B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-366/2018
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017.
D-366/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein aus Addis Abeba stammender äthiopischer
Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit, reichte am
12. Juli 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfü-
gung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 27. August 2001 abge-
lehnt wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde
von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 23. November 2001 abgewiesen.
A.b Das vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 eingereichte Wiederer-
wägungsgesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 13. August 2003 ab-
gewiesen. Mit Urteil vom 22. September 2003 wies die ARK die gegen die
Verfügung vom 13. August 2003 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
A.c Mit Eingabe vom 24. April 2008 reichte der Beschwerdeführer ein zwei-
tes Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
er übe in der Schweiz seit dem Jahr 2006 für die (…) sowie als Mitglied der
(…) exilpolitische Tätigkeiten aus (Teilnahme an Demonstrationen und Sit-
zungen sowie Schreiben und Verteilen von Plakaten). Mit Verfügung vom
22. August 2008 lehnte das BFM (Bundesamt für Migration) das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-6104/2008 vom 27. August 2009 abgewiesen.
A.d Der Beschwerdeführer gelangte mit als "Gesuch um Wiedererwägung"
bezeichneter Eingabe vom 14. Februar 2011 durch seinen Rechtsvertreter
erneut an das BFM. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit,
dass er sich seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. August 2009 weiterhin intensiv und engagiert im Rahmen der äthiopi-
schen Exilopposition, insbesondere als Aktivist der (…), überdurchschnitt-
lich aktiv betätigt habe. Er habe durch sein Verhalten subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gesetzt, welche seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigten.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 7. März
2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Sep-
tember 2013 ebenfalls abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 wandte sich der Beschwerdeführer mit
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einem Mehrfachgesuch ans SEM. Dabei beantragte er, er sei als Flüchtling
anzuerkennen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuch
sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Begründet wurde das Gesuch mit dem intensi-
ven und ununterbrochenen Engagement für die äthiopische Oppositions-
bewegung des Beschwerdeführers. So habe er sich überdurchschnittlich
aktiv in der äthiopischen Exilopposition betätigt, indem er sich an Sitzungen
beteiligt und bei der Organisation öffentlicher Kundgebungen, Demonstra-
tionen und Anlässen mitgewirkt habe sowie in ständigem Kontakt mit Ver-
tretern oppositioneller Gruppen stehe. Es sei notorisch, dass die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaf-
ten überwachen und deren Mitglieder und Aktivisten identifizieren und mit-
tels elektronischer Datenbanken registrieren würden. Er habe früher enge
Beziehungen zur Oppositionsgruppe (…) beziehungsweise (…) unterhal-
ten und engagiere sich nunmehr für (…). Sein unermüdliches exilpoliti-
sches Engagement habe den in der Schweiz aktiven Zuträgern, Spitzeln
und Agenten der äthiopischen Regierung nicht unbemerkt bleiben können.
Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Beweismittel, welche seine exilpolitischen Tätigkeiten belegen,
zu den Akten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er durch sein Ver-
halten subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gesetzt habe,
welche seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würden.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 – eröffnet am 21. Dezember 2017
– wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung
des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Einsetzung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel einge-
reicht: ein Auszug aus dem Dokument des UK Home Office: «Country Po-
licy and Information Note Ethiopia: Opposition to the Government, October
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2017»; ein Referenzschreiben des Parteisekretariats von (…) vom 10. Ja-
nuar 2018; eine Kopie von zwei Einzahlungsquittungen von gesammelten
Spenden; ein Video von der Kundgebung vom (…).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2018 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Darauf repli-
zierte der Beschwerdeführer am 13. Februar 2018.
G.
Am 13. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Honorarnote zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Refe-
renzschreiben von (…) vom 11. Mai 2018, zwei Fotografien einer Kundge-
bung vom (…) sowie ein Video derselben, eine Spendenquittung vom April
2018 für den Sender (…) und zwei Einzahlungsquittungen von von ihm ge-
sammelten Spenden für (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden,
weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und
2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).
3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Si-
tuation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einer-
seits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990,
S. 135 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, exil-
politische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegan-
gen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen
für den Betroffenen zur Folge haben würden. Dabei sei einleitend zu be-
merken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens keine begründete Furcht vor einer politisch motivierten Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden glaubhaft habe machen können. Es sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
gestanden habe. Er habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiese-
nermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterla-
gen würden aber zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate
viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend
oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teil-
nehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hinter-
grund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all
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diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Es könne davon
ausgegangen werden, dass diese grundsätzlich nur dann ein Interesse an
der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Im Falle des
Beschwerdeführers würden keine Indizien dafür bestehen, dass seine Ak-
tivitäten vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Er
gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des «harten Kerns» von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behör-
den interessieren würden. An dieser Einschätzung würden auch die einge-
reichten Dokumente nichts ändern. Auch der Umstand, dass er bei Sym-
pathisanten der Bewegung Geld gesammelt und auf das Konto der (…) in
der Schweiz einbezahlt habe, sei lediglich als niederschwelliges Engage-
ment zu bezeichnen. Insofern er geltend mache, er würde sich für (…) en-
gagieren und über eine geheime E-Mail-Verbindung in ständigem Kontakt
zu der Gruppierung stehen, sei festzuhalten, dass die Mitgliedschaft in der
Partei nicht im Sinne einer Regelvermutung zum Schluss führe, dass die
äthiopischen Behörden bereits deshalb auf ihn aufmerksam geworden o-
der an seinen Tätigkeiten interessiert seien. In den eingereichten Quittun-
gen über den Mitgliederbeitrag und den übrigen eingereichten Dokumen-
ten werde sodann weder seine nähere Tätigkeit als Parteimitglied beschrie-
ben noch ersichtlich, inwiefern seine Funktion ein wesentliches und über-
durchschnittliches Engagement im Rahmen der Bewegung darstellen
sollte. Insgesamt sei festzuhalten, dass seine Aktivitäten in der Schweiz
nicht ausreichen würden, um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Hei-
matstaat zu begründen, weshalb nicht von Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe auszugehen sei.
4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen, es sei zu berücksichtigen, dass im letzten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts festgehalten wurde, die (…) sei eine legale Partei,
was damals auch zutreffend gewesen sei. Heute würden aber ihre Nach-
folgeorganisationen, insbesondere die (…), von den äthiopischen Sicher-
heitsbehörden als terroristisch aufgelistet und massiv verfolgt. Im Ausland
lebende Mitglieder von (…) würden diffamiert und ein führendes Mitglied
der Partei sei entführt worden. Zudem seien zahlreiche Aktivisten, die sich
für (…) eingesetzt hätten, in Äthiopien inhaftiert worden. Er weise weiter
darauf hin, dass die äthiopischen Behörden die Opposition in der Schweiz
mit Agenten und Spitzeln überwache und den Konsularbehörden jeden Tag
Namen und Beschreibungen von Aktivisten melden würden. Da davon aus-
gegangen werden könne, dass nicht bloss die Führungspersonen von (…),
sondern auch deren Sympathisanten wegen des Terrorismusverdachts
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Seite 8
überwacht werden, und da der Beschwerdeführer eine auffällige Erschei-
nung habe, sei es naheliegend, dass die äthiopischen Behörden über des-
sen Tätigkeiten informiert seien. Allein die – belegte – Mitgliedschaft bei
(…) sei für die äthiopischen Behörden Anlass für eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung. Als Spendensammler sei er ferner überall in der
Diaspora bekannt und werde dort dem Netz von (…) zugerechnet. Zusam-
menfasst könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seines
exilpolitischen Engagements zu Recht befürchte, dass er inzwischen von
den zahlreichen Zuträgern der aktuellen Regierung in den Reihen der Exi-
lopposition bekannt und namentlich identifiziert worden sei. Er habe somit
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gesetzt, welche
seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Argumente des
Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu
revidieren. So sei dem neu eingereichten Schreiben des Parteisekretariats
von (…) nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Beschwerdeführer in auf-
fälliger Art und Weise für die Partei profiliert haben soll. Vielmehr handle es
sich um ein Standardschreiben. Den eingereichten Beweismitteln lasse
sich nicht entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine be-
sonders exponierte Person in der Opposition handle. Wie bereits ange-
führt, könne die Mitgliedschaft bei (…) nicht im Sinne einer Regelvermu-
tung dazu führen, dass die äthiopischen Behörden allein deshalb auf eine
Person aufmerksam geworden seien oder Interesse an deren Tätigkeit
zeigten. Es erscheine nach wie vor als unwahrscheinlich, dass er von den
äthiopischen Behörden aufgrund seiner angegebenen Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen und entspre-
chend überwacht werde.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, das SEM verkenne,
dass die (…) als solche von den äthiopischen Behörden als terroristisch
eingestuft werde, weshalb alle Personen, die ihrem Kreis zugeordnet wer-
den können, ohnehin in ihren Focus geraten würden. Eine Person, die
nachweislich mehrere Kontakte zu höheren Parteifunktionären pflege und
deren Mitgliedschaft vom Parteisekretariat bestätigt werde, müsse schon
deshalb mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sei das Geldsammeln im Umfeld der äthiopischen Diaspora
eine nicht zu unterschätzende exilpolitische Aktion. Aufgrund der einge-
reichten Beweismittel sei erstellt, dass er eine Schlüsselrolle innehabe, die
ihn aus der Masse anderer, weniger exponierter Personen hervorhebe.
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Diesbezüglich reichte er mit der Replik weitere sechs Fotografien ein, wel-
che ihn an verschiedenen Veranstaltungen der äthiopischen Exilopposition
sowie im Lokal des äthiopischen Vereins abbilden würden.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation erst durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa
durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Aktivitäten –
geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
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Seite 10
6.
6.1 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der
seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen
Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen
mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu
akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt
damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blo-
ckierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des Natio-
nal Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle ge-
gen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die
OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich
für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von
der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief
die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen
Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsan-
führer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tau-
sende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freige-
lassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam angesichts der positiven Entwick-
lung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Pre-
mierministers Abiy Ahmed im April 2018 zum Schluss, die Befürchtung, im
Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei unbegründet
(vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8).
Vor diesem Hintergrund ist nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopi-
schen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwer-
deführers besteht und ihm als Person, welche sich in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigte, bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhalts-
punkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die
äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D-366/2018
Seite 11
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-366/2018
Seite 12
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5
8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von
Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthi-
opien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allge-
mein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil
D-366/2018
Seite 13
des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von
BVGE 2011/25 E. 8.3).
8.5.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25
E. 8.4).
8.5.3 In seinem Gesuch an die Vorinstanz legte der Beschwerdeführer dar,
der Wegweisungsvollzug erscheine als unzumutbar, da er nach einem Auf-
enthalt von mehr als (…) Jahren in der Schweiz bei einer Rückkehr mit
erheblichen Problemen konfrontiert wäre. So habe er den Kontakt zu all
seinen Verwandten, insbesondere zu seiner Ehefrau und dem gemeinsa-
men Sohn, schon vor Jahren verloren. Er verfüge deshalb über kein trag-
fähiges Beziehungsnetz, welches ihm die Wiedereingliederung ermögli-
chen könnte. Auch verfüge er über keine heimatlichen Ausweispapiere.
8.5.4 In seiner Verfügung legte das SEM betreffend Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dar, in Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch
Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Insofern er gel-
tend mache, er habe den Kontakt zu seinen Verwandten in Äthiopien schon
vor Jahren verloren, sei anzumerken, dass er dies in gleichem Wortlaut
bereits im dritten Asylgesuch vom 15. Februar 2011 vorgebracht habe, wo-
bei die verfügte Wegweisung damals durch das Bundesverwaltungsgericht
gestützt worden sei. Seinen knappen Ausführungen sei im Übrigen nicht
zu entnehmen, dass es ihm unmöglich sei, sich wieder um Kontakt zu sei-
nen Angehörigen in Äthiopien zu bemühen. Der Umstand, dass er sich mitt-
lerweile bereits seit mehr als (…) Jahren in der Schweiz aufhalte, sei für
sich genommen nicht geeignet, um die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu begründen.
8.5.5 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann – auch nach Ablauf weite-
rer zwei Jahre – vollumfänglich zugestimmt werden. So ist dem Beschwer-
deführer als gesundem Mann, der aller Wahrscheinlichkeit nach über Ver-
wandte und Bekannte in Äthiopien und in der Schweiz ein breites Netz an
Landsleuten verfügt zuzumuten, den Kontakt zu seinem Umfeld in Äthio-
pien wiederaufzunehmen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Die
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lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Ver-
fügung vom 22. Januar 2018 gutgeheissen wurde, sind dem Beschwerde-
führer vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel