B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3663/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Anna-Katarina Strub,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb
VZ Zürich, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung in ein Zentrum des Bundes;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 beziehungsweise
15. Juni 2018.
D-3663/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2018
in die Schweiz, wo er am 9. Mai 2018 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 9. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden. Am 14. Mai 2018 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich (nachstehend:
Rechtsberatungsstelle) zur Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren. Am 15. Mai 2018 fand die Personalienaufnahme und am 24. Mai 2018
ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
Dublin-III-VO) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine
Ehefrau B._______ und seine Tochter C._______ (beide […]) befänden
sich im Kanton D._______. Er habe sie bereits besucht und stehe mit ihnen
in Kontakt. Deshalb möchte er diesem Kanton zugeteilt werden. Die Anhö-
rung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]) wurde am
5. Juni 2018 durchgeführt.
C.
Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger aus E._______ und seit sei-
ner Jugend in seine jetzige Partnerin B._______ verliebt gewesen. Ihre Fa-
milie habe sie jedoch einem anderen Mann, F._______, zur Frau gegeben,
mit welchem sie drei Kinder gezeugt habe. Nachdem sich B._______ vor
fünf oder sechs Jahren von F._______, mit welchem sie nicht offiziell ver-
heiratet gewesen sei, getrennt habe, sei der Beschwerdeführer wieder mit
ihr zusammengekommen. Sie hätten ihre Beziehung jedoch geheim gehal-
ten, da diese von der georgischen Gesellschaft als Schande angesehen
worden wäre. Als B._______ von ihm schwanger geworden sei und am (...)
ihre gemeinsame Tochter C._______ zur Welt gebracht habe, habe ihre
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Familie von ihrer Beziehung erfahren. Die Familie sei damit nicht einver-
standen gewesen. Vor allem die Brüder von B._______ seien dagegen ge-
wesen. Deshalb sei er von diesen immer wieder bedroht und hin und wie-
der geschlagen worden. F._______ habe B._______ auch mit dem Tod ge-
droht und zudem ihm (dem Beschwerdeführer) immer wieder aufgelauert,
ihn bedroht und vereinzelt geschlagen. Ungefähr am (...) 2018 sei er von
F._______ zuhause (...) mit einem (...) angegriffen worden. Es sei ihm je-
doch gelungen, mit einem (...) zu entkommen. Weder er noch B._______
hätten sich wegen der Vorfälle jemals an die Behörden gewandt, da er be-
fürchtet habe, dass sich die Situation dadurch verschlimmern könnte. Zu-
dem habe er kein Vertrauen in die georgische Polizei. Aufgrund der untrag-
baren Situation und aus Angst um B._______ und seine Tochter habe er
sein (...) verkauft und mit dem Erlös B._______ und ihre vier Kinder in die
Schweiz geschickt. Er selbst sei einige Wochen später nachgereist, da er
zuerst noch Geld habe auftreiben müssen. Am 3. Mai 2018 sei er legal mit
seinem Reisepass auf dem Luftweg von G._______ über H._______ nach
I._______ gereist. Von dort sei er am folgenden Tag per Bahn in die
Schweiz gelangt, wobei er im Zug plötzlich bemerkt habe, dass seine Um-
hängetasche mit dem Reisepass verschwunden sei.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi-
tätskarte zu den Akten.
D.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche von
B._______ und ihren vier Kindern ab.
E.
Das SEM unterbreitete der Rechtsberatungsstelle den Entwurf des ableh-
nenden Asylentscheids am 13. Juni 2018 zur Stellungnahme.
F.
In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2018 (dem SEM am 14. Juni 2018
ausgehändigt) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
erstaunt, dass die Schweizer Behörden keine Kenntnisse über die aktuell
in Georgien vor sich gehenden Proteste gegen die Regierung und deren
Korruption hätten. Bei diesen gehe es vor allem darum zu zeigen, dass das
Justizsystem nicht funktioniere und dass so bald als möglich ein neues
System geschaffen werden solle. Diesbezüglich reichte er zwei im Internet
veröffentlichte Berichte zu den Akten. Vor diesem Hintergrund sei sehr gut
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nachvollziehbar, dass er sich nicht an seine heimatlichen Behörden ge-
wandt und kein Vertrauen in diese habe. Im Übrigen möchte er wissen,
warum er immer noch nicht mit seiner Frau und seinem Kind unter einem
Dach leben dürfe, habe er doch den diesbezüglichen Antrag bereits an-
lässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Mai 2018 gestellt. Es sei der
grösste Wunsch des Paares, zusammenleben zu können. B._______ habe
beim Bundesverwaltungsgericht bereits eine Beschwerde anhängig ge-
macht. Der Beschwerdeführer möchte gerne zusammen mit B._______ auf
die Antwort warten.
G.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2018 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo-
sitiv-Ziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3) und den
Wegweisungsvollzug an (Dispositiv-Ziffer 4) und beauftragte den Kanton
J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5).
H.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid durch die Rechtsberatungsstelle beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer dem Kan-
ton D._______ zuzuweisen und das Verfahren mit demjenigen von (...) zu-
sammenzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung; insbesondere sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er
Fotos ein, auf denen er mit B._______ in Georgien und mit C._______ in
der Schweiz abgebildet sei, sowie einen WhatsApp-Nachrichtenaustausch
mit B._______
I.
Am 2. Juli 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich gelangt die TestV zur Anwendung (vgl. Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Anfechtungsgegenstand ist der Zuweisungsentscheid des SEM vom
9. Mai 2018 in Verbindung mit der Endverfügung vom 15. Juni 2018.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Aufgrund des Rechtsbegehrens, die Vorinstanz sei anzuweisen, den
Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuzuweisen und das Verfahren
mit demjenigen von (...) zusammenzuführen, ist vorliegend einzig die Frage
zu beantworten, ob die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes zu Recht
erfolgt ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im vorliegend interessieren-
den Zusammenhang im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe
sinngemäss ein Gesuch um Zuweisung in den gleichen Kanton wie seine
Partnerin gestellt. Ein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kan-
ton bestehe nur bei einem Anspruch auf Einheit der Familie. Gemäss
Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fielen in erster Linie Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder
unter den Begriff der Familie. Den Ehegatten gleichgestellt seien die ein-
getragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher
Gemeinschaft zusammenlebenden Personen. Vorliegend gehe aus den
Akten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin hervor, dass sie nicht
offiziell verheiratet seien. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen Aussagen nie mit seiner Partnerin und dem angeblich gemeinsamen
Kind in einem Haushalt zusammengelebt. Er habe auch keinen Nachweis
über seine Beziehung zur Partnerin oder dem Kind zu erbringen vermocht.
Die angeblich gemeinsame Tochter trage den Nachnamen der Partnerin.
Es existiere zwar eine Geburtsurkunde, darauf sei er aber nicht als Vater
vermerkt. Schliesslich erstaune, dass er und seine Partnerin zwar angeb-
lich gemeinsam die Ausreise geplant, das Land jedoch nicht gemeinsam
verlassen hätten. Als Grund dafür habe er Geldmangel genannt, wobei er
selbst nur wenige Wochen nach seiner Partnerin doch habe ausreisen kön-
nen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer tatsächlich gelebten
Beziehung im obgenannten Sinn ausgegangen werden. Somit bestehe
auch kein Anspruch auf eine Zuweisung in den gleichen Kanton. Mit der
Stellungnahme vom 14. Juni 2018 zum Entwurf der Verfügung des SEM
seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine
Änderung des Standpunkts des Staatssekretariats rechtfertigen könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, die Beschwerde richte
sich gegen die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung. Seine Be-
ziehung mit B._______ sei in der Anhörung zu den Asylgründen vom
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5. Juni 2018 nicht angezweifelt worden. Bezüglich des Grundsatzes der
Einheit der Familie sei die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK heranzuziehen.
Dabei seien unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispiels-
weise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bin-
dung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung,
wozu er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom
25. Juli 2011 verweist. Sodann werden sinngemäss die bisherigen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers bezüglich der Beziehung zu B._______
und C._______ wiederholt und unter Verweis auf die zu den Akten gereich-
ten Fotos ergänzt, dass das Paar einen Hauch normaler Beziehung auf
gemeinsamen Ausflügen erfahren habe, wie vor drei bis vier Jahren in die
(...), oder auf einem (...) im Jahr 2015, als B._______ bereits schwanger
gewesen sei. Im Asylverfahren in der Schweiz hätten die Partner von Be-
ginn weg beantragt, zusammengeführt zu werden. Auch für die gemein-
same Tochter sei der Kontakt zu ihrem Vater sehr wichtig, wobei auf ein als
Beweismittel eingereichtes Foto der beiden verwiesen wird, das in
J._______ gemacht worden sei. Die Familie lebe ihre Beziehung in der
Schweiz unter den gegebenen Umständen bestmöglich und sehe sich so
oft es gehe, telefoniere mehrmals täglich und bleibe über den Nachrichten-
dienst Whats App ständig in Kontakt. Mithin seien die Faktoren einer tat-
sächlich gelebten Beziehung zu bejahen. Die Vorinstanz sei dementspre-
chend anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuzu-
weisen und das Verfahren mit demjenigen von (...) zusammenzuführen.
Eventualiter sei die Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, da diese es unterlassen habe, den Sachverhalt genügend
abzuklären. Dem Untersuchungsgrundsatz folgend hätte sie entspre-
chende Massnahmen treffen müssen, um die geführte Beziehung vollstän-
dig abzuklären.
4.3 Die Zuweisung in ein Zentrum des Bundes nach Art. 4 Abs. 1 TestV
kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung und in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, die Zuweisung ver-
letze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 37 Abs. 1 TestV).
4.4 Soweit in der materiellen Begründung der Beschwerde unter der Über-
schrift Sachverhalt und Prozessgeschichte ausgeführt wird, dass sich die
Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des SEM (Vollzug
der Wegweisung durch den Kanton J._______) richte, befindet sie sich in
Widerspruch zum Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, den
Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuzuweisen und das Verfahren
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Seite 8
mit demjenigen von (...) zusammenzuführen, und zur übrigen Beschwer-
debegründung. Mithin ist darauf nicht einzugehen.
Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seines Rechtsbegeh-
rens auf den Grundsatz der Einheit der Familie, wobei für die Beurteilung
einer dauerhaften Beziehung die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK heran-
zuziehen sei. Dieser Grundsatz garantiert das Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens, gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder
Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familien-
leben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1, mit
Hinweisen). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK kann jedoch verletzt sein,
wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige
hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben verei-
telt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer
Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1). Massgebend
für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des Beschwerdeent-
scheides. Vorliegend kann der Beschwerdeführer sich selbst nicht auf den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Auch aus dem Umstand, dass
sich B._______ und C._______ im Rahmen eines Asylverfahrens in der
Schweiz aufhalten, vermag er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, da B._______ und C._______ ihrerseits nicht über ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Der Begriff der Familieneinheit gemäss
Art. 4 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 TestV orientiert sich grundsätzlich an dem
im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1,
umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Er
entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wobei über den engen
Kern hinausgehende Bande – wie unter Konkubinatspartnern und zu deren
minderjährigen Kindern sowie zu nahen Angehörigen – nur dann unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Insofern entspricht der
Schutzbereich des in der TestV erwähnten Grundsatzes der Einheit der Fa-
milie demjenigen bei der Zuweisung von Asylsuchenden an einen Aufent-
haltskanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677
m.w.H.). Die Vorinstanz ging denn auch bei der Prüfung der Einheit der
Familie zutreffend vom Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1
aus und hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer nie mit
B._______ und C._______ in einem Haushalt zusammengelebt und er
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auch keinen Nachweis über seine Beziehung zu seiner Partnerin oder dem
Kind zu erbringen vermocht habe. In diesem Zusammenhang ist zur Ver-
meidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen, die nach Auffassung des Gerichts überzeu-
gend ausgefallen sind. Insbesondere erweist sich nach dem Gesagten der
Vorwurf, das SEM habe die Beziehung des Beschwerdeführers unvollstän-
dig abgeklärt, als unbegründet. Deshalb besteht auch kein Anlass zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Den zutreffenden Erwägungen
des SEM wird mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzuhalten.
Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, mit
denen die tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers mit
B._______ und C._______ sowohl in Georgien als auch in der Schweiz
belegt werden soll. Zwar ist der Wunsch des Beschwerdeführers nach ei-
nem Verbleib in der Schweiz bei B._______ und C._______ durchaus ver-
ständlich. So wird in der Beschwerde ausgeführt, dass er von Beginn des
Asylverfahrens weg beantragt habe, mit B._______ und C._______ zu-
sammengeführt zu werden, erstmals im Rahmen des Dublin-Gesprächs
(vgl. act. […]), daraufhin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen (vgl.
act. […]) und in der Stellungnahme vom 13. Juni 2018 (vgl. […], Be-
schwerde S. 5). Daraus und aus der Prozessgeschichte kann indes ge-
schlossen werden, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers offen-
sichtlich nicht in der Durchführung eines Asylverfahrens liegt, hat er doch
in materieller Hinsicht (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung
des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug) auf eine Anfechtung der Verfügung der Vorinstanz
verzichtet und den Entscheid lediglich hinsichtlich der Zuweisung in das
Verfahrenszentrum Zürich angefochten, was nur durch Beschwerde gegen
die Endverfügung möglich ist. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich man-
gels Asylgründen und Hindernissen, die gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung sprechen, daran interessiert, seinen Aufenthalt in der Schweiz vom
Asylverfahren von B._______ und C._______ abhängig zu machen. Dazu
ist jedoch festzuhalten, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen soll, die
ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde von B._______ und
ihren Kindern mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums
abgewiesen wird.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Das in der Eingabe vom 25. Juni 2018 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, indessen
nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. Mit
dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: