Abtei lung IV
D-366/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-366/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 24. August 2006 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchten und dabei im Wesentlichen geltend
machten, sie seien in Serbien als Roma diskriminiert worden,
dass der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle mehrmals von Kol-
legen und daraufhin – beim Versuch, Anzeige zu erstatten – auch von
der örtlichen Polizei geschlagen worden sei,
dass der Sohn des Beschwerdeführers wie auch die Beschwerdeführe-
rin von Mitschülern beziehungsweise Nachbarn geschlagen worden
seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2007 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden feststellte, die Asyl-
gesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass die am 1. Juni 2007 von den Beschwerdeführenden sinngemäss
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2007 des Bundesverwal-
tungsgerichtes abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2008 kontrolliert in ih-
ren Heimatstaat zurückreisten,
dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2008 beziehungsweise
am 9. September 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellten,
dass sie dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 18. September
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) und anlässlich der
kantonalen Anhörung vom 18. Dezember 2008 im Wesentlichen
geltend machten, sie hätten sich mit der Rückkehrhilfe der Schweiz in
(...) in Serbien ein Haus gekauft,
dass die Kinder dort zur Schule gegangen seien und der Beschwerde-
führer bei einer Baufirma gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 der Radikalen Partei
Serbiens, für welche er in der Folge gegen Entgelt an mehreren Kund-
gebungen teilgenommen habe, beigetreten sei,
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dass die Partei jedoch die Wahlen verloren habe, weshalb der Be-
schwerdeführer von der Partei aufgefordert worden sei, sich für einen
Angriff auf Kosovo vorzubereiten und sich in ein Ausbildungslager zu
begeben,
dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, aus der Partei aus-
getreten sei und in der Folge von der Partei mehrmals bedroht und am
24. August 2008 zusammengeschlagen worden sei, weshalb er mit ei-
nem der Kinder das Land verlassen habe, was die Beschwerdeführerin
kurz darauf, nachdem auch sie in der Abwesenheit des Beschwerde-
führers von der Partei behelligt und bedroht worden sei, auch getan
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen aufführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft,
dass nämlich das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits drei
Tage nach seiner Rückkehr in Serbien der Radikalen Partei Serbiens
beigetreten, nicht glaubhaft sei,
dass zudem nicht nachzuvollziehen sei, weshalb die Radikale Partei
Serbiens, welche aufgrund der grossen Arbeitslosigkeit und nationalis-
tischen Strömung einen grossen Zulauf an freiwilligen Mitgliedern
habe, ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer habe,
dass im Weiteren eine Schutzsuche bei den serbischen Behörden
möglich gewesen wäre,
dass allgemein keine Verschlechterung der Lage für Angehörige der
Roma in Serbien bekannt sei, weshalb sich aus der Herkunft der Be-
schwerdeführer keine neuen, relevanten Elemente ergeben würden,
dass das am 24. August 2006 eingeleitete erste Asylverfahren seit
dem 21. Juli 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss die-
ses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Januar 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung des BFM unter
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen beziehungsweise auf das Asylgesuch einzutre-
ten, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar sowie unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchten,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der serbische Staat
sei nicht fähig den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren, da sie
wie bereits anhand des ersten Asylverfahrens geltend gemacht, vom
Staat selber beziehungsweise von staatlichen Behörden verfolgt wor-
den seien,
dass die Radikale Partei gezielt Romaangehörige, welche aufgrund
der fehlenden Schutzfähigkeit des serbischen Staates leichte Opfer
der Partei darstellten, zu ihren Zwecken benütze,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung vom
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9. Januar 2009 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Anträge betreffend Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, und dass mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2007 materi-
ell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden befunden und diese verneint wurde,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus-
setzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraus-
setzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl.
EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen der Beschwerde-
führenden nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit
offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden ungenügend substanzi-
iert sind,
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dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Staat könne sie auf-
grund der bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs geltend gemach-
ten staatlichen Verfolgung nicht schützen, angesichts der im Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 31. Juli 2007 festgestellten Unglaub-
haftigkeit dieser Vorbringen, nicht zu überzeugen vermag,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach ihrer
Rückkehr nicht mehr vom Staat beziehungsweise von staatlichen Be-
hörden behelligt wurden,
dass auch der Einwand, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
Romaangehörigkeit für die Radikale Partei Serbiens ein wichtiges be-
ziehungsweise nützliches Mitglied gewesen, weshalb er von dieser
verfolgt worden sei, nicht zu überzeugen vermag,
dass es ferner realitätsfremd erscheint, dass eine Partei für ein einfa-
ches – nach eigenen Angaben bloss an Kundgebungen teilnehmendes
Mitglied – einen derartigen Wiederrekrutierungsaufwand betreibt,
dass ergänzend festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden eige-
nen Angaben zufolge keinen offensichtlichen Diskriminierungen mehr
ausgesetzt sind, konnten doch die Kinder die Schule besuchen und
der Beschwerdeführer bei einer Baufirma arbeiten, ohne behelligt zu
werden,
dass sich aus der aktuellen Lage in Serbien für sich alleine offensicht-
lich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden - individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Coiffeur absolviert
hat und als Minenarbeiter später in einer Baufirma erwerbstätig war,
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dass die engsten Familienangehörigen (je die Eltern und ein Bruder
der Beschwerdeführer) nach wie vor im Heimatstaat wohnhaft sind, so
dass die Beschwerdeführenden dort über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügen,
dass einem Wegweisungsvollzug keine gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführenden entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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