B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3660/2015/plo
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N__________
D-3660/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2013 suchte die damals minderjährige Beschwerdeführerin
unter Einreichung eines Reisepasses und einer türkischen Identitätskarte
(Nüfus) im Original in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 9. Oktober 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die
Befragung und am 29. Oktober 2013 im Beisein einer Vertrauensperson
die einlässliche Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, am Neujahr 2013 sei sie von ihren Eltern zur Heirat
mit einem Mann gezwungen worden, der sie nur geheiratet habe, weil des-
sen Familie es so gewollt habe. Die Ehe sei von Gewalttätigkeiten ihres
Ehemannes geprägt gewesen und ihre Schwiegermutter habe immer ihren
Sohn unterstützt und sie gehasst. Am 4. Mai 2013 habe sich ihr Ehemann
in seinem Schlafzimmer erschossen. Ihre Schwiegermutter und ihr Schwa-
ger hätten sie daraufhin beschuldigt, für den Tod ihres Ehemannes verant-
wortlich zu sein, und damit gedroht, sie zu töten. Ihre Familie habe sich
geweigert, ihr zu helfen, und ihr Vater habe sie gar mit dem Tod bedroht,
falls sie zu ihm zurückkehren würde. Sie habe einen Selbstmordversuch
unternommen. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sie bis zu ihrer
Ausreise im August 2013 versteckt bei ihrer Tante und ihrem Onkel gelebt,
welcher auch ihre Ausreise finanziert und organisiert habe. Nach ihrer Ein-
reise hätten sich der in der Schweiz wohnhafte Onkel und dessen Ehefrau
ihrer angenommen.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2013 reichte die
Beschwerdeführerin eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte
D-3660/2015
Seite 3
Beschwerde ein, verbunden mit einem Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung am 23. Dezember 2013 am
27. Dezember 2013 einen Suizidversuch unternommen habe und sich nun
wieder in der B._______ in stationärer Behandlung befinde.
G.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztli-
chen Bericht der B._______ vom (…) in Kopie und mit Eingabe vom 13.
Januar 2013 im Original ein, worin unter anderem festgehalten wird, dass
sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Selbstmordversuch vom 27. De-
zember 2013 in stationärer Behandlung befinde, da sie sich von suizidalen
Handlungen nicht distanzieren könne.
H.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens forderte das BFM mit Verfü-
gung vom 21. Januar 2014 die Rechtsvertreterin zur Einreichung eines ak-
tuellen ärztlichen Berichtes auf.
I.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 an das BFM reichte die Beschwerde-
führerin einen weiteren ärztlichen Bericht der B.______ vom 17. Februar
2014 ein. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerde-
führerin sehr wahrscheinlich an einer Posttraumatischen Belastungsstö-
rung leide und eine therapeutische Behandlung benötige. Aufgrund der
sehr schwierigen familiären Situation im Heimatstaat sei ihre Drohung, sich
bei einer Rückkehr in die Türkei das Leben zu nehmen, sehr ernst zu neh-
men, und von einer solchen abzuraten.
D-3660/2015
Seite 4
J.
Nach erstmaliger Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 21. März
2014 ersuchte das BFM am 11. März 2014 erneut um Erstreckung der Frist
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Juli 2014 mit dem Hin-
weis auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen. Die Be-
schwerdeführerin sei wegen ihrer akuten Suizidalität zurzeit noch in statio-
närer Behandlung und gemäss ärztlichem Bericht vom 17. Februar 2014
könnten prognostische Aussagen hinsichtlich der Suizidalität zum heutigen
Zeitpunkt noch nicht gemacht werden.
K.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine Fristerstreckung lediglich
bis Ende März 2014 gewährt hatte, teilte das BFM am 18. März 2014 mit,
auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
L.
Mit Urteil vom 5. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die auf
den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde gut und wies die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entschei-
dung über den Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurück.
M.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 forderte das BFM die Rechtsver-
treterin zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes hinsichtlich des aktuel-
len Gesundheitszustandes der in der Zwischenzeit volljährigen Beschwer-
deführerin auf (Posttraumatische Belastungsstörung und deren Ursachen).
N.
Am 4. Mai 2015 wurde ein ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes der
Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 eingereicht.
O.
Mit – am 11. Mai 2015 eröffnetem – Entscheid vom 6. Mai 2015 ordnete
das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin an und erachtete deren
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
In seinem Entscheid erachtete das SEM die Vorbringen der Beschwerde-
führerin, zwangsverheiratet und nach dem Selbstmord ihres Ehemannes
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Seite 5
von dessen Familienmitgliedern mit dem Tod bedroht und von ihren Eltern
verstossen worden zu sein, unabhängig von deren Asylrelevanz als nicht
glaubhaft. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ging es davon
aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen in ihrem Hei-
matstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten
und Onkel) verfüge. Daher sei ihr zuzumuten, sich mit diesen in Kontakt zu
setzen und so ihre Rückreise in die Türkei zu organisieren. Hinsichtlich der
gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin wies das BFM
auf das funktionierende Gesundheitswesen in der Türkei hin.
P.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juni 2015 erhob die Beschwer-
deführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte dabei in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG.
Mit der Beschwerde wurden u.a. eine ärztliche Stellungnahme der
C._______ vom 5. Juni 2015 sowie ein Entscheid der D.______ vom
20. Mai 2015 über die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführe-
rin eingereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin erbracht.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und
ordnete die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechts-
vertretung bei.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin
dazu aufgefordert, bis zum 17. August 2015 die von ihr geltend gemachten
D-3660/2015
Seite 6
familiären Verhältnisse und Umstände, welche sie zu zur Ausreise veran-
lasst hätten, durch geeignete Beweismittel (u.a. Heiratsurkunde, Todesbe-
scheinigung) zu belegen.
T.
In ihrer Eingabe vom 17. August 2015 führte die Rechtsvertreterin aus,
weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die verlangten Do-
kumente nachzureichen und reichte mit Eingabe vom 24. August 2015 ei-
nen ausführlichen Austrittsbericht der C._______ vom 23. Juli 2015 ein.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde die Vorinstanz insbe-
sondere in Bezug auf den genannten ärztlichen Bericht vom 24. August
2015 zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Oktober 2015
eingeladen.
V.
In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
W.
In ihrer Replik vom 24. November 2015 nahm die Rechtsvertreterin zur Ar-
gumentation der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3660/2015
Seite 7
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
geschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländer-
rechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).
3.
Die Verfügung des BFM vom 13. November 2013 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
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Seite 8
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
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Seite 9
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Aus den zahlreich eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin unter massiven psychischen Problemen leidet.
So wird im ärztlichen Bericht der B.________ vom 17. Dezember 2013 da-
rauf hingewiesen, der ablehnende Asylentscheid habe bei der Beschwer-
deführerin zu einer Krisensituation geführt, aufgrund derer sie habe hospi-
talisiert werden müssen, und es sei immer noch von einer aktuellen Suizi-
dalität auszugehen. Im nachfolgenden Bericht vom 6. Januar 2014 wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung am 27.
Dezember 2013 einen Suizidversuch unternommen habe und sich nun
wieder in der B._______ in stationärer Behandlung befinde, da sie sich von
suizidalen Handlungen nicht distanzieren könne. In einem weiteren Bericht
der B.________ vom 17. Februar 2014 wurde unter anderem festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich an einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung leide und eine therapeutische Behandlung benö-
tige. Aufgrund der sehr schwierigen familiären Situation im Heimatstaat sei
ihre Drohung, sich bei einer Rückkehr in die Türkei das Leben zu nehmen,
sehr ernst zu nehmen, und von einer solchen abzuraten.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2014 die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen hatte, reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht
des behandelnden Arztes D.______ein, worin bei der Beschwerdeführerin
das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert
wird. Am 27. Oktober 2014 habe die Beschwerdeführerin erneut in die Kin-
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Seite 10
der- und Jugendpsychiatrie eingewiesen werden müssen. Nach der Ent-
lassung am 6. November 2014 sei die ambulante Behandlung fortgeführt
worden. Die Prognoseaussichten seien bei einem Verbleib in der Schweiz
gut. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe eine Retraumatisierung und ein
erneuter Suizidversuch sei sehr wahrscheinlich.
6.3 Wie vorstehend erwähnt, wird der Beschwerdeführerin in den einge-
reichten ärztlichen Zeugnissen eine posttraumatische Belastungsstörung
mit deutlich suizidalen Tendenzen attestiert. Im Weiteren werden die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlebnisse (Zwangsheirat,
Selbstmord des Ehemannes) als auslösend für die Traumatisierung der
Beschwerdeführerin angenommen, ohne indessen näher zur erörtern, aus
welchen Gründen von einer solchen Kausalität auszugehen sei. Daher sind
die vorliegenden Gutachten nicht geeignet, die Frage der Ursachen der
festgestellten psychischen Erkrankung schlüssig zu beantworten.
6.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Be-
schwerdeführerin sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Erlebnisse
im Heimatstaat, insbesondere den Suizid ihres Ehemannes, glaubhaft dar-
zulegen, weshalb der Schluss gezogen werden müsse, dass der tatsächli-
che Grund der festgestellten psychischen Beschwerden ein anderer sei.
6.5 In der Tat erscheinen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Gründe für ihre Ausreise aus der Türkei etwas undurchsichtig und weisen
erhebliche Ungereimtheiten auf. In ihrer Eingabe vom 17. August 2015
legte die Rechtsvertreterin, vom Bundesverwaltungsgericht zur Einrei-
chung entsprechender Beweismittel (u.a. Heiratsurkunde, Todesbescheini-
gung) aufgefordert, die Gründe dar, weshalb es der Beschwerdeführerin
nicht möglich sei, die verlangten Dokumente nachzureichen. So habe die
Beschwerdeführerin ihr gegenüber angegeben, lediglich nach Brauch ver-
heiratet gewesen zu sein, weshalb sie keine Heiratsurkunde erhalten habe,
und ihre Verwandten zeigten keine Bereitschaft, sie in ihren Bemühungen
zu unterstützen. Selbst ihre Mutter, an die sich die Beschwerdeführerin te-
lefonisch gewandt habe, habe sich geweigert, ihr bei der Beschaffung von
Dokumenten (Todesbescheinigung) behilflich zu sein, und habe ihr sogar
sinngemäss zu erkennen gegeben, die Familie wäre erleichtert, wenn sie
sich umbringen würde.
D-3660/2015
Seite 11
Ob diese Darstellung völlig den Tatsachen entspricht, bleibt zweifelhaft. Die
angeführten Erklärungen vermögen das Fehlen jeglicher Beweise für die
geltend gemachten Ereignisse nicht überzeugend zu rechtfertigen. Jeden-
falls ist es der Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen nicht gelungen, die
Einzelheiten und genauen Hintergründe des vorgebrachten familiären Dra-
mas glaubhaft zu machen.
6.6 Dennoch ergeben sich indessen aus den verschiedenen ärztlichen Be-
richten einige Anhaltspunkte, um zumindest einen plausibel erscheinenden
Kern eines Familiendramas zu erkennen. Dafür ist insbesondere der Aus-
trittsbericht der B._______ vom 23. Juli 2015 (Beilage zur Eingabe vom 24.
August 2015, act. 6) von Bedeutung, welcher nebst psychiatrischen Fest-
stellungen auch Bezug auf Gespräche mit der Tante der Beschwerdefüh-
rerin nimmt. Aufgrund dieser Erhebungen ist mit einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Ehemann der Be-
schwerdeführerin suizidiert hat und dass diese nun unter einem starken
Druck von seiten ihrer Familie steht, der zu einer psychischen Dekompen-
sation geführt hat. Ob dieser familiäre Druck auf Vorwürfe wegen eines
Mitverschuldens am Tod ihres Ehemannes zurückzuführen ist oder ob sich
die Beschwerdeführerin tatsächlich vor einer drohenden Zwangsverheira-
tung fürchtet, kann aufgrund der Aktenlage nicht klar festgestellt werden.
Es ist auch nicht auszuschliessen, dass eine Ablehnung oder „Verstos-
sung“ durch die eigene Familie damit zu tun hat, dass diese sich durch ein
schwieriges, ja pathologisches Verhalten der Beschwerdeführerin schlicht
überfordert fühlt. Dies wird etwa durch die Aussage der in der Schweiz le-
benden Tante der Beschwerdeführerin gegenüber der Psychiaterin ersicht-
lich (vgl. Austrittsbericht, S. 3).
6.7 Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es insoweit als erstellt
gelten kann, dass die Traumatisierung der Beschwerdeführerin zu einem
erheblichen Teil in den schwierigen familiären Verhältnissen begründet ist.
Offensichtlich fehlt der jungen, psychisch labilen Beschwerdeführerin die
notwendige Unterstützung in der Familie, ja besteht in der Familie eine Si-
tuation der Überforderung im Umgang mit der Beschwerdeführerin und
eine damit verbundenen Isolation der Beschwerdeführerin, welche die sui-
zidalen Tendenzen zumindest verstärken. Aus den eingereichten ärztlichen
Berichten ist ersichtlich, dass eine drohende Rückkehr in die Türkei als
D-3660/2015
Seite 12
hauptsächlicher Grund für die Suizidialität der Beschwerdeführerin be-
trachtet wird. Daher stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.8 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei
wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.).
6.9 Mit der Vorinstanz ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der psy-
chischen Erkrankung in der Türkei auszugehen.
Allerdings wird in den ärztlichen Berichten darauf hingewiesen, dass bei
einer Rückkehr in die Türkei eine Retraumatisierung drohe und ein erneu-
ter Suizidversuch sehr wahrscheinlich sei. Angesichts der offenkundig sehr
schwierigen familiären Verhältnisse erscheint wenig wahrscheinlich, dass
die knapp volljährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr die notwen-
dige Unterstützung erhält, welche in Berücksichtigung des jungen Alters
der Beschwerdeführerin zur erfolgreichen Weiterführung der psychiatri-
schen Behandlung als unabdingbar erscheint. Vielmehr ist zu befürchten,
dass sich die Gefahr der Suizidialität bei einer erneuten Isolation der Be-
schwerdeführerin erheblich erhöhen und latent vorhanden sein wird, zumal
auch fraglich erscheint, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der
Lage sein wird, selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Andererseits ist es offenbar gelungen, den psychischen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin, die sich nunmehr seit gut 2 ½ Jahren in der
Schweiz aufhält, dank therapeutischer Unterstützung zu stabilisieren. Seit
ihrem Austritt aus der psychiatrischen Klinik im Juli 2015 sind keine weite-
ren Krisen oder Rückfälle mehr vermeldet worden. Überdies scheint sich
die Situation der Beschwerdeführerin auch in sozialer/beruflicher Hinsicht
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Seite 13
zu stabilisieren; sie besucht seit 2014 die E.______. Im Bericht ihrer Klas-
senlehrerin vom 20. August 2015 (Beilage zur Eingabe vom 24. August
2015, act. 6) wird ihr ein gutes Zeugnis und eine gute Prognose für einen
Start ins eigenständige Leben ausgestellt. Es liegt auf der Hand, dass eine
erzwungene Rückkehr in die als bedrohlich und traumatisierend empfun-
dene familiäre Situation in der Türkei diese positive Entwicklung zunichte
machen, ihren psychischen Zustand rapide verschlechtern und die erheb-
liche Gefahr eines Suizids schaffen würde.
In gesamthafter Würdigung aller Aspekte gelangt daher das Gericht aus
den dargelegten Gründen zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist. Sie ist deshalb in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
7.
Zusammenfassend ist daher die auf den Vollzug der Wegweisung be-
schränkte Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2015 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 17. Juni 2015 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ohnehin gutgeheissen wurde.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der
D-3660/2015
Seite 14
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Ausla-
gen und MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der
als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 6. Mai
2015 werden aufgehoben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: