B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3664/2016
law/rep
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______,
geboren am (…), und
D._______,
geboren am (…),
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N (…).
D-3664/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. März 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 28. April 2015 erhob das SEM seine Personalien und be-
fragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen
(sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 7. Januar 2016 hörte ihn das
SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie aus E._______, Subzoba F._______, Zoba G._______
– unter anderem, er habe ab Ende 2006/Anfang 2007 seinen Grundwehr-
dienst in Sawa abgeleistet und danach ein Jahr lang die 12. Schulklasse
besucht. Anschliessend habe er während einem Jahr die technische
Schule H._______ in I._______ besucht. Seit dem Jahr 2009 bis zu seiner
zweiten Desertion im Juni 2013 sei er im Rahmen des zivilen National-
dienstes als Mechaniker in einer staatlichen Garage in J._______ in der
Nähe von K._______ stationiert gewesen. Sein Arbeitsplatz habe etwa 75
Kilometer entfernt von seinem Heimatdorf E._______ gelegen, weshalb er
abgesehen von Urlauben an seinem Arbeitsort habe leben müssen.
Zu seiner Person gab er ferner zu Protokoll, er habe am (…) geheiratet.
Seine Ehefrau sei im selben Dorf wie er aufgewachsen und er kenne sie
seit seiner Kindheit. Ihr erstes gemeinsames Kind sei am (…) geboren wor-
den. Anfang des Jahres 2012 habe er Urlaub erhalten. Da er in diesem
Jahr indessen keinen weiteren Urlaub erhalten habe, sei er ungefähr Mitte
2012 ein erstes Mal desertiert. Daraufhin sei er zu seiner Familie nach
E._______ zurückgekehrt und habe sie bei der Feldarbeit unterstützt. Je-
weils nachts habe er im Freien geschlafen, um einer Festnahme zu entge-
hen. Tagsüber sei die Situation weniger heikel gewesen, da das Gelände
ziemlich übersichtlich gewesen sei und ihm damit genügend Zeit für eine
Flucht zur Verfügung gestanden habe. In dieser Zeit seien öfters Militärpo-
lizisten vorbeigekommen, um nach ihm zu suchen. Dabei hätten sie auch
seine Ehefrau sowie seine kranke Mutter unter Druck gesetzt, ohne indes-
sen weitergehende Sanktionen gegen sie zu ergreifen. Nach ungefähr vier
Monaten hätten ihn Militärpolizisten frühmorgens in seinem Haus verhaftet.
Zwei Monate lang sei er in L._______ inhaftiert gewesen. Danach habe
man ihn wieder in die staatliche Garage in J._______ nahe K._______
zwecks Weiterführung seines zivilen Nationaldienstes geschickt.
Im Juni 2013 sei es zu einem handgreiflichen Konflikt zwischen ihm und
seinem Vorgesetzten gekommen, da dieser sein Gesuch um Gewährung
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eines Urlaubs abgelehnt habe. In der Folge habe er abermals die Flucht
ergriffen und sich wiederum in seinem Heimatdorf versteckt. In der Folge-
zeit habe es bei ihm zuhause etwa zehn Razzien gegeben. Erneut seien
seine Mutter und seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden. Da die Raz-
zien nicht aufgehört hätten und er im Falle einer erneuten Festnahme
Schlimmstes zu gewärtigen gehabt hätte, habe er sich schliesslich im De-
zember 2013 dazu entschlossen, Eritrea zu verlassen. Er habe Eritrea ge-
meinsam mit vier befreundeten Männern am 10. Dezember 2013 verlassen
und sei zunächst nach Äthiopien gelangt. Anfang Februar 2014 habe er
sich in den Sudan begeben, wo er bis am 17. Dezember 2014 geblieben
sei. Mitte Februar 2015 sei er von Libyen aus mit einem Schlauchboot nach
Italien gelangt und von dort aus drei Wochen später am 8. März 2015 in
die Schweiz eingereist. In Italien seien ihm keine Fingerabdrücke abge-
nommen worden.
Seine Ehefrau habe Eritrea zusammen mit ihren beiden Kindern anfangs
Januar 2016 verlassen und befinde sich nunmehr in Äthiopien in
M._______ in einem Flüchtlingslager.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Asylverfahrens Kopien
seiner Heiratsurkunde, der eritreischen Identitätskarten seiner Ehefrau und
seiner Mutter sowie der Taufscheine beider Kinder ein (vgl. act. A23; Be-
weismittelkuvert). Eigene Identitätspapiere brachte er nicht bei. Seine per-
sönliche Identitätskarte sei auf der Flucht von Eritrea nach Äthiopien verlo-
ren gegangen.
A.b Mit Verfügung vom 2. März 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Äthiopien leben-
den eritreischen Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern. Dabei
reichte er nebst den bereits während seines Asylverfahrens eingereichten
Dokumenten (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) zwei Fotos (eine Aufnahme der
Ehefrau mit den beiden Kindern und eine Aufnahme der beiden Kinder al-
lein) zu den Akten.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 – eröffnet am 12. Mai 2016 – bewilligte
das SEM die Einreise der Ehefrau und der beiden Kinder in die Schweiz
nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin am 8. Juni 2016 (Datum des Poststempels: 10. Juni
2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er bean-
tragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2016 sei aufzuheben.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kin-
dern die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen. Im Weiteren liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, ihm insbesondere die unterzeichnende Ju-
ristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Begleitschreiben vom 13. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine
auf die Person ihres Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung der Caritas N._______ vom 10. Juni 2016 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 wies der damals zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Juli 2016 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Be-
schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist
nicht bezahlt werde.
G.
Am 29. Juni 2016 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.
Gleichzeitig reichte er zusammen mit einem Begleitschreiben die Kopie ei-
ner Fotografie ein, die ihn zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zeigt. Die
Aufnahme sei am 24. Januar 2011 in O._______ im Vorfeld ihrer Hochzeit
vom (…) entstanden. Da er das Originalfoto während der ganzen Flucht
auf sich getragen und dieses für ihn einen hohen emotionalen Wert habe,
wolle er dieses behalten, weshalb nur eine Kopie eingereicht werde.
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Seite 5
H.
Mit Begleitschreiben vom 11. August 2016 reichte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin Kopien dreier Fotos ein, die ihn zusammen
mit seiner Ehefrau sowie weiteren Familienangehörigen am Hochzeitstag
vom (…) zeigen.
I.
Am 16. August 2016 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom
15. August 2016 datierte Kostennote der Rechtsvertreterin zu.
J.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer mit-
tels seiner Rechtsvertreterin die Originale der Heiratsurkunde sowie der
zwei Taufscheine seiner beiden Kinder ein, welche seine Ehefrau auf ihrer
Flucht nach Äthiopien habe mitnehmen können. Er sei in hohem Masse
engagiert, alles Notwendige für den Familiennachzug seiner Ehefrau und
der zwei gemeinsamen Kinder zu unternehmen. Bei Bedarf sei er auch da-
mit einverstanden, DNA-Tests für seine Kinder anfertigen zu lassen.
K.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom
21. Juli 2017 teilte ihm der jetzige Instruktionsrichter mit, dass das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren zufolge des Wechsels des früheren Instrukti-
onsrichters in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts an
ihn übergegangen sei. Im Weiteren teilte er mit, dass es dem Gericht auf-
grund der Pendenzen, der Prioritätenliste sowie der im Voraus nicht ab-
schätzbaren Anzahl dringender Verfahren nicht möglich sei, einen genauen
Urteilszeitpunkt zu nennen.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 lud das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. September 2017
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten werde.
L.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM am 21. September 2017 zur Kenntnisnahme zu.
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Seite 6
M.
M.a Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 erkundigte sich die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers erneut nach dem Stand des Verfahrens und
ersuchte um prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens. Dabei hielt sie fest, die ständige Sorge ihres Mandanten um seine
Frau und seine Kinder in Äthiopien setze diesem psychisch immer mehr
zu. Er befinde sich deshalb laut der beigefügten Bestätigung seit dem
22. Januar 2018 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. P._______ im
(…) in Q._______, wobei ihm die Psychopharmaka (…) (100 mg) und (…)
(30 mg) verschrieben worden seien. Ihr Mandant sei laut der Rückmeldung
der zuständigen Sozialarbeiterin der Caritas N._______ aufgrund seiner
prekären psychischen Verfassung kaum mehr in der Lage, seinen Sprach-
kurs oder eine andere Integrationsmassnahme zu besuchen. Anfangs die-
ses Jahres sei er in einer derart schlechten psychischen Verfassung gewe-
sen, dass er schliesslich die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behand-
lung akzeptiert habe. Er sei beinahe täglich in telefonischem Kontakt zu
seiner Ehefrau in Äthiopien, wo diese zusammen mit ihren beiden Kindern
seit Anfang des Jahres 2015 (recte: 2016) ausharre. Aufgrund der schwie-
rigen gesundheitlichen Situation (insbesondere Malaria) habe sich die Fa-
milie schliesslich illegal nach R._______ begeben, wo ihnen mangels Be-
willigung jederzeit die Verhaftung und Rückschaffung in eines der Flücht-
lingslager drohe.
M.b Am 22. Februar 2018 teilte der zuständige Instruktionsrichter der
Rechtsvertreterin mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde priori-
tär behandelt.
M.c Eine weitere Anfrage zum Verfahrensstand vom 11. Juli 2018 wurde
am 12. Juli 2018 dahingehend beantwortet, dass sich im vorliegenden Ver-
fahren Fragestellungen ergeben, die zu koordinieren sein dürften, und des-
halb keine näheren Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes gemacht werden
können, in dem das Verfahren abgeschlossen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch
die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Famili-
entrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereini-
gung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung der Ablehnung des Familienzusam-
menführungsgesuchs aus, den Aussagen des Beschwerdeführers, die er
im Laufe seines Asylverfahrens gemacht habe, könne nicht entnommen
D-3664/2016
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werden, dass er vor seiner Flucht mit seiner Ehefrau in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt habe. So habe er anlässlich der BzP zu Protokoll ge-
geben, er habe seine Ehefrau B._______ am (…) geheiratet. Er sei im Jahr
2009 in den Militärdienst gegangen und bis im Juni 2013 dort geblieben
(recte: habe in dieser Zeit zivilen Dienst als Mechaniker in einer staatlichen
Garage geleistet). Gemäss seinen Angaben bei der Bundesanhörung vom
7. Januar 2015 (recte: 2016) sei einer der Gründe für das Verlassen seiner
Heimat gewesen, dass man keinen Urlaub erhalte und der Sold niedrig sei.
Auf die Frage, ob seine Familie gewusst habe, dass er im Jahr 2012 inhaf-
tiert gewesen sei, habe er wörtlich geantwortet: „Nein, sie wussten es nicht.
Mein Vater ist ja verstorben. Meine Geschwister waren nicht da. Es gab nur
meine Mutter.“ In seinen Erzählungen habe er seine Frau und seine Kinder
mit keinem Wort erwähnt. Er habe erzählt, er habe das letzte Mal Anfang
2012 Urlaub erhalten. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer vor
seiner Flucht aus Eritrea tatsächlich gelebten dauerhaften Familienge-
meinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau die Rede sein. Dass das feh-
lende Zusammenleben auch auf die Militärdienstpflicht (recte: die Pflicht
Nationaldienst leisten zu müssen) und damit auf äussere Umstände zu-
rückzuführen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts (vgl. statt vieler:
Urteile BVGer E-1401/2015 vom 20. März 2015 E. 6.2 und E-4848/2014
vom 18. September 2014 [S. 5 oben; Anmerkung des Gerichts]). Der Um-
stand, dass er sechs Monate vor der Geburt seines zweiten Kindes be-
schlossen habe, Eritrea zu verlassen, bestätige vielmehr, dass er in keiner
engen persönlichen Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gestan-
den habe und die Herstellung einer effektiven Familiengemeinschaft nicht
angestrebt habe. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass den
Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass er seine Flucht mit sei-
ner Ehefrau besprochen habe. Seinen Aussagen zufolge habe er allein ent-
schieden, das Land zu verlassen. Er habe nicht daran gedacht, mit seiner
Ehefrau und ihren Kindern wegzugehen. Aus dem Gesagten folge, dass er
vor seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Ehefrau nicht in einem gemein-
samen Haushalt gelebt und keine Familiengemeinschaft gebildet habe,
weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Unter-
bruch des gemeinsamen Familienlebens sei das erste Mal durch seine
(zweimonatige) Inhaftierung (gegen Ende des Jahres 2012) und das zweite
Mal durch seine Flucht (aus Eritrea im Dezember 2013) erfolgt. Entgegen
der Annahme des SEM seien diese die Familiengemeinschaft unterbre-
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chenden Vorkommnisse durchaus sachverhaltsrelevant, sei doch hier-
durch das Zusammenleben mit der Familie unfreiwillig aufgegeben wor-
den.
Seit ihrer Heirat im (…) hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
trotz des Militärdienstes (recte: Nationaldienstes) und einer Inhaftierung
eine gemeinsame Familiengemeinschaft begründet und gelebt. Aus dieser
Familiengemeinschaft seien im Übrigen zwei Kinder hervorgegangen. Er
habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um diese Familienge-
meinschaft leben zu können. So sei er aus diesem Grund insgesamt zwei-
mal aus dem Militärdienst desertiert, um bei seiner Familie zu sein und
diese aktiv zu unterstützen. Dabei habe er auch eine zweimonatige Inhaf-
tierung und schwere Misshandlungen erlitten. Dies habe ihn aber nicht da-
vor abgehalten, ein weiteres Mal zu desertieren und zu seiner Familie zu-
rückzukehren. Beide Desertionen seien alleine durch sein Bedürfnis, bei
seiner Familie zu leben, begründet gewesen. Das erste Mal habe er wäh-
rend vier Monaten bei seiner Familie gelebt, beim zweiten Mal seien es
sechs Monate gewesen. Er habe somit sein Möglichstes unternommen,
das Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem Kind zu führen und dabei
seine Verantwortung als Ehemann beziehungsweise Vater zu erfüllen. Das
Familienleben sei jeweils gewaltsam, also gegen ihren Willen, unterbro-
chen worden. Somit hätten sie vor der Flucht des Beschwerdeführers eine
tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft begründet, weshalb seiner Ehe-
frau sowie ihren beiden Kindern gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Ein-
reise in die Schweiz bewilligt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei
auch jederzeit bereit, einen DNA-Test durchzuführen.
5.
5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird
denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familienge-
meinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt
wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von
Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen
nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten
Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der
Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten,
gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus,
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Seite 10
wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen
haben (vgl. Urteil D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1).
5.3
5.3.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers während seines
Asylverfahrens (vgl. act. A9 S. 3 Ziff. 1.14) sowie der eingereichten Heirats-
urkunde und Hochzeitsfotos, der Kopie der eritreischen Identitätskarte von
B._______ und der Fotos des Beschwerdeführers in dessen N-Dossier ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (…) seine Frau
B._______ geheiratet hat. Nach der Heirat konnte er zwar nur wenig Zeit
mit seiner Frau und dem am (…) erstgeborenen Kind verbringen, dies ins-
besondere weil er als Mechaniker in einer staatlichen Garage im von sei-
nem Heimatdorf etwa 75 Kilometer entfernten J._______ zivilen National-
dienst habe leisten und deshalb abgesehen von Urlauben an seinem Ar-
beitsort habe leben müssen. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer
aber zumindest im Gefolge seiner ersten Desertion Mitte 2012 vier Monate
und im Anschluss an seine zweite Desertion im Jahr 2013 bis zu seiner
Ausreise aus Eritrea im Dezember 2013 sechs Monate lang in seinem Hei-
matdorf E._______ bei seiner Mutter gelebt hat, wo sich auch seine Ehe-
frau sowie das gemeinsame erstgeborene Kind aufgehalten haben (vgl.
act. A22 S. 8 F58, S. 10 F73 und S. 11 f. F81 bis F90). Das Geburtsdatum
des zweitgeborenen Kindes ([…]) deutet denn auch darauf hin, dass dieses
während dieser sechs Monate gezeugt wurde.
5.3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nach seiner Heirat zwar gezwungenermassen weitgehend ge-
trennt von seiner Frau und dem erstgeborenen Kind leben musste. Unge-
achtet dessen hat er im Gefolge der ersten Desertion während vier Mona-
ten und im Anschluss an die zweite Desertion während sechs Monaten bei
seiner Frau und dem erstgeborenen Kind gelebt und mit ihnen jedenfalls in
diesen sechs Monaten eine Familiengemeinschaft gebildet, bevor er im
Dezember 2013 aus Eritrea ausgereist ist. An dieser Einschätzung ändert
auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seine Familie nicht
in seine Fluchtabsichten eingeweiht hat, zumal allein aus seiner Erklärung,
er habe damals einfach verhindern wollen, dass ihn seine Familie von sei-
nem Ausreiseentschluss abgebracht hätte (vgl. act. A22 S. 13 F96), nicht
darauf geschlossen werden kann, es habe im Zeitpunkt vor seiner Ausreise
zwischen den Eheleuten keine ausgeprägte emotionale Bindung bestan-
den. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer anschau-
lich darzulegen vermochte, dass ihn die anhaltende behördliche Suche an
D-3664/2016
Seite 11
seinem Wohnort, der seiner zweiten Desertion vorangehende Streit mit sei-
nem Vorgesetzten sowie die Tatsache, dass er zweimal desertiert ist,
Schlimmstes habe befürchten lassen, falls die eritreischen Militärbehörden
seiner habhaft geworden wären (vgl. act. A22 S. 10 F73 und S. 12 f. F95).
Die letzterwähnten Angaben hat das SEM dem Beschwerdeführer zudem
zweifellos geglaubt, ansonsten es ihm kein Asyl gewährt hätte.
5.4 Den Akten zufolge hielt der Beschwerdeführer auch nach seiner Aus-
reise aus Eritrea den Kontakt zu seiner in Eritrea zurückbleibenden Familie
aufrecht: So erklärte er, er habe erstmals im Sudan telefonischen Kontakt
mit seiner Ehefrau aufgenommen, und fügte ergänzend an, in Äthiopien sei
dies nicht möglich gewesen, da es dort keine Telefonverbindungen nach
Eritrea gebe (vgl. act. A22 S. 16 F137). Im Weiteren beantwortete er die
Frage, ob er mit seiner Ehefrau und seiner Familie von der Schweiz aus
regelmässigen Kontakt habe, dahingehend, dass dieser zwar nicht regel-
mässig sei, aber immer wieder erfolge (vgl. act. A22 S. 2 F6). Damit zu-
sammenhängend teilte er während der Anhörung vom 7. Januar 2016 etwa
mit, seine Frau und seine Kinder hätten Eritrea vor vier Tagen verlassen
und würden sich nunmehr in Äthiopien in M._______ aufhalten (vgl. act.
A22 S. 3 F9 f.). Dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie
seit seiner Ausreise aus Eritrea im Dezember 2013 permanent pflegt, ist
letztlich auch der Eingabe vom 15. Februar 2018 zu entnehmen, der zu-
folge der Beschwerdeführer aktuell beinahe täglich mit seiner Ehefrau te-
lefoniere und dabei auch zu berichten wisse, dass sie und ihre beiden Kin-
der derzeit illegal in R._______ lebten (vgl. Sachverhalt Bst. M.a). All dies
deutet darauf hin, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach
ihrer räumlichen Trennung aufrechterhalten wurde, weshalb auch aus heu-
tiger Sicht von einer anhaltenden, gelebten Beziehung des Beschwerde-
führers zu seiner Familie auszugehen ist.
5.5 Ein starkes Indiz für eine nach wie vor ununterbrochene und ernsthafte
eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und
ihren Kindern bildet schliesslich die Tatsache, dass dieser am 22. April
2016, also eineinhalb Monate nach dem positiven Asylentscheid, ein Ge-
such um Familiennachzug für seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsa-
men Kinder gestellt hat. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer be-
strebt ist, die Familie gestützt auf die aus dem Familienasyl fliessenden
Rechte möglichst rasch wieder zu vereinigen.
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Seite 12
5.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine
Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 10. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die
Einreise der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder zwecks Gewäh-
rung von Familienasyl zu bewilligen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers hat am 15. August 2016 eine Honorarnote im Betrage von
Fr. 1653.– zu den Akten gereicht. Der veranschlagte Stundenansatz von
Fr. 180.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rah-
men. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 8.25
Stunden erscheint leicht überhöht und wird auf 7 Stunden gekürzt. Bezüg-
lich der späteren Eingaben der Rechtsvertretung vom 12. September
2016, 19. Juli 2017, 15. Februar 2018 und 10. Juli 2018 (vgl. Sachverhalt
Bst. J, K, M.a und M.c) wurde keine Kostennote eingereicht. Der diesbe-
zügliche Aufwand ist folglich zu schätzen und wird auf 1.25 Stunden ver-
anschlagt. Die Parteientschädigung ist demnach auf gerundet Fr. 1654.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewie-
sen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und der beiden ge-
meinsamen Kinder zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1654.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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