B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3659/2013
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (…).
D-3659/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen erstes Asylge-
such vom 15. Juli 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3947/2009
vom 5. März 2010 ab.
B.
Mit Eingabe vom 7. April 2010 (Poststempel vom 24. April 2010) reichte der
Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit
Verfügung vom 19. Mai 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
(SR 142.31) nicht eintrat.
C.
C.a Am 13. September 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ ein drittes Asylgesuch ein. Anlässlich
der Befragung zur Person vom 26. September 2011 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 15. Juni 2012 machte er zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Syrien zurück,
weil er dort wegen der Ereignisse im Jahr 2008 gesucht werde und die
Situation zwischenzeitlich völlig eskaliert sei. Ausserdem sei er exilpolitisch
aktiv. Er habe sich in E._______ für die Partei "(…)" eingesetzt. In der
Schweiz sei er politisch aktiv und nehme praktisch an allen Kundgebungen
teil, an denen die Freiheit Syriens gefordert und für die Rechte der Kurden
gekämpft werde. Ausserdem besuche er die Kirche.
C.b Zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements reichte der
Beschwerdeführer einen Ausdruck seines Facebook-Profils, diverse Fotos,
Medienausdrucke, Internetartikel und seinen Parteimitgliederausweis aus
E._______ zu den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 13. September 2011 ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D-3659/2013
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D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es seien bereits
zwei Asylgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Das vorlie-
gende Asylgesuch enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes in
den Entscheiden des BFM vom 15. Mai 2009 und vom 19. Mai 2010 recht-
fertigen könnten. Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers sei Folgendes zu bemerken: Gemäss geltender Praxis
und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts interessierten sich
die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen, doch sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern
eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsu-
chenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende
zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien
nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begrün-
den. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach
sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt
habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos und der Mitglied-
schaftsbestätigung nicht ableiten lasse, dass sich der Beschwerdeführer
exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Demnach könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System
bedeute und deshalb verfolgt werde. Die exilpolitischen Aktivitäten führten
somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG und seien deshalb nicht als asylrelevant zu werten. Demzu-
folge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
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EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im vorliegenden Fall er-
achte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund
der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
E.
E.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 1 – 3 des
Dispositivs aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
E.b Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt und praktisch an allen
Kundgebungen teilgenommen, an denen die Freiheit Syriens gefordert und
für die Rechte der Kurden gekämpft werde. Zahlreiche Fotos und Youtube-
Filme belegten dies. Er trete häufig in einer besonders exponierten Position
auf, nämlich mit der kurdischen Flagge beziehungsweise Transparenten
und in der ersten Reihe der Demonstrierenden. Des Weiteren habe er auch
Flugblätter verteilt und sei im Internet politisch aktiv gewesen, etwa indem
er auf Facebook seine politischen Ansichten offen verkündet habe. Es be-
stünden sodann auch zahlreiche Verbindungen zwischen seinem Face-
book-Profil einerseits sowie regimekritischen Gruppen und Individuen an-
dererseits. Auf (…) habe er bereits einige Artikel mit stark politischem Inhalt
veröffentlicht. Er habe auch zahlreiche Beweismittel zu seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit ins Recht gelegt. Im Übrigen hätten am 30. August 2011
Personen des politischen Geheimdienstes bei seiner Familie in F._______
vorgesprochen. Sie hätten wissen wollen, weshalb er in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt habe. Die Männer hätten seinen Vater und den Bruder
bedroht beziehungsweise ihnen mitgeteilt, sie seien über sein politisches
Engagement auf dem Laufenden und er solle es bleiben lassen. Von die-
sem Vorfall sei er von seiner Familie am 6. Oktober 2011 in Kenntnis ge-
setzt worden. Schliesslich sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die
öffentliche Exponierung fehle, nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass
die Vorinstanz bereits die Identität an den Heimatstaat bekannt gegeben
habe, werde im Entscheid nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, diesen Sachverhalt bei ihrer Entscheidfindung zu beachten. In diesem
Sinne werde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer
habe im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel eingereicht,
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Seite 5
welche die Vorinstanz indessen dermassen oberflächlich gewürdigt habe,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz so-
wie das Mitwirkungsrecht bei der Beweiswürdigung verletzt worden seien.
E.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die
Beschwerdebeilagen 1 – 19 zu den Akten reichen.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 gab der zuständige Instrukti-
onsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, bis zum 29. Juli 2013 eine Ver-
nehmlassung einzureichen, und teilte dem Beschwerdeführer mit, über die
weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe
in seiner Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten und der Bekannt-
gabe seiner Identität an die syrischen Behörden eine begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung. Dazu sei anzumerken, dass wegen der strik-
ten Datenschutzbestimmungen bei der Papierbeschaffung von abgewiese-
nen Personen keinerlei Informationen über den Aufenthaltsgrund in der
Schweiz an dessen heimatliche Behörden weitergegeben würden. Die Be-
schwerdeschrift enthalte ansonsten keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die zu einer Änderung des vorinstanzlichen Stand-
punkts führen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen,
an denen vollumfänglich festgehalten werde.
F.c Mit Eingabe vom 13. August 2013 liess der Beschwerdeführer eine
Replik einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, schon die Weitergabe seiner Personendaten an die syrischen Be-
hörden habe für ihn flüchtlingsrelevante Konsequenzen. Ausserdem sei er
in der Schweiz in exponierter Weise exilpolitisch aktiv. Eine Rückschaffung
nach Syrien würde mit einer drohenden Gefährdung seiner Person an Leib
und Leben einhergehen. Zudem dränge sich für die Zeit nach dem Aus-
bruch der Unruhen eine vorsichtigere Einschätzung als zuvor auf. Es sei
davon auszugehen, dass auch in der Schweiz der syrische Diplomaten-
dienst Spionage für das syrische Regime betreibe und die syrischen Be-
hörden aktiv Oppositionelle beobachteten und registrierten. Vor dem Hin-
tergrund der politischen Entwicklungen in Syrien und der aktiven politi-
schen Verfolgung syrischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden
im Ausland erfülle der Beschwerdeführer, der ein verschärftes politisches
Profil aufweise, eindeutig die Flüchtlingseigenschaft.
D-3659/2013
Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht
eine detaillierte Honorarnote zu den Akten.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 wurde der Vorinstanz unter
Hinweis auf die neueste Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts die
Möglichkeit eingeräumt, bis zum 11. Mai 2015 eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
H.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 gehe es vorwiegend um Wehrdienstverweigerung
und Desertion. Im vorliegenden Fall liege jedoch ein anderer Sachverhalt
vor. Wie im Entscheid vom 15. Mai 2009 bereits erwähnt, habe der Be-
schwerdeführer seinen Militärdienst längst abgeschlossen und sei weder
Refraktär noch Deserteur. Was das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 anbelange, so halte dieses fest, dass Personen, die durch die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert
würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Im vorlie-
genden Fall habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch gel-
tend gemacht, er sei im Jahre 2007 in G._______ vom Sicherheitsdienst
festgenommen worden und ein Jahr lang in Haft gewesen. Nach seiner
Entlassung sei er von Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes ge-
sucht und bedroht worden. Deshalb habe er das Land verlassen. Diese
Vorbringen seien vom SEM als unglaubhaft erachtet worden, eine Ein-
schätzung, die mit Urteil vom 5. März 2010 auch vom Bundesverwaltungs-
gericht geteilt worden sei. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise den syrischen Behörden nicht als Regimegegner bekannt
gewesen. In seinen weiteren Asylgesuchen habe er geltend gemacht, er
habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er sei wegen der Doku-
mentenbeschaffung den syrischen Behörden in der Schweiz vorgeführt
worden und ihnen darum bekannt. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit
sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung die rein theoretische Mög-
lichkeit, das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, nicht
genüge, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vor-
liegend weise der Beschwerdeführer ein wenig ausgeprägtes politisches
Profil auf. So werde aus den eingereichten Beweismitteln – überwiegend
Fotos und Ausdrucke der Internetseiten Youtube und Facebook – ersicht-
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lich, dass er in E._______ Mitglied der Partei "(…)" gewesen sei, an meh-
reren regimekritischen Demonstrationen in H._______ und I._______ teil-
genommen habe, Mitglied der Facebook-Gruppe "(…)" sei und einen Inter-
netartikel auf (…) publiziert habe. Diese exilpolitischen Aktivitäten seien in-
dessen von einem geringen Ausmass. Der Beschwerdeführer sei mit sei-
nen Auftritten im Internet und der Teilnahme an Demonstrationen nicht
massgeblich aus der Menge der anderen Regimekritiker herausgetreten.
Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche zu einer veränderten Betrachtungsweise
führen könnten. Schliesslich werde auf die Erwägungen verwiesen, an de-
nen vollumfänglich festgehalten werde.
H.c In seiner Duplik vom 26. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer im We-
sentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni
2013 und der Replik vom 13. August 2013 verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
D-3659/2013
Seite 8
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt bei Mehrfachge-
suchen – wie beim vorliegenden dritten Asylgesuch – für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel dermassen oberflächlich gewürdigt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz so-
wie das Mitwirkungsrecht bei der Beweiswürdigung verletzt worden seien,
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Seite 9
ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
EMARK 1994 Nr. 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 369 f., mit weiteren
Hinweisen).
Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen
Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde die
Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt, substanziiert zu nennen. Die angefochtene Verfügung erfüllt diese
Anforderungen an die Begründungspflicht, weil ihr eine hinreichende Be-
gründung für eine sachgerechte Anfechtung zu entnehmen ist. Entgegen
der Darstellung in der Beschwerdeschrift erübrigte es sich im vorliegenden
Fall, auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, weil die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage den Schluss
zog, diese Dokumente erbrächten lediglich Beweis für niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste. Dieser Schluss ergibt sich zwin-
gend aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Von einer unge-
nügenden Wahrnehmung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz
kann keine Rede sein. Des Weiteren gibt es kein Mitwirkungsrecht des Be-
schwerdeführers bei der Beweiswürdigung, weshalb auch kein entspre-
chendes Recht verletzt sein kann. Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht
von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Mitwirkungsrechte
des Beschwerdeführers auszugehen. Der Sachverhalt wurde durch die
Vorinstanz vielmehr rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auch der Untersu-
chungsgrundsatz nicht tangiert ist. Bei dieser Sachlage besteht kein An-
lass, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
4.2 Was die Weiterleitung der Daten an die syrischen Behörden anbelangt,
so ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Darstellung in der Be-
schwerde, wonach es problematisch sei, den Behörden des Heimatstaats
die Identität des sich noch in der Schweiz befindenden Ausländers bekannt
zu geben, wirklichkeitsfremd ist, weil ohne Identitätsbekanntgabe die Aus-
stellung eines Reisepapiers unmöglich wäre. Deshalb ist im vorliegenden
Fall die (rechtmässige) Kontaktnahme der schweizerischen Behörden im
Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laisser-passer nicht geeignet,
den Beschwerdeführer als gefährdet erscheinen zu lassen.
D-3659/2013
Seite 10
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf eine Vorverfolgung im Heimatstaat berufen. Seine diesbezügli-
chen Vorbringen erwiesen sich als tatsachenwidrig, unglaubhaft und wirk-
lichkeitsfremd (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3947/2009 vom
5. März 2010 E. 5, Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009). Aufgrund der
damaligen Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus steht ins-
besondere fest, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besass, mit
dem er am 1. Juli 2008 behördlich kontrolliert über den Flughafen von
J._______ aus Syrien ausgereist ist (vgl. BFM-Akte A12), was nicht mög-
lich gewesen wäre, wenn die syrischen Behörden in Bezug auf seine Per-
son damals ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Im Weiteren fällt auf,
dass der Beschwerdeführer bereits im zweiten Asylgesuch vom 7. April
2010 (vgl. B1) sowie anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Sep-
tember 2011 (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. September 2011, C12 S. 8)
schilderte, dass er schon seit geraumer Zeit an diversen Demonstrationen
teilgenommen habe. Die in der Eingabe vom 10. Oktober 2011 (vgl. C22)
hergestellte Verbindung zwischen der behaupteten Kontaktnahme zu sei-
ner Familie vom 30. August 2011 und einer Demonstrationsteilnahme in
H._______ vom (…) erscheint unter diesen Voraussetzungen gesucht, zu-
mal die syrischen Behörden aufgrund der Überwachung der exilpolitisch
tätigen syrischen Staatsangehörigen schon lange von den Aktivitäten des
Beschwerdeführers – und damit dessen Aufenthalt in der Schweiz – ge-
wusst haben müssten. Zudem wurden die Vorfluchtgründe als unglaubhaft
erachtet und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist seiner per-
sönlichen Glaubwürdigkeit in erheblichem Mass abträglich. Insbesondere
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Seite 11
das dezidierte Abstreiten des Ergebnisses der Botschaftsabklärung im ers-
ten Asylverfahren, dessen Richtigkeit er erst an der Befragung zur Person
vom 26. September 2011 anerkannte (vgl. C12 S. 6), aber auch weitere
früher nicht erwähnte Vorbringen (mehrjähriger Aufenthalt in E._______,
Parteimitgliedschaft) stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers zur Belästigung beziehungsweise Misshandlung von Fa-
milienangehörigen in asylrelevantem Ausmass entgegen. Unabhängig da-
von ist anzumerken, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer selber
über die einmalige Kontaktnahme hinaus keine weiteren Handlungen der
syrischen Behörden im Heimatland schilderte, die auf eine weiterbeste-
hende beziehungsweise künftige Verfolgungsfurcht schliessen liessen.
Aus dem genannten Vorfall lässt sich demnach – selbst wenn eine Kon-
taktnahme stattgefunden haben sollte – nichts zugunsten des Beschwer-
deführers ableiten.
5.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im
Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.;
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderun-
gen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätz-
lich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
5.4
5.4.1 Dem als Referenzurteil im Internet zu publizierenden Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zufolge ist es
wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste seit Ausbruch
des Bürgerkriegs noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkei-
ten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten sy-
rischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im
D-3659/2013
Seite 12
Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon aus-
gegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die sy-
rischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert
sind, und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland nicht bei einer
grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4; D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3.5 und E. 6.3.6).
5.4.2 Gestützt auf diese Ausführungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers den genannten Anfor-
derungen genügen.
5.4.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seines exilpolitischen En-
gagements geltend, er habe praktisch an allen Kundgebungen teilgenom-
men, an denen die Freiheit Syriens gefordert und für die Rechte der Kurden
gekämpft werde. Des Weiteren habe er auch Flugblätter verteilt und sei im
Internet politisch aktiv gewesen, etwa indem er auf Facebook seine politi-
schen Ansichten offen verkündet habe. Auf (…) habe er bereits einige Arti-
kel mit stark politischem Inhalt veröffentlicht (vgl. Bst. E.b des vorliegenden
Sachverhalts). Ausserdem sei er Angehöriger der demokratischen kurdi-
schen Partei ("[…]"), für welche er in E._______ fünf Jahre lang gearbeitet
habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2012, C31 S. 3 F12). Auch in
der Schweiz habe er an Parteisitzungen teilgenommen (vgl. C12 S. 9).
5.4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5.2), kann ausgeschlossen werden, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich so-
mit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im
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Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.
Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der
exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kader-
stelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger
oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen
europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Re-
gime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen seiner
Einschätzung übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der
massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und
Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter
und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013
E. 6.4.2). Insbesondere ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerde-
führer als Analphabet (vgl. C12 S. 4 Ziff. 1.17.03) in der Lage ist, seine
oppositionelle Haltung schriftlich – etwa auf Facebook – zum Ausdruck zu
bringen. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte.
5.5 Auch aus seiner Orientierung zum christlichen Glauben (Kirchenbe-
such; vgl. C12 S. 3 Ziff. 1.13, C31 S. 4 F20) vermag der Beschwerdeführer
nichts für sich abzuleiten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese
Glaubensausübung den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt ist.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asylrelevante Verfolgungsgründe darzulegen. Das BFM hat
infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Vorbringen und Beweismittel vermö-
gen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt,
näher darauf einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 aAsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um
eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung
(vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzesso-
rischen Charakters nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem
Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die
vorläufige Aufnahme fällt umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg-
oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Per-
son eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, da die Wegweisung bezie-
hungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeord-
nete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel kei-
nen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; EMARK 2000
Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige
Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis
– die Vorinstanz weist im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrück-
lich darauf hin – treten die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hin-
gegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1
des BFM vom 11. Februar 2008 zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche
Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug
auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwach-
sen der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz wegge-
wiesenen Person mithin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylent-
scheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde
erhebt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Auf-
nahme kann mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegen-
den letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
7.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG)
sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb
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genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) un-
zulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in
der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allen-
falls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (wei-
terhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er-
wiesen haben und der Beschwerdeführer der Beschwerde zufolge bedürf-
tig ist und gemäss ZEMIS keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren
und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist, zumal praxisgemäss nur patentierte Anwälte als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sind. Die Bestimmung von
Art. 110a Abs. 3 AsylG ist gemäss Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 vorliegend nicht anwendbar.
9.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht
ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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