B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3665/2019
law/bah
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr
2017 verliess und am 12. Juni 2019 in die Schweiz gelangte, wo er am
14. Juni 2019 um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 21. Juni 2019 die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und mit ihm am 26. Juni 2019 ein persönliches Gespräch gemäss
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, wobei ihm
das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-
Staats für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe den Iran zirka im September
2017 verlassen und sei später nach Griechenland gelangt, wo er sich ei-
nige Monate lang illegal aufgehalten habe, bis er nach einer Festnahme
durch die Polizei ein Dokument erhalten habe, mit dem er legal in Grie-
chenland habe bleiben können,
dass er gut ein Jahr später über Mazedonien, Serbien und Bosnien nach
Kroatien gelangt sei, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden
seien, er in Kroatien indessen kein Asylgesuch gestellt habe,
dass er Kroatien vier Tage später verlassen habe und über Slowenien und
Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass er aufgrund der in Kroatien herrschenden schwierigen Situation – es
gebe keine Arbeit und keine medizinische Versorgung und er sei von den
Behörden geschlagen worden – nicht nach Kroatien zurückkehren wolle,
dass er auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen sagte, er habe
Probleme mit den Augen (Kurzsichtigkeit), den Zähnen und an einem Knie,
leide unter Nervenproblemen und einer Wunde unterhalb des Brustkorbs,
Atemproblemen und Lebensmittelunverträglichkeiten,
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der EU-
RODAC-Datenbank ergab, dass er am 15. Mai 2018 in Griechenland und
am 28. Mai 2019 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM am 26. Juni 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Kroatien
stellte,
dass die kroatischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 10. Juli 2019 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2019 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
Einträge in der EURODAC-Datenbank bestünden keine Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer in Kroatien als Asylsuchender registriert wor-
den sei,
dass kein Grund für die Annahme bestehe, in Kroatien bestünden im Asyl-
verfahren oder in den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit
einer Überstellung nicht vereinbar seien, und es keine Hinweise darauf
gebe, dass Kroatien seinen internationalen Verpflichtungen nicht nach-
komme,
dass keine Gründe vorlägen, aufgrund derer anzunehmen sei, eine Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Kroatien führe zu einer Verletzung
von Art. 3 EMRK, weshalb keine Verpflichtung der Schweiz zur Anwendung
der Souveränitätsklausel bestehe,
dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch auf gesundheitliche
Probleme hingewiesen habe,
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dass er den Akten gemäss am 19. und 25. Juni 2019 sowie am 3. Juli 2019
den Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums in Anspruch genommen
habe,
dass am 3. Juli 2019 eine Kontrolle seiner Augen durchgeführt worden und
ein Termin für eine Visite bei einem Augenarzt ausstehend sei,
dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge
und es keine Hinweise dafür gebe, ihm würde dort eine medizinische Be-
handlung verweigert,
dass die Frage der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers kurz vor der
Überstellung in Beachtung der Ergebnisse der augenärztlichen Untersu-
chung zu beurteilen sei und die kroatischen Behörden gemäss Art. 31 und
32 Dublin-III-VO über eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung
informiert würden,
dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kein Überstel-
lungshindernis darstelle,
dass der Beschwerdeführer sich an die kroatischen Behörden wenden
könne, um eine Unterkunft, soziale Unterstützung und Hilfe bei der Suche
nach einer Arbeit zu erhalten,
dass der Beschwerdeführer seine Aussage, er sei von den kroatischen Be-
hörden geschlagen worden, nicht belegen könne, und es sich dabei um
einen von einzelnen Polizisten ausgehenden Machtmissbrauch handeln
würde,
dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden
Justizsystem handle und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen
Behörden wenden könnte, falls er sich nicht korrekt behandelt fühlen
würde,
dass aufgrund der Akten und der Aussagen des Beschwerdeführers keine
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz bestünden,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen
Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli
2019 Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
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aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen
und das Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs ersucht
und des Weiteren die Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechts-
pflege (Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht wurde,
dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen und – so-
weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen da-
rauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
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Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde vom 18. Juli 2019, wonach das SEM das rechtliche Gehör ver-
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letzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe sowie seiner Unter-
suchungs- und Begründungspflicht nicht gebührend nachgekommen sei,
nicht geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus for-
mellen Gründen zu bewirken (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen)
und der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs auf ver-
schiedene gesundheitliche Probleme – darunter auch Probleme mit den
Nerven – hinwies und sich in der Folge mehrmals an den zuständigen Ge-
sundheitsdienst wandte,
dass von den ihn behandelnden Ärzten einzig in Bezug auf die Wundkon-
trolle und die Kurzsichtigkeit eine Weiterführung der Behandlung bis zum
11. Juli 2019 beziehungsweise eine ophthalmologische Kontrolle als not-
wendig erachtet wurden,
dass sich das SEM aufgrund des Hinweises des Beschwerdeführers beim
Dublin-Gespräch, er habe Probleme mit den Nerven, aufgrund dieser Aus-
gangslage nicht veranlasst sehen musste, ihn von Amtes wegen psychiat-
risch untersuchen zu lassen,
dass auch der Rückmeldung des Augenarztes an Medic-Help vom 15. Juli
2019 nicht zu entnehmen ist, bezüglich der Schwachsichtigkeit des Be-
schwerdeführers und des festgestellten Fibroms am Unteraugenlid wären
weitere Abklärungen angezeigt gewesen, zumal eine operative Entfernung
nur notwendig sei, falls er es als subjektiv störend empfinden würde,
dass dem Beschwerdeführer offenbar auf Nachfrage hin zusätzliche Akten
zu den medizinischen Konsultationen zugestellt wurden, so dass ihm vor
Abfassung der Beschwerde vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wurde,
weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt,
die eine Rückweisung der Sache gerechtfertigt erscheinen liesse,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EU-
RODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Mai 2019 in Kroatien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die kroatischen Behörden am 26. Juni 2019 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
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dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 10. Juli 2019 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers, in der Schweiz verbleiben zu können, daran nichts zu ändern vermag,
zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Kroatiens auch mit seinen Einwänden im vorinstanzlichen Ver-
fahren und in der Beschwerde nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die grundsätzlich eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Arti-
kels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Kroatien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die Situation in Kroatien
sei schlecht, er sei von Polizisten geschlagen worden und physisch und
psychisch angeschlagen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel
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von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen
Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich
zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise
einem allfälligen Beschwerdeverfahren unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die schwierige Situation
in Kroatien auch nicht darzulegen vermag, Kroatien würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vor-
enthalten und er dadurch in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen nötigenfalls an die zuständi-
gen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass er sich an die vorgesetzten kroatischen Behörden wenden könnte,
sollte er sich von Behördenmitgliedern nicht korrekt behandelt fühlen, und
keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen kroatischen Organe ihm
den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden,
dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl.
dazu die vorstehenden Erwägungen) festzustellen ist, dass eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
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dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschie-
bung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat –
mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-
setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung der Lebenserwartung führen würde, und eine Garantie hinsichtlich
der individuell benötigten medizinischen Versorgung einzuholen ist, wenn
eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.
Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse
Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrmals den Gesundheits-
dienst aufsuchte und gemäss den ärztlichen Berichten keine Befunde vor-
liegen, die zur Annahme Anlass geben könnten, seine gesundheitliche Si-
tuation führe im Falle einer Überstellung nach Kroatien zu einem realen
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
dass für das SEM daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung – keine Veranlassung bestand, Garantien für den Zugang zu
adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, zumal Kroatien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem
Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer die erforderliche medizinische
Versorgung (einschliesslich Behandlung psychischer Störungen) und
sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Kroatien dem Be-
schwerdeführer eine notwendige, adäquate medizinische Behandlung und
Betreuung verweigern würde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, die schwei-
zerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung
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beauftragt sind, würden den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers damit einer
Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
D-3665/2019
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler