B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3658/2012/mel
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2000 bei der schweizerischen
Vertretung in B._______ sein erstes Asylgesuch ein und beantragte die
Einreisebewilligung in die Schweiz zur Abklärung seiner Asylgründe. Da-
zu wurde er am 25. Januar 2001 auf der schweizerischen Botschaft in
B._______ befragt. Mit Entscheid vom 25. Juni 2001 wurde sein Asylge-
such aus dem Ausland abgewiesen und die Einreise in die Schweiz ver-
weigert. Für die weiteren Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Ak-
ten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Vertretung in B._______ das zweite Asylgesuch, wel-
ches mit Beschluss vom 27. März 2009 abgeschrieben wurde, nachdem
der Beschwerdeführer die Aufforderung vom 22. August 2008, detaillierte
Angaben zu seinen Vorbringen auf schriftlichem Weg einzureichen, un-
beantwortet liess. Auch bezüglich dieses Verfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
C.
Am 25. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer zum dritten Mal bei der
schweizerischen Vertretung in B._______ ein Asylgesuch ein, welches
indessen nach seiner Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 18. Mai
2012 abgeschrieben wurde. Erneut wird für dieses Gesuch auf die Akten
verwiesen.
D.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
3. Februar 2010 mit seinem eigenen Reisepass, wobei er mit der
C._______ nach D._______ geflogen sei, wo er sich während drei Mona-
ten in einem Haus aufgehalten habe, anschliessend mit der E._______ in
ein ihm unbekanntes Land ohne seinen Reisepass gereist sei, von wo
aus er im Auto und in der Fähre in weitere Länder gelangt sei, bis er am
17. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und hier am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch stellte.
Am 26. Mai 2010 wurde er summarisch befragt und am 3. Juni 2010 zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer –
ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus G._______ –
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vor, er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen
und habe dieser Organisation zwischen 1990 und anfangs 1994 als Fah-
rer gedient. Er habe ein normales Training absolviert, sei aber nicht
Kämpfer gewesen. Da er die LTTE habe verlassen wollen, sei er zuletzt in
die Küche strafversetzt und danach auf Antrag aus der Mitgliedschaft der
LTTE entlassen worden. Anschliessend habe er keine Arbeiten mehr für
die LTTE ausgeführt. Er glaube, jemand habe der sri-lankischen Armee
(SLA) von seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei den LTTE erzählt, da er
nach einer Bombenexplosion in der H._______ in B._______ im Mai
2000 am Wohnort seiner Schwester unter dem Verdacht, für die LTTE die
Bomben nach B._______ transportiert zu haben, von Angehörigen des
Citizen "CDB" festgenommen, nach B._______ gebracht und während 17
Tagen inhaftiert worden sei. Unter der Auflage, B._______ während eines
Jahres nicht zu verlassen, sei er mit der Hilfe eines Anwaltes freigekom-
men. Eineinhalb Jahre später sei das Verfahren mit einem Freispruch ab-
geschlossen worden. Wegen seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft sei er
nicht bestraft worden. Anschliessend habe er bei seiner Schwester in
I._______ gelebt und als (…) gearbeitet. Im Jahr 2007 sei er am Wohnort
der Schwester – vermutlich von Angehörigen des Criminal Investigation
Departments (CID) – erneut festgenommen, mit verbundenen Augen ab-
geführt und während dreier Tage festgehalten, heftig geschlagen und
dann am Strassenrand liegen gelassen worden. Vom Schwager sei er zur
Behandlung ins Spital nach G._______ gebracht worden. Im März 2009
sei er mit dem Sohn seiner Cousine auf dem Fischerboot, das er zuvor
gekauft habe, hinausgefahren, um die Netze einzubringen. Dabei seien
sie von den LTTE kontrolliert worden. Im gleichen Moment habe die Mari-
ne angefangen zu schiessen, worauf die LTTE-Angehörigen geflohen und
von der Marine verfolgt worden seien, während er irrtümlicherweise in die
falsche Richtung gefahren und nach J._______ gelangt sei, wo er von der
SLA und der Polizei kontrolliert und ins Flüchtlingslager von J._______
gebracht und später nach K._______ ins Flüchtlingslager verlegt worden
sei. Dort sei er vom Schwiegervater besucht worden. Nachdem dieser ei-
ne Summe Geld bezahlt habe, habe er das Flüchtlingslager am 5. August
2009 illegal verlassen können und sich fortan bei Verwandten in
I._______ und L._______ aufgehalten. In dieser Zeit sei er drei Mal von
der SLA bei seinen Schwiegereltern gesucht worden. Ende 2009 oder an-
fangs 2010 habe er einen neuen Reisepass ausstellen lassen, damit er in
die Schweiz habe reisen können.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine
Identitätskarte, Kopien einer weiteren Identitätskarte, von zwei Reispäs-
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sen, einer Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung, sieben Fotos, ein
Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) be-
züglich der Inhaftierung in B._______, Kopien verschiedener Bestäti-
gungsschreiben zum Gefängnisaufenthalt, zur Haftentlassung und zur
Campzuweisung, Kopien zweier Zeitungsartikel und eines Schreibens ei-
nes Rechtsanwaltes.
E.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 – eröffnet am 7. Juni 2012 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Auf die weiteren
Einzelheiten der Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde und
stellte folgende Anträge:
– Die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
– Eventuell sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in
sämtliche Asylakten zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm gestützt
darauf Asyl zu gewähren.
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– Eventuell sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 4 und
5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
– Es sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
– Das BFM sei zudem anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer eine An-
hörung zur aktuellen Situation und zur Vervollständigung des Sachver-
halts durchzuführen.
– Sinngemäss wurde zudem beantragt, das BFM sei anzuweisen, sämt-
liche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stüt-
ze, in geeigneter Weise offenzulegen und eventuell eine angemessene
Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung nehmen zu kön-
nen.
– Es sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme und zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel zu gewähren einerseits zum Beweis der ak-
tuellen Gefährdung und andererseits für den Fall, dass die nunmehr im
Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Asylvorbringen nicht als glaub-
haft betrachtet würden.
– Vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer abgesehen
von der Kopie der angefochtenen Verfügung 20 Beilagen zur allgemeinen
Situation und zu einzelnen Vorfällen in Sri Lanka zu den Akten. Auf die
Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen
Bezug genommen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
In Ergänzung zu den bisherigen Asylvorbringen legte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich des Beschwerdeverfahrens dar, dass er seine Aktivitäten
für die LTTE nicht im Jahr 1994 beendet habe, sondern für diese Organi-
sation weiterhin – mithin bis im März 2009 – tätig gewesen sei. Im Jahr
1990 habe er ein dreimonatiges militärisches Basistraining absolviert und
anschliessend ein dreimonatiges Kommandotraining. Danach sei er in ei-
nem Training gewesen, das ihn zum Doppelagenten für die LTTE ausge-
bildet habe. Dabei habe er einen Singhalesisch-Sprachkurs besucht. So-
mit spreche er diese Sprache besser als beim BFM angegeben. Auch
nach dem Jahr 1994 sei er als Chauffeur für die LTTE tätig gewesen, dies
unter den Codenamen M._______ und ab 2008 N._______. In seiner
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Funktion als Chauffeur habe er Waffen und Sprengstoff, mit welchen die
Kommandoeinheiten der LTTE Anschläge gegen staatliche und militäri-
sche Einrichtungen verübt hätten, transportiert. Dabei sei er regelmässig
nach I._______ geschickt worden, um dort Waffen und Sprengstoff zu
besorgen und in den Süden Sri Lankas zu transportieren. Das im Jahr
2000 gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei in diesem Zusammenhang
zu sehen. Die damals gegen ihn erhobenen Vorwürfe – nämlich Waffen
und Sprengstoff geliefert zu haben, damit das Attentat auf die H._______
in B._______ habe ausgeführt werden können – seien zutreffend gewe-
sen; indessen sei es ihm gelungen, mittels Bezahlung einer grossen
Summe Bestechungsgeld an die Justizbeamten und die Sicherheitsleute
des CDB (einer Antiterrorgruppe) seine Freilassung nach 17 Tagen Haft
und einen Freispruch zu erwirken. Auch für weitere Attentate der LTTE
habe er Waffen und Sprengstoff transportiert oder sei anderweitig invol-
viert gewesen. So habe er beispielsweise anlässlich der Ermordung eines
Mitgliedes der People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE)
im Jahr 2004 das Motorrad gelenkt, auf welchem der Haupttäter die tödli-
chen Schüsse abgegeben habe. Im Jahr 2006 sei er dabei gewesen, als
auf einen Geheimdienstbeamten geschossen worden sei. Ferner habe er
im Jahr 2008 eine Motorradbombe für einen Selbstmordanschlag vorbe-
reitet. Überdies sei er zwischen 2003 und 2006 Präsident einer Vereini-
gung gewesen, welcher über 145 Unternehmen in der Lebensmittelbran-
che angeschlossen gewesen seien und habe über diese Kanäle Steuern
an die LTTE abgegeben. Diese Funktionen würden die Loyalität des Be-
schwerdeführers zu den LTTE über das Jahr 1994 hinaus belegen. Er sei
in den Akten der LTTE in einer wichtigen Funktion verzeichnet. Diese Ak-
ten seien bekanntermassen nach Kriegsende in die Hände der sri-
lankischen Behörden gelangt, womit den Strafverfolgungsbehörden we-
sentliche Beweismittel gegen eine erneute Anklage zur Verfügung stün-
den. Damit sei in seinem Fall von einer auch im heutigen Zeitpunkt be-
stehenden Gefährdungslage auszugehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde das voraussichtliche
Spruchgremium bekanntgegeben. Das in der Beschwerdeeingabe ge-
stellte Akteneinsichtsgesuch wurde teilweise gutgeheissen und ihm Akten
aus den vorangehenden Asylverfahren in Kopie zugestellt. Ferner wurde
ihm die Möglichkeit gewährt, innert Frist die in Aussicht gestellten zusätz-
lichen Beweismittel, welche seine Tätigkeit bei den LTTE zu belegen
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vermöchten, nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Dar-
über hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm an-
gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht ein-
getreten. Das Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung der Kos-
tennote wurde abgewiesen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 2. August 2012 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass er auf einem der eingereichten Fotos mit einem hochrangigen Mit-
glied der LTTE abgebildet sei. Die Fotos seien in den Jahren 2001 und
2002 im Vannigebiet entstanden. Eine der Personen auf den Fotos befin-
de sich auf der Flucht nach O._______, wie der Beschwerdeführer vor
kurzem erfahren habe. Damit sei die Aktualität der Verfolgungsgefahr er-
wiesen. Es werde um Ansetzung einer Frist ersucht, um diesbezüglich
weitere Informationen nachreichen zu können. In Ergänzung zu den bis-
herigen Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner Festnahme im Jahr 2007 (…) und vermutlich (…) gebrochen
habe, an deren Folgen er noch heute leide. Es würden umgehend Foto-
grafien dieser Verletzungen nachgereicht. Zudem habe er bisher uner-
wähnt gelassen, dass er ab Ende 2008 bis Kriegsende im Frühjahr 2009
mit seinem Nachbarn die Familie eines hochrangigen LTTE-Mitgliedes
versteckt habe. Sein Nachbar sei nun verhaftet worden mit der Anschul-
digung, er habe die Familie unterstützt und ihr später zur Flucht verhol-
fen. Auch aus diesem Grund bestehe für ihn die Gefahr einer Verhaftung
und Bestrafung. Es werde um eine Frist zur Einreichung entsprechender
Beweismittel ersucht. In Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen sei
auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 1999
als Doppelagent über eine Kontaktperson Informationen des Geheim-
dienstes der sri-lankischen Armee an die LTTE weitergeleitet habe und
dafür finanziell entschädigt worden sei. Angesichts der bisher nicht offen-
gelegten Tätigkeiten für die LTTE sei es unumgänglich, dass der Be-
schwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen angehört werde.
J.
Mit Eingabe vom 28. August 2012 legte der Beschwerdeführer neue Be-
weismittel ins Recht. Er machte geltend, er habe eine Bestätigung des
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Seite 8
IKRK, gemäss welcher sein ehemaliger Nachbar inhaftiert worden sei, in
Kopie erhalten und leite diese an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Die Schreibweise des Namens sei indessen etwas abweichend. Das Ori-
ginal befinde sich bei der betroffenen Person. Die Familie des Inhaftierten
habe das Beweismittel aus Sri Lanka geschickt. Zudem lagen der Einga-
be verschiedene Fotografien bei, welche die Verletzungen des Beschwer-
deführers dokumentieren. Die Verletzungen am (…) und am (…) seien als
Folge der Schläge im Jahr 2007 entstanden, während die Narben am (…)
und die Schussnarbe an der (…) Folgen der Kampfeinsätze darstellten.
Damit sei der Beschwerdeführer identifizierbar, was zur asylrelevanten
Gefährdung beitrage. Im Übrigen erwarte er weitere Beweismittel, wes-
halb um Ansetzung einer Frist beziehungsweise um eine Wartefrist mit
dem Urteil ersucht werde. Der Antrag auf eine zusätzliche Anhörung wur-
de wiederholt.
K.
Mit Eingabe vom 18. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Diskette mit zahlreichen weiteren Beweismittelkopien zu den Akten und
machte zudem geltend, seine Ehefrau habe für sich und die Kinder am
24. November 2011 bei der schweizerischen Vertretung im Heimatland
ein Asylgesuch eingereicht, welches am 19. September 2013 abgewiesen
und die Einreise verweigert worden sei. Beim Bundesverwaltungsgericht
werde eine Beschwerde eingereicht. Es werde um Koordination der bei-
den Verfahren ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
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von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Das Gesuch um koordinierte Verfahrenserledigung betreffend Aus-
landverfahren der Ehefrau und Kinder ist vorliegend im Interesse der im
Heimatland verbliebenen Ehefrau und Kinder abzuweisen, zumal das
Verfahren des Beschwerdeführers – wie den folgenden Erwägungen ent-
nommen werden kann – neu zu beurteilen ist und sich im Fall einer posi-
tiven Entscheidung eine für die Ehefrau und Kinder günstigere Ausgangs-
lage ergeben könnte. Da die Ehefrau gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers ein Auslandgesuch gestellt haben soll, ist eine koordi-
nierte Verfahrenserledigung auch aufgrund der gänzlich unterschiedlichen
Verfahrensmodalitäten nicht durchführbar.
2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, weil sie sich im Zuge der vom BFM geänderten Praxis im Ergebnis
als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Herkunft betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht es damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
D-3658/2012
Seite 10
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. Juni 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt oder sei es allenfalls im
Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24
E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. B AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende
Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus
der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwer-
de gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin
zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestim-
mung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär
auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden
und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzli-
che Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei ei-
ne Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste
Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesveraltungs-
gericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Er-
gänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausrei-
chen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der Beweismittel im Origi-
nal). Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklä-
rungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die
Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
D-3658/2012
Seite 11
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 2. August 2012 bezahlte
Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VKGE) von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2
VGKE) auf Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den erwähnten Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3658/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdefüh-
rer zurückerstattet.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: