Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3656/2008
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren ...,
und sein Sohn
B._______, geboren ...,
beide Kongo-Kinshasa
(vormals unbekannter Herkunft respektive Angola),
beide vertreten durch
lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2008 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Gemäss den Akten ersuchte A._______ am 18. März 1996 erstmals in
der Schweiz um Asyl, wobei er namentlich geltend machte, er stamme
aus Angola. Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, ihm sei in
seiner Heimat von Seiten des Militärs nachgestellt worden, nachdem er
sich bei seiner Arbeit in einem Restaurant kritisch zum Kriegsverlauf
geäussert habe.
Das Gesuch wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des BFM)
mit Verfügung vom 15. Januar 1997 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Angola. Dabei erklärte das BFF die Vorbringen von
A._______ aufgrund mannigfacher Widersprüche und Ungereimtheiten als offenkundig unglaubhaft.
Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Oktober 1997 abgewiesen.
Gemäss Mitteilung der damals zuständigen kantonalen Behörde galt A._______ schliesslich ab dem 15.
August 1998 als „verschwunden“ respektive als unbekannten Aufenthalts.
B.
Am 9. Januar 2001 ersuchte A._______ – nunmehr in Begleitung seines
Sohnes B._______ – ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl, wobei er
wiederum eine Herkunft aus Angola geltend machte. Zur Begründung
seines erneuten Gesuches führte er an, er sei Ende 1998 in seine
Heimat zurückgekehrt, er habe diese aber erneut verlassen müssen,
da er bei den Behörde denunziert worden sei.
Aufgrund der Akten veranlasste das BFF nähere Abklärungen betreffend die Frage der tatsächlichen
Herkunft von A._______. In der Folge gelangten drei vom BFF beauftragte sprach- und länderkundige
Experten unabhängig voneinander zum Schluss, dass A._______ mit Sicherheit nicht einen
angolanischen, sondern einen kongolesischen Hintergrund aufweise. Nach Aufforderung zur
diesbezüglichen Stellungnahme hielt A._______ jedoch an der geltend gemachten Herkunft aus Angola
fest.
Mit Verfügung vom 29. August 2003 lehnte das BFF das erneute Asylgesuch von A._______ und
seines Sohnes ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
Wegweisungsvollzuges in deren tatsächlichen Heimatstaat. Dabei erkannte das BFF namentlich
die behauptete Herkunft aus Angola als unglaubhaft, wie auch alle Vorbringen betreffend eine angebliche
Rückkehr dorthin. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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C.
Aus den Akten geht hervor, dass nach Abschluss des zweiten
Asylverfahrens die Vorinstanz und die zuständige kantonale
Behörde sich darum bemühten, den angeordneten Wegweisungsvollzug
umzusetzen (vgl. dazu die Vollzugsakten). Dabei berichtete die kantonale
Behörde dem BFF bereits am 2. Juli 2004, dass der Beschwerdeführer
anlässlich einer Vorsprache zu erkennen gegeben habe, dass er aus
der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) stamme.
Zudem wurde dem BFF unter Beilage eines handschriftlichen Briefs
mitgeteilt, von A._______ sei über Beziehungen zu Frankreich berichtet
worden. Das BFF ging diesem Hinweis nach, konkrete Anhaltspunkte für
einen Aufenthalt in Frankreich konnten aber nicht festgestellt werden.
Am 31. Mai 2006 traf A._______ auf Vermittlung des BFM eine Delegation der angolanischen
Botschaft, wobei er zum damaligen Zeitpunkt (gemäss einer Aktennotiz des BFM) eine Ausreise nach
Angola oder nach Kongo-Kinshasa anstrebte. Gemäss den Akten wurde A._______ im Nachgang zu
diesem Treffen von der zuständigen Botschaft nicht als angolanischer Staatsangehöriger anerkannt. Auf
der anderen Seite hatte die kantonale Behörde dem BFM mit Schreiben vom 20. September 2006
mitgeteilt, A._______ sei gewillt, nach Afrika zurückzukehren, er wolle jedoch seinen Sohn bei einer
Schweizer Familie zurücklassen. Schliesslich liegt bei den Vollzugsakten eine handschriftliche
Erklärung vom 25. Oktober 2006, worin A._______ die Behörden von Kongo-Kinshasa um einen Termin
zwecks Ausstellung von Reisepapieren ersucht.
D.
Am 20. Dezember 2007 reichte A._______ – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des
Wegweisungsvollzuges – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Dabei machte er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend, er lebe
seit vier Jahren in einer gefestigten Beziehung mit einer in der Schweiz
vorläufig aufgenommen angolanischen Staatsangehörigen, woraus
eine faktische Familiengemeinschaft zwischen ihnen beiden sowie
ihren beiden Kindern entstanden sei. Dabei seien er und seine
Partnerin seit langem um einen Eheschluss bemüht, ein solcher habe
jedoch aufgrund fehlender Identitätspapiere – trotz intensiver
Bemühungen um solche – bisher nicht stattfinden können. Durch den
drohenden Wegweisungsvollzug werde ihr Anspruch auf Achtung der
Familie (im Sinne von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101])
verletzt, womit sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise.
Daneben wurde auf die Situation des Kindes B._______ verwiesen
respektive geltend gemacht, das Kind lebe nun seit sieben Jahren in der
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Schweiz, sei hier gut integriert und der Wegweisungsvollzug erweise
sich unter Berücksichtigung des Kindeswohls als unzumutbar, da damit
– neben der Trennung von seiner faktischen Mutter – auch eine völligen
Entwurzelung des Kindes einhergehen würde. Schliesslich wurde unter
Verweis auf angeblich unklare Zuständigkeiten zwischen Angola und
Kongo-Kinshasa sowie auf eine angebliche Untätigkeit des BFM und
der kantonalen Behörde geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug
habe sich zudem auch als unmöglich erwiesen. Als Beweismittel wurde
ein Bericht eines Sozialarbeiters vom 7. Dezember 2007 eingereicht,
sowie Kopien von fremdsprachigen Schreiben, welche angeblich an
Personen in der Heimat oder an heimatliche Botschaften gerichtet
waren. Weitere Beweismittel wurden in Aussicht gestellt und das BFM
zudem zur Vornahme von Abklärungen (Zeugenbefragungen)
aufgefordert. Am 15. Mai 2008 wurde zudem der Bericht eines
Fussballtrainers zum Verhalten des Kindes B._______ nachgereicht.
E.
Nach Eingang des Wiedererwägungsgesuches verlangte das BFM von
A._______ einen Gebührenvorschuss ein, worauf diesbezüglich beim
Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig
gemacht wurde, welches am 18. April 2008 seinen Abschluss fand (vgl.
zum Ganzen die Akten D-345/2008).
Nach Abschluss dieses Verfahrens verzichtete das BFM mit Schreiben vom 7. Mai 2008 ausdrücklich auf
das Erheben eines Vorschusses und es stellte einen Entscheid in der Sache in nächster Zeit in Aussicht.
F.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 (eröffnet am 16. Mai 2008) lehnte das
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden unter
Kostenfolge ab und stellte gleichzeitig die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 29. August 2003
fest. Dabei schloss es gegen das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft und es hielt A._______ im Weiteren ein missbräuchliches
Verhalten vor, da bis heute seine Identität und Herkunft nicht belegt sei
und er zu seiner Herkunft unglaubhafte Angaben gemacht habe.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob A._______ – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. Dabei
beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine
Wiedererwägung der Verfügung vom 29. August 2003 hinsichtlich der
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Frage des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges. Gleichzeitig ersuchte er um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges bis zum Endentscheid (nach Art. 112 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtlicher
Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde vorab das Vorliegen einer gefestigten Familienbeziehung
respektive einer eheähnlichen Gemeinschaft bekräftigt und geltend gemacht, durch den
Wegweisungsvollzug werde der Anspruch auf Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG verletzt.
Nach Ausführungen zu Art und Intensität der Familienbeziehung wurde den vorinstanzlichen
Erwägungen unter anderem entgegnet, von Seiten des Beschwerdeführers liege kein Missbrauch im
relevanten Sinne vor, da die Beziehung tatsächlich gelebt werde. Zudem sei belegt, dass sich
A._______ seit langem sowohl bei den kongolesischen als auch angolanischen Behörden um die
Beschaffung von Papieren bemühe, wobei er schon vor langem gegenüber der kantonalen Behörde
offengelegt habe, dass er aus dem Kongo stamme, sein Vater jedoch Angolaner sei. Daran anschliessend
wurde geltend gemacht, aufgrund der Integration des Kindes B._______ und mangels jeder Beziehung
zu seiner Heimat wäre der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar und mit der von der Schweiz
ratifizierten Kinderrechtskonvention nicht zu vereinbaren. Zu den diesbezüglichen Vorbringen
habe sich das BFM im angefochtenen Entscheid gar nicht geäussert, was einer schweren Verletzung
der Begründungspflicht gleichkomme. Schliesslich wurde eine angebliche Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges angerufen, wobei intensive Bemühungen von A._______ um die Beschaffung
heimatlicher Papiere geltend gemacht wurden. Abschliessend wurde vorgebracht, von Seiten des BFM
sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da die Vorinstanz weder zur Frage der Einheit der
Familie noch zur Frage des Kindeswohls Abklärungen vorgenommen habe.
Als Beweismittel wurden in Kopie zwei fremdsprachige Schreiben (mit Übersetzungen), angeblich
gerichtet an die Vertretungen von Angola und der Demokratischen Republik Kongo (inklusive Nachweise
über Postsendungen an diese Auslandvertretungen), sowie eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht. Weitere Beweismittel wurden in Aussicht gestellt und zudem das
Bundesverwaltungsgericht zur Vornahme von Abklärungen (Zeugenbefragungen und Nachforschungen
bei ausländischen Botschaften) aufgefordert.
H.
Nach Eingang der Beschwerde wurden von Seiten des
Bundesverwaltungsgerichts vorab vollzugshemmende Massnahmen
angeordnet (Telefax vom 26. März 2008). Daran anschliessend wurde
A._______ aufgefordert, innert Frist Beweismittel betreffend die
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geltend gemachte eheähnliche Gemeinschaft nachzureichen, sowie
einlässlich Auskunft über seine tatsächliche Herkunft, seine tatsächlichen
familiären Verhältnisse sowie den tatsächlichen Verbleib der Mutter
des Kindes B._______ zu machen (vgl. zum Ganzen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni
2008).
In der Folge liess A._______ mit Eingabe vom 25. Juni 2008 verschiedene Beweismittel betreffend die
Umstände des familiären Zusammenlebens nachreichen, wobei er namentlich das Nachreichen eines
Berichts von Seiten der zuständigen Sozialbehörde in Aussicht stellte. Zur Frage des Verbleibs der
Mutter von B._______ führte er aus, diese sei in Kinshasa wohnhaft gewesen und im Jahre 1994 auf einer
Geschäftsreise in den Süden des Landes verstorben. Betreffend die Aufforderung, innert Frist
Auskunft über seine tatsächliche Herkunft zu geben, ersuchte A._______ demgegenüber um eine
Erstreckung der ihm angesetzten Frist, wobei er anführte, eine abschliessende Beantwortung dieser
Frage sei ihm ohne Einsicht in die Vollzugsakten nicht möglich.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni
2008 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und der
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer kurzen Nach- respektive
Notfrist zur Abgabe der einverlangten Angaben und Erklärungen
betreffend seine tatsächliche Herkunft aufgefordert.
In der Folge liess A._______ mit Eingabe vom 3. Juli 2008 (Poststempel vom folgenden Tag) mitteilen,
es treffe zu, dass er in seinem Asylverfahren die Daten zu seiner Herkunft nicht offengelegt habe, wofür
er sich entschuldige. In der Folge brachte er im Wesentlichen vor, er stamme zwar von einem
angolanischen Vater ab, welchen er nie gekannt habe, sei aber (als Sohn einer kongolesischen Mutter)
zeitlebens in Kinshasa ansässig gewesen. Weiter berichtete er über seine Mutter und Geschwister,
welche alle in Frankreich ansässig seien. Auf der anderen Seite machte er in diesem Zusammenhang
geltend, durch die nicht erfolgte Offenlegung der Vollzugsakten sei ihm das rechtliche Gehör verletzt
worden. In seinen weiteren Ausführungen bekräftigte er wiederum den Gehalt seiner Beziehung zu
seiner Partnerin, wie auch der seines Sohnes zu dieser Person, wobei er abermals den Schutzbereich
von Art. 44 Abs. 1 AsylG anrief.
J.
Aus den Akten folgt, dass das BFM am 15. Juli 2008 eine Verfügung
betreffend ein Gesuch des Beschwerdeführers um Einsichtnahme in die
vorinstanzlichen Vollzugsakten vom 13. Juni 2008 erliess. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und auch im
vorliegenden Verfahren ging in diesem Zusammenhang von Seiten
des Beschwerdeführers nichts Weiteres ein.
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K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August
2008 wurde A._______ letztmalig aufgefordert, den von ihm
wiederholt in Aussicht gestellten Bericht von Seiten der zuständigen
Sozialbehörde zur Frage seiner familiären Verhältnisse
nachzureichen.
Dieser Aufforderung kam A._______ am 20. August 2008 nach, indem er einen behördlichen Sozialbericht
vom gleichen Tag zu den Akten reichte. Darin wurde vom zuständigen Sozialarbeiter über das
Bestehen einer festen eheähnlichen Beziehung berichtet, inklusive Angaben zu Art und Umfang der
Behördenkontakte des Paares.
L.
Nach Eingang des vorgenannten Berichts wurde mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August
2008 dem Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (Art.
112 AsylG) entsprochen, wie auch dem Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegenüber
abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM unter Zustellung der
Beschwerdeakten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1
VwVG).
M.
In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2008 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei
hielt es ergänzend fest, aufgrund der nunmehr vorliegenden Angaben
betreffend die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers handle es
sich vorliegend sehr wohl um einen Missbrauchsfall. Einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kinshasa stehe nichts entgegen, könne er doch
von seinen in Frankreich lebenden Angehörigen unterstützt werden.
Schliesslich könne auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden,
dass A._______ und seine Partnerin in der Schweiz eine eheähnliche
Beziehung lebten.
N.
Am 6. November 2009 und am 11. Dezember 2009 setzte die
zuständige kantonale Behörde das Bundesverwaltungsgericht durch
Zustellung von zwei Polizeiberichten über einen von B._______
begangenen Ladendiebstahl (betreffend eine Herrenhandtasche und
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eine Schmuckkette) und einen Vorfall betreffend einen angeblich
gefälschten Schülerausweis (Verzeichnung des Nachnamens des
Vaters im Ausweis, statt des eigenen Nachnamens) in Kenntnis.
O.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2010 wurde A._______ unter Zustellung der vorinstanzlichen
Vernehmlassung aufgefordert, sich innert Frist zur Frage des
Fortbestandes der geltend gemachten eheähnlichen Gemeinschaft zu
äussern und diesbezüglich aktualisierte Beweismittel nachzureichen.
In der Folge liess A._______ mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 erst um eine Erstreckung der ihm
angesetzten Frist ersuchen und anschliessend mit Eingabe vom 4. November 2010 mitteilen, dass die
eheähnliche Gemeinschaft aktuell nicht mehr bestehe. In seiner Eingabe hielt er jedoch am
Vorbringen betreffend Unzulässigkeit (recte: Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzuges fest, wobei er
nunmehr vollumfänglich auf die zum heutigen Zeitpunkt bestehende persönliche Situation seines
Sohnes B._______ verwies und geltend machte, durch den Wegweisungsvollzug würde der in der Schweiz
sozialisierte Jugendliche vollständig entwurzelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständige für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert und sie
haben ihre Eingabe frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
2.1. In der Beschwerdeeingabe vom 4. Juni 2008 und nochmals in der
Eingabe vom 3. Juli 2008 wurde das Bundesverwaltungsgericht von
Seiten des Beschwerdeführers zur Vornahme von Abklärungen
aufgefordert, namentlich zur Befragung von Zeugen zur Frage seiner
familiären Verhältnisse sowie zur Veranlassung von
Nachforschungen bei ausländischen Botschaften. Im Asylverfahren ist
der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art.
12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird
aber durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt. So war für das
Bundesverwaltungsgericht – soweit eine angebliche Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges geltend gemacht wurde – aufgrund der
Akten zu keinem Zeitpunkt ein Bedarf an Abklärungen im beantragten
Sinne ersichtlich (vgl. dazu die Zwischenverfügungen vom 10. Juni
2008 [S. 6 f.] und vom 30. Juni 2008 [ab S. 3 Mitte]). Soweit in diesem
Zusammenhang in der Folge gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht der Vorwurf erhoben wurde, dem
Beschwerdeführer sei durch eine nicht erfolgte Offenlegung der
gesamten Vollzugsakten das rechtliche Gehör verletzt worden, bleibt der
Ordnung halber festzuhalten, dass dieser Vorhalt als unbegründet
zu erkennen ist. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der
Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 die wesentlichen Hinweise für sein
bis dahin offenkundig ambivalentes Verhalten hinsichtlich der Frage
seiner tatsächlichen Herkunft offengelegt (vgl. a.a.O., S. 2 unten bis S. 3
unten). Einer weiteren Offenlegung bedurfte es daher nicht, auch wenn
ihm am 15. Juli 2008 vom BFM teilweise eine weitergehende
Einsicht gewährt wurde. Nachdem im Rahmen der Eingabe vom
4. November 2010 zum einen das Vorbringen betreffend das
angebliche Bestehen einer gefestigten Familiengemeinschaft fallen
gelassen und zum andern einlässliche Ausführungen zur Frage der
Integration des Kindes B._______ gemacht wurden, bedarf es auch in
dieser Hinsicht keiner weiteren Abklärung respektive der beantragten
Zeugenbefragung. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist damit
erstellt, weshalb auf eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks
weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt.
2.2. In der Beschwerdeeingabe vom 4. Juni 2008 wurde unter anderem
gerügt, von Seiten des BFM habe keine Auseinandersetzung mit den
Vorbringen betreffend die Integration des Kindes B._______
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stattgefunden, was einer schweren Verletzung der
Begründungspflicht gleichkomme. Tatsächlich hat sich das BFM zu
den diesbezüglichen Vorbringen – welche aufgrund der Akten als
hinreichend klar erkennbar gemacht zu bezeichnen sind – nicht nur in
der angefochtenen Verfügung nicht geäussert, sondern auch nicht im
Rahmen seiner Vernehmlassung vom 8. September 2008, was
aufgrund der Akten als Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen
ist. Auf eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks vollständiger
Auseinandersetzungen mit den Gesuchsvorbringen ist indes vor
dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen zu verzichten.
2.3. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass A._______ vom BFM in
der massgeblichen Datenbank – im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die vom BFM geführte
Ausländer-Datenbank, umfassend unter anderem Personen mit einem
Bezug zu Asylverfahren (vgl. dazu die Verordnung über das Zentrale
Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung;
SR 142.513]) – als unbekannter Herkunft verzeichnet ist (sogenannte
"Hauptidentität"), wobei er unter der Rubrik der sogenannten
"Nebenidentitäten" auch unter der ursprünglich geltend gemachten
Staatsangehörigkeit von Angola und zudem auch unter der
Staatsangehörigkeit von Kongo-Kinshasa geführt wird. Sein Sohn
B._______ ist demgegenüber in der Zemis-Datenbank weiterhin alleine
als Staatsangehöriger von Angola verzeichnet. Vor dem Hintergrund der
klaren Feststellungen in den aktenkundigen Herkunftsgutachten (act.
B 22), welchen im Falle von A._______ mit Sicherheit auf eine
Herkunft aus Kongo-Kinshasa schliessen, und der diesbezüglich
eindeutigen Ausführungen respektive Zugeständnisse von A._______
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ist jedoch im Falle der
Beschwerdeführenden alleine von einer Herkunft und
Staatsangehörigkeit von Kongo-Kinshasa auszugehen. In den
nachfolgenden Erwägungen wird demnach alleine darauf abgestellt.
Das BFM ist einzuladen, nach Abschluss des Verfahrens die
überholten Einträge in der Zemis-Datenbank zu korrigieren.
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
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jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft
erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten
geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
3.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede
gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht
abgewiesen wurde.
4.
In der Beschwerdeeingabe vom 4. Juni 2008 wurde beantragt, es sei die
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. Es wird geltend gemacht und ist zu prüfen, ob eine seit
Erlass der Verfügung des BFF vom 29. August 2003 eingetretene,
wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Nachdem das Vorbringen
betreffend das Vorliegen einer in der Schweiz entstandenen
Familiengemeinschaft mit einer Person, welche in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde, im Rahmen der Eingabe vom
4. November 2010 fallengelassen wurde, erblickt A._______ eine
solche Veränderung weiterhin aufgrund einer mittlerweile sehr weit
fortgeschrittenen Integration in der Schweiz seines Sohnes
B._______. Vor dem Hintergrund der in der Eingabe vom 3. Juli 2008
enthaltenen Ausführungen von A._______ zur Frage seiner
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Seite 12
tatsächlichen Herkunft und seiner familiären Verhältnisse darf im
Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das vormalige
Vorbringen betreffend eine angebliche Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges fallengelassen wurde.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2. Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck
gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn
die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene
Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der
Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus
medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber
grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur
oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau
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aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben
daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG
zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen
öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug
sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse
bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S.
510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157,
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223).
6.2. Das BFM hat sich namentlich in seiner Vernehmlassung vom
5. September 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Kongo-Kinshasa geäussert und diese im
Falle der Beschwerdeführenden ohne weiteres bejaht. Auf die in Kongo-
Kinshasa herrschenden Verhältnisse ist es dabei nicht näher
eingegangen, sondern es verwies im Wesentlichen auf die
mutmasslichen Unterstützungsmöglichkeiten von Seiten der in
Frankreich lebenden Angehörigen von A._______.
Die Beschwerdeführenden wiederum haben sich zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vor dem Hintergrund der in ihrer Heimat herrschenden Verhältnisse nicht
geäussert, obwohl über die Herkunft der Mutter von B._______ aus Kinshasa berichtet wurde (vgl.
Eingabe vom 25. Juni 2008) und sich der Beschwerdeführer schliesslich zu einer Herkunft aus
Kinshasa bekannt hat (vgl. Eingabe vom 3. Juli 2008). In diesem Zusammenhang wurde einzig angeführt,
in Kinshasa lebten keine Angehörigen mehr.
6.3. Die ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende
Lagebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Kongo-Kinshasa vorgenommen, die
grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde in Bezug
auf die Lage vor Ausreise der Beschwerdeführenden ausgeführt, dass
das Land in den 1990er-Jahren durch ethnische Spannungen und
Konflikte mit den Nachbarstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war
und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete.
Die über Jahre dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu
einer fast vollständigen Zerrüttung des Landes. Erst nach dem Tod des
vormaligen Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré
Kabila am 16. Januar 2001 beruhigte sich die Lage im Lande unter der
Führung von Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten)
zunehmend, zumal sich Letzterer bemüht zeigte, dem durch den
langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu
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verleihen und den Friedensprozess voranzutreiben (vgl. zum Ganzen
EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdigung der beschriebenen
Umstände erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo-
Kinshasa nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar,
nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die
Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen
verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person
in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die
ARK hielt indes fest, dass – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung
der individuellen Umstände – der Vollzug der Wegweisung trotz
Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien in aller Regel als nicht
zumutbar erscheint, wenn die zurückzuführende Person (kleine)
Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich
bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten
gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine
allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt. (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz]
S. 237).
Die Beschwerdeführenden weisen kein persönliches Profil auf, welches im Sinne dieser Praxis klar gegen
den Vollzug der Wegweisung sprechen würde. Sie stammen aus der Hauptstadt Kinshasa und sie sind,
soweit aufgrund der Akten ersichtlich, guter Gesundheit. Auch handelt es sich beim minderjährigen
B._______ nicht mehr um ein kleines Kind, sondern bereits um einen Jugendlichen. Diese
persönlichen Voraussetzungen sprechen zumindest im Grundsatz für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass sich die
Beschwerdeführenden seit dem 9. Januar 2001 und damit seit zehn Jahren in der Schweiz aufhalten.
Nach einer so langen Landesabwesenheit dürfte eine Reintegration in Kongo-Kinshasa zweifelsohne mit
deutlich erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein.
6.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
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Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung von Kindern in der Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland eher von untergeordneter
Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf die Frage der
Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei einem längeren
Aufenthalt von Kindern auszugehen – eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51
und 2009/28).
6.5. Das BFM hat sich im angefochtenen Entscheid mit der Frage des
Kindeswohls nicht auseinandergesetzt und auf eine solche
Auseinandersetzung auch im Rahmen seiner Vernehmlassung
verzichtet, was – wie erwähnt – aufgrund der Akten als Verletzung der
Begründungspflicht zu erkennen ist.
Die Beschwerdeführenden auf der anderen Seite haben bereits im Rahmen ihrer Beschwerde vom 4.
Juni 2008 auf eine starke Verwurzelung des Kindes B._______ in der Schweiz verwiesen. Dabei
brachten sie vor, er sei ein guter Schüler, er spreche Schweizerdeutsch und er habe hier viele Freunde.
So stark er sich hier eingelebt und integriert habe, so stark seien im Gegenzug seine Bindungen zu
seiner Heimat verloren gegangen. Das Vorbringen der Verwurzelung des Kindes B._______ wurde
schliesslich im Rahmen der Eingabe vom 4. November 2010 massgeblich konkretisiert. Dort führten
die Beschwerdeführenden unter Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Sozialamtes und von
zwei Verhaltensberichten seiner Lehrpersonen aus, B._______ sei im Jahre 2001 als
siebenjähriges Kind in die Schweiz gekommen und er sei zum heutigen Zeitpunkt ein in der Schweiz
sozialisierter Jugendlicher, womit eine Rückkehr in seine ihm mittlerweile fremde Heimat eine
völlige Entwurzelung nach sich ziehen würde. Unter Vorlage einer Urteilsliste der zuständigen
Jugendanwaltschaft einerseits und eines Unterrichtsvertrages andererseits brachten sie vor, der
bisherige Weg von B._______ sei zwar nicht ohne Irrungen gewesen, nunmehr befinde er sich aber auf
dem besten Weg, den Eintritt in eine Berufsausbildung zu schaffen. So habe er sich in der
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Vergangenheit einige kleinere Delikte zuschulden kommen lassen, bei welchen es sich aber nach
Auskunft der Jugendanwaltschaft um Bagatelldelikte gehandelt habe. Heute sei nichts mehr gegen ihn
anhängig und nach dem Schulaustritt habe er sich in einem kombinierten Brückenangebot mit
Halbjahrespraktikum bewährt, was ihm jetzt die Türe zu einer Lehrstelle ab dem Sommer 2010 geöffnet
habe.
6.6. Gemäss den Akten ist B._______ bereits im Alter von sieben
Jahren und einem Monat in die Schweiz eingereist und er hält sich
mittlerweile seit zehn Jahren ununterbrochen hier auf. Aufgrund des
Alters des kürzlich 17-jährig gewordenen Jugendlichen im Zeitpunkt
seiner Einreise in die Schweiz ergibt sich, dass er seine gesamte
schulische Ausbildung hier durchlaufen hat. Mit der Einschulung in der
Schweiz dürfte er sich erfahrungsgemäss zusehends an die
schweizerische Lebensweise assimiliert haben, ist doch gerade der
aufeinanderfolgende Besuch erst der Primar- und dann der
Sekundarschulstufe in erheblichem Mass geeignet, Kinder durch das
hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu prägen. In diesem Sinne geht
aus dem Bericht seines vormaligen Lehrers hervor, dass B._______
gemessen an seinem gesprochenen Dialekt ein Schweizer sei.
Seine Kenntnisse der (hoch-)deutschen Sprache habe dem C-Niveau
entsprochen, seine Kenntnisse in Französisch – seiner
"Muttersprache" – hätten demgegenüber grosse Lücken
aufgewiesen. Der vormalige Klassenlehrer attestierte B._______ im
Weiteren ein normal gutes Sozialverhalten. Zwar hätten sich gegen
Ende des Schuljahres seine Absenzen gehäuft und er sei bei der
Berufswahlorientierung inaktiv geblieben, was aber nach Ansicht der
Lehrperson insofern verständlich gewesen sei, als B._______ erst
wenige Wochen vor Ende der Schulzeit überhaupt die Bewilligung
erhalten habe, sich um eine Schnupperlehre und eine
Lehrstellenbewerbung zu kümmern. Der vormalige Lehrer wies
schliesslich in seinem Bericht darauf hin, dass die Integration von
B._______ in unsere Gesellschaft schon sehr weit fortgeschritten sei.
Nach dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit ist B._______ in ein
Brückenangebot mit praktischer Arbeit in einem normalen Betriebs- und
Berufsumfeld (...) übergetreten, wobei der zuständige
Praktikumslehrer in seinem Bericht durchwegs positiv über den
Jugendlichen berichtet (hinsichtlich Sozialkompetenz sowie
Seriosität und Ernsthaftigkeit im Klassenverband, wie auch
hinsichtlich gutem Arbeitseinsatz an seiner Praktikumsstelle). Von
Seiten des zuständigen Sozialamtes wird schliesslich berichtet,
B._______ sei zuverlässig und kooperativ, er spreche einwandfrei
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Mundart und sei nach Einschätzung des Sozialamtes gut integriert.
Aus der vorgelegten Urteilsliste der zuständigen
Jugendanwaltschaft folgt andererseits, dass B._______ im Jahre
2007 einmal einen halben Tag Arbeit leisten musste, wegen einer
Anzeige wegen Sachbeschädigung, und dass er auch die
Verkehrserziehung aufsuchen musste, wegen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades. Im Jahre 2009 und nochmals im
Februar 2010 musste ihm zudem je wegen eines geringfügigen
Diebstahls ein Verweis erteilt werden, wie ihm auch ein Verweis in
Zusammenhang mit der Anzeige wegen eines gefälschten
Schülerausweises (vgl. dazu oben Bst. M) erteilt wurde. Aus dem
vorgelegten Praktikums- und Unterrichtsvertrag ergibt sich jedoch, dass
B._______ zurzeit während vier Tagen in der Woche ... [in einem
Berieb] arbeitet und am fünften Wochentag die Schule besucht.
Bewährt er sich in diesem Praktikum, so steht ihm gemäss seinem
Praktikumslehrer eine Option auf eine Lehrstelle offen.
Die vorstehenden Umstände sprechen dafür, dass es sich bei B._______ um einen durchschnittlichen, in
der Schweiz sozialisierten Jugendlichen handelt, welcher sich während seiner Schulzeit in der Schweiz
integriert hat und welcher derzeit auf dem Weg eines Praktikums ... [in einem Betrieb] den Einstieg in den
Berufsalltag zu finden sucht. Zwar ist er im Alter von 14 und 15 Jahren einige Male mit der
herrschenden Rechtsordnung in Konflikt geraten, alleine von daher ist an seiner Integration jedoch nicht
zu zweifeln, deuten doch die diesbezüglichen Verzeichnungen auf einige wenige und zudem bloss
mindere Vorfälle. Aufgrund der zu seiner Person vorhandenen Angaben ist im Weiteren davon
auszugehen, dass Kongo-Kinshasa, welches er im Alter von gerade sieben Jahren verlassen hat, für ihn
mittlerweile ein vollständig unbekanntes Land geworden ist. Unter diesen Umständen würde der Vollzug
der Wegweisung für B._______ zweifellos eine Entwurzelung mit sich bringen, zumal er gemäss Bericht
seines vormaligen Klassenlehrers nur über lückenhafte Kenntnisse des Französischen verfügt, sich in
Kinshasa also nur mit Mühe selbständig bewegen könnte. Inwieweit allenfalls Kenntnisse von in Kinshasa
gebräuchlichen Dialekten bestehen, ist aufgrund der Akten nicht konkret erstellt. Indes dürften
diesbezügliche Kenntnisse zufolge des grossen Zeitablaufs minimal sein. Sprachkenntnisse, welche für
eine erfolgreiche Eingliederung ins weitere Bildungssystem in der Heimat vorauszusetzen wären, sind
damit nicht vorhanden. Kontakte zu anderen gleichaltrigen Menschen in seiner Heimat konnten sich
aufgrund der langen Landesabwesenheit nicht ergeben, und nachdem die Angehörigen seines Vaters
soweit ersichtlich alle in Frankreich ansässig sind, ist davon auszugehen, dass in Kinshasa der Vater
der einzige persönliche Anknüpfungspunkt für den Jugendlichen wäre. Vor diesem Hintergrund – und
angesichts der massgeblichen kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und seiner Heimat Kongo-
Kinshasa – wäre die Reintegration von B._______ in höchstem Masse in Frage gestellt. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, für ihn bestehe die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der
Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem bis dahin gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
einerseits, und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in eine ihm
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weitgehend fremde Kultur und Umgebung in seiner Heimat andererseits, zu einer massiven Belastung
seiner weiteren Entwicklung führen würde, welche in diesem Ausmass mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.
6.7. In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden
Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum
Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Kindes B._______
als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist.
Da die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds zum Einbezug der übrigen Familienangehörigen
führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938]
beziehen, welcher inhaltlich jedoch Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht) ist sein Vater grundsätzlich in die
vorläufige Aufnahme des Kindes B._______ miteinzubeziehen, zumal gemäss den nachfolgenden
Ausführungen die Voraussetzungen zum Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG offensichtlich nicht erfüllt sind.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a) oder wenn diese erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die Verurteilung zur
längerfristigen Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein. Der Begriff
"längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. In der Lehre
wird die Auffassung vertreten, die längerfristige Freiheitsstrafe müsse
deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Marc Spescha, in Marc
Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 62 AuG, sowie Peter Bolzli,
a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG). Es ist darauf
hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG – wie
bereits früher unter Art. 14a Abs. 6 aANAG – generell Zurückhaltung
geboten ist (vgl. BVGE 2007/32; EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr.
23, EMARK 2004 Nr. 39).
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7.2. Aus den Akten folgt, dass A._______ während seines ersten
Aufenthalts in der Schweiz und nochmals zu Beginn seines zweiten
Aufenthalts mit der schweizerischen Rechtsordnung in Konflikt
geraten ist. So wurde er während seines ersten Aufenthalts am 15.
August 1996 wegen eines geringfügigen Diebstahls angezeigt
(Diebstahl von zwei Unterhosen und einem Shirt) und er war gemäss
aktenkundigem Bericht in der Nacht vom 2. auf den 3. September 1997
an einer Rauferei in seiner damaligen Asylunterkunft beteiligt. Über
diesbezügliche Verurteilungen lässt sich den Akten jedoch nichts
entnehmen. Nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz wurde er von
der Polizei zur Anzeige gebracht, da er am 9. Mai 2002 – zusammen
mit einem anderen Mann dunkler Hautfarbe – einen Buschauffeur
verbal bedroht hatte (act. B12). Über eine diesbezügliche Verurteilung
lässt sich den Akten jedoch ebenfalls nichts entnehmen. Etwas später
wurde er von der Polizei verdächtigt, am 25. Juni 2002 als einer von
drei möglichen Tätern an einer Körperverletzung beteiligt gewesen zu
sein (vgl. act. B14 und B15). In diesem Zusammenhang wurde er von der
Polizei zur Anzeige gebracht (vgl. act. B16) und in der Folge am 9.
September 2002 im Strafmandatsverfahren wegen der Beteiligung an
einem Raufhandel zu sieben Tagen Gefängnis verurteilt, unter
Gewährung des bedingen Vollzuges, sowie zu einer Busse von Fr.
300.–, zuzüglich Gebühren und Auslagen (vgl. act. B18). Schliesslich
wurde er Ende 2002 von der Polizei wegen des mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrades zur Anzeige gebracht
(vgl. act. B19) und deswegen am 10. März 2003 im
Strafmandatsverfahren zu einer Busse von Fr. 120.– verurteilt,
zuzüglich Gebühren und Auslagen (vgl. Aktenstück nach act. B26).
Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass A._______ später nicht mehr
negativ in Erscheinung getreten ist. Im Bericht des zuständigen
Sozialamtes vom 29. Oktober 2010 wird schliesslich ausgeführt, die
Behörde habe A._______ in den letzten Jahren als zuverlässigen,
angenehmen und kooperativen Menschen erlebt.
7.3. Zu den vorerwähnten Vorfällen und Delikten ist festzuhalten, dass
diese nunmehr Jahre zurück liegen und von daher – aber auch vom
ausgesprochenen Strafmass her, soweit es zu einer Verurteilung kam –
auch nicht ansatzweise in den Bereich der Delikte fallen, welche einen
Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG rechtfertigen würden. Das vormalige Verhalten von A._______ hat
zwar damals zu Klagen Anlass gegeben, von einem erheblichen oder
wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
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oder von einer Gefährdung kann jedoch aufgrund der gesamten
Aktenlage nicht ausgegangen werden. Anzufügen bleibt immerhin,
dass im Fall von erneutem deliktischem Verhalten vom BFM die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG
jederzeit geprüft werden kann.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Mit Blick auf die Kostenverlegung ist nach den vorstehenden
Erwägungen von einem vollständigen Obsiegen der
Beschwerdeführenden auszugehen. Den Beschwerdeführenden
sind bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.
9.2. Den Beschwerdeführenden ist – als vollständig obsiegender
Partei – für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Beschwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter
Entschädigungsfolge gestellt, es jedoch im Verlauf des Verfahrens
unterlassen, eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vorzulegen.
Nachdem kein Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer Kostennote besteht, sondern die Rechtsvertretung im Gegenteil
zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote
verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die Entschädigung von Amtes
wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), zumal sich der im
Verfahrenaufwand aufgrund der Akten abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1
Bst. a und Art. 10 Abs. 1 - 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung ist aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1'200.–
zu bemessen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: