B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3658/2013
law/let/mel
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nepal,
vertreten durch Ricardo Lumengo, c/o Swiss-Exile,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).
D-3658/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende September
2011 aus dem Heimatland ausreiste und am 3. Januar 2012 über Indien,
die Türkei und (unter anderem) Italien und Frankreich in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 11. Januar 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 2. Februar 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 16. April 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er stamme aus B._______ und habe zum einen Proble-
me mit seiner Familie wegen seines Religionswechsels im Jahr 2007 vom
Buddhismus zum Christentum gehabt und sei zum anderen von der so-
genannten terroristischen Tarai-Volksbewegungsfront bedroht worden,
dass ihn Mitglieder dieser Gruppe Ende Dezember 2008, als er als Sozi-
alarbeiter der "C._______ Nepal" Veranstaltungen zu sozialen Problemen
in der Tarai-Region durchgeführt habe, entführt und geschlagen hätten
und er von den Schlägen bewusstlos geworden und im Krankenhaus auf-
gewacht sei,
dass diese Gruppe gegen seine Tätigkeit für die Menschenrechtsorgani-
sation im Tarai-Gebiet und seinen Religionswechsel gewesen sei und ver-
langt hätte, dass er für sie arbeite, wobei sie auch versucht hätten, von
ihm Geld zu erpressen,
dass er etwa elf, zwölf Tage im Krankenhaus in D._______ gewesen sei
und sich anschliessend in Kathmandu versteckt habe,
dass seine Familie die Entführung polizeilich gemeldet habe,
dass ihn die Tarai-Mitglieder noch mehrfach bei seiner Familie gesucht
und diese bedroht hätten, was auch ihn psychisch unter Druck gesetzt
habe,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (in Kopie) mit
Übersetzungen zu den Akten reichte: Nationalitätenausweis, Geburtsaus-
weis, Verwandtschaftsausweis, Bescheinigung des "Area Police Office"
(Bezirkspolizei), Bestätigung des "Office of Paschhim Amwa Village Deve-
lopment Committee" (Dorfentwicklungskomitee), Bestätigungsschreiben
des "Office of the Village Development Committee" (Distriktverwaltungs-
büros), Bestätigung des "District Administration Office", Mitgliedsausweis
D-3658/2013
Seite 3
der C._______ Nepal, Bestätigungsschreiben der C._______ Nepal, Bes-
tätigungsschreiben über die Mitgliedschaft in der "Nepali Congress"-
Partei, Bestätigung des "Ministry of Foreign Affairs",
dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung des BFM vom 23. April
2013 am 10. Mai 2013 (Eingang BFM) einen allgemeinärztlichen Bericht
vom 8. Mai 2013 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die behauptete
Konvertierung erscheine zweifelhaft und die vermeintlichen Probleme mit
der Familie wegen des Religionswechsels vermöge der Beschwerdefüh-
rer nicht genauer zu schildern,
dass auch die Schilderung der Entführung oberflächlich und stereotyp sei
und die angebliche Ohnmacht mit anschliessendem Erwachen im Spital
konstruiert erscheine,
dass sich die Gründe, warum die Tarai-Gruppe gegen ihn vorgegangen
sei, widersprächen und unklar bleibe, wie die Bedrohung durch diese
Gruppe nach dem Entführungsvorfall ausgesehen haben soll,
dass es zumindest erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer sein En-
gagement für die C._______ nicht bei der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum erwähnte,
dass die Angaben darüber, wer sich an die Polizei gewandt habe, wider-
sprüchlich seien und die eingereichten Beweismittel sich als untauglich
erwiesen,
dass der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe
vom 26. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen, eventualiter ihm Asyl zu gewähren sowie subeventualiter die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzu-
ordnen,
D-3658/2013
Seite 4
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Anordnung aufschieben-
der Wirkung der Beschwerde und um die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das BFM habe zu Unrecht die
Konvertierung des Beschwerdeführers angezweifelt und die Schilderung
der Probleme mit der Familie als widersprüchlich bewertet,
dass das BFM auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bei
der Entführung in einem Ausnahmezustand befunden habe und daher die
Entführung nicht genauer habe schildern können, unberücksichtigt gelas-
sen habe,
dass die Tarai-Gruppe nach wie vor nach ihm suche und ihn an Leib und
Leben bedrohe und der Beschwerdeführer als Christ in Gefahr sei, Opfer
einer radikalen hinduistischen Gruppierung zu werden,
dass der Beschwerde die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bestä-
tigungsschreiben verschiedener Behörden sowie Organisationen als Ori-
ginale bzw. Farbkopien sowie ein Terminbestätigungsschreiben wegen
Augenproblemen beilagen,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 festgehalten wurde, auf
den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederher-
zustellen, werde nicht eingetreten, da der Beschwerde aufschiebende
Wirkung beikomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ge-
setzlich berechtigt sei, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass in der Zwischenverfügung die Beschwerdebegehren als aussichts-
los beurteilt wurden und festgestellt wurde, es fehle daher an den mate-
riellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das entsprechende Gesuch
unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abge-
wiesen wurde,
dass daher auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses innert Frist aufgefordert wurde,
D-3658/2013
Seite 5
dass der Kostenvorschuss am 18. Juli 2013 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt wurde,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-3658/2013
Seite 6
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG beurteilt hat,
dass der Beschwerdeführer seine angebliche Konvertierung nicht plausi-
bel zu machen vermag, scheint sie doch lediglich darin zu bestehen, dass
er unregelmässig, wenn er Zeit gehabt habe, eine Kirche in Kathmandu
besucht habe, deren Name ihm allerdings nicht bekannt sei (vgl. act. A32,
S. 4),
dass er sich für den Protestantismus interessiere, aber sich bisher noch
nicht habe taufen lassen und auch nichts zu den wichtigsten Sakramen-
ten sagen könne (vgl. act. A32, S. 5),
dass auch die aus der angeblichen Konvertierung resultierenden Proble-
me mit der Familie unklar bleiben, hat er doch in der Befragung zur Per-
son im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) behauptet, wegen der
Probleme mit seiner Familie sei er nach Kathmandu gegangen und habe
seit 2007 keinen Kontakt mehr zu ihr (vgl. act. A6, S. 7, 8), während er in
der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, seine Familie habe ihn wegen
des Religionswechsels unter Druck gesetzt (vgl. act. A32, S. 5), um spä-
ter festzustellen, er habe keine Probleme mit der Familie, seine Ausreise
sei wegen der Entführung erfolgt (vgl. act. A32, S. 6),
D-3658/2013
Seite 7
dass die Schilderung der Entführung übereinstimmend mit dem BFM als
oberflächlich und stereotyp zu bezeichnen ist und diese nicht den Ein-
druck vermittelt, der Beschwerdeführer habe die Vorkommnisse persön-
lich erlebt, da er beispielsweise nichts Genaueres über die Anzahl, das
Aussehen und mögliche Waffen der Entführer hat sagen können (vgl. act.
A32, S. 7-9),
dass er auch nicht überzeugend erklären konnte, weshalb er bei der Be-
fragung im EVZ nicht erwähnte, dass er durch die Schläge der Tarai-
Mitglieder ohnmächtig geworden und im Krankenhaus aufgewacht sei
(vgl. act. A32, S. 7),
dass er darüber hinaus die Gründe, warum die Tarai-Gruppe sich seiner
bemächtigt habe, widersprüchlich darstellte, da er bei der Befragung im
EVZ zu Protokoll gab, die Gruppe sei gegen seinen Religionswechsel
gewesen, habe gewollt, dass er für sie arbeite und hätte Geld von ihm
verlangt (vgl. act. A6, S. 7), während er bei der Anhörung zu den Asyl-
gründen auf Nachfrage sinngemäss ausführte, er wisse nicht, weshalb er
von der Gruppe entführt und geschlagen worden sei (vgl. act. A32, S. 9),
dass zudem die nach der vermeintlichen Entführung Ende Dezember
2008 andauernden Bedrohungen durch die Tarai-Gruppe unsubstantiiert
und mit Widersprüchen vorgetragen werden, zum einen was den Be-
schwerdeführer persönlich betrifft, zum anderen seine Familie, die mehr-
fach von der Gruppe aufgesucht und bedroht worden sei, wobei er unver-
ständlicher Weise die Bedrohung der Familie bei der Befragung im EVZ
nicht erwähnte (vgl. act. A32, S. 10, 11),
dass ferner die Angaben, ob und durch wen die Polizei eingeschaltet
worden sei, widersprüchlich sind, in dem er bei der Befragung im EVZ er-
klärte, er sei bei der Polizei gewesen, während er bei der Anhörung zu
den Asylgründen zu Protokoll gab, nicht er sondern irgendwer aus seiner
Familie habe bei der Polizei Anzeige erstattet (vgl. act. A6, S. 7; act. A32,
S. 12, 13),
dass auch auffällig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im
EVZ seine Mitgliedschaft in der Menschenrechtsorganisation nicht er-
wähnte (act. A6, S. 7, 8), was er bei der Anhörung zu den Asylgründen
bestritt und behauptete, es läge an sprachlichen Schwierigkeiten, die
Fragen seien ihm in der Empfangsstellenbefragung auf Hindi gestellt
worden (vgl. act. A32, S. 11),
D-3658/2013
Seite 8
dass dies als Schutzbehauptung zu werten ist, wurde die Befragung zur
Person doch auf Nepali durchgeführt (vgl.act. A6, S. 2),
dass die – auch auf der Beschwerdeebene als Originale – eingereichten
Bestätigungsschreiben ("Area Police Office"-Schreiben vom 8. Mai 2011,
"Office of Paschhim Amwa Village Development Committee" vom
14. März 2013, " Bestätigungsschreiben des "Office of the Village Devel-
opment Committee" vom 10. Februar 2013 und "District Administration
Office"-Schreiben vom 29. März 2013) erst Jahre nach der angeblichen
Entführung ausgestellt worden sind und diese in sehr pauschaler Art wie-
dergeben,
dass diesen Bestätigungsschreiben mithin kein Beweiswert beigemessen
werden kann, zumal auffällt, dass alle mit dem gleichen Foto des Be-
schwerdeführers versehen sind, obwohl sie zu unterschiedlichen Zeit-
punkten ausgestellt worden sind (vgl. act. A33, Beweismittel 4-7),
dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht genau zu erklären vermoch-
te, wer aus seiner Familie beim "Area Police Office" vorstellig geworden
ist und was für eine polizeiliche Untersuchung es gegeben haben soll
(vgl. act. A32, S. 12),
dass er den Umstand, dass beispielsweise die Schreiben vom "Office of
Paschhim Amwa Village Development Committee"" und "District Administ-
ration Office" Jahre später ausgestellt worden sind, in der Bundesanhö-
rung und in der Beschwerde nicht überzeugend damit zu erklären ver-
sucht, er habe erst in der Schweiz die Notwendigkeit gesehen, sich diese
Beweismittel beschaffen zu müssen (vgl. act. A32, S. 13),
dass es sich bei der Mitgliedschaftsbestätigung der C._______ und der
Bestätigung der notariellen Beglaubigung (act. A33, Beweismittel 8 und
11) um für die Glaubhaftmachung des Sachverhaltes unerhebliche Do-
kumente handeln dürfte und bei den Bestätigungsschreiben der
C._______ und der "Nepali Congress"-Partei (act. A33, Beweismittel 9
und 10) um blosse Gefälligkeitsschreiben, geben sie doch lediglich den
geltend gemachten Sachverhalt wieder,
dass das Bestätigungsschreiben der "Nepali Congress"-Partei ohnehin
Fragen aufwirft, ist dort doch die Rede davon, der Beschwerdeführer sei
Aktivist und seine politische Tätigkeit der Grund für seine Entführung (vgl.
act. A33, Beweismittel 10),
D-3658/2013
Seite 9
dass der Beschwerdeführer aber seine vermeintlich einfache Parteimit-
gliedschaft nicht erwähnte und diese nach seinen Angaben auch nicht im
Zusammenhang mit seiner behaupteten Entführung steht (vgl. act. A32,
S. 13), weshalb dem Parteibestätigungschreiben auch deshalb kein Be-
weiswert zukommt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1)), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-3658/2013
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in Nepal drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nepal kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung allgemein existenziell
gefährdet wäre,
dass die Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern genauso wie seine
Eltern und Geschwister nach wie vor in Nepal wohnhaft sind (vgl. act. A6,
S. 5) und dieser mithin in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung verfügt
und als Sozialarbeiter tätig gewesen ist (vgl. act. A6, S. 4),
dass er – soweit aktenkundig – zwar nach allgemeinärztlichem Attest vom
8. Mai 2013 an einer Fussfehlstellung, Rückenschmerzen, Vitamin-D-
Mangel und Juckreiz bei trockener Haut (vgl. act. A35) leidet, es sich
hierbei jedoch nicht um schwerwiegende, gesundheitliche Probleme han-
delt,
dass ihm die ärztlich als notwendig erachtete Behandlung dieser Leiden
(Anpassung orthopädischer Schuhe, Hautrückfettung, Vitamin-D-Tropfen,
Schmerzmittel bei Bedarf sowie Bauchbandage) zudem auch in Nepal
möglich ist und seine in der Beschwerde behaupteten Augenprobleme
D-3658/2013
Seite 11
ausser mit einem Bestätigungsschreiben für einen augenärztlichen Ter-
min am 30. Juli 2013 nicht konkreter benannt werden,
dass daher mangels entsprechender ärztlicher Zeugnisse auch hinsicht-
lich der Augenprobleme davon ausgegangen werden muss, diese seien
als nicht schwerwiegende Gesundheitsprobleme im Heimatland behan-
delbar,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 18. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3658/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Mareile Lettau
Versand: