sowie einer mittelgradigen Depression. Die Symptomatik
entspreche einer mittleren Ausprägung. Er erscheine als deutlich behand-
lungsbedürftig. Die dringend notwendige psychotherapeutische Behand-
lung sollte von traumaerfahrenen Therapeuten mit Erfahrungen in der
transkulturellen Psychiatrie erfolgen. Bei einer Rückführung nach Eritrea
drohe ihm neben erneuter Traumatisierung eine akute, gravierende psychi-
atrische Verschlechterung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an den im sorgfäl-
tig abgefassten ärztlichen Bericht vom 6. August 2018 gestellten Diagno-
sen zu zweifeln. Angesichts der notorischen menschenverachtenden Be-
handlung, der zahlreiche Migranten in Libyen ausgesetzt werden, dürften
die Angaben, welche der Beschwerdeführer gegenüber dem abklärenden
Psychiater (Oberarzt L._______ […]) bezüglich traumatischer Erfahrungen
während des Aufenthalts in Libyen und der weiteren Reise nach Europa
machte, den Tatsachen entsprechen. Die im ärztlichen Bericht vertretene
Ansicht, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
führung ins Heimatland erneut traumatisiert werde und ihm eine akute, gra-
vierende Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit drohe, er-
scheint dem Bundesverwaltungsgericht als real. Die Durchführung der an-
gezeigten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Hei-
matregion des Beschwerdeführers dürfte sich angesichts der mangelhaf-
ten psychiatrischen Versorgung in Eritrea äusserst schwierig gestalten, zu-
mal psychisch Erkrankte in Eritrea isoliert und nicht adäquat behandelt wür-
den und es an Spezialisten mangelt (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Da der Beschwerdeführer aus-
serhalb seiner Heimatregion über kein Beziehungsnetz verfügen dürfte und
über praktisch keine Schulbildung verfügt, ist nicht davon auszugehen, er
könnte sich ausserhalb der eher abgeschiedenen Gegend, in der er auf-
wuchs und bis zur Ausreise lebte, wo eine ärztliche Behandlung allenfalls
durchgeführt werden könnte, behaupten. Ohne Unterstützung durch Be-
zugspersonen wäre er in Eritrea aufgrund der vorliegenden, konkreten Um-
stände einem erheblichen Risiko ausgesetzt, in eine existenzgefährdende
D-3653/2018
Seite 17
Situation zu geraten. Hinzu kommt, dass er nach einer Rückkehr nach Erit-
rea in den Militärdienst einberufen werden könnte, wo ihm gemäss den Er-
kenntnissen der schweizerischen Asylbehörden mit höchster Wahrschein-
lichkeit keine ausreichende ärztlich-psychiatrische Behandlung gewährt
werden würde.
10.2.3 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung insge-
samt als unzumutbar erweist, weshalb der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Den Akten sind keine Hinweise auf all-
fällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen.
Die Vor-aussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
somit erfüllt.
11.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuwei-
sen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Mai 2018 sind
aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als abgeklärt zu erachten
ist, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neuabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, abzuweisen.
12.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterle-
gen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt.
Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
12.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Juni 2018 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
D-3653/2018
Seite 18
12.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also hälftig
– für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
Der Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, reichte am 10. August 2018
eine Kostennote ein, in der er insgesamt einen Aufwand von sieben Stun-
den (zu Fr. 150.–), Dolmetscherkosten von Fr. 160.– (2 Stunden) und Spe-
sen von Fr. 12.30 auswies. Die Aufwendungen bis zum 10. August 2018
betragen somit insgesamt Fr. 1122.30 (und nicht 1022.30, wie in der Kos-
tennote zusammengerechnet). Der Aufwand für das Verfassen der Stel-
lungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. August 2018 ist
mangels aktualisierter Kostennote von Amtes wegen einzuschätzen. Die
ausführliche Stellungnahme besteht zu einem grossen Teil aus Textbau-
steinen bezüglich der Frage zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
und befasst sich somit mit Rechtsfragen, die im Grundsatzurteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 vor kurzem verbindlich geklärt wurden. In-
sofern erweisen sich diese Ausführungen als unnötig, weshalb der entspre-
chende Aufwand nicht zu entschädigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht
geht von einem Gesamtaufwand von Fr. 1270.– (inkl. Mehrwertsteueranteil
und Spesen) aus. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Partei-
entschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und un-
ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach
von Amtes wegen auf pauschal Fr. 635.– festgelegt.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und lic. iur. Johan Göttl als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt wurde, ist jenem soweit der Beschwerdeführer unterlegen ist – also
hälftig – ein amtliches Honorar auszurichten.
12.4 Der Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE )
ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 635.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3653/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Mai 2018 werden auf-
gehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 635.– auszurichten.
5.
Lic. iur. Johan Göttl wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 635.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: