B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3664/2013/mel
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B.________, geboren (…)
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Juli 2012 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass am 23. Juli 2012 im C._______ eine summarische Befragung der
Beschwerdeführenden stattfand,
dass das BFM mit Verfügungen vom 8. Februar 2013 auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 2. Juli 2012 nicht eintrat und den Be-
schwerdeführer in Anwendung der Dublin-II-VO nach Italien und die Be-
schwerdeführerin nach Frankreich wegwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-962/2013 und
D-963/2013 vom 5. März 2013 die gegen diese Verfügungen gerichteten
Beschwerden der Beschwerdeführenden vom 25. Februar 2012 guthiess,
die Verfügungen vom 8. Februar 2013 aufhob und die Sache zur Neube-
urteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. Mai 2013 den Beschwerdeführenden
mitteilte, dass das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen werde,
dass am 5. Juni 2013 in Bern-Wabern die Anhörung der Beschwerdefüh-
renden durch das BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend
machte, im Jahre 2005 habe sie ohne einen bestimmten Grund ihre Ar-
beitsstelle bei der Polizei eingebüsst und sei danach sowohl von der Zi-
vilbevölkerung als auch von ehemaligen Mitarbeitern als Feindin betrach-
tet worden,
dass sie von einem Motorradfahrer angefahren und dadurch am Bein ver-
letzt worden sei,
dass sie nach der Revolution in Tunesien ab dem 1. Februar 2011 wieder
bei der Polizei gearbeitet habe, indessen habe ihr die Arbeit wegen den
schwierigen Bedingungen nicht mehr gefallen,
dass am 27. Oktober 2011 der Sohn der Frau, welche sie als Kleinkind
gestillt habe, wegen Drogenkonsum verhaftet worden sei und man sie
wegen ihres guten Verhältnisses zu diesem des Drogenhandels verdäch-
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tigt und deswegen unter Beschimpfungen verhört, beurlaubt und ihr
schliesslich am 21. Februar 2012 gekündigt habe,
dass sie in der Folge einen Pass und einen Strafregisterauszug beantragt
habe, welche ihr mit zeitlicher Verzögerung ausgestellt worden seien,
dass sie nach ihrer Entlassung keine Arbeit gefunden habe, da die Leute
mit Ex-Polizisten nichts zu tun haben wollten,
dass es im Weiteren in Tunesien keine Menschen- und Frauenrechte ge-
be und sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Tunesien wegen der Ein-
reichung ihres Asylgesuches in der Schweiz Schwierigkeiten mit dem tu-
nesischen Innenministerium zu bekommen,
dass ihr Vater den Kontakt verweigert habe, da sie ihren Ehemann nur
traditionell und nicht standesamtlich geheiratet habe und sie an einer mit-
telgradigen depressiven Erkrankung und an einer Angststörung leide,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein ärztliches Bestätigungsschrei-
ben der C._______ vom (…) einreichte, worin festgehalten wird, dass
sich die Beschwerdeführerin am (…)in psychiatrische Behandlung bege-
ben habe und an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung leide,
dass der Beschwerdeführer seinerseits angab, wegen der schwierigen
Arbeitssituation in Tunesien seinen Heimatstaat verlassen zu haben und
wie seine Ehefrau zu befürchten, Schwierigkeiten mit deren Vater zu be-
kommen,
dass das BFM mit – am 20. Juni 2013 eröffnetem – Entscheid vom
18. Juni 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Weg-
weisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht mit handschriftlich ergänzten vorgedruckten, auf den
24. Juni 2013 datierten, zuhanden der Schweizerischen Post am 25. Juni
2013 aufgegebenen Formular-Eingaben Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
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Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
beantragten,
dass sie zwar die übrigen Rechtsbegehren in den Formular-Beschwerden
strichen, indessen gleichzeitig einen Bedürftigkeitsnachweis einreichten,
weshalb von einem sinngemässen Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
– unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass daher auf die weitergehenden Anträge in den Beschwerden, es sei
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine und die Beschwerdeführerin lediglich
Kopien ihrer Identitätskarte und ihres Reisepasses und ihres Führeraus-
weises und damit keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte,
dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum
Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführenden machten keine entschuld-
baren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten
geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwie-
sen werden kann,
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dass insbesondere auf die Möglichkeit der Beschwerdeführenden hinzu-
weisen ist, sich die Identitätspapiere, welche sich angeblich bei einem
Freund in Mailand befänden, zukommen zu lassen,
dass im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Asyl-
gesuchen vom Bundesamt zu Recht als nicht asylrelevant erachtet wur-
den,
dass sich die Entgegnungen in den Beschwerden im Wesentlichen in ei-
ner Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen zur Lage
in Tunesien und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe drei Dokumen-
te in arabischer Sprache in Kopie einreichte, bei denen es sich offensicht-
lich um die bereits anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2013 von ihr ins
Recht gelegten Dokumente zur Stützung ihres Vorbringens, von ihrer
Funktion als Polizistin dispensiert worden zu sein, handelt (drei Beschlüs-
se des Innenministeriums; vgl. BFM-Protokoll A60 S. 2),
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Übersetzung
dieser Dokumente verzichtet werden kann, da diese, unabhängig von der
Frage der Authentizität, der Stützung eines ohnehin nicht asylrelevanten
Vorbringens der Beschwerdeführerin dienen sollen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der Vor-
instanz, wonach die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe
für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten hätten angeben
können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüll-
ten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in Tunesien keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in
ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Weg-
weisungsvollzug der jungen Beschwerdeführenden mit Beziehungsnetz
im Heimatstaat sprechen würden,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die geltend gemachten
psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auch in deren Hei-
matstaat behandelbar sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden, soweit darauf
einzutreten war, abzuweisen sind,
dass die eingereichten Beschwerden zum Vornherein aussichtslos waren,
weshalb die sinngemässen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: