B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3655/2012/was
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Kosovo
am 8. April 2011 verliessen und über Montenegro und Italien am 10. April
2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stell-
ten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragungen vom 14. April 2011
und der einlässlichen Anhörungen vom 15. Juni 2011 zur Begründung ih-
rer Asylgesuche im Wesentlichen angaben, sie seien von Albanern be-
droht worden,
dass sie immer wieder nach dem Verbleib eines Verwandten des Be-
schwerdeführers namens D._______ gefragt worden seien, der für die
serbische Polizei gearbeitet habe, und sie deshalb auch geschlagen wor-
den seien,
dass Albaner am Tag vor ihrer Ausreise in ihr Haus eingedrungen seien,
erneut nach D._______ gefragt und sie mit dem Tod bedroht hätten,
dass sie den Beschwerdeführer zusammengeschlagen hätten und die
Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2011 Abklärungen vor Ort ver-
anlasste, welche die Schweizerische Botschaft in Pristina am 15. Juli
2011 durchführte und am 19. Juli 2011 darüber dem BFM Bericht erstatte-
te,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 23. August 2011 hierzu das
rechtliche Gehör gewährte, woraufhin diese am 3. September 2011
schriftlich Stellung nahmen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 14. Juni 2012 – eröffnet am 15. Juni 2012 – abwies und die Weg-
weisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei im Wesentlichen ausführte, die Aussagen der Beschwerde-
führenden, wonach die Beschwerdeführerin aus Z._______ stamme und
beide Ehepartner dort seit Frühjahr 2009 bis zur behaupteten Vertreibung
aus dem Kosovo gelebt hätten, gänzlich unglaubhaft seien,
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dass sie ihre Aussagen weder belegen könnten, noch ihre diesbezügli-
chen Ausführungen überzeugten,
dass sie während der ganzen Bundesanhörung den Fragen auszuwei-
chen versucht hätten, um dann unzählige Male zu Protokoll zu geben, sie
würden die Antwort nicht kennen,
dass ihre Aussagen auch auf mehrmaliges Nachfragen unsubstantiiert
und oberflächlich geblieben seien,
dass ihre Aussagen zudem in wesentlichen Punkten nicht kongruent ge-
wesen seien und dies auch für andere Bereiche ihrer Vorbringen, wie bei-
spielsweise die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte und ihre Hoch-
zeit gelte,
dass sie keine näheren Angaben zum letzten Aufenthaltsort im Kosovo
hätten machen können, obwohl die Beschwerdeführerin den Grossteil ih-
res Lebens dort zusammen mit ihrem Grossvater beziehungsweise die
letzten zwei Jahre zusammen mit dem Beschwerdeführer gelebt und die
Übergriffe erlitten haben wolle,
dass auch ihre Aussagen zum Übergriff gänzlich ohne Substanz blieben,
dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung dieses Problems
auf Nachfrage hin seine vorherigen Aussagen mit praktisch denselben
Worten wiederholte,
dass sich weitere Aussagen des Beschwerdeführers als äusserst banal
erwiesen, so habe er beispielsweise auf die Frage nach der Kleidung der
angreifenden Männer erklärt, dass diese menschlich angezogen gewesen
seien,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern können wolle, wie viele
Männer ins Haus eingedrungen seien, und ihr Versuch, ihre Unkenntnis
mit ihrer fehlender Schulbildung zu erklären, nicht überzeuge,
dass im Lichte dieser Erwägungen nicht erstaune, dass die Abklärungs-
resultate des BFM vor Ort die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführenden bestätigten,
dass sich auf Nachfrage beim Minderheitenvertreter in Z._______ her-
ausgestellt habe, dass dort zwar Angehörige von Roma und Ashkali-
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Familien lebten, die Beschwerdeführenden jedoch gänzlich unbekannt
seien,
dass es auch bei weiteren Abklärungen in Y._______ keine Spur einer
Existenz der Familie der Beschwerdeführenden gegeben habe,
dass ferner festzuhalten sei, dass gemäss dem dortigen Zivilstandesamt
die Beschwerdeführenden bei den Behörden in X._______ nicht bekannt
seien und es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschun-
gen handle,
dass die darin enthaltene Unterschrift des zuständigen Beamten von die-
sem sogleich als Fälschung erkannt worden sei und das Vergleichsmate-
rial in Form dieser Unterschrift dem BFM vorliege,
dass der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden bezüglich der Ab-
klärungsresultate des BFM nicht zu überzeugen vermöge, zumal sie nur
die Korrektheit dieser Resultate bestritten und unter anderem angegeben
hätten, nichts bezüglich einer Fälschung der Dokumente zu wissen be-
ziehungsweise die im Kosovo befragten Personen würden lügen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juli 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, es ge-
he vorliegend um frauenspezifische Verfolgung und es existiere kein Ver-
trauensverhältnis zu Beamten, weshalb nicht als negativ empfunden wer-
den dürfe, wenn Opfer von Frauenhandel vorerst weniger detaillierte Aus-
künfte erteilten,
dass bis anhin noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb sie
sich nicht abschliessend zur Sache äussern könnten,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Eingang der Beschwerde am 13. Juli 2012 bestätigt wurde,
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dass am 18. Juli 2012 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. Juli 2012 keine
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht gewährte, die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte,
bis zum 6. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezah-
len, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
23. Juli 2012 erneut um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte und
gleichzeitig das Mandat niederlegte,
dass er dabei ausführte, die Beschwerdeführenden hätten kein Geld und
zudem bisher nicht die Wahrheit gesagt, sodass der Sachverhalt vorlie-
gend nicht abgeklärt sei,
dass sie sich nämlich entgegen ihren bisherigen Vorbringen vielmehr auf
der Flucht kennengelernt und ein Kind gezeugt hätten und nun auf der
Flucht vor einer kriminellen Organisation seien, die die Beschwerdeführe-
rin zur Prostitution gezwungen habe,
dass dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 abgewie-
sen und den Beschwerdeführenden zur Zahlung des einverlangten Kos-
tenvorschusses keine Nachfrist angesetzt wurde, da die mit Zwischenver-
fügung vom 20. Juli 2012 angesetzte Frist noch nicht abgelaufen sei, ver-
bunden mit der erneuten Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 31. Juli 2012 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nicht zu be-
anstanden sowie zu bestätigen sind und die Vorinstanz das Asylgesuch
zu Recht zufolge Unglaubhaftigkeit abgelehnt hat,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführ-
lichen und richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die gänzlich unsubstanziierten und wirr verfassten Beschwerdevor-
bringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal im or-
dentlichen Verfahren zwar vorgebracht wurde, der Beschwerdeführerin
sei mit Zwangsprostitution gedroht worden, nicht jedoch, sie sei Opfer
von Frauenhandel geworden,
dass auch die Vorbringen in der ergänzenden Eingabe vom 23. Juli 2012
nicht weiter substanziiert wurden und insgesamt als nachgeschoben und
somit unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar erklärt wurde, weshalb die Be-
schwerdeführenden die angeblich wahren Fluchtgründe nicht bereits an-
lässlich der Anhörungen vorgebracht hatten,
dass daran auch der Verweis auf weitverbreitete Korruption nichts ändert,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass aus den Akten, angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht,
keine offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar sind,
dass bei einer Wegweisung von Roma in den Kosovo zwar auf Grund ei-
ner Einzelfallabklärung geprüft werden müsste, ob gewisse Reintegrati-
onskriterien erfüllt sind,
dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Prüfung des BFM jedoch
diesbezüglich zu keinen Ergebnissen führte, da die Beschwerdeführen-
den offensichtlich versucht haben, über den Aufenthaltsort vor ihrer Aus-
reise zu täuschen,
dass sich nach dem Gesagten nicht weiter abklären lässt, ob allenfalls
Umstände gegeben sein könnten, die gegen den Vollzug sprechen wür-
den und die amtliche Prüfung hier ihre Grenzen findet,
dass im Schreiben vom 23. Juli 2012 weiter vorgebracht wurde, aufgrund
des gemeinsamen Kindes sei die Familieneinheit zu wahren und die Be-
schwerdeführenden könnten nicht in unterschiedliche Länder abgescho-
ben werden,
dass von einer Wegweisung in verschiedenen Heimatstaaten angesichts
der Einheit der Familie nicht auszugehen ist, wobei anzumerken ist, dass
in der Verfügung des BFM für alle Beschwerdeführenden der Wegwei-
sungsvollzug in den Kosovo geprüft wurde,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: