B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3667/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N_______.
D-3667/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender iranischer
Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat im (...) auf dem Landweg
und gelangte über C._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am
7. September 2009 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er dabei im Wesentlichen
vor, er habe im Rahmen seines Militärdienstes einen Fluchtversuch unter-
nommen, bei welchem er sich verletzt habe und deswegen im Spital ge-
pflegt worden sei. Zudem habe er sich dem Befehl widersetzt, Menschen
zu schlagen, weshalb er im Jahre (...) einen (Nennung Dauer) lang inhaf-
tiert und zu einer Busse verurteilt worden sei und auch länger Militärdienst
habe leisten müssen. Ferner habe er im (...) in B._______ an Demonstra-
tionen teilgenommen, in deren Verlauf er Steine geworfen, Parolen skan-
diert und Fotos von Khomeini und Khamenei angezündet habe. Als ihn Po-
lizisten hätten ergreifen wollen, sei er mit einem Taxi weggefahren. Die Ba-
siji hätten ihn jedoch erkannt und fotografiert. Er habe sich nicht mehr nach
Hause, sondern zu seiner Tante begeben. Am Folgetag sei seine Schwes-
ter da erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass Beamte ihren Vater ge-
schlagen und mitgenommen hätten. Dieser sei nach wenigen Tagen wieder
entlassen worden. In der Folge habe er seine Heimat mit Hilfe seines Va-
ters verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Am (...) heiratete der Beschwerdeführer – vertreten durch seinen Vater
– in B._______ die iranische Staatsangehörige E._______ (ebenfalls
N_______), welche in der Folge am (...) ebenfalls ein Asylgesuch in der
Schweiz einreichte.
A.d Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) standhalten. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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A.e Am 5. März 2014 meldete (Nennung Behörde) den Beschwerdeführer
sowie seine Ehefrau E._______ als „verschwunden am (...)“, da diese die
Schweiz unkontrolliert in Richtung F._______ verlassen hatten.
A.f Am (...) brachte E._______ in F._______ den gemeinsamen Sohn (...)
zur Welt.
B.
B.a Im Rahmen des Dublin-Abkommens überstellten die deutschen Behör-
den den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und den gemeinsamen Sohn
am (...) in die Schweiz, wo sie in ihrer Eingabe an das SEM vom 20. Juli
2015 darum ersuchten, es seien ihre Asylverfahren wieder aufzunehmen
respektive es sei eventualiter auf die neuen Asylgesuche einzutreten.
B.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs brachte der Be-
schwerdeführer im Rahmen der am 4. April 2016 durchgeführten Anhörung
im Wesentlichen vor, er sei vor (...) Jahren bereits in der Schweiz zum
christlichen Glauben konvertiert respektive sei damals getauft worden, er
wisse nicht mehr in welcher Schweizer Stadt dies gewesen sei. Er habe
seinen Glaubenswechsel zum Christentum anlässlich des ersten Asylver-
fahrens nicht erwähnt, weil die damit verbundenen Kirchenbesuche aus
persönlichen und religiösen Gründen geschehen seien, er seinen Asylan-
trag damals aber aus politischen Gründen gestellt habe. Es sei ihm damals
respektive im Jahre (...) schlecht gegangen. Ein Kollege habe ihn dann zu
einer Konferenz in (...) oder (...) eingeladen. Anlässlich dieses christlichen
Seminars seien viele Leute – darunter auch er – getauft worden. Er sei
bereits während seines Aufenthalts in F._______ regelmässig in die Kirche
gegangen und habe sogar seine Frau über den christlichen Glauben auf-
geklärt. Ferner habe er dort während (Nennung Dauer) den neu in
F._______ eingereisten Iranern und Afghanen das Christentum erklärt,
diese bei Arztbesuchen begleitet und für (Nennung Institution), welches die
gleichen Aufgaben habe wie (Nennung Institution) in der Schweiz, über-
setzt sowie Unterhaltsarbeiten durchgeführt. Ferner sei er Mitglied der
(Nennung Gemeinde), für welche er diverse Aufgaben und Reinigungsar-
beiten erledige sowie regelmässig an Anlässen derselben teilnehme. Am
(...) habe er in G._______ am Tag der Arbeit an Demonstrationen teilge-
nommen und Broschüren verteilt, wobei er die Leute über die iranische
Regierung und die iranische Kirche informiert habe. Dann habe er am (...)
in G._______ christliche Bücher verteilt und CDs über das Leben von Je-
sus verkauft. In seiner Heimat seien seine Eltern, seine Schwester, sein
Schwager und die Familie seiner Ehefrau über seine Konversion im Bild.
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Am (...) habe eine von der iranischen Kirche und der iranischen Menschen-
rechtsorganisation organisierte Aktion in H._______ stattgefunden, anläss-
lich derer sie für die Freiheit von gefangenen Christen gebetet hätten. Seit
dem Jahre (...), als er in die Schweiz gekommen sei, habe er seine Zusam-
menarbeit mit der I._______ begonnen und als einfaches Mitglied an ver-
schiedenen Kundgebungen in H._______ und anderen Städten teilgenom-
men und dabei auch vor der iranischen Botschaft demonstriert. Sowohl auf
der Website der (Nennung Institution) als auch derjenigen der I._______
seien Fotos von den von ihm besuchten Veranstaltungen – desgleichen
von seiner Taufe – zu sehen. Sein Leben sei in seinem Land in Gefahr
gewesen, weshalb er den Iran verlassen habe und freiwillig und ohne
Zwang Christ geworden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer (Auflistung Be-
weismittel) ins Recht.
B.c Mit Verfügung vom 28. April 2016 anerkannte das SEM E._______ ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und das Kind (...) gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG jeweils als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz.
B.d Mit Schreiben vom 28. April 2016 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, seinen potentiellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 8 EMRK bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu
machen, bis zum 30. Mai 2016 ein entsprechendes Bewilligungsverfahren
einzuleiten und das SEM dementsprechend zu orientieren. Mit Eingabe
vom 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Kopie sei-
nes Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom (...) zukom-
men.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weiter hielt es fest, dass der Entscheid über
den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in
die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle.
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Seite 5
D.
D.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vollumfänglich aufzu-
heben, es sei seine originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt
auf Art. 51 AsylG festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Beizug der
Akten seiner Ehefrau und Koordination ihrer (Beschwerde-)Verfahren, um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
Sodann stellte er in seiner Beschwerde die Einreichung einer Fürsorgebe-
stätigung in Aussicht.
D.b Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhob die Ehefrau E._______
gegen diese Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vor-
instanz bezüglich ihres Ehemanns beziehungsweise des Beschwerdefüh-
rers vollumfänglich aufzuheben, es sei dessen Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht,
es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihrem Ehemann in der Person
ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3683/2016 vom 6. Juli
2016 wurde auf die Beschwerde der Ehefrau E._______ vom 10. Juni 2016
in Ermangelung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht ein-
getreten.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Juli 2016 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
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Seite 6
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung
von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 21. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Sodann wurden die Asylakten der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers (N_______) beigezogen und der Antrag, es sei das vorliegende Ver-
fahren mit demjenigen seiner Ehefrau (Geschäfts-Nr. D-3683/2016) zu ko-
ordinieren, abgewiesen.
F.
Am 12. Juli 2016 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer be-
zahlt.
G.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 wurde festgehalten, dass den Ak-
ten zufolge dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Behörden des
Kantons G._______ am (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.
Demzufolge sei das in der Beschwerde gestellte Ersuchen, es sei vorab
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuordnen, gegenstandslos geworden. Dementsprechend wurde der Be-
schwerdeführer ersucht, bis zum 5. Dezember 2016 mitzuteilen, ob er
seine Beschwerde vom 10. Juni 2016 zurückziehe, soweit diese nicht ge-
genstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegan-
gen, dass er an den entsprechenden Rechtsbegehren festhalte.
H.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er
halte betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl an seiner Beschwerde
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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Seite 7
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und die minderjähri-
gen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhal-
ten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung
als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
AsylG, stets vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubezie-
henden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers im ange-
fochtenen Entscheid gestützt auf Art. 3 AsylG geprüft und kam zum Ergeb-
nis, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. Anschliessend prüfte das
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Seite 8
SEM, ob dem Beschwerdeführer angesichts seiner Heirat mit einer irani-
schen Staatsangehörigen, welcher durch das SEM mit Verfügung vom (...)
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden sei, gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in deren Flüchtlingseigenschaft und deren Asylsta-
tus einzubeziehen sei. Das SEM stellte fest, dass die Voraussetzungen für
einen derivativen Erwerb der Flüchtlingseigenschaft auf den Beschwerde-
führer nicht gegeben seien.
3.2 Zunächst ist die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu prüfen.
3.2.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbe-
sondere aus, der Beschwerdeführer mache subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, weil er wegen seiner Konversion zum
Christentum beziehungsweise seiner christlichen Glaubensausübung hier-
zulande sowie aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der
Schweiz in seiner Heimat gefährdet sei. Zwar seien in der Scharia für
Apostasie Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorgesehen. Dennoch könne
hinsichtlich Konvertiten im Iran nicht von einer automatischen Verfolgung
durch die iranischen Behörden ausgegangen werden. Auch im Ausland
durchgeführte Konversionen würden – sofern sie überhaupt publik würden
– aus der Sicht des iranischen Staates nicht per se als Anlass für eine
staatlich motivierte Verfolgung genommen. Vielmehr setze eine potenzielle
Gefährdung eine exponierte Stellung des Konvertiten innerhalb seiner
neuen Glaubensgemeinschaft voraus, indem er sich etwa aktiv für die Ver-
breitung seiner neuen religiösen Überzeugung einsetze und zusätzlich ge-
gen staatliche Interessen handle. Was die Glaubensausübung des Be-
schwerdeführers betreffe, könne dieser durchaus als überzeugter und en-
gagierter christlicher Glaubensanhänger bezeichnet werden. Allerdings
seien den Akten keine Hinweise auf eine exponierte Stellung oder Funktion
innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft zu entnehmen. Auch be-
züglich seines mehrmonatigen Engagements in F._______ könne nicht von
einer missionierenden Tätigkeit ausgegangen werden, zumal er lediglich
bei Gelegenheit und gegenüber vereinzelten Privatpersonen propagiert
habe. Zudem bestünden keine Hinweise, dass die heimatlichen Behörden
von seiner christlichen Glaubensausübung Kenntnis erhalten hätten. Wei-
ter sei den Akten zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen über
seine Konversion informiert seien und diese tolerieren würden. Nicht zu-
letzt habe der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu ma-
chen vermocht. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
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absehbarer Zukunft staatlichen oder privaten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt beziehungsweise konkret gefährdet wäre. Dasselbe gelte hin-
sichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten. Indem die Rolle
des Beschwerdeführers an Kundgebungen nie über jene eines einfachen
Teilnehmers hinausgegangen sei, sei ein einschlägiges politisches Gefähr-
dungsprofil zu verneinen.
3.2.2 Demgegenüber wendete er in seiner Beschwerdeschrift im Wesent-
lichen ein, er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der Ver-
folgung seiner als Flüchtling anerkannten Ehefrau in erhöhtem Masse der
Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Diese Reflexverfolgung sei un-
abhängig vom eigenen subjektiven Verhalten entstanden und stelle des-
halb einen objektiven (Nach-) Fluchtgrund dar. Es seien die Akten der Ehe-
frau beizuziehen und diesbezüglich sei insbesondere auf deren Beschwer-
deschrift betreffend seinen Asylentscheid zu verweisen. Ferner müssten
Christen im Iran Diskriminierungen in wirtschaftlicher, beruflicher und sozi-
aler Hinsicht erleiden und dürften ihren Glauben nicht propagieren. Er sel-
ber trage durch seine Tätigkeiten seinen Glauben sichtbar nach aussen.
Ferner sei nicht auszuschliessen, dass seine Gespräche mit anderen Per-
sonen von der Regierung beziehungsweise Drittpersonen als Missionie-
rungstätigkeit wahrgenommen werde. Sodann bestehe für die Behörden
der begründete Verdacht, dass er sich einer Kirchgemeinde anschliesse,
unter welcher bekanntermassen eine Intensivierung der Missionierungsbe-
strebungen stattfinde. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass
sein über seine toleranten Familienangehörigen hinausreichendes Umfeld
von seiner aktiven Glaubensausübung erfahren würde. Zudem würde
seine Konversion allein schon deshalb bekannt, weil er nicht mehr an den
Ritualen des islamischen Glaubens teilnehmen würde. Vor diesem Hinter-
grund sei nicht auszuschliessen, dass ihm nicht nur seitens des Staates,
sondern insbesondere auch von fanatischen Angehörigen des Islams Ver-
geltungsmassnahmen drohen würden.
Zum Vorhalt, dass er die Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51
AsylG nicht erfülle, sei anzuführen, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumen-
tation (Familiengemeinschaft erst in der Schweiz gebildet; kein gemeinsa-
mer Haushalt im Zeitpunkt der Flucht) seinen persönlichen Umständen
nicht Rechnung trage: Er und seine Frau seien beide geflüchtet, jedoch zu
unterschiedlichen Zeitpunkten und aus anderen Beweggründen. Es sei
eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des
Familienasyls vorzunehmen. Zudem sei nicht seine Flucht, sondern dieje-
nige seiner Ehefrau als ausschlaggebender Zeitpunkt zur Beurteilung des
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Familienasyls anzusehen, da er in deren Flüchtlingseigenschaft einbezo-
gen werden solle. Es lägen keine Gründe vor, die am (...) im Iran durch
eine Stellvertreterhochzeit eingegangen Ehe in der Schweiz nicht anzuer-
kennen. Entsprechend sei das gemeinsame Kind auch als eheliches Kind
mit ihm als Vater im Register eingetragen. Somit hätten die Gemeinschaft
beziehungsweise die Strukturen ihrer Familie bereits bestanden, als seine
Ehefrau aus dem Iran ausgereist sei. Es sei hingegen nicht notwendig,
dass sie im Iran bereits als Familiengemeinschaft zusammengelebt hätten.
Auch seien keine dem Familienasyl entgegenstehende Gründe im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG ersichtlich und die eheliche Beziehung werde tat-
sächlich gelebt. Die vorinstanzliche Haltung sei Ausdruck eines zu engen
Verständnisses des Familienasyls, dessen Ziel darin besteht, für die Kern-
familie den Rechtsstatus einheitlich zu regeln. Diese Regelung basiere auf
der Idee, dass die Kernfamilie wegen der Verfolgung mitgelitten habe oder
sogar selbst verfolgt worden sei oder künftig drohender Verfolgung unter-
liege. Ähnliches zur Grundidee des Familienasyls statuiere im Übrigen
auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7566/2015 vom
18. Mai 2016. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes könne nicht
als allein ausschlaggebendes Kriterium qualifiziert werden, sondern es sei
vorliegend vielmehr auf die Reflexverfolgung abzustellen. Sollte wider Er-
warten davon ausgegangen werden, dass die Intensität dieser Reflexver-
folgung nicht ausreiche, um die originäre Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, so habe das SEM ihn angesichts obiger Ausführungen zumindest im
Rahmen des Familienasyls derivativ als Flüchtling anzuerkennen.
3.2.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn
sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rück-
kehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
D-3667/2016
Seite 11
3.2.4 Hinsichtlich des Vorbringens, es bestehe das Risiko einer Reflexver-
folgung, da seine Ehefrau E._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe,
mithin ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege, ist Folgendes zu erwägen:
Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur An-
nahme, die Asylgewährung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft an E._______ seien in casu geeignet, den Beschwerdeführer zu ge-
fährden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen
– so anlässlich der im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs durchgeführ-
ten Anhörung vom 4. April 2016 – keinerlei Hinweise machte, wonach er
befürchten müsste, wegen seiner Verwandtschaft zu einer in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten respektive einer im Iran verfolgten Person ent-
sprechende behördliche Repressalien zu erleiden. Erst auf Beschwerde-
ebene brachte er eine entsprechende Befürchtung vor. Zwar mag der Um-
stand, dass Ehefrau E._______ von den schweizerischen Asylbehörden
als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, für den Beschwerde-
führer eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar
erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Vorge-
hensweise der iranischen Sicherheitskräfte mit Blick auf den Beschwerde-
führer keine Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen.
So sollen sowohl er als auch E._______ aus eigenen Gründen aus dem
Iran geflüchtet sein. Insbesondere wurde E._______ vom SEM in Berück-
sichtigung von Fluchtgründen, die mit den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Asylvorbringen in keiner Art und Weise in einem Zusammen-
hang stehen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dass es nach der Asyl-
gewährung an E._______ im Iran zu irgendwelchen Behelligungen von Fa-
milienangehörigen des Beschwerdeführers gekommen sei, ist weder ak-
tenkundig noch wird solches geltend gemacht. Ausserdem liegen derzeit
keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfol-
gung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung hat der Beschwerdefüh-
rer – wie bereits angeführt – denn auch im Rahmen der durchgeführten
Befragung zu keinem Zeitpunkt geäussert. Zu bemerken ist ferner, dass
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Seite 12
die Tatsache allein, dass E._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat, für
die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. Zusammenfassend
gilt festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf objektive Nach-
fluchtgründe berufen kann.
3.2.5 Sodann ist hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum
Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG zu prüfen.
Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen
worden sei, macht – wie bereits erwähnt – subjektive Nachfluchtgründe
geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massge-
blich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben da-
mit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
3.2.6 Hinsichtlich dieses Vorbringens kann vorab ebenfalls auf die vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst (vgl. zur Konversion zum Christentum das Re-
ferenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013 E. 6.5.1 m.w.H.). Was die
Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum betrifft, liegt ein Tauf-
bekenntnis der (Nennung Institution) vom (...) vor. Indessen hat die Vor-
instanz zutreffend in Erwägung gezogen, dass nicht jede christliche Religi-
onszugehörigkeit zu einer Verfolgung im Iran führt. Bei einer christlichen
Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der
betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Über-
prüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere
BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung
vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen
auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen prakti-
ziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das
heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende
Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Fa-
milienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum
D-3667/2016
Seite 13
Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheits-
diensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch
als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eige-
nen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher
bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion
auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person
in Betracht gezogen werden.
In dieser Hinsicht sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise ersichtlich,
die zu einer entsprechenden Gefährdung seiner Person führen würden. So
handelt es sich bei ihm nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemein-
schaft, welches in der Schweiz seine sozialen Kontakte im Kreise dieser
Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, sein einfaches persönliches En-
gagement im Rahmen seiner schweizerischen Kirchgemeinde könnten das
Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb
in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe auszugehen ist. Das SEM hat in zutreffender Weise erwogen,
dass in seinem Fall weder in F._______ noch in der Schweiz von einer
flüchtlingsrechtlich relevanten missionierenden Tätigkeit ausgegangen
werden kann (vgl. act. C23/8 S. 4), weshalb diesbezüglich zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefoch-
tenen Entscheid zu verweisen ist. Auch ist in seinem Fall zu berücksichti-
gen, dass seine Familie über die Konversion im Bild sei und damit keine
Probleme habe (vgl. act. C12/17 S. 5; C13/12 S. 10), weshalb eine allfäl-
lige Denunziation deswegen bei iranischen Sicherheitsdiensten ausge-
schlossen werden kann. Sodann bestehen auch keinerlei Hinweise, dass
die heimatlichen Behörden von seiner christlichen Glaubensausübung ir-
gendwelche Kenntnis erlangt hätten.
3.2.7 Ferner ist sein exilpolitisches Wirken (Teilnahme an Kundgebungen
als einfacher Teilnehmer) als niederschwellig zu beurteilen und lässt ins-
gesamt nicht auf ein besonderes politisches Engagement schliessen. Er
legt denn auch weder in der Anhörung (vgl. act. C13/12 S. 10) noch in sei-
ner Beschwerdeschrift (S. 7) dar, inwieweit er sich durch sein exilpoliti-
sches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr in den Iran
Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist davon
auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten nicht in den Fokus der
heimatlichen Behörden geraten ist. Es kann daher nicht vom Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden.
D-3667/2016
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3.2.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
3.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und den Asyl-
status seiner Ehefrau einzubeziehen ist.
3.3.1 Das SEM führte diesbezüglich insbesondere aus, für den Einbezug
fehle es an der zwingenden Voraussetzung der vorbestandenen Familien-
gemeinschaft. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten erst in der
Schweiz eine solche Familiengemeinschaft gebildet, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG an das Familienasyl nicht erfüllt seien.
3.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die familiäre Gemein-
schaft beziehungsweise die Strukturen seiner Familie bereits bestanden
hätten, als seine Ehefrau im (...) aus dem Iran ausgereist sei. Es sei – ent-
gegen der vorinstanzlichen Ansicht – nicht notwendig, dass sie im Iran be-
reits als Familiengemeinschaft zusammengelebt hätten. Auch seien keine
dem Familienasyl entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG ersichtlich und die eheliche Beziehung werde tatsächlich gelebt. Die
vorinstanzliche Haltung sei Ausdruck eines zu engen Verständnisses des
Familienasyls, dessen Ziel darin bestehe, für die Kernfamilie den Rechts-
status einheitlich zu regeln. Er sei daher im Rahmen des Familienasyls de-
rivativ als Flüchtling anzuerkennen.
3.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG genügt für den Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehepartners die ak-
tuelle Familiengemeinschaft (vgl. das Urteil des BVGer D-3175/2016 vom
17. August 2017 E. 4 [publiziert als BVGE 2017 VI/4]). Besondere Um-
stände vorbehalten sind anspruchsberechtigte Angehörige eines Flücht-
lings, die sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewäh-
ren, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft
bestanden hat, die durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt
worden ist. Die ratio legis gebietet, den Status der Familie des Flüchtlings
einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vor-
bestanden hat oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von
Flüchtlingen sind deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen
Asyl zu gewähren, auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen
wurde (Urteil D-3175/2016 E. 4.4.1).
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Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer seit dem
(...) mit J._______, geboren (...), Iran, verheiratet ist, die Familiengemein-
schaft in der Schweiz gelebt wird und ein Wille beider Ehegatten zur Wei-
terführung des Familienlebens vorliegt. Beide Ehepartner besitzen die-
selbe, nämlich die iranische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verun-
möglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest
die Ehefrau des Beschwerdeführers befürchten muss, dort verfolgt zu wer-
den. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz
gewährleistet (vgl. ebenso das Urteil D-3175/2016 E. 5.1). Besondere Um-
stände, die dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl seiner Ehefrau entgegenstehen würden, sind nicht er-
sichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-
stellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
gestützt auf Art. 3 AsylG sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gestützt auf Art. 54 AsylG und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
abzuweisen ist. Der Eventualantrag auf Einbezug des Beschwerdeführers
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG ist hingegen gutzuheissen und das SEM ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Be-
schwerdeführers auszugehen.
5.1 Dem Beschwerdeführer sind somit für sein hälftiges Unterliegen redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche auf Fr. 300.– festzusetzen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Dieser Be-
trag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von
Fr. 300.– ist zurückzuerstatten.
5.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist so-
dann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxis-
gemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
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weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Ein-
holung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Partei-
entschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1400.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sei-
ner Ehefrau einzubeziehen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 300.– wird zurückerstattet.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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