B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3666/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Er gab an, er sei am (…) geboren (vgl. vorinstanzliche Akten A1).
B.
Eine am 5. August 2014 durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab
ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von neunzehn oder
mehr Jahren.
C.
Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 26. August 2014 und der Anhörung durch das SEM vom
15. Juni 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigre und stamme aus
C._______ in der Zone D._______ (vgl. A1) respektive der Zone
E._______ (vgl. A7 S. 5). Sein Alter sei ihm nicht bekannt. Er habe auf dem
Personalienblatt irgendein Datum notiert, sei aber einverstanden, als voll-
jährig zu gelten. Seine Muttersprache sei Arabisch, daneben spreche er
auch Tigre. Sein Vater habe der Eritrean Liberation Front (ELF) angehört
und sei festgenommen worden, als er (der Beschwerdeführer) zirka sieben
Jahre alt gewesen sei. Gleichentags sei er mit seinem Onkel in den Sudan
gereist, wobei er sich an den Tag der Ausreise aus Eritrea nicht mehr erin-
nern könne. Den konkreten Grund, weshalb man ihn in den Sudan ge-
bracht habe, kenne er nicht (vgl. A22 S. 9 f. F91 ff.). Seine Mutter sei mit
seinen drei jüngeren Brüdern in Eritrea geblieben. Er habe seither bei sei-
nem Onkel im sudanesischen F._______ bei G._______ gelebt, dort die
Schule bis zur (…) Klasse besucht und auf dem Markt gearbeitet. Sein On-
kel sei ungefähr im Jahr 2002 (vgl. A7 S. 5), respektive als er (der Be-
schwerdeführer) etwa zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. A7 S. 7), gestorben.
Er habe danach noch etwa sechs Monate bei der Frau des Onkels gewohnt
und sich hernach, seit er etwa neun oder zehn Jahre alt gewesen sei (vgl.
A7 S. 6), bei ebenfalls in F._______ wohnhaften Bekannten seines Vaters
aufgehalten, die er aber nicht kenne und über die er nichts erzählen könne
(vgl. A22 S. 10 F100). Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, auch
wenn seine Mutter und Brüder nach wie vor dort leben würden, ohne Prob-
leme zu haben. Er habe gehört, dass es in Eritrea weder Freiheit noch De-
mokratie oder Medien gebe. Bezüglich seines Vaters habe er gehört, dass
dieser im Jahr 2000 freigekommen (vgl. A7 S. 6), später vielleicht gestor-
ben respektive erneut verhaftet worden sei (vgl. A7 S. 6). Seine Mutter
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habe ihn ein einziges Mal, im Jahr 2007, im Sudan besucht, ihm damals
aber nichts über die Hintergründe ihrer Trennung erzählt. Er habe im Sudan
über keinen Flüchtlingsausweis und auch keinen anderen Aufenthaltstitel
verfügt, weshalb ihm eine höhere Ausbildung verwehrt geblieben sei und
er bei Kontrollen Polizeibeamte habe bestechen müssen. Er sei deshalb
Ende 2013 nach Khartum gegangen, von wo aus er den Sudan im Januar
2014 verlassen und via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. Die
Adresse, an der seine Mutter in C._______ lebe, kenne er nicht (vgl. A22
S. 3 F8). Auch die internationale Vorwahl für Eritrea sei ihm nicht bekannt
(vgl. A7 S. 8). Er habe aber seine Mutter von Italien respektive der Schweiz
aus über einen Bekannten im Sudan respektive andere, sich in C._______
aufhaltende Personen telefonisch kontaktieren können, worauf sie ihm ihre
Identitätskarte (Original) und den auf sie lautenden sudanesischen Pas-
sierschein vom (…) 2007 (Kopie) sowie den ELF-Mitgliedschaftsausweis
seines Vaters (Original) habe zukommen lassen. Gesundheitlich gehe es
ihm gut.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen (vgl. A7 und A22).
D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 – eröffnet am 13. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Herkunftsvor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Der
Beschwerdeführer habe keine ihn betreffenden Identitätspapiere einge-
reicht, so dass seine Identität und Herkunft nicht belegt seien. Auch wolle
er keinen Flüchtlingsausweis im Sudan besessen haben, der ein (schwa-
cher) Hinweis auf die behauptete eritreische Herkunft gewesen wäre. Die
Dokumente der angeblichen Eltern, die keine Sicherheitselemente enthal-
ten würden und käuflich leicht erhältlich seien, vermöchten die behauptete
Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Im Übri-
gen sei es kaum nachvollziehbar, dass die Mutter ihm das Original ihrer
Identitätskarte überlassen haben sollte, müsste sie doch aufgrund der Aus-
weispflicht in Eritrea bei einem Verlust nicht unwesentliche Nachteile in
Kauf nehmen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und
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Herkunft seien unsubstanziiert, widersprüchlich und unrealistisch. Zudem
verfüge er weder über Länderwissen noch rudimentärste Informationen
über seine Familie in C._______, deren Geschichte und allfällige aktuelle
Probleme. Die vorgebrachte Ethnie sei ebenfalls kein eindeutiger Hinweis
auf die geltend gemachte Herkunft aus Eritrea, zumal in der grenznahen
Region im Sudan ebenfalls Tigre leben würden. Die vorgebrachte eritrei-
sche Herkunft könne deshalb nicht geglaubt werden, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei ab-
zulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Die Herkunft des Beschwerdeführers sei unbekannt. Denkbar sei eine Her-
kunft aus dem Osten Sudans. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Un-
tersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der
Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Der junge und gesunde Beschwerde-
führer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegwei-
sung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entge-
gen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allen-
falls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei
deshalb als durchführbar zu erachten.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Mai 2016 – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, mit denen er
ein in sich stimmiges Bild von sich und seinem bisherigen Leben vermittle.
Seine Mutter würde alles für ihn tun, weshalb es durchaus realistisch sei,
dass sie ihm das Original ihrer Identitätskarte habe zukommen lassen. Im
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Übrigen habe er darauf hingewiesen, dass er ihr das Dokument zurücksen-
den möchte, da sie nicht länger auf dieses verzichten könne. Es könne ihm
nicht angelastet werden, dass solche Dokumente keine Sicherheitsele-
mente enthalten würden und leicht käuflich seien. Er habe Eritrea als Kind
verlassen und deshalb keine Identitätskarte beantragen können. Es er-
staune auch nicht, dass er nicht über einen sudanesischen Flüchtlingsaus-
weis verfüge, habe er doch nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Er habe
sich kooperativ gezeigt und akzeptiert, dass er als volljährig gelte. Es sei
ihm bewusst, dass er kaum über Länderkenntnisse verfüge. Dies sei aber
verständlich, könne er sich doch kaum mehr an sein Leben in Eritrea erin-
nern und habe die Schule im Sudan besucht. Zudem sei er im Sudan mehr-
heitlich auf sich allein gestellt gewesen und von seiner Mutter nur ein ein-
ziges Mal besucht worden. Auch wenn seine Ethnie kein eindeutiger Her-
kunftshinweis sei, dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass dreissig
bis vierzig Prozent der eritreischen Bevölkerung Tigre seien. Die bereits
eingereichte sudanesische Durchfahrtsgenehmigung der Mutter aus dem
Jahr 2007 und der ELF-Mitgliedschaftsausweis des Vaters würden seine
Vorbringen stützen. Ergänzend lege er der Rechtsmitteleingabe ein weite-
res Schreiben der ELF vom 21. Mai 2016 bei, aus dem sich nebst der Ver-
wandtschaft auch die erneute Inhaftierung des Vaters und die Gefahr einer
Reflexverfolgung für Angehörige ergeben würden. Bei einer Rückkehr nach
Eritrea müsse davon ausgegangen werden, dass auch er als Sohn von
einer Reflexverfolgung betroffen wäre, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
Darüber hinaus erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund des
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Wegen seiner illegalen Ausreise
aus Eritrea und der langjährigen Landesabwesenheit, durch die er sich
dem Militärdienst entzogen habe, gelte er in den Augen des eritreischen
Regimes als Oppositioneller. Er wäre daher zumindest wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde
aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
1. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Das SEM erachtete die geltend gemachte eritreische Herkunft und
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung
ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht
zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2016 sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde
bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 dargelegt, weshalb
seine Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine Änderung in der Frage
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sach-
lage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwi-
schenverfügung verwiesen werden kann.
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft nicht zu überzeugen vermögen.
5.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört,
die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben,
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an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe dar-
zulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich
einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.2.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hat keine ihn
betreffenden Identitätspapiere eingereicht. Den zutreffenden Ausführun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung, weshalb die geltend ge-
machte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt wer-
den könne, vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen-
zusetzen. Hinsichtlich der Identitätskarte der Mutter ist darauf hinzuweisen,
dass Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter die Identität des Be-
schwerdeführers nicht zu beweisen vermögen. Nur am Rande ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Iden-
titätskarte nicht von sich aus einreichte, sondern sie von der Polizeibehörde
im Rahmen einer Personen- und Effektenkontrolle aufgefunden und der
Vorinstanz über die kantonale Migrationsbehörde zugestellt wurde (vgl.
A22 S. 2 F3 ff.). Dieser Sachverhalt lässt sich mit der Behauptung, es
handle sich um die Identitätskarte der Mutter und diese wäre dringend auf
das Dokument angewiesen (vgl. A22 S. 12 F119), nur schwer vereinbaren.
Auch der ELF-Mitgliedschaftsausweis des Vaters und der sudanesische
Passierschein der Mutter vermögen die angebliche Verwandtschaft nicht
zu belegen. Das auf Beschwerdeebene neu eingereichte Schreiben der
ELF vom 21. Mai 2016 ist nicht geeignet, zur Klärung der Identität und Her-
kunft des Beschwerdeführers beizutragen, vermag es doch die angebliche
Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu der darin genannten inhaftier-
ten Person ebenfalls nicht zu belegen. Im Übrigen bestehen an der Echt-
heit dieses Dokuments erhebliche Zweifel. So weist dieses nicht nur
Schreibfehler („Libration“) auf, sondern ist darüber hinaus auch dessen Be-
schaffung innert so kurzer Zeit fraglich (angefochtene Verfügung eröffnet
am 13. Mai 2016, Vollmacht des Rechtsvertreters datierend vom 19. Mai
2016, Schreiben der ELF datierend vom 21. Mai 2016), sei der Kontakt zu
den Angehörigen des Beschwerdeführers in Eritrea, die über keinen eige-
nen Telefonanschluss verfügen würden und deren Adresse er nicht kenne,
doch nur äusserst schwierig über Mittelspersonen im Sudan herstellbar
(vgl. A22 S. 3 F8 ff.). Auch allfällige direkte Briefwechsel mit der ELF dürf-
ten sich langwieriger gestalten. Der Beschwerdeführer machte bezeich-
nenderweise auch keine Angaben zur Beschaffung dieses Dokuments und
reichte kein Zustellkuvert ein, aus dem der Übermittlungsweg ersichtlich
wäre.
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5.3 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsäch-
lichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern
Staat. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als
vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Wohn-
sitzstaat Sudan, wonach er sich dort illegal aufgehalten habe und ihm der
Zugang zu höherer Bildung verwehrt gewesen sei, die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
5.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abge-
lehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
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AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6).
Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für ge-
nauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Be-
schwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind – wie vorstehend ausge-
führt – unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit
sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch
die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung sei-
ner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisheri-
gen Aufenthaltsort hatte. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung in-
sofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen
Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das
SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar
erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht
dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerde-
führer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend keine Anwendung finden.
7.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: