Abtei lung IV
D-3665/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
8. April 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3665/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 9. September 2003 und gelangte über Griechenland via Italien
nach einem missglückten Einreiseversuch (14. September 2003) am
18. September 2003 schliesslich in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Em-
pfangszentrum (vormals Empfangsstelle) B._______ vom 22. Septem-
ber 20032 machte der Beschwerdeführer bei der Befragung geltend, er
sei Kurde und Alevit und habe mit Ausnahme der Studienzeit (1997 bis
1999) seit Geburt stets in (Ort 1) gewohnt. Während der Studienzeit
sei er in einer Studentenbewegung, welche sich für demokratische
Rechte und die kurdische Sprache eingesetzt habe, aktiv gewesen.
Wegen des auf ihn durch die Polizei und die Sicherheitskräfte ausge-
übten Druckes habe er sein Informatikstudium abbrechen müssen.
Man sei willkürlich auf der Strasse von diesen Leuten festgenommen
und auf den Posten mitgenommen worden, was 1998 mindestens
sechs Mal geschehen sei. 1999 seien dann rund vier Mal die Wohnun-
gen der Angehörigen der Studentenbewegung nach illegalen Veröf-
fentlichungen durchsucht worden. Für die Organisation sei er letztmals
ungefähr im Mai/Juni 1999 aktiv gewesen. Von 1999 bis 2001 sei er
stark psychisch krank gewesen und habe das Elternhaus an seinem
Herkunftsort aus Angst nicht mehr verlassen. Am 1. Mai 2003 sei er
zusammen mit einer Gruppe anderer bei einer Demonstration identifi-
ziert worden. Dann seien im Juli 2003 zwei zivile Sicherheitskräfte bei
ihm zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn mitgenommen, in einen
Wald geführt und unter schwersten Drohungen zum Verlassen der
Gruppe und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert. Man habe
ihm zwei Tage Bedenkfrist eingeräumt, die er indes nicht wahrgenom-
men habe; er sei nach (Ort 3) gegangen, wo er sich in einem Haus
versteckt habe. Ansonsten habe er mit den heimatlichen Behörden kei-
ne Probleme gehabt. Weder sei er in Haft gewesen noch vor Gericht
gestanden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer am
25. September 2003 zur beabsichtigten vorsorglichen Wegweisung
nach Italien befragt.
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C.
Das BFF ordnete mit Verfügung vom 26. September 2003 die sofortige
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dessen
Rückkehr nach Italien an. Weiter wurde festgehalten, dass die vorsorg-
liche Wegweisung sofort vollstreckbar sei und einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit dem Vollzug
wurde der zuständige Kanton beauftragt.
D.
Mit Telefax vom 29. September 2003 wurde der Vollzugsauftrag vom
26. September 2003 annulliert und der Beschwerdeführer in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
E.
Am 12. November 2003 wurde der Beschwerdeführer durch die zu-
ständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört. Dort wie-
derholte er im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachver-
halt und ergänzte, er habe am 19. Dezember 2002 Flugblätter zuguns-
ten der kurdischen Sache an seinem Herkunftsort verteilt. Als er von
der Polizei auf den Posten mitgenommen worden sei, habe er keine
kompromittierende Dokumente mehr bei sich gehabt. Auf dem Posten
sei er geschlagen und bedroht worden, ehe man ihn gleichentags wie-
der in die Stadt zurückgebracht habe. Aus Angst um seine Sicherheit
sei er nach (Ort 2) gegangen, wo er während rund drei Monaten im
Restaurant eines Hotels als Kellner gearbeitet habe. Nach der Rück-
kehr an seinen Herkunftsort (April 2003) habe er zusammen mit Ka-
meraden eine Schülergruppe zu gründen versucht, um die Anerken-
nung der kurdischen Rechte zu fordern. Man habe in diesem Zusam-
menhang Versammlungen abgehalten und gewisse Anstrengungen un-
ternommen, eine Schülergruppe sei aber nicht gegründet worden.
F.
Mit Schreiben des BFF vom 6. Februar 2004 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich sei-
nes Gesundheitszustands einzureichen. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer nach und reichte ein vom 11. Februar 2004 datie-
rendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. J. v F., Allgemeine Medizin
FMH, zu den Akten.
G.
Am 12. März 2004 führte das BFF eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Für die diesbezüglichen Ausführungen wird
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auf die Akten verwiesen. Gleichzeitig fanden auch drei Presseartikel
der Zeitschrift "Özgür Politika" Eingang in die Akten.
H.
Mit Verfügung vom 8. April 2004 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Den geltend ge-
machten Vorfällen während der Studienzeit fehle es an dem vom Ge-
setz geforderten zeitlichen Kausalzusammenhang. Im Zeitpunkt der
Ausreise hätten diese Vorfälle mehr als vier Jahre zurückgelegen. Was
die allgemeine Benachteiligung der kurdischen Minderheit in der Tür-
kei anbelange, so falle diese nicht unter Art. 3 AsylG. Gleich verhalte
es sich mit der erwähnten kurzfristigen Freiheitsbeschränkung vom
19. Dezember 2002. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in der
Folge nach (Ort 2) begeben und dort gearbeitet, ohne dass er Proble-
men durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Im Zu-
sammenhang mit dem erwähnten Vorfall vom Juli 2003 stünde dem
Beschwerdeführer sodann eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Änderung
herbeizuführen. Der Inhalt der Presseartikel beziehe sich auf die allge-
meine Situation in der Türkei und nicht direkt auf die Person des Be-
schwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und
zumutbar. Dem Beschwerdeführer stehe aufgrund der mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit eine zumut-
bare Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Auch stelle der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers kein Wegweisungshindernis dar.
Der ärztliche Bericht halte zwar fest, dass eine Behandlung der
psychischen Probleme indiziert sei. Anlässlich der Bundesbefragung
habe der Beschwerdeführer aber erklärt, dass er keinen Arzt konsul-
tiert habe und nicht in Behandlung sei. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer Kurse an einer Universität besucht, was seine Reinte-
gration im Heimatland erleichtern dürfte.
I.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2004 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
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Asyl. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2004 wurde ein Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 21. Juni 2004, erhoben.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gleicher
Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch ei-
nen aktuellen Arztbericht zu belegen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 – eröffnet am 30. Juni
2004 – wurde gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung das
praxisgemäss als nachträgliches Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses entgegen zu nehmende und an den in
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) umschriebenen Vorausset-
zungen zu messende Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren abgewiesen und eine einmalige Nachfrist von drei Tagen
ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvor-
schusses angesetzt.
L.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 teilte der psychiatrische Dienst
C._______ mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2004 sta-
tionär in Behandlung sei und zurzeit in keiner Art und Weise reagieren
könne.
M.
An den Beschwerdeführer unter dem Aspekt "Gesuch um Wiederher-
stellung einer Frist" gerichtete Zwischenverfügungen konnten diesem
nicht eröffnet werden. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer ins
D._______ verlegt und die Möglichkeit einer Entlassung war gemäss
Auskunft der behandelnden Ärztin (für Wochen) nicht absehbar.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2004 wurde unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 VwVG (Berücksichtigung von verspäte-
ten Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen) in Wieder-
erwägung der Verfügung vom 29. Juni 2004 (vgl. Bst. K) auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer
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aufgefordert, innert Frist einen aktuellen und ausführlichen Arztbericht
einzureichen.
O.
Am 22. September 2004 wurde ein ärztliches Zeugnis gleichen Da-
tums von Dr. med. G. K. und C. N., D._______ beim BFF eingereicht.
Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2004 beantragte das BFF
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers
müssten unter dem Aspekt des negativen Asylentscheides, dessen
Konsequenz der Vollzug der Wegweisung sei, gesehen werden. Aus
dem Arztzeugnis gehe hervor, dass die Suizidalität des Beschwerde-
führers medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werden
könne. Aus dem ärztlichen Bericht gehe auch nicht hervor, dass die
Fortführung einer allfälligen Behandlung in der Türkei nicht möglich
sei, verfüge dieses Land doch über die notwendige medizinische Infra-
struktur und das erforderliche medizinische Personal. Der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers vermöge daher weder im Sinne
des internationalen noch nationalen Rechts ein Hindernis für den Voll-
zug der Wegweisung darzustellen. Eine adäquaten Rückkehrhilfe und
die Begleitung des Beschwerdeführers durch Fachpersonen während
des Wegweisungsvollzug dürften diesen als durchführbar und zumut-
bar erscheinen lassen. Darüberhinaus könne durch das Ansetzen ei-
ner angemessenen Ausreisefrist dem Umstand der derzeitigen Hospi-
talisation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2004 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen professionellen Rechts-
vertreter beizuziehen und die entsprechende Vollmacht einzureichen,
da die Wahrnehmung der Interessen im Asylverfahren durch ihn selber
als schwierig erachtet wurde. Für den Unterlassungsfall wurde festge-
halten, die Bestellung eines Rechtsvertreters auf Kosten des Be-
schwerdeführers und von Amtes wegen vorzunehmen.
Mit Eingabe vom 23 November wurde die Mandatsübernahme durch
eine Person der im Rubrum genannte Rechtsvertretung angezeigt.
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Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verbeiständung gestellt und um
vollständige Akteneinsicht ersucht.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Das Ge-
such im Sinne von Absatz 2 der nämlichen Bestimmung (Beigabe ei-
ner unentgeltlichen Rechtsvertretung) wurde abgewiesen, da es sich
gemäss Vollmacht bei der als Vertreterin des Beschwerdeführers aus-
gewiesenen Person nicht um eine patentierte Rechtsanwältin handelt.
Indes wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine paten-
tierte Rechtsvertretung zu benennen. Dem Akteneinsichtsgesuch wur-
de antragsgemäss stattgegeben und Frist zu einer allfälligen Be-
schwerdeergänzung bis zum 16. Dezember 2004 angesetzt. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 1. November 2004 innert derselben Frist
Stellung zu nehmen.
R.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeergän-
zung und die Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu
den Akten gereicht. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
S.
Am 6. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist
einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Auf das vom 18. August 2006
datierende Arztzeugnis von Dr. med. pract. B. H., Psychiatrischer
Dienst C._______, wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
T.
In seiner Zusatzvernehmlassung vom 5. September 2006 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, in der Türkei könne gemäss Erkenntnissen
des BFM jede Krankheit behandelt werden. Das dortige Gesundheits-
wesen garantiere psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zu-
gang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen.
Für chronischkranke Patienten mit psychischen Erkrankungen stünden
jedoch Dauereinrichtungen (offene oder geschlossene psychiatrische
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Anstalten, Wohnheime) nur in begrenzter Kapazität zur Verfügung;
dies v.a. wegen eines anderen soziokulturellen Verständnisses der tür-
kischen respektive kurdischen Gesellschaft, die die Familie als geeig-
nete Stütze für psychisch Kranke betrachte. Die ambulante Betreuung
psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der
Türkei sei jedoch sichergestellt. Auch seien praktisch alle Medikamen-
te erhältlich. Dem aus der Region (Ort 2) stammenden Beschwerde-
führer stehe somit einerseits die medizinische Infrastruktur seines Hei-
matlandes zur Verfügung. Andererseits könne er auf das familiäre (El-
tern und sechs Geschwister) und soziale Beziehungsnetz zurückgrei-
fen, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in der angestammten Region
habe.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Fristanset-
zung zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 25. September
2006 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 8
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(vgl. Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Erwägun-
gen des BFF in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl.
auch Bst. H hiervor).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Argumentation der Vorinstanz
nichts Substanzielles entgegen gesetzt. Der Sachverhalt wird im We-
sentlichen wiederholt. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt. Der Beschwerdeführer ver-
leiht seinen Ausführungen aber insofern Nachdruck, als dass er die er-
lebten und erwähnten Vorkommnisse als dauernde und massiv em-
pfunden Bedrohungen, Belästigungen sowie Kontrollen durch Staats-
kräfte darstellt, die bei ihm zu dauernden Angstzuständen geführt hät-
ten. Wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung zutref-
Seite 9
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fend festgestellt hat, erweisen sich die geschilderten Vorfälle zur Studi-
enzeit, als zeitlich zu weit zurückliegend um als unmittelbarer Anlass
für die Ausreise angesehen zu werden. Eigenen Angaben zufolge war
der Beschwerdeführer nach Abbruch des Studiums im Jahre 1999 bis
zum erst beim Kanton und BFF teilweise divergierend geschilderten
Ereignis vom 19. Dezember 2002 (kant. Protokoll S. 11 und 13; Proto-
koll der Bundesanhörung S. 9, 10 und 15) auch keinen ernsthaften
Nachteilen durch staatliche Organe im Sinne des Asylgesetzes ausge-
setzt gewesen. Dass ihm ausserdem ein menschenunwürdiges Leben
in seinem Heimatland während dieser Zeit gar unzumutbar erschwert
oder verunmöglicht worden wäre, ist den Akten ebenfalls nicht zu ent-
nehmen. So geht unter anderem aus ihnen hervor, dass er sich in die-
ser Zeitspanne in einer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
subjektiv übersteigert empfundenen Furcht hineinversetzt gefühlt und
deswegen das Elternhaus nicht mehr verlassen hat; er sei psychisch
sehr krank gewesen und sei in Panik geraten, wenn er Uniformierte
gesehen habe (kant. Protokoll S. 11; Protokoll der Bundesanhörung
S. 13). Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle erwähnte er
sogar ausdrücklich, dass er ausser dem Erwähnten und dem als Aus-
reise auslösend zu qualifizierenden Ereignisses (Juli 2003) mit den
heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt habe; weder sei er in Haft
gewesen noch habe er vor Gericht gestanden (Protokoll Empfangsstel-
le S. 6).
4.3 Es bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit dem geltend gemachten Engagement für die kurdische
Sache nicht an vorderster Front im Kader einer Organisation hervorge-
tan hat beziehungsweise seine Aktivitäten nicht ein Mass erreicht ha-
ben, als dass der Beschwerdeführer derart unerträglichen Massnah-
men seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre (u.a.
Einleitung eines Verfahrens, gerichtliche Verurteilung, Haft- oder Ge-
fängnisstrafe), welche von ihrer Eingriffsdauer und -intensität her als
relevant im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden müssten. In
diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerde-
führer das politisches Engagement zwischen April und Juli 2003 unter
anderem als Versammlungen von alevitisch-kurdischen Schülern/Stu-
denten und Kameraden ohne offiziellen Charakter darstellte, welche
über die politische Situation des Landes und die gegenüber ihnen aus-
geübte Unterdrückung sprachen. Obschon das Ziel die Gründung einer
politischen Gruppe gewesen sei, seien diesbezüglich unternommenen
Anstrengungen aus Zeitgründen jedoch kein Erfolg beschieden gewe-
Seite 10
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sen (kant. Protokoll S. 12 und 15; Protokoll der Bundesanhörung
S. 11 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch Wahrneh-
mung der ihm offengestandenen innerstaatlichen Fluchtalternative all-
fälligen, künftig befürchteten lokalen Benachteiligungen und Unan-
nehmlichkeiten entgehen konnte, wovon die jeweils unbehelligten ins-
gesamt mehrmonatigen Aufenthalte in (Ort 2) und (Ort 3) Zeugnis ab-
zulegen vermögen. Das Argument in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer während drei Monaten in (Ort 2) im Restaurant eines
Hotels als Kellner schwarz gearbeitet und sich quasi versteckt aufge-
halten haben will, findet in den Akten keine Stütze (kant. Protokoll S. 6;
Protokoll der Bundesanhörung S. 10). Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2004 hat die Vorinstanz
die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in den Jahren
2002 und 2003 nicht "völlig ausser Acht" gelassen. Im Gegenteil, diese
Sachverhaltselemente wurden einer Würdigung unterzogen und fan-
den ihren Niederschlag in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I/2
und 3, S. 3 und 4). Dem Begehren, die Flucht des Beschwerdeführers
im Jahre 2003 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt seines be-
reits im Heimatland sehr angeschlagenen psychischen Zustandes zu
würdigen, ist schliesslich – wie nachfolgend noch dazulegen sein wird
– unter dem Zumutbarkeitsaspekt eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung zu tragen (E. 6.5). Angesichts dieser Sachlage erübri-
gen sich weitere Erörterungen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form beja-
hen. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbe-
langt, so steht dessen psychische Erkrankung einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt auch nicht entgegen.
6.5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen akuter Suizidalität am
9. Juli 2004 vom Psychiatrischen Dienst C._______, wo er seit dem
2. Juli 2004 wegen eines depressiven Zustandsbildes hospitalisiert ge-
wesen war, dem D._______ zugewiesen. Das ärztliche Zeugnis von
Dr. med. G. K. und C. N., D._______, vom 22. September 2004 hält in
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seiner Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide, was im
Rahmen einer eigentlichen posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) erklärbar wäre. Da nicht habe eruiert werden können, seit
wann und unter welchen objektivierbaren Bedingungen die Verfol-
gungsideen existierten, könne eine eigentliche schizophrenieforme
Störung nicht ausgeschlossen werden. Auf jeden Fall sei klar, dass der
Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung mit einer
erheblichen Selbstgefährdung leide. Dieser könne sich nicht von Sui-
zidgedanken distanzieren, insbesondere dann nicht, wenn es sich bei
der Thematik um eine allfällige Rückkehr in die Türkei handle. Eine
akute Suizidalität sei gegeben, weshalb eine weitere stationäre Thera-
pie empfohlen werde. Auch sei der Beschwerdeführer zur Zeit nicht
transportfähig.
6.5.2 Das aufgrund eines Verlaufsberichts (Weiterführung einer ambu-
lanten psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers nach des-
sen Hospitalisation im D._______, regelmässige Sitzungen in Abstän-
den von drei bis vier Wochen) erstellte Arztzeugnis von Dr. med. pract.
B. H., Psychiatrischer Dienst C._______, vom 18. August 2006 hält in
seiner Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS mit
wechselhaft depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen lei-
de. Neben der im Bericht vom 22. Dezember 2004 diskutierten mögli-
chen zugrunde liegenden schizophrenieformen Störung wird im Arzt-
zeugnis vom 18. August 2006 auch eine andauernde Persönlichkeits-
änderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung zunehmend
als wahrscheinlich erachtet. Hinsichtlich einer Prognose wird sodann
ausgeführt, dass aufgrund der Dauer und des Schweregrads der psy-
chischen Störung von einer Heilung nicht ausgegangen aber mit einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes in kleinen Schritten gerech-
net werden könne, wenn der Beschwerdeführer keine allzu grossen
Belastungen zu bewältigen habe. Der Gedanke an eine Rückkehr ins
Heimatland löse trotz Trennungsschmerz von den Familienangehöri-
gen beim Beschwerdeführer grosse Ängste aus und die paranoide und
depressive Symptomatik nehme jeweils zu. Mit einer Zunahme der
Selbst- und Fremdgefährdung müsse gerechnet werden.
6.5.3 Den beiden ärztlichen Zeugnissen ist gemeinsam zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Er-
krankung leidet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlas-
sung, die Richtigkeit der von Fachleuten gestellten Diagnose in Frage
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zu stellen. Im vorliegenden Fall ist sodann festzuhalten, dass eine
Behandlung dieses komplexen Krankheitsbildes in der Türkei in allen
Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich ist, wobei
eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikamentation zur
Verfügung steht. Die Bedingungen in diesen Einrichtungen, das heisst
in den psychiatrischen Kliniken der Universitätsspitäler oder in den
psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler, sind
besser als in "Depot-Krankenhäusern". Die Universitätsspitäler oder
die psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler
nehmen psychisch Kranke für maximal ein bis zwei Monate auf. Leiter
solcher Einrichtungen können veranlassen, dass Patienten für eine
längere Zeit behandelt werden, wofür es aber keine Garantien gibt.
Garantierte längerfristige Behandlung liefern nur die "Depot-Kranken-
häuser", die es in Manisa, Elazig, Samsun, Adana und Bakirköy/Istan-
bul gibt, wo mit Ausnahme des letztgenannten Krankenhauses aus-
schliesslich auf medikamentöse Behandlung zurückgegriffen wird (vgl.
Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken,
Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Mai 2005). Der Beschwer-
deführer litt bereits im Heimatland unter psychischen Störungen. Eige-
nen Angaben zufolge war er nicht in ärztlicher Behandlung, da die Hil-
fe seiner Eltern diese ersetzen konnte (kant. Protokoll S. 17). Das "De-
pot-Krankenhaus" von Adana befindet sich in nicht allzu weiter Entfer-
nung vom Herkunftsort des Beschwerdeführers. Dem jüngeren ärztli-
chen Zeugnis von Dr. med. pract. B.H., Psychiatrischer Dienst
C._______ vom 18. August 2006 ist unter anderem auch zu entneh-
men, dass sich der Zustand des in regelmässiger ambulanter Behand-
lung stehenden Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht stabilisiert
habe. Die akuten und selbstgefährdenden Krisen hätten sich abge-
schwächt und seien weniger häufig. Bei Belastungssituationen reagie-
re der Beschwerdeführer aber weiterhin mit wechselhaft starken psy-
chischen Symptomen und Suizidalität. Hauptsymptome der nach wie
vor gravierenden und behandlungsbedürftigen psychischen Störung
seien die paranoide Verarbeitung von Belastungssituationen, insbe-
sondere solcher auch alltäglicher Art, sozialer Rückzug, Gefühle der
Leere und Hoffnungslosigkeit, Entfremdungsgefühle und Nervosität.
Durch gesundheitsbedingte mangelnde Ressourcen steige vor allem in
Belastungssituationen die paranoide Symptomatik und Suizidalität.
Ferner sei der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medikamentöse
Behandlung (Antidepressiva und Neuroleptika) angewiesen. Obschon
die Qualität der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei
landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer west-euro-
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päisches Niveau erreicht, sind die für den Beschwerdeführer relevan-
ten medizinischen Strukturen jedoch vorhanden und hinsichtlich des
Qualitätsstandards im Heimatland des Beschwerdeführers kann ferner
auf die gefestigte Praxis verwiesen werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18
E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Vor diesem Hinter-
grund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der
in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzu-
mutbar. Den in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 25. Septem-
ber 2006 als Beweismittel eingereichten Internetauszügen, insbeson-
dere dem Report vom 25. September 2005 von Mental Disability
Rights International (MDRI), kann keine beweisrechtliche Bedeutung
beigemessen werden, enthalten diese anhand von ein paar Einzelfäl-
len abgefassten Unterlagen doch keine konkret die Person des Be-
schwerdeführers betreffende Ausführungen. Ebensowenig braucht auf
die Ausführungen in der Eingabe vom 15. Dezember 2004 (Beschwer-
deergänzung/Stellungnahme; Bst. R) eingegangen zu werden, erwei-
sen sich die diesbezüglichen sich auf die SFH-Länderanalyse zur Tür-
kei vom 21 Juni 2003 stützenden Vorbringen beziehungsweise Einwän-
de nach dem oben Erwähnten (Aktualität) als nicht massgebend. Fer-
ner könnten allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentö-
sen Versorgung zudem mit einem entsprechenden und aus der
Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusam-
menhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen
Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen.
Was schliesslich die geltend gemachte Suizidialität des Beschwerde-
führers anbelangt, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeit
für die Wegweisung insbesondere dann Schranken bestehen, wenn
der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl.
Art. 83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich fest-
zustellen, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, dass ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl von
Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, welcher
aber für die Frage der Zumutbarkeit meist ohne Relevanz ist. Entschei-
dendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist jedoch - unabhän-
gig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen
einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorste-
henden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheits-
gefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vor-
liegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der
Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang ist jedoch zu be-
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achten, dass oftmals vordergründig als selbstschädigend einzustufen-
de Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche
Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. In casu steht nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgericht die unter E. 6.5.1 und 6.5.2 be-
schriebene gesundheitliche Situation einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in sein Heimatland nichts entgegen. Allfälligen beim Beschwer-
deführer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizi-
dalen Tendenzen könnte im Hinblick auf einen allfälligen zwangswei-
sen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder
nötigenfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen ent-
gegen gewirkt werden. Ferner wird im ärztlichen Bericht von Dr. med.
pract. B. H., Psychiatrischer Dienst C._______, vom 18. August 2006
die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Da-
rüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
die Türkei auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurück-
greifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. In Be-
rücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanten Um-
stände erachtet das Bundesverwaltungsgericht demnach den Vollzug
der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die
Türkei als zumutbar. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde
braucht bei dieser Sachlage daher nicht eingegangen zu werden.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 wurde das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Si-
tuation des Beschwerdeführers – gutgeheissen (vgl. Bst. Q). Eine sol-
che Veränderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, weshalb dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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