Abtei lung IV
D-3662/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Haiti,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3662/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er zuvor bereits in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht hatte, wie er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 5. März 2010 bestätigte (vgl. A1
S. 6),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
sich vom 30. Dezember 2005 bis zum 8. November 2009 in Frankreich
aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das im Jahr 2007
mit einem negativen Entscheid geendet habe,
dass er am 8. November 2009 ohne jegliche Reisedokumente – als
haitianischer Staatsangehöriger benötige er keine – von Frankreich
nach Haiti zurückgeflogen sei,
dass nach dem Erdbeben in Haiti vom 12. Januar 2010, bei dem er
zwei seiner drei Kinder verloren habe, alles zerstört sei und er kein
Dach mehr über dem Kopf gehabt habe,
dass er deshalb sein Heimatland mit der Hilfe eines Afrikaners, der
sich um alles gekümmert habe (z. B. Dokumentenbeschaffung), am
25. Februar 2010 erneut verlassen habe (zu Fuss) und am 26. Februar
2010 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft via Madrid nach
Zürich geflogen und illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er sich gegen eine Rückkehr nach Frankreich ausspreche, da die
französischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, er dort
keine Familie habe und zuletzt in C._______ im Ghetto gelebt habe,
dass in der Schweiz vier D._______ lebten, die er besuchen möchte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1),
dass das BFM am 23. März 2010 ein Rückübernahmeersuchen an die
französischen Behörden stellte, welches am 5. April 2010 positiv be-
antwortet wurde,
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dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 29. April 2010 –
eröffnet am 15. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Frankreich
sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (ins-
besondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
(DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und
habe einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 5. April 2010
zugestimmt,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 5. Oktober
2010 zu erfolgen habe,
dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Frankreich entgegenstünden,
dass Frankreich seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen
nachkomme und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse,
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von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu
werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache,
dass zudem die D._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz
nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gehörten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2010 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 20. Mai 2010) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, das Asylgesuch
materiell zu prüfen, ersucht wurde,
dass zudem sinngemäss darum ersucht wurde, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass im Weiteren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und damit sinngemäss auch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht wurde, wobei die Nachreichung einer Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
freiwillig von Frankreich nach Haiti zurückgekehrt, und er habe sich
aufgrund neuer Vorkommnisse im Heimatland in die Schweiz begeben,
dass das BFM aufgrund des Nichteintretens auf das Asylgesuch die
Wegweisung nach Art. 44 AsylG und mithin auch die Frage einer vor-
läufigen Aufnahme gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) hätte prüfen müssen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Haiti unzumutbar sei im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG,
dass er in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge,
das ihm sowohl moralische als auch materielle Unterstützung bieten
könne,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im
Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung
massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Frankreich und die Zustimmung
Frankreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der
Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Frankreich, das sich staatsvertraglich zuständig erklärt hat, zu prüfen
sein werden,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frank-
reich bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und er deshalb kein An-
recht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hat, Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs.
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4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs.
4),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Frankreich werde
sich als Signatarstaat der FK und der EMRK nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden auf-
grund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not-
lage versetzt,
dass die in der Schweiz lebenden D._______ des Beschwerdeführers
keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO
(Ehegatten, minderjährige Kinder) sind, weshalb der Beschwerde-
führer aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen
Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinaus-
gehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl.
BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen dem
soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer und seinen
D._______ in der Schweiz eine derartige, durch ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung besteht, zumal er
sich erst durch die am 26. Februar 2010 erfolgte Einreise in die
Schweiz in die Nähe der D._______ begab, obwohl er sich zuvor
bereits während mehreren Jahren im Nachbarland Frankreich auf-
gehalten hatte,
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dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung
zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsver-
fahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat
handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit not-
wendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich
der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden sind,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das sinngemässe Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
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ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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