B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3660/2013/wif
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2005 in der Schweiz ein erstes
Mal um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. Ap-
ril 2005 in Anwendung von Art 42 Abs. 2 des alten Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich nach B._______ wegge-
wiesen wurde,
dass die vom Beschwerdeführer aus B._______ gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 13. Mai 2005 abgewiesen wurde,
dass mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 (die Beschwerdeerhe-
bung wurde sinngemäss als Fortsetzung des Asylverfahrens betrachtet)
das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52
Abs. 2 aAsylG abgelehnt wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 in der Schweiz erneut um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und ihn im Rahmen eines Dublinverfahrens zustän-
digkeitshalber nach C._______ wegwies,
dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des
Kantons D._______ vom 15. September 2009 der Beschwerdeführer am
1. September 2009 nach C._______ zurückgeführt wurde,
III.
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Oktober 2012
seinen Aufenthaltsort J. verliess und über Moskau am 5./6. November
2012 aus Russland ausreiste,
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dass er über ihm unbekannte Länder am 9. November 2012 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags zum dritten Mal um Asyl nachsuch-
te,
dass er am 21. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ summarisch und anlässlich der Bundesbefragung vom
4. Februar 2013 direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei Russe und stamme aus S. im Bezirk R.,
dass er nach der Überstellung nach C._______, ohne den Ausgang des
Asylverfahrens abzuwarten, aufgrund der dort herrschenden schlechten
Lebensbedingungen in seine Heimat zurückgekehrt sei,
dass er sich von ungefähr Dezember 2009 bis anfangs 2011 in seiner
Heimat aufgehalten habe,
dass er in der Folge nach F._______ gereist sei, wo er ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass dieses rechtskräftig abgelehnt worden sei,
dass er etwa Mitte Januar 2012, durch IOM organisiert, auf dem Luftweg
nach Hause zurückgekehrt sei,
dass sich im Sommer 2012 die Situation verschlechtert habe,
dass die Polizei ungefähr sieben- bis achtmal bei ihm zu Hause gewesen
sei und zwei Vorladungen abgegeben habe,
dass er im Juli und September 2012 bei der Polizei wegen des nicht be-
folgten Aufgebots zu einem Militärtraining hätte erscheinen müssen, ob-
schon er seinen Militärdienst absolviert habe,
dass er anstelle des Trainings eine Geldsumme hätte bezahlen können,
indes sei er sich nicht sicher gewesen, ob er nicht trotzdem später aufge-
boten worden wäre,
dass er bis zur Ausreise in der Region S., im Dorf J., in einem Haus zur
Miete gewohnt und auf dem Bau gearbeitet habe,
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dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen diver-
se Beweismittel zu den Akten reichte (zwei Vorladungen auf den Polizei-
posten vom 20. Juli und 12. September 2012; Verfügung bezüglich eines
Militärtrainings vom 30. Juni 2008; Dokument über eine Untersuchungs-
eröffnung wegen Nichtbefolgens einer Einberufung vom 30. Juli 2008;
ärztliches Attest vom 8. November 2010; allgemeine Militärunterlagen
sowie ein Militärausweis),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 12. März
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde (I/Ziff. 1-4 S. 3
und 4 sowie II/Ziff. 1-3 S. 5), die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden
müsse,
dass die Begründung des dritten Asylgesuchs, welches sich auf Vorbrin-
gen im zweiten Asylgesuch stütze, wesentliche Widersprüche enthalte
(Höhe respektive Umstände im Zusammenhang mit der Bezahlung von
Geld für einen Freikauf vom Militärdienst; Angaben zum Zeitpunkt des
letzten Kontakts mit den Militärbehörden),
dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen (frei-
willige Rückkehr nach Russland im Jahr 2009 vor dem Hintergrund des
Militäraufgebots im Jahre 2008; das sich auf dieses Militäraufgebot stüt-
zende aktuelle Problem des Beschwerdeführers sei entweder gelöst oder
existiere nicht mehr; nicht plausible Vorbringen im Zusammenhang mit
seiner Rückkehr nach Russland anfangs 2012; unsubstanziierte Angaben
zur Mietwohnung in J., zu Zeitpunkt und Umständen der von der Polizei
bei seiner Frau zu Hause abgegebenen Vorladungen; unpräzise Schilde-
rungen hinsichtlich der Vorladungstermine der beiden zu den Akten ge-
reichten Vorladungen),
dass lediglich die beiden Polizeivorladungen aus dem Jahre 2012 in Ver-
bindung mit seinen Vorbringen relevant seien,
dass diese indes formale und materielle Fälschungsmerkmale enthalten
würden (Verwendung einer unüblichen Bezeichnung der die Vorladungen
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ausstellenden [gleichen] Behörde; unterschiedliche Behördenbezeich-
nung; Nichtübereinstimmen von Name und Telefonnummer auf der Vorla-
dungen mit der Polizeiinternetseite von S.; Fotokopien und Format der
Vorladungen; Fehlen der Formularnummer),
dass in Russland erfahrungsgemäss Beweismittel jeglicher Art käuflich
erwerbbar und daher als solche untauglich seien,
dass der Beschwerdeführer zum Vorwurf der gefälschten Polizeivorladun-
gen anlässlich der Bundesanhörung bloss habe erwidern können, diese
von seiner Frau erhalten zu haben,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil 18. April 2013 die vom Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid am 5. April 2013 (Poststempel)
erhobene Beschwerde guthiess, soweit es auf diese eintrat,
dass es die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 aufhob und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
wies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Fäl-
schungsvorwurf sei dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bun-
desanhörung vom 4. Februar 2013 nicht wie in der Verfügung ausgeführt,
zur Stellungnahme unterbreitet worden, sondern die dort vom BFM aufge-
zählten materiellen und formalen Fälschungsmerkmale würden auf einer
intern in Auftrag gegebenen Analyse ("Consulting Länderanalyse") beru-
hen,
dass gemäss Rechtsprechung eine BFM-intern erstellte Dokumentenana-
lyse keine verwaltungsinterne Akte darstelle und das Bundesamt ver-
pflichtet sei, vor seinem Entscheid einem Gesuchsteller das Ergebnis ei-
ner Dokumentenanalyse bekanntzugeben, wobei es den Inhalt in den
Schranken von Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) offenzulegen habe (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3b S. 9 f; EMARK 1994 Nr. 26.),
dass die Vorgehensweise des BFM demnach den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletze
und sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens heilen lasse,
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IV.
dass das BFM nach Wiederaufnahme des Verfahrens dem Beschwerde-
führer im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 und 28 VwVG mit Schreiben vom
1. Mai 2013 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis ("Consulting")
hinsichtlich der beiden Vorladungen gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013
im Wesentlichen festhielt, alle Unterlagen und Beweise seien Originale,
die seiner Frau abgegeben oder im Briefkasten hinterlegt worden seien,
dass der Polizist K. tatsächlich in der Polizeiabteilung Nr. 3 arbeite, aber
auf der Internetseite aus unerklärlichen Gründen nicht erwähnt werde,
dass die Formate der Vorladungen in Russland unterschiedlich seien, wo-
bei die zwei Vorladungen der Polizei in diesem kleinen Format Originale
seien,
dass die Polizei den Stempel "für Pakete" schon mehrere Jahrzehnte ge-
brauche und diese (Formate) mit der Schere zuschneide,
dass er eine neue Vorladung mit Poststempel 26.02.1320 in Kopie zu den
Akten reiche und das Original dem Bundesverwaltungsgericht zukommen
lasse,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2013 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfüg-
te und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass hinsichtlich der Begründung auf diejenige in der Verfügung vom
7. März 2013 (Sachverhaltsdarstellung III. S. 4 und 5 hiervor) verwiesen
werden kann, erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen (I/Ziff. 1-4
S. 3 und 4 sowie II/Ziff. 1-3 S. 5) doch identisch mit denjenigen im vorlie-
genden Verfahren,
dass die angefochtene Verfügung zur Begründung ergänzend festhält
(I/Ziff. 5), der Beschwerdeführer wiederhole im Rahmen der Stellungnah-
me vom 14. Mai 2013 das bereits in den Anhörungen Vorgebrachte und
auch die Ergänzung, wonach der Stempel "für Pakete" üblich sei, vermö-
ge folglich die Vermutung des BFM in dieser Angelegenheit nicht zu
schwächen,
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dass Beweismittel untauglich seien, wenn sie den asylrelevanten Sach-
verhalt nicht glaubhaft machen können,
dass das neueste Beweismittel (26. Februar 1320; recte:2013) nicht ge-
eignet sei, seine Vorbringen zu belegen,
dass die Funktion der aufbietenden Stelle, das Militärkommissariat, und
das mitzubringende Dokument, einen Militärausweis, inhaltlich darauf hin-
weisen würden, dass es sich hier um Militärdienstangelegenheiten han-
deln müsse, was aber wie in Punkt 1 und 2 der Erwägungen dargelegt,
nicht überzeugend im Sinne von Art. 7 AsylG sei,
dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich noch keinen Militär-
dienst geleistet hätte, sich das diesbezügliche Beweismittel als irrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 4. Juli 2013 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i..V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerde vom 5. April 2013
(Poststempel) vom Bundesverwaltungsgericht aus rein formellen Grün-
den (Verletzung des rechtlichen Gehörs), welche von Amtes wegen zu
berücksichtigen waren, gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom
7. März 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der damaligen Beschwerde nämlich mit
keinem Wort auf die ihm vom BFM vorgeworfenen formalen und materiel-
len Fälschungsmerkmale hinsichtlich der beiden Vorladungen einging,
dass ferner auch keine Auseinandersetzung mit den ihm von der Vorin-
stanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen stattfand,
dass zum einen der Sachverhalt lediglich in groben Zügen wiederholt
wurde und sich zum anderen in Bezug auf Höhe respektive Umstände im
Zusammenhang mit der Bezahlung von Geld für einen Freikauf vom Mili-
tärdienst das entsprechende Vorbringen als nachträgliche Anpassung an
den Sachverhalt erwies und damit als unbehelflicher Erklärungsversuch
zu werten ist,
dass Letzteres insbesondere mit der Formulierung des Beschwerdefüh-
rers zum Ausdruck gebracht wurde, wonach man ihm einen Menschen
zeigen solle, der noch nie im Leben gelogen habe, wenn man bedenke,
wie er sich gefühlt habe (Angst, Sorge, Stress, Ungewissheit, Verzweif-
lung),
dass insgesamt keine Klärung in den unglaubhaften Sachvortrag des Be-
schwerdeführers hineingebracht wurde und die Argumentation des BFM
respektive dessen gezogene Schlussfolgerungen nicht widerlegt werden
konnte,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, daher auf die nicht zu bean-
standen Erwägungen (I/Ziff. 1-4 S. 3 und 4) in den beiden identischen
Verfügungen vom 7. März 2013 und 11. Juni 2013 verwiesen werden
kann,
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dass sich der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs zum Abklärungsergebnis ("Consulting") hinsicht-
lich der beiden Vorladungen – ergänzt durch die Stellungnahme vom
14. Mai 2013 und die neueste Vorladung vom 26.02.1320 – unverändert
präsentiert,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2013 unter Ziff. I/5
der Erwägungen (vgl. Sachverhalt IV S. 6 und 7 hiervor) aufgezeigt hat,
weshalb die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 nicht
geeignet seien, ihre im Zusammenhang zu den beiden Polizeivorladun-
gen abgegebene Begründung zu schwächen,
dass sie ebenfalls darlegte, weshalb das neueste vom Beschwerdeführer
eingereichte Beweismittel als Beleg für dessen Vorbringen untauglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, von der Be-
gründung des BFM abzuweichen und demnach auf die diesbezüglich zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es der Beschwerdeführer in der Beschwerde damit bewenden lässt,
seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 zu wieder-
holen und zu behaupten, immer noch verfolgt zu werden beziehungswei-
se es werde versucht, ihn unter einem Vorwand (Paketüberprüfung) ver-
haften zu lassen,
dass der Fälschungsvorwurf der Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten
Dokumente respektive deren Bewertung als untaugliche Beweismittel we-
der ausgeräumt noch beseitigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten, insbesondere auch vor
dem Hintergrund seines als nicht glaubhaft erachteten Sachvortrags, wo-
zu er in der Beschwerde kein Wort verliert, die von ihm behauptete (asyl-)
relevante Gefährdungssituation nicht darzutun vermag,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
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Seite 12
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der verheiratete und – soweit aktenkundig – gesunde, auslanderfah-
rene Beschwerdeführer mit abgeschlossenem Beruf als (…) auch über
reichlich Erfahrung in der Fertigstellung und Renovation von Häusern be-
sitzt,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was einer Reintegration förderlich
ist,
dass in Berücksichtigung dieser Aspekte der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-3660/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: