B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3657/2012
law/auj
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren […], Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N […].
D-3657/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 stellte das BFM fest, B._______ – ge-
mäss eigenen Aussagen Ehegatte der Beschwerdeführerin im vorliegen-
den Verfahren – erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil er seine Hei-
mat Eritrea im September 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter
verlassen habe. Das Bundesamt lehnte indessen das Asylgesuch vom
3. November 2008 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
(Art. 7 AsylG) sowie zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
ab. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von B._______ als Flüchtling
an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingaben vom 17. Februar 2011 und vom 16. März 2011 ersuchte
B._______ das BFM um eine Familienzusammenführung mit und eine
Einreisebewilligung für A._______. Mit Verfügung vom 21. März 2011
wies das Bundesamt das Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 85
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ab und bewilligte die Einreise der
Beschwerdeführerin nicht. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
C.
Mit als Asylgesuch aus dem Ausland bezeichneter Eingabe vom 9. Sep-
tember 2011 gelangte die mittlerweile von B._______ bevollmächtigte
Rechtsvertreterin an das BFM und beantragte namens der Beschwerde-
führerin, dieser sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung ei-
nes Asylverfahrens zu bewilligen. Zur Begründung wurde vorgebracht,
B._______ habe während eines Hafturlaubs in Eritrea im Jahre 2007 mit
der Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen und sei nach seiner Rück-
kehr nach C._______ in den Sudan und schliesslich in die Schweiz ge-
flüchtet. Gegenüber den Asylbehörden habe er nicht gesagt, dass er ge-
heiratet habe. Nach seiner Flucht hätten die eritreischen Behörden die
Beschwerdeführerin aufgefordert, 50'000 Nakfa zu bezahlen, weshalb sie
sich gezwungen gesehen habe, Eritrea ebenfalls zu verlassen. Bei einem
Versuch, nach Sudan zu fliehen, habe man sie festgenommen; seither sei
sie in C._______ inhaftiert. Es sei ihr gelungen, ihrer in D._______ le-
benden Mutter eine kleine schriftliche Nachricht zukommen zu lassen; die
Mutter habe anschliessend B._______ in der Schweiz benachrichtigt. Im
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Asylgesuch wird das BFM darum ersucht, die Einreisebewilligung für die
Schweizer Botschaft in Äthiopien auszustellen, da die Beschwerdeführe-
rin nach einer allfälligen Haftentlassung versuchen würde, nach Äthiopien
zu fliehen. Als Beleg für die Eheschliessung reichte die Rechtsvertreterin
einen auf den 8. Juli 1999 ausgestellten Trauschein der Diözese Asmara
("Catholic Eparchy of Asmara") in Kopie zu den Akten.
D.
Das BFM teilte der Rechtsvertreterin am 10. November 2011 mit, es be-
absichtige, das Asylgesuch aus dem Ausland wegen fehlenden Rechts-
schutzinteresses abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin sich mögli-
cherweise auf unbestimmte Zeit in Haft befinden werde. Das Amt forderte
die Rechtsvertreterin auf, Angaben zum Aufenthaltsort der Beschwerde-
führerin, zu Kontaktierungsmöglichkeiten, der voraussichtlichen Haftdau-
er, zur Existenz eines Gerichtsurteils sowie zu einem allfällig nach einer
Haftentlassung zu leistenden Militärdienst zu machen. Gleichzeitig infor-
mierte das BFM die Rechtsvertreterin – unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) – darüber, dass sie im Falle der Weiterführung des Asylver-
fahrens das behauptete Vertretungsverhältnis durch eine von der zu ver-
tretenden Person unterzeichnete, schriftliche Vollmachtsurkunde im Ori-
ginal zu belegen habe, ansonsten das Amt auf das Asylgesuch aufgrund
fehlender Vertretungsbefugnis nicht einzutreten gedenke.
E.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 nahm die Rechtsvertreterin zum
Schreiben des BFM Stellung. Der Ehemann ihrer Mandantin habe am
20. November 2011 mit seiner Frau telefonieren können, nachdem sie
zirka eine Woche zuvor aus der Haft entlassen worden sei, weil jemand
dafür gebürgt habe, die Busse von 50'000 Nakfa zu bezahlen. Ein Ge-
richtsurteil liege nicht vor. Verheiratete Frauen müssten im Prinzip in Erit-
rea keinen Militärdienst leisten, doch sei eine Einziehung in den Militär-
dienst möglich, da ihr Ehemann sich im Ausland befinde. Der Kontakt
zwischen der Rechtsvertreterin und ihrer Mandantin finde über deren in
der Schweiz lebenden Ehemann statt, welcher sie seit der Haftentlassung
telefonisch kontaktieren könne. Ihm sei es überdies gelungen, der Be-
schwerdeführerin per Post eine Vollmacht zuzustellen, welche diese un-
terzeichnet habe retournieren können. Aufgrund der Haftentlassung nach
einem Jahr sei das Rechtsschutzinteresse gegeben, angesichts des Ver-
folgungsinteresses seitens der eritreischen Behörden sei auch das
Schutzbedürfnis erstellt, und die Beziehungsnähe zur Schweiz sei durch
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die Beziehung zum Ehemann ohne Weiteres gegeben, weshalb die Ein-
reisebewilligung zu erteilen sei.
F.
Mit Eingabe vom 22. Dezember reichte die Rechtsvertreterin die ange-
kündigte, vom 8. Dezember 2012 datierende und unterzeichnete Voll-
macht im Original (ohne Zustellcouvert) ein.
G.
Das Bundesamt wies die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom
28. Dezember 2011 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 darauf hin, dass die Initiie-
rung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag
der asylsuchenden Person voraussetze. Sei eine Anhörung nicht möglich,
habe die asylsuchende Person das vertretungsweise eingereichte Asyl-
gesuch durch Einreichen einer persönlich verfassten oder zumindest un-
terzeichneten Stellungnahme zu einem Fragenkatalog des BFM zu bestä-
tigen. Da es in Eritrea keine schweizerische Vertretung gebe, sei das vor-
liegende Verfahren gemäss BVGE 2007/30 schriftlich abzuwickeln. Das
Amt unterbreitete der Rechtsvertreterin zwecks Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts einen Katalog von ausgewählten Fragen
zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Eritrea, zu den Gründen für ih-
re Ausreiseabsichten sowie zur Existenz von Verwandten in Eritrea und in
Drittstaaten und forderte sie auf, von ihrer Mandantin eine Stellungnahme
zu diesem Fragenkatalog persönlich verfassen oder zumindest unter-
zeichnen zu lassen.
H.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 nahm die Rechtsvertreterin unter Bei-
lage der Kopie eines Ausweises der Beschwerdeführerin zum Fragenka-
talog des BFM Stellung und stellte das Nachreichen eines Schreibens ih-
rer Mandantin in Aussicht, in welchem diese ihre schlechte Situation be-
schreibe und ihren Willen bekräftige, in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
reichen zu wollen. Zu den Ausreisegründen hielt die Rechtsvertreterin
fest, ihre Mandantin wolle Eritrea verlassen, weil sie dort ein Jahr im Ge-
fängnis verbrachte habe und sich vor einer jederzeit möglichen erneuten
Verhaftung fürchte. Sie sei auch immer wieder Repressalien ausgesetzt,
weil sie eigentlich die 50'000 Nakfa Busse für die Flucht ihres Ehemannes
ins Ausland begleichen müsste, für deren Bezahlung ein Bürge bei ihrer
Haftentlassung gebürgt habe. Da ihr Ehemann sich im Ausland befinde,
befürchte die Beschwerdeführerin ferner eine Einziehung in den Militär-
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dienst. In Äthiopien könnte die Beschwerdeführerin nicht bleiben, weil es
dort für junge, alleine geflüchtete Frauen keine Sicherheit gebe; schliess-
lich möchte sie sehr gerne mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusam-
menleben.
I.
Am 24. Februar 2012 ging beim BFM das in Aussicht gestellte hand-
schriftliche, fremdsprachige und vom 30. November 2011 datierende per-
sönliche Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Die Rechtsvertreterin er-
suchte das Bundesamt, dieses Schreiben, welches die Unterschrift ihrer
Mandantin enthalte, als unterschriebenen Antrag im Sinne des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-5516/2011 vom 19. Dezember 2011 anzu-
erkennen.
J.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 hielt das BFM fest, eine Durchsicht der
Akten habe ergeben, dass der angebliche Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin sich im Laufe seines Asylverfahrens als ledig bezeichnet und ledig-
lich von einer Freundin gesprochen habe. Den Akten lasse sich ausser-
dem nicht entnehmen, dass er am mutmasslichen, in der Kopie der ein-
gereichten Heiratsurkunde aufgeführten Datum der Vermählung in Haft
gewesen wäre. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass die Unterschrift
auf der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 eingereichten Vollmacht
nicht mit derjenigen auf dem Dokument übereinstimme, welches die
Rechtsvertreterin als persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin ein-
gereicht habe. Das BFM setzte eine Frist zur Stellungnahme zu diesen
Feststellungen sowie zur Übersetzung des fremdsprachigen Dokumentes
an.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2012 erklärte die Rechtsvertreterin
die unterschiedlichen Unterschriften damit, dass die Beschwerdeführerin
in ihrem Schreiben vom 30. November 2011 die tigrinischen Schriftzei-
chen verwendet habe, auf der Vollmacht vom 8. Dezember 2011 hinge-
gen in lateinischen Buchstaben unterschrieben habe. Für das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011 hätte das BFM auf-
grund der Bedürftigkeit des Paares eine amtliche Übersetzung bewilligen
müssen. In der Stellungnahme wird die von B._______ übersetzte deut-
sche Version des an ihn gerichteten Schreibens wiedergegeben, gemäss
welcher die Beschwerdeführerin ihm im Schreiben mitteilt, dass es ihr
nicht gut gehe, weil sie im Gefängnis gewesen sei, wo man sie geschla-
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gen und wo sie an Hunger gelitten habe. Sie bitte ihn, ihr zu helfen, aus
Eritrea rauszukommen. Sie warte auf ihn, weil er ihr Mann sei, und hoffe,
dass auch er auf sie warte und sie in kurzer Zeit in ein anderes Land ge-
hen könne.
L.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das am 9. September
2011 gestellte Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2012 eröffnet.
M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2012 liess die Beschwer-
deführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und be-
antragen, die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin zwecks Durchfüh-
rung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; even-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in einer
Schweizer Botschaft ihrer Wahl zu ihren Asylgründen anhören (recte: be-
fragen) zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen,
es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei
ihr eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen; von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen.
N.
Am 13. Juli 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2 Im vorliegenden Fall begründete das BFM in seinem Schreiben vom
28. Dezember 2011 sowie in seiner Verfügung vom 7. Juni 2012 den Ver-
zicht auf eine Befragung der Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass
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es in Eritrea keine Schweizer Vertretung gebe. In der Beschwerde wird
vorgebracht, da die Schweiz in Eritrea keine Botschaft unterhalte, müsse
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 die
Einreise in die Schweiz bewilligt werden. In diesem Urteil habe das Ge-
richt entschieden, einer im Ausland ein Asylgesuch stellenden Person sei
die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu be-
willigen, wenn eine Befragung dort aus technischen Gründen unmöglich
sei. Eine Gesuchsabweisung ohne vorgängige Befragung der Beschwer-
deführerin in einer ihr bekannten Sprache bzw. mit Hilfe einer Dolmet-
scherin stelle eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz dar. Diese Ein-
schätzung ist nicht zutreffend. Aus dem Umstand, dass keine persönliche
Befragung durchgeführt wurde, ist nicht ohne Weiteres zu schliessen,
dass einer beschwerdeführenden Person zu deren Anhörung die Einreise
in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.1
S. 371). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom
31. Oktober 2008 kam das Gericht aufgrund einer Einzelfallprüfung unter
Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien zum
Schluss, dass den Kindern eine Einreise zu bewilligen sei, weil die schrift-
lichen Auskünfte der beschwerdeführenden Mutter über die Situation ihrer
Kinder, von denen sie seit Jahren getrennt war und welche nicht befragt
werden konnten, zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreich-
ten. Im vorliegenden Fall hingegen nahm die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin in der Eingabe vom 26. Januar 2012 zu den im indivi-
dualisierten Schreiben des BFM vom 28. Dezember 2011 enthaltenen
Fragen Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt somit die Möglichkeit,
durch die Vermittlung von B._______ über ihre Rechtsvertretung ihre
Asylgründe schriftlich darzulegen und mithin bei der Erhebung und Er-
gänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Da der Sach-
verhalt vorliegend entscheidreif erstellt ist, ist der in der Beschwerde ge-
stellte Eventualantrag, das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin
in einer Schweizer Botschaft ihrer Wahl zu ihren Asylgründen zu befra-
gen, abzuweisen.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
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enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 In den schriftlichen Eingaben vom 9. September 2011, 8. Dezember
2011, 26. Januar 2012 und vom 27. Mai 2012 wird zur Begründung des
Asylgesuches im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin ha-
be Eritrea verlassen wollen, weil die eritreischen Behörden ihr wegen der
Ausreise ihres Ehemannes eine Busse von 50'000 Nakfa auferlegt hätten.
Nach ihrer Festnahme anlässlich eines Ausreiseversuchs nach Sudan sei
sie bis zu ihrer Freilassung im November 2011 während eines Jahres in
C._______ inhaftiert gewesen. Sie sei weiterhin Repressalien ausgesetzt
und fürchte sich vor einer erneuten Verhaftung sowie vor einer Einzie-
hung in den Militärdienst anstelle des ins Ausland geflüchteten Eheman-
nes.
5.3 Zur Begründung seiner Verfügung vom 7. Juni 2012 hielt das BFM
fest, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin vor der Ausreise des angeblichen Ehemannes mit
diesem verheiratet gewesen wäre oder in einer eheähnlichen Gemein-
schaft gelebt hätte; B._______ habe zwar eine Freundin erwähnt, sich
aber als ledig bezeichnet. Den Akten lasse sich ebensowenig entnehmen,
dass er im mutmasslichen Zeitpunkt der Eheschliessung in Haft respekti-
ve auf Hafturlaub gewesen sei. Daher sei das BFM davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin und B._______ nicht verheiratet seien und
habe ihnen hierzu am 7. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährt; eine
Stellungnahme hierzu sei nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erachtete
das BFM es als unglaubhaft, dass man die Beschwerdeführerin aufgefor-
dert habe, 50'000 Nakfa zu bezahlen, und sie Eritrea deswegen habe ver-
lassen wollen. Ihre Inhaftierung sei sodann nicht belegt und im Familien-
zusammenführungsgesuch vom 23. Februar 2011 bezeichnenderweise
mit keinem Wort erwähnt. Dass weitere Familienangehörige für die Be-
zahlung der offenen Summe angegangen worden wären, werde ebenfalls
nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen sei die vorgebrachte Verfol-
gungssituation nicht glaubhaft, und es sei nicht zu erwarten, dass die Be-
schwerdeführerin bei einem Verbleib in Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbare Zukunft von einreisebeachtlicher Verfol-
gung betroffen sein werde. Daran vermöge auch die Befürchtung nichts
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Seite 10
zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in den Militärdienst eingezogen
werden könnte. Diese sei daher nicht schutzbedürftig, weshalb die Einrei-
se in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.4 In der Beschwerde vom 10. Juli 2012 wird demgegenüber geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten in Eritrea im Jahre
2007 während eines Diensturlaubes religiös die Ehe geschlossen, nicht –
wie fälschlicherweise in den Vorakten festgehalten – während eines Haft-
urlaubes. In den Befragungen beim BFM habe B._______ seine Ehefrau
nur Freundin genannt, weil er angenommen habe, dass in der Schweiz
nur vor dem Zivilstandsamt geschlossene Ehen Gültigkeit hätten. Die
Rechtsvertreterin habe im Auftrag des Ehemannes ein Asylgesuch aus
dem Ausland eingereicht, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die Be-
hörden dieses erst nach einer Haftentlassung behandeln würden. Diese
sei nur zustande gekommen, weil sich ein Garant bereit erklärt habe, die
geforderte Summe zu bezahlen. Aus sozioökonomischen sowie aus Si-
cherheitsgründen sei ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Erit-
rea nicht möglich und nicht zumutbar. Seit der Entlassung aus der Haft
lebe sie in Ungewissheit, ob sie erneut verhaftet oder anstelle ihres Ehe-
mannes in den Militärdienst eingezogen werden würde. Aus Angst vor ei-
ner erneuten Verhaftung könne sie keine wirtschaftliche Aktivität entwi-
ckeln und überlebe nur dank der Hilfe ihres Ehemannes in der Schweiz.
Da dem Gericht die unmenschlichen Haftbedingungen in Eritrea hinläng-
lich bekannt seien, würden dazu keine weiteren Ausführungen gemacht.
Auf die Unterstützung durch ihre Familienangehörigen könne sie nicht
zählen, da ihre Familie aufgrund der Flucht ihres Ehemannes nicht mit
diesem in Verbindung gebracht werden wolle. Ein weiterer Verbleib in Eri-
trea sei ihr auch angesichts der bereits erlebten Verfolgung, welche sich
jederzeit wiederholen könnte, nicht zumutbar, und sie sei auf die Schutz-
gewährung durch die Schweiz angewiesen.
6.
6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
D-3657/2012
Seite 11
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, wegen
der Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea ein Jahr in Haft verbracht zu
haben und dabei misshandelt worden zu sein sowie eine erneute Verhaf-
tung oder – anstelle des Ehemannes – die Einziehung in den Militärdienst
zu befürchten.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht übereinstimmend mit der Vor-
instanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mit B._______ ver-
heiratet ist oder vor der Ausreise mit diesem in einer eheähnlichen Ge-
meinschaft gelebt hat. An der Erstbefragung vom 12. November 2008 im
Rahmen seines eigenen Asylverfahrens gab B._______ zu Protokoll, le-
dig zu sein (vgl. BFM-act. A1/8 S. 2). Anlässlich der Anhörung vom
16. März 2010 erwähnte er einmal "une amie", welche ihm aus Asmara
einen Geburtsschein geschickt habe, und an anderer Stelle "mon amie",
die in sein Dorf gegangen sei, um die Identitätskarte seines Vaters und
ein Foto zu holen (vgl. act. A11/11 S. 2 F. 9); an anderer Stelle sprach er
erneut von "mon amie", mit welcher er übers Internet in Kontakt stehe
(vgl. act. A11/11 S. 3 F. 13). Ob an den Befragungen stets von derselben
Person die Rede war und es sich bei dieser um die Beschwerdeführerin
handelt, kann offenbleiben. Erstellt ist, dass B._______ die Beschwerde-
führerin in seinem eigenen Asylverfahren nie namentlich erwähnt sowie
ausgesagt hat, ledig zu sein, und im schriftlichen Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht begründet wird, weshalb er in seinem Asylverfah-
ren eine angebliche Eheschliessung verschwiegen hat. Eine Stellungnah-
me zu den vom BFM im Schreiben vom 7. Mai 2012 angeführten Zweifeln
an einer tatsächlichen Eheschliessung sowie zum Umstand, dass sich in
den Akten keine Hinweise finden, wonach letzterer am mutmasslichen
Vermählungsdatum in Haft gewesen wäre, ist im erstinstanzlichen Asyl-
verfahren bezeichnenderweise unterblieben. Auf Beschwerdeebene wird
vorgebracht, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten während ei-
nes Diensturlaubes religiös die Ehe geschlossen, „nicht wie fälschlicher-
weise in den Vorakten festgehalten“ (aufgrund der Angaben im schriftli-
chen Asylgesuch vom 9. September 2011, Anm. des Gerichts) während
eines Hafturlaubes des Bräutigams (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 2). Eine
Erklärung für diese im Laufe des Verfahrens gemachten widersprüchli-
chen Angaben bleibt aus. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der
auf Beschwerdeebene nachgeschobene Erklärungsversuch, B._______
habe in seinem Asylverfahren die Beschwerdeführerin nur als Freundin
bezeichnet, weil er angenommen habe, dass in der Schweiz nur vor dem
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Seite 12
Zivilstandsamt geschlossene Ehen gültig seien (vgl. Beschwerde Ziff. III 1
S. 3), ist nach allgemeiner Lebenserfahrung doch davon auszugehen,
dass eine asylsuchende Person in ihrem Asylverfahren von den in ihrem
Heimatland herrschenden Verhältnissen ausgeht und nicht von denjeni-
gen in der Schweiz; vorliegend dürfte dies umso mehr der Fall sein, als
B._______ die Aussage, er sei ledig, anlässlich der Erstbefragung kurz
nach seiner Einreise gemacht hat. Darauf hat er sich behaften zu lassen.
Sodann kommt dem nur in Kopie eingereichten kirchlichen Trauschein
kein Beweiswert zu. Da keine glaubhaften Hinweise auf eine in Eritrea
geschlossene Ehe oder eine dort gelebte eheähnliche Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und B._______ vorliegen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte für eine mit einer solchen Beziehung begründete Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführerin nach der Ausreise von B._______.
Den entsprechenden Vorbringen – Auferlegung einer Busse von 50'000
Nakfa für die Ausreise von B._______, Festnahme bei der versuchten
Flucht nach Sudan und einjährige Inhaftierung sowie befürchtete Einzie-
hung in den Militärdienst anstelle des ausgereisten Ehemannes – ist da-
mit die Grundlage entzogen. Das BFM hat somit die geltend gemachte
Verfolgungssituation zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin sind auch wegen fehlender Substanziiertheit als
unglaubhaft zu werten. Weder im schriftlichen Asylgesuch noch in den di-
versen Eingaben und der Rechtsmittelschrift werden konkrete Angaben
zu den Repressalien gemacht, unter welchen die Beschwerdeführerin in
Eritrea zu leiden haben will. Konkrete Angaben zur Identität der Person,
welche als Bürge aufgetreten sein soll, bleiben ebenso aus wie präzise
Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Inhaftierung und der Haftentlas-
sung. Dafür wurden im Laufe des Asylverfahrens die Sachverhaltsvor-
bringen mehrmals den jeweiligen Einwänden des BFM angepasst. Just
wenige Tage nach der Ankündigung des Bundesamtes, es gedenke, das
Asylgesuch aus dem Ausland aufgrund der Inhaftierung der Beschwerde-
führerin und der fehlenden Kontaktmöglichkeiten mangels Rechtsschutz-
interesses abzuschreiben, wurde diese auf wundersame Weise aus der
einjährigen Haft entlassen, so dass B._______ sie nun telefonisch kon-
taktieren konnte; zur Abwendung eines Nichteintretensentscheides durch
die Vorinstanz wegen fehlender Vertretungsbefugnis gelang es dem ver-
meintlichen Ehemann, der Beschwerdeführerin eine Vollmacht zur Unter-
schrift zukommen zu lassen, welche (allerdings ohne Zustellcouvert) den
Weg zum BFM fand. Als dieses die Eheschliessung während eines Haft-
urlaubes des Bräutigams in Zweifel zieht, wird geltend gemacht, die Ver-
mählung habe während eines Diensturlaubes stattgefunden. Nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin während Jahren unbehel-
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ligt in Eritrea leben konnte und erst im November 2010, mithin über drei
Jahre nach der im September 2007 erfolgten Ausreise von B._______
verhaftet worden sein soll. Über den geltend gemachten einjährigen Ge-
fängnisaufenthalt erfährt man lediglich, dass die Beschwerdeführerin ge-
schlagen worden sei und Hunger gehabt habe. Der Hinweis auf die dem
Gericht bekannten unmenschlichen Haftbedingungen in Eritrea entbindet
die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon, ihre persönlichen Erlebnisse
zu schildern, zumal in der Beschwerde – wiederum ohne jegliche Sub-
stanziierung – geltend gemacht wird, sie sei aufgrund der einjährigen Haft
„sowohl psychisch als auch physisch in einer sehr schlechten Verfas-
sung“ (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 3) und „verständlicherweise schwer
traumatisiert“ (a.a.O. Ziff. III 3.2 S. 4).
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelingt, glaubhaft zu machen, wegen der Ausreise von B._______
aus Eritrea in ihrer Heimat begründete Furcht vor Verfolgung zu haben.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im dienstfähigen Alter
ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat, bietet keinen Anlass
für die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen, da
keine Hinweise darauf bestehen, dass sie zu den mit der Durchsetzung
der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staates im Hinblick
auf eine Rekrutierung in konkretem Kontakt gestanden hätte (vgl. EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39 f.). Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AsylG ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu
verneinen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin aus dem Ausland im Ergebnis zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise
in die Schweiz verweigert.
6.4
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG sowie Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhe-
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bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
gegenstandslos.
7.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei
zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi-
schen Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin bedarf (vgl. dazu BGE
122 I 8 E. 2c S. 51 ff; 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.). Vorliegend fehlt es an der
sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung. Die Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes im Asylbeschwerdeverfahren vermag zwar
die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht allein auszu-
schliessen, kann jedoch die Anwendung eines strengeren Massstabes
rechtfertigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f.). Besondere Rechts-
kenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall
nicht unbedingt erforderlich, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen ge-
währt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Fall ist eine besondere Kom-
plexität in den Akten nicht zu erkennen. Das Gesuch um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsvertreterin wird in der Beschwerde mit der Komplexi-
tät der sich stellenden Rechtsfragen begründet. Hierzu ist festzuhalten,
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das anzuwenden-
de Recht von Amtes wegen ermittelt wird und auch von den Parteien
nicht aufgeworfene Rechtsfragen geprüft werden, sofern dazu aufgrund
bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend An-
lass besteht (vgl. Art. 37 VGG] i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; EMARK 2003
Nr. 13 E. 4d S. 84). Somit bestehen hinreichende Garantien für die Wah-
rung der Rechte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, oh-
ne dass dafür die Bestellung einer amtlichen Anwältin notwendig wäre.
Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen amtlichen Rechtsver-
tretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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