Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3662/2009/wif
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin),
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben arabischer Ethnie
und yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Bezirk Sheikhan /
Provinz Ninawa – verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
19. November 2006 und gelangte über die Türkei und andere ihm
unbekannte Länder am 7. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung gab er dabei im
Wesentlichen an, er sei Yezide und habe in einem yezidischen
Gemüseladen gearbeitet, wo er sich in eine muslimische Kundin verliebt
habe. Deshalb sei er von den muslimischen Laden-Nachbarn nicht mehr
gegrüsst worden. Eines Abends habe er sich heimlich mit dieser Frau
getroffen. Dabei seien sie von Verwandten der Frau erwischt worden, die
ihn nun umbringen wollten. Ansonsten hätten weder er noch seine
Familie Schwierigkeiten mit ihrer Religion gehabt, da er mit niemanden
über seine Religion gesprochen habe. In seinem Quartier hätten jedoch
die Moslems das Sagen gehabt und diese hätten die Yeziden nicht
gemocht. Dazu hätten sie auf den Amtsstellen, wo alles Moslems seien,
Schwierigkeiten gehabt, da ihre Arbeiten nicht erledigt worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zufolge Unglaubhaftigkeit ab und nahm ihn wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
Diese Verfügung erwuchs am 19. Februar 2007 unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
zusammen mit weiteren Personen – handelnd durch ihren
Rechtsvertreter – um Wiedererwägung der Verfügung vom
17. Januar 2007 und um Asylgewährung. Als Begründung nannte er
dabei eine aktuelle asylrelevante Gruppenverfolgung der Yeziden in der
Umgebung von Mosul. Die Einschätzung in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 17 entspreche nicht mehr der tatsächlichen Situation der Yeziden.
Seit Herbst 2006 seien zahlreiche im Zentralirak lebende yezidische
Glaubensbrüder wegen ihrer Religion Opfer von schwer wiegenden
Übergriffen privater Dritter geworden, welche von den staatlichen
Behörden nicht wirksam in Schranken gehalten würden. Anstelle einer
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individuellen Anhörung ersuchte er um Anhörung sachverständiger
Zeugen und reichte zur Stützung seiner Vorbringen zwei Berichte über
die Situation der Yeziden im Irak ein.
D.
Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen. Mit
Schreiben vom 9. März 2009 teilte es dem Beschwerdeführer mit, es
erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und den Sachverhalt allenfalls zu
ergänzen.
E.
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 führte der Beschwerdeführer
aus, die gesellschaftliche Ausgrenzung wegen der yezidischen Religion
habe sich seit dem Sturz des Saddam-Regimes verstärkt. Gründe dafür
lägen im wachsenden Einfluss des schiitischen Irans und Saudi-Arabiens,
traditionell der Shi'a verpflichtet. Die angespannte Lage und die
alltägliche Gewalt in der Region von Kirkuk verunsichere und
traumatisiere die Bevölkerung nachhaltig. Dies gelte insbesondere für die
kleinen Dorfgemeinschaften der Yeziden und für ausgegrenzte
Minderheiten allgemein.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 – eröffnet am 7. Mai 2009 – wies das
BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
G.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
zusammen mit weiteren Personen Beschwerde erheben und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht wurde um die
Erhebung eines kollektiven Kostenvorschusses von Fr. 600.– ersucht.
H.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin für
das vorliegende Verfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 – welche dem
Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde –
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund einer nach seiner
Ausreise und seit Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten
Veränderung im Herkunftsgebiet sei er als Yezide einer
Kollektivverfolgung ausgesetzt. Damit handelt es sich um ein Gesuch um
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls
aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage, das das BFM zu
Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen hat. Es werden dabei
objektive Nachfluchtgründe vorgebracht, die vom Asylausschlussgrund im
Sinne von Art. 54 AsylG nicht betroffen sind.
3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM kam in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss, die
Yeziden unterlägen im Zentralirak derzeit keiner Kollektivverfolgung. Seit
Erlass des Urteils EMARK 2006 Nr. 17 am 27. April 2006 hätten sich im
zentralirakischen Teil der Provinz Mosul im Wesentlichen folgende
Übergriffe auf Yeziden zugetragen: Am 14. August 2007 sei in zwei
Ortschaften des Bezirks Sinjar ein Anschlag verübt worden, bei dem 400
Personen getötet worden seien und am 22. April 2007 sei ein Attentat auf
23 yezidische Arbeiter in Mosul verübt worden. Ausserdem hätten
mehrere Morde an Einzelpersonen in der Provinz Mosul stattgefunden.
Bei den beiden grossen Anschlägen sei davon auszugehen, dass sie
gezielt gegen Angehörige der yezidischen Gemeinschaft gerichtet
gewesen seien, und die meisten Morde an Einzelpersonen seien wohl
aus demselben Grund erfolgt. In den letzten Jahren seien aber in der
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Provinz Mosul sehr viele Anschläge durch militante Extremisten verübt
worden und im gesamten Zentralirak tausende Personen verschiedener
Ethnie, Religion oder mit sonstigen sozialen Eigenschaften Opfer von
solchen Anschlägen geworden. Diese Bevölkerungsgruppen könnten
theoretisch auch als Kollektiv bezeichnet werden. Bei einer globalen
Betrachtungsweise werde klar, dass die gegen Yeziden gerichteten
Verfolgungsmassnahmen lediglich einen Teilaspekt innerhalb der
gesamtirakischen Sicherheitsproblematik bildeten, wobei auch kriminelle
Motive eine Rolle spielten. Die regulären zentralirakischen
Sicherheitskräfte seien gegenüber allen Bevölkerungsgruppen nicht in
der Lage, für genügend Schutz zu sorgen. Nach dem Gesagten fehle es
den gegen das yezidische Kollektiv gerichteten Übergriffen an dem
Erfordernis, wonach die gegen sie gerichtete Verfolgung über das
hinausgehe, was andere Kollektive an Nachteilen hinzunehmen hätten,
weshalb nicht von gezielter Verfolgung die Rede sein könne. Unter dem
Aspekt der Intensität der Verfolgungsmassnahmen sei schliesslich darauf
hinzuweisen, dass diese – zumindest was die Anzahl der Todesopfer
anbelange – statistisch gesehen bei Yeziden nicht über dem irakischen
Durchschnitt läge. So zähle die NGO Iraq Body Count für die
Gesamtprovinz Mosul im Jahr 2007 eine Todesrate von 100 pro 100'000
Einwohner. Auf schätzungsweise 550'000 Yeziden im Irak (davon rund
eine halbe Million in Mosul) würde dies 500 Toten entsprechen. Im Jahr
2007, dem bisher Schlimmsten für die Yeziden mit den beiden erwähnten
Grossereignissen, würden die yezidischen Toten in etwa dem
Durchschnitt der Provinz entsprechen. Die Intensität der Verfolgung liege
deshalb nicht wesentlich über derjenigen anderer Bevölkerungsgruppen,
auch wenn die Yeziden ihre Bedrohungslage aufgrund ihrer
zahlenmässigen Unterlegenheit und ihrer unterdurchschnittlichen
Vertretung bei den staatlichen Sicherheitskräften subjektiv als intensiver
wahrnähmen. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass seit
dem Anschlag von August 2007 die nordirakischen Sicherheitskräfte den
Bezirk Sinjar mit einem grossen Polizeiaufgebot bewachten. Vor diesem
Hintergrund gäbe es keinen Anlass, die Yeziden bereits aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zum Kollektiv der yezidischen Glaubensgemeinschaft als
verfolgt zu erachten. Trotz der Anschläge und Übergriffe, die seit der
letzten Beurteilung durch die ARK vorgefallen seien, sei nicht von der
damaligen Betrachtung abzuweichen. Der Beschwerdeführer habe
zudem in seinem ersten Asylgesuch keine individuellen Gründe
vorgebracht, aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.
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4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die
in EMARK 2006 Nr. 17 enthaltenen Einschätzungen bezüglich der
Sicherheitslage und der Verfolgungssituation der Yeziden aus Ninawa
seien überholt. Die Liste der Übergriffe des BFM sei nicht vollständig, da
sie seit dem August 2007 keinerlei Behelligungen mehr aufführe. Aus
verschiedenen Quellen ergebe sich aber ein anderes Bild (United States
Commission on International Religious Freedom [USCIRF], 2009 Annual
Report, Mai 2009). Ausserdem habe erst am 15. Mai 2009 noch ein
Autobombenanschlag im Zentrum der Stadt Sinjar vereitelt werden
können. Vor diesem Hintergrund höben sich die gegen die Yeziden
gerichteten Verfolgungsmassnahmen und deren Intensität deutlich von
denjenigen ab, welche sich gegen andere gesellschaftliche Gruppen oder
Minderheiten richteten. Aus der vom BFM eingestandenen Tatsache,
dass die Yeziden in den Reihen der Sicherheitskräfte deutlich
untervertreten seien, folge zudem ohne weiteres, dass ihre Sicherheit
geringer sei. Für die Behauptung des BFM, die Hauptsiedlungsgebiete
der Yeziden würden von einem grossen Polizeiaufgebot bewacht, könne
keine Bestätigung gefunden werden. Im Weiteren könnte bereits das
Ausmass des Anschlags vom 14. August 2007 für die Annahme einer
Kollektivverfolgung der Yeziden ausreichen. Auch seien Yeziden in der
Öffentlichkeit anhand ihrer Kleidung und ihres Auftretens ohne weiteres
als solche zu erkennen und würden so auch viel einfacher und leichter zu
Zielen von Verfolgungsmassnahmen. Im weiteren könne angemerkt
werden, dass die Lebensrealität der Yeziden in der Provinz Ninawa durch
gesellschaftliche Ächtung und schikanöse Diskriminierungen im Alltag
geprägt sei und sie ihre Religion nur im Geheimen praktizieren könnten.
5.
5.1. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das
Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu unter
anderen EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK
1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK
2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK
1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica; EMARK 1998 Nr. 16
betreffend Tutsi in Ruanda; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in
China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der
Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend
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gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind
dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen
Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck
erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges
Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur
noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten
Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete
Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von
ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht.
5.2. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine
Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen.
Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten
Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte
Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet
ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an
Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein
Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse
Intensität aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im
Sinn von Artikel 3 Absatz 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der
Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird die
genügende Intensität mit Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete
Massnahmen zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das
Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie – im Fall von
Freiheitsbeschränkungen – von einer gewissen Dauer sind oder
zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen.
Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann
dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen
werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel
haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen und sie müssen
in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen,
so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus,
selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist
eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der
Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich
ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte (EMARK 1996 Nr. 21, S. 215). So
wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden
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Kontext von einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn
ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010, Aktenzeichen A
10 K 3473/09).
6.
Bezüglich der Situation der Yeziden im Irak wurde in EMARK 2006 Nr. 17
festgehalten, seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei es zu
einer Vielzahl von Übergriffen (Anschläge, Ermordungen, Entführungen)
und Drohungen gekommen, wovon auch Yeziden betroffen gewesen
seien. Insbesondere im Grossraum Mosul sei die Situation sehr
angespannt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die
Sicherheitslage im Irak insgesamt gesehen als schlecht zu bezeichnen
sei. Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hänge unter anderem
vom Profil der betreffenden Person ab. So werde jemand, der in der
Öffentlichkeit als Vertreter der yezidischen Glaubensgemeinschaft
auftrete oder einen mit dieser Gemeinschaft in Verbindung stehenden
beziehungsweise der Mehrheitsbevölkerung oder fundamentalistischen
Gruppierungen missliebigen Beruf (Verkauf von Alkohol, Tätigkeit bei den
irakischen oder multinationalen Sicherheitskräften) ausübe, gefährdeter
sein als Personen ohne dieses spezielle Profil. Die Situation in den
Gebieten Sheikhan und Sinjar sei in rein yezidischen Dörfern eher ruhiger
als in den gemischten Orten. Die hauptsächlichen Urheber der Übergriffe
gegen Yeziden seien (nicht-staatliche) fundamentalistisch-islamistische
Gruppierungen. Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein
hätten sich viele solcher Gruppen gebildet. Die irakische Regierung und
die Sicherheitsbehörden (Polizei, Armee) seien nicht in der Lage, an allen
Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppen
oder von Privatpersonen ausgehenden Benachteiligungen zu gewähren,
denn in einigen Teilen des Iraks gäbe es keine funktionstüchtigen
Polizeikräfte und keine schutzfähige Armee. Yezidische Institutionen (wie
das Lalisch-Zentrum) würden von Peschmerga bewacht, was jedoch vor
terroristischen Anschlägen nur begrenzt schützen könne. Aufgrund der
vorliegenden Einschätzungen müsse davon ausgegangen werden, dass
die Yeziden aus religiösen und anderen Gründen in vielfältiger Weise
diffamiert und schikaniert würden und dass zwischen ihnen und der
muslimischen Bevölkerungsmehrheit latente und teilweise auch offene
Spannungen und Konflikte bestünden. Gemäss Schätzungen lebten
zurzeit zirka 550'000 Yeziden im Irak. Auch wenn es in den letzten Jahren
zu einigen hundert Übergriffen auf Angehörige dieser
Glaubensgemeinschaft gekommen sei, bei denen zahlreiche Menschen
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verletzt worden oder ums Leben gekommen seien, könne im Kontext des
Irak nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung würden.
Somit könne nicht von einer derartigen Gefährdung der Yeziden
gesprochen werden, dass eine Kollektivverfolgung der Angehörigen
dieser Gruppe zu bejahen wäre.
7.
7.1. Heute leben im Irak zirka 500'000 Yeziden, 15 % davon in der
Provinz Dohuk, 85 % in der Provinz Ninawa und einige wenige in – neben
Mosul – weiteren Grossstädten des Irak. Die Hauptansiedlungsgebiete
der Yeziden in der Provinz Ninawa sind Sinjar (2/3), Sheikhan (nahezu
1/3) und vereinzelt in und um Mosul sowie weiteren Städten und Dörfern
Ninawas. Nachfolgend wird die Situation der Yeziden im Zentralirak
dargestellt. Da die Yeziden im Zentralirak vorwiegend in der Provinz
Ninawa leben, wo auch der Beschwerdeführer herkommt, werden sich die
folgenden Ausführungen grossenteils auf diese Provinz beziehen.
Für die vorliegende Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend
aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die
Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.
Minority Rights Group International, Still Targeted: Continued
Persecution of Iraq's Minorities, Juni 2010
Human Rights Watch, On Vulnerable Ground: Violence against
Minority Communities in Nineveh Province's Disputed Territories,
November 2009
International Crisis Group, Iraq's New Battlefront: The Struggle over
Ninewa, 28. September 2009
Congressional Research Service, The Kurds in Post-Saddam Iraq,
1. Oktober 2010
United Nations Security Council, Report of the Secretary-General
pursuant to paragraph 6 of the resolution 1883 (2009),
29. Juli 2010
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Seite 11
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Iraq,
11. März 2010
UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010
United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights
Report 2009, Dezember 2009
7.2. Politisch sind die Yeziden auf verschiedenen Ebenen vertreten. Bei
den nationalen Wahlen am 7. März 2010 waren acht Sitze des irakischen
Parlaments für Minderheiten reserviert, einer davon für die Yeziden. Mit
einem Entscheid des Iraqi Federal Court vom 14. Juni 2010 wurde diese
Anzahl proportional zur Bevölkerungsgrösse der Yeziden angehoben. Auf
der Provinzebene Ninawas sind die Yeziden zwar stark in den politischen
Prozess eingebunden, die Lage in ihren dortigen Hauptsiedlungsgebieten
ist jedoch durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die
Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zentralirak oder zum
kurdischen Autonomiegebiet geprägt. Auf die überregionalen Akteure und
Interessen, welche sich vereinfacht ausgedrückt den großen Parteien der
Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten zuordnen lassen, haben die
Yeziden so gut wie keine Einflussmöglichkeiten. Nachdem die Araber
2005 die Wahlen in Ninawa boykottiert hatten, hatten die Kurden über
lange Zeit die Kontrolle über die Provinz, obwohl sie dort in der
Minderheit waren. Bei den Provinzwahlen vom 31. Januar 2009 traten die
Araber wieder an und gewannen mit der Al-Hadbaa-Liste 19 von 37
Sitzen, während lediglich deren 12 an die kurdische Nineveh-
Brotherhood-Liste gingen. Den gemäss einem Zusatz zum nationalen
Provinzwahlgesetz reservierten Sitz für die Yeziden in Ninawa eroberte
das Yazidi Movement for Reform and Progress (YMPR), welches der
Regierungskoalition der Al-Hadbaa beitrat. Da aber acht der zwölf Sitze
der Nineveh-Brotherhood-Liste von Yeziden gewonnen wurden, sind sie
in Ninawa nun politisch überdurchschnittlich stark vertreten. Gleichzeitig
zeigt sich auch, dass die Yeziden auf politischer Ebene gespalten sind:
Ein Teil betont die eigenständige yezidische Identität, während andere mit
der kurdischen Autonomieregion sympathisieren und sich auf eine
kurdische Identität berufen. Die Al-Hadbaa bezeugt sodann auch Mühe,
ihre Wahlsiege in politische Kontrolle umzuwandeln. Im April 2009 zogen
sich die Kurden aus dem Parlament zurück, weil die Al-Hadbaa ihnen
eine Beteiligung an den Regierungsämtern verweigerte. Seither werden
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in 16 von 30 Subregionen in Ninawa, darunter Sinjar und Sheikhan, keine
Anordnungen der lokalen Behörden mehr befolgt. Diese 16 Subregionen
sind strikt von den anderen Provinzteilen getrennt und für Angehörige der
Provinzverwaltung angesichts der Checkpoints der Peschmerga –
bewaffnete Streitkräfte der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan
Regional Government [KRG]) – nicht zugänglich. Durch die Vielfalt
offizieller und inoffizieller bewaffneter Gruppen in Ninawa – die irakische
Armee und Polizei, die Peschmerga und die Asaish sowie sunnitische
Aufständische und Stammesmilizen – ist das Potential für
Konfrontationen und Auseinandersetzungen hoch.
7.3. Zwischen diesen Fronten werden die Yeziden aber auch andere
Minderheiten wie die Christen und Turkmenen in Ninawa unter Druck
gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden identifizieren, um den
jeweiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum über die Zukunft der
Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei in Ninawa eine doppelte
Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwendungen. So
finanzieren sie eine pro-kurdische Zivilgesellschaft innerhalb der
Minderheiten, bauen neue Häuser, unterstützen Sportklubs für die
Jugendlichen, bauen private Milizen für die Minderheiten auf, verteilen
Hilfsgüter, richten Zuwendungen an religiöse Führer aus und finanzieren
religiöse Bauten. Für die Yeziden im Speziellen bezahlen sie die Löhne
des Lalish Cultural Center, das Ableger in den meisten yezidischen
Städten hat, und finanzieren religiöse und kulturelle Aktivitäten.
Andererseits wenden die Kurden repressive Methoden gegen
Minderheiten an. Berichtet wird von Einschüchterungen, Drohungen,
willkürlichen Anhaltungen und Verhaftungen; Gefangene werden
beschimpft, bedroht und gefoltert. Im Dezember 2008 wurden 50 Yeziden
von den Peschmerga verhaftet, um sie von ihren politischen Aktivitäten
abzuhalten. Im Vorfeld der Provinzwahlen 2009 wurde die
Bewegungsfreiheit von Kandidaten von Minderheiten eingeschränkt. So
wurde der yezidische Kandidat Khudeda Khalef Edoo, des YMPR, in
manchen Regionen daran gehindert, für seine Kandidatur zu werben. Ein
weiteres Beispiel für das repressive Verhalten der Kurden ist die
Verhaftung des Führers der Yezidi Progress Party Wa'ad Hamad Matto
am 5. September 2009. Dennoch haben viele Yeziden die Kontrolle der
Kurden über Teile Ninawas nunmehr akzeptiert, vor allem aber auch, weil
sie sich so besser gegen Übergriffe sunnitisch-arabischer Extremisten
gesichert fühlen.
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7.4. Im Zusammenhang mit diesem eskalierenden Streit zwischen der
Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung ist auch die
fortgesetzte Gewalt in der Provinz Ninawa zu sehen. Diese bleibt eine der
gefährlichsten und instabilsten Provinzen und auch eine grosse
Militäroffensive im Frühling 2009, als 4000 US- und 25'000 irakische
Sicherheitskräfte die Provinz überfluteten, konnte wenig Abhilfe schaffen.
Gemäss Auskunft der Botschaft in Damaskus sind die Yeziden, wie alle
anderen "ungeschützten" Minderheiten, Gewaltakten nichtstaatlicher
Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt beziehungsweise
darf davon ausgegangen werden, dass auch (para)staatliche Akteure im
Einzelfall Yeziden diskriminieren wenn nicht verfolgen. So gehen religiös
oder ethnisch motivierte Drohungen und Anschläge auf Minderheiten,
darunter Yeziden, weiter. Der schlimmste Anschlag gegen die Yeziden
geschah zweifelsohne im August 2007, als bei einer Anschlagsserie in
Sinjar in den Gemeinden Qahtaniya, Jazira und Azair zirka 300 Yeziden
getötet und mehr als 700 verwundet wurden. Schon im April 2007 waren
23 yezidische Arbeiter buchstäblich exekutiert worden. Diese Übergriffe
gelten als Vergeltungsschlag sunnitisch-arabischer Extremisten für die
Steinigung eines yezidischen Mädchens durch deren eigene
Gemeinschaft, weil sie sich in einen sunnitischen Mann verliebt hatte und
zum Islam konvertiert war. Daraufhin übernahmen kurdische Truppen die
Kontrolle über den Zugang zu Qahtaniya und anderen yezidischen
Siedlungen, errichteten Checkpoints und Schutzwälle. Und auch Sinjar,
Bashika und Sheikan werden von kurdischen und arabischen Truppen
beschützt. Trotz dieser Schutzmassnahmen gingen Übergriffe auf
Yeziden weiter und es kam auch zu sporadischen Attacken auf
yezidische Dörfer durch die Peschmerga. Am 7. Dezember 2008
erschossen Amokschützen zwei Yeziden in ihrem Spirituosengeschäft in
Mosul und am 14. Dezember 2008 drang eine Gruppe von bewaffneten
Männern in der Nacht in ein Haus in Sinjar ein und tötete sieben
Familienmitglieder. Zum Jahresende 2008 wurden durch eine Autobombe
in der Stadt Sinjar mehrere Personen getötet und mehr als 40 verletzt
(Minority Rights Group International, Uncertain Refuge, Dangerous
Return: Iraq's Uprooted Minorities, September 2009, S. 8). Am
13. August 2009 töteten zwei Selbstmordattentäter in Sinjar 21 Personen
und verletzten 32. Am 3. Juni 2010 explodierte in einem Einkaufsdistrikt
in Sinjar eine Autobombe; drei Yeziden wurden dabei getötet und zwölf
verletzt. Die hauptsächlichen Urheber der Übergriffe werden bei
extremistischen Aufständischen gesehen, welche in der momentanen
politischen Situation in Ninawa ungestraft handeln können. Dabei machen
verschiedene Faktoren die Yeziden und andere Minderheiten zum Ziel
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von Anschlägen: Die Angehörigen von religiösen Minderheiten werden
pauschal als Anhänger der irakischen Regierung und der internationalen
Truppen und oft auch als Kurden angesehen. Dazu kommt die Verfolgung
durch islamistische Extremisten, welche die Angehörigen der yezidischen
Religionsgemeinschaft als "ungläubig" oder "Ketzer" ansehen.
Schliesslich sind Yeziden wie Christen traditionell im Alkoholverkauf tätig,
was die in diesem Bereich tätigen Personen zusätzlich zum Ziel
islamistischer Extremisten macht. Wegen der verbreiteten Gewalt
unterhalten verschiedene Minderheiten in Ninawa mit finanzieller
Unterstützung der KRG eigene bewaffnete Wachdienste. Viele yezidische
Dörfer der Region Sinjar haben Sandschutzwälle um ihre Dörfer errichtet.
Die fortgesetzte Gewalt in Ninawa hat viele Yeziden gezwungen, in den
sicheren Nordirak zu flüchten.
7.5. Die staatlichen Behörden des Zentralirak sind nicht in der Lage, die
Yeziden zu schützen beziehungsweise tun wenig, um die Täter dingfest
zu machen und so weitere Attacken zu verhindern. In Bezug auf die
Armee in der Provinz Ninawa stellt sich die Frage, ob diese überhaupt
den Herausforderungen in dieser Provinz gewachsen ist. Zudem ist ihre
konfessionelle und ethnische Zusammensetzung selbst zum Streitpunkt
zwischen den Kurden und Arabern in der Provinz geworden, was durch
die Präsenz der Peschmerga und die Abschottung der umstrittenen
Gebiete von der Provinzverwaltung und von den zentralirakischen
Militärstreitkräften verschlimmert wird. Es wird deshalb der Versuch
unternommen, gemeinsame Patrouillen von kurdischen, arabischen und
amerikanischen Militärs entlang der Grenze zwischen dem Zentral- und
Nordirak einzurichten. Die lokalen Polizeikräfte in Ninawa sind das
schwächste Glied im Sicherheitsapparat und gelten als korrupt. Im
November 2009 gab der Vorsitzende des Nineveh Security and Defence
Committee zwar bekannt, dass 14'000 neue Polizisten und Soldaten
rekrutiert und vor allem in Gegenden mit Minderheiten eingesetzt werden
sollen. Zudem finden laut dem Bürgermeister von Sinjar junge yezidische
Männer zunehmend Arbeit bei der Grenzwache, der Polizei, der
Peschmerga und der Regierung (Institute for War and Peace Reporting
[IWPR], Mixed Fortunes of Yazidis in New Iraq, 14. Januar 2009).
Weiterhin besteht aber ein grosser Bedarf an verbessertem Schutz der
Minderheiten sowie an deren Integration in die Sicherheitskräfte.
7.6. Die irakische Verfassung aus dem Jahre 2005 enthält verschiedene
Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten, darunter auch die
Religionsfreiheit. Im Weiteren wurde in jüngster Zeit ein Komitee für
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ethnische und religiöse Gemeinschaften (Committee on Ethnic and
Religious Communities) in Ninawa geschaffen, mit Diskussionsfokus auf
die Gewährleistung der Sicherheit der Gemeinschaften und den Schutz
von deren Rechte. Diskriminierung oder rechtliche Einschränkungen
durch das Gesetz oder die Zentralregierung bestehen ebenfalls keine und
63 % der Yeziden im Irak geben an, sie hätten Zugang zu Schulbildung in
ihrer Muttersprache. An den Schulen wird aber weiterhin der Islam als
Religion gelehrt. Minderheiten müssen diesen Unterricht zwar nicht
besuchen, erhalten aber auch keinen Unterricht in ihren Religionen.
Gemäss Berichten werden Yeziden durch einzelne kurdische Imame
sogar aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Auch seitens Vertretern
der Autonomiebehörden komme es zu Diskriminierungen gegen Yeziden.
So hätten Beamte Ländereien von Yeziden und Christen
kompensationslos beschlagnahmt und darauf Siedlungen errichtet.
Zudem gibt es Berichte von Yeziden, die in von der KRG kontrollierten
umstrittenen Gebieten in Ninawa Restriktionen unterlegen seien und die
Zustimmung der KRG gebraucht hätten, um eine Arbeit zu suchen. 55 %
der Yeziden gaben an, sie würden beim Zugang zur
Gesundheitsversorgung diskriminiert. Auch beim Zugang zu Stellen im
öffentlichen Sektor und zu öffentlichen Dienstleistungen werden
Minderheiten benachteiligt. Insgesamt sind die Minderheiten von der
ohnehin hohen Arbeitslosigkeit besonders betroffen.
8.
Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dargestellten
Lage die Beurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 17 noch angemessen ist
beziehungsweise ob aus heutiger Sicht insbesondere aufgrund der
Übergriffe seitens nicht-staatlicher Gruppierungen von einer
Kollektivverfolgung der Yeziden im Zentralirak auszugehen ist.
8.1. Vorauszuschicken ist dabei, dass Yeziden von staatlicher Seite keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben,
zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen von
Seiten der Autonomiebehörden die Intensität ernsthafter Nachteile
jedenfalls nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht
genügend häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang
nicht zuletzt auch die Grösse der yezidischen Gemeinschaft, die gute
politische Vertretung in ihrem Siedlungsgebiet, die ihnen zustehenden
Rechte und Bildungsmöglichkeiten sowie die ernsthaften Bemühungen
von staatlicher Seite, die Situation der Yeziden zu verbessern und ihnen
Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die generelle
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Ablehnung durch die muslimische Mehrheit insgesamt keinen
unerträglichen Druck zu begründen, der ein menschenwürdiges Leben
der Yeziden im Zentralirak verunmöglichen würde.
8.2. Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nicht-staatliche
Gruppierungen auf Yeziden müssen jedoch als genügend intensiv im
Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren
zahlreiche Yeziden ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität
verletzt. Indem das BFM ausführt, die gegen die Yeziden gerichteten
Übergriffe würden nicht über das hinausgehen, was andere Kollektive
hinzunehmen hätten, wird die Gezieltheit und die asylrechtlich relevante
Motivation der Übergriffe in Frage gestellt. Diesem Argument kann so
jedoch nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass nicht alle der
registrierten Überfälle sich gezielt gegen die Betroffenen als Yeziden
gerichtet haben, sondern vereinzelt auch andere Motive, insbesondere
kriminelle, zugrunde lagen. Dennoch kann den vorliegenden Quellen
ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der
Übergriffe sich eben gegen die Yeziden als Glaubensgemeinschaft
richteten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass auch
andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen einem bestimmten
Merkmal, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der
Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist daher
festzuhalten, dass Yeziden von nichtstaatlichen Gruppierungen
ausgehenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und
aus asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen
solche stand ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind
doch, wie unter E. 7.5 ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte
bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.
8.3. Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Personen
lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht vor
Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine genügende
Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträchtlicher Anteil des
Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den
vorliegenden Statistiken wird die yezidische Bevölkerung im Irak auf zirka
500'000 Personen geschätzt, 85% davon leben im Zentralirak. Gemäss
den bekannt gewordenen Übergriffen waren unter den Yeziden seit 2003
gegen 1500 Opfer von Gewalttaten zu beklagen. Hinzu zu zählen sind
zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil sie weniger
intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu beurteilen sind. Dass diese Dunkelziffer besonders hoch wäre,
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ist nicht anzunehmen, entsprechende Hinweise finden sich weder in den
Länderberichten noch wird dies im vorliegenden Verfahren geltend
gemacht. Angesichts dieser Zahlen erreichen die asylrechtlich relevanten
Übergriffe seit 2003 selbst unter Berücksichtigung einer gewissen
Dunkelziffer also bei weitem nicht eine kritische Verfolgungsdichte, bei
deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre. Nur ein
Bruchteil der yezidischen Bevölkerung im Zentralirak wurde Opfer der
Übergriffe. Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnislage kann
demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht jedes im Zentralirak
lebenden Yeziden ausgegangen werden, selbst Opfer von Verfolgung zu
werden. Dies muss umso mehr gelten, als ein einziges Ereignis, nämlich
die katastrophalen Anschläge vom 14. August 2007, einen grossen Teil
der Opfer forderte. Hinzu kommt, dass generell im Irak seit dem Jahr
2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu verzeichnen ist. Auch
wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der unsichersten Orte der
Welt gilt – diesem Umstand wird jedoch praxisgemäss im Rahmen der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen – kann
diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegangen werden, dass
Yeziden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser
Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von
asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine
Kollektivverfolgung der Angehörigen der Yeziden nicht bejaht werden.
8.4. Schliesslich liegen auch keine Gründe vor, weshalb aufgrund des
besonderen Profils des Beschwerdeführers oder allenfalls wegen erlebter
Vorverfolgung dennoch von begründeter Furcht vor Verfolgung
auszugehen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Fluchtgründe wurden bereits mit Verfügung des BFM vom
17. Januar 2007, die unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen ist, als
unglaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer vermochte damit keine
persönlichen Erlebnisse glaubhaft zu machen, die aus heutiger Sicht eine
subjektive Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Zudem hat
sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge weder politisch
betätigt noch religiös oder anderweitig exponiert.
8.5. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer demnach keine
begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
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9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/50 E. 9 S. 733).
9.3. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2007 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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