Abtei lung IV
D-3668/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren 24. Februar 1955,
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich staatenlos,
dessen Lebenspartnerin B._______,
geboren 2. Februar 1960, Mongolei,
und deren gemeinsame Kinder C._______,
geboren 19. Januar 1991, Mongolei,
und D._______, geboren 11. September 1993,
Mongolei,
alle vertreten durch André Seydoux, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung vom 23. Mai
2008/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3668/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 23. Juni 2003 (Eltern) beziehungswei-
se am 6. April 2006 (Sohn C._______) und 24. September 2007
(Tochter D._______) in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer (Vater) bei der Erhebung seiner Persona-
lien angab, er sei in der Volksrepublik China zur Welt gekommen, dort
jedoch niemals registriert und im Alter von fünf Jahren zusammen mit
seinem Vater in die Mongolei ausgeschafft worden, in deren Haupt-
stadt Ulaan Bataar er bis zur Ausreise am 13. Juni 2003 mit seiner
Familie gelebt habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sein ehemaliger Geschäftspartner und dessen Entourage hät-
ten ihn wegen Meinungsverschiedenheiten über geschuldete Geldbe-
träge verschiedentlich zusammengeschlagen oder mit einem Messer
verletzt und daneben auch gegen seine Lebenspartnerin Gewalt ange-
wandt und diese mit Drohungen in Angst versetzt,
dass er des Weiteren vorbrachte, er leide als Folge der wiederholten
Gewalteinwirkungen gegen seine Person an verschiedenen gesund-
heitlichen Störungen wie namentlich Kopfschmerzen und nervösen Zu-
ckungen an beiden Augen,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zur Begründung ihres Asylge-
suchs den von ihrem Lebenspartner geltend gemachten Sachverhalt in
den wesentlichen Zügen bestätigte, ihrem Wunsch nach einer Fortset-
zung der Lebensgemeinschaft Ausdruck gab und für sich selbst an-
führte, sie sei wegen der erlittenen Übergriffe gesundheitlich ange-
schlagen,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf
die Beschwerdeführer (Eltern) das Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zusammenfassend ausführte, gemäss den beiden eingereich-
ten ärztlichen Berichten vom 12. August 2004 beziehungsweise dem
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Spitalbericht vom 12. Mai 2004 stünden einer Rückkehr der Beschwer-
deführer in die Mongolei keine medizinischen Gründe entgegen,
dass die Beschwerdeführer (Eltern) diese Verfügung in allen Punkten
mit Beschwerde vom 1. November 2004 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfochten,
dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Dezember 2004 ein im Nachgang zur Beschwerde ein-
gereichtes sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Gesuch um Genehmigung der Bezahlung des Verfah-
renskostenvorschusses in Raten) abwies und in der Begründung an-
führte, die Beschwerde präsentiere sich unter anderem deshalb als
aussichtslos, weil die Folgerungen des BFF betreffend die Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs insge-
samt zu bestätigen sein dürften, nachdem auch der behandelnde Arzt
in seinen Berichten vom 12. August 2004 in den geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden keine Vollzugshindernisse zu erblicken
scheine,
dass der zuständige Einzelrichter der ARK mit Urteil vom 24. Januar
2005 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die Be-
schwerde vom 1. November 2004 nicht eintrat,
das die beiden minderjährigen Kinder sich zur Begründung ihrer Asyl-
gründe jeweils hauptsächlich auf die Schwierigkeiten ihres Vaters be-
riefen und darüber hinaus geltend machten, sie seien nach der ge-
meinsamen Flucht aus der Mongolei im Unterschied zu ihren Eltern in
Moskau verblieben und dort von einem profitsüchtigen Arbeitgeber wie
Sklaven gehalten worden,
dass das BFM auch die Asylgesuche der beiden Kinder mit Verfügun-
gen vom 2. August 2007 (Sohn C._______) und vom 25. Januar 2008
(Tochter D._______) ablehnte und jeweils die Wegweisung sowie
deren Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobenen Beschwerden durch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008 (Sohn C._______) und vom
28. Februar 2008 (Tochter D._______) vollumfänglich abgewiesen
wurden,
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dass das BFM in der Folge den Beschwerdeführern unter Hinweis auf
die in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungen eine bis zum 31. März
2008 (Tochter D._______, in Koordination mit ihrer volljährigen
Schwester E._______ und deren Tochter F._______ [separates Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5917/2007 vom 28. Februar
2008]) beziehungsweise bis zum 2. Mai 2008 (Eltern und C._______)
laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass die Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 beim BFM ein nicht nä-
her bezeichnetes Schreiben einreichten, in welchem sie unter Beru-
fung auf drei gleichzeitig vorgelegte Beweismittel (Austrittsbericht der
Privatklinik G._______ vom 30. April 2008 zuhanden von Dr. med. A. S.
[Psychiatrie und Psychotherapie FMH] und Informationsschreiben der-
selben Klinik vom 14. Mai 2008 an das BFM, jeweils den Vater be-
treffend; Aufgebot des Berner Inselspitals vom 9. Mai 2008, das Enkel-
kind F._______ betreffend) um "Erneuerung unserer Aufenthaltsbe-
willigung" ersuchten und geltend machten, der Beschwerdeführer
(Vater) befinde sich seit dem 2. Mai 2008 in stationärer medikamen-
töser und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, sei auf die
therapeutischen Massnahmen in der Schweiz wegen der Unmög-
lichkeit einer Weiterbehandlung in der Mongolei angewiesen und habe
aufgrund seiner schwierigen Lage auch schon Suizidversuche unter-
nommen,
dass die Beschwerdeführer als zusätzliches Argument vorbrachten,
das Enkelkind F._______ erwarte eine logopädische Behandlung im
Inselspital in Bern,
dass das BFM das Schreiben vom 14. Mai 2008 einschliesslich der
erwähnten Beweismittel als Gesuch der Beschwerdeführer um Wie-
dererwägung der sie betreffenden erstinstanzlichen Verfügungen vom
7. September 2004 (recte: 6. Oktober 2004, eröffnet am 9. Oktober
2004), 2. August 2007 und 25. Januar 2008 im Umfang des dort ange-
ordneten Wegweisungsvollzugs behandelte und dieses mit Verfügung
vom 23. Mai 2008 - eröffnet am 27. Mai 2008 - nach materieller Prü-
fung abwies,
dass das BFM gleichzeitig im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügungen vom 6. Oktober
2004, 2. August 2007 und 25. Januar 2008 bestätigte und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 (Poststempel) durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Beschwerde
bzw. Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen den Ent-
scheid des BFM vom 23. Mai 2008" bezeichnete Rechtsschrift einrei-
chen liessen,
dass sie darin das alleinige Rechtsbegehren stellten, es sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme das BFM anzuweisen, mit dem Voll-
zug der Verfügungen vom 6. Oktober 2004, 2. August 2007 und 25. Ja-
nuar 2008 zuzuwarten bis zum Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts über die demnächst einzureichende Beschwerde,
dass sie zusammen mit der Rechtsschrift zwei die gesundheitliche
Verfassung des Beschwerdeführers (Vater) betreffende Beweismittel
(Arztzeugnis der Privatklinik G._______ vom 30. Mai 2008, Bericht von
Dr. med. H.-P. A. [Neurologie FMH] vom 7. Mai 2008 zuhanden der ver-
antwortlichen Ärztin in der Privatklinik G._______) zu den Akten reich-
ten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit vorsorglicher Massnahme
vom 11. Juni 2008 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
bis zu anders lautender Verfügung aussetzte,
dass die Beschwerdeführer mit Folgeeingabe vom 24. Juni 2008 das
weitere Rechtsbegehren stellten, es sei ihnen zu erlauben, solange in
der Schweiz zu bleiben, bis der Beschwerdeführer (Vater) gesundheit-
lich soweit wieder hergestellt sei, dass ihm eine Ausreise zugemutet
werden könne,
dass sie zur Begründung dieses Begehrens vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Eingabe vom 4. Juni 2008 verwiesen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 e contrario und
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass vorliegend der Entscheid vom 23. Mai 2008, mit welchem das am
14. Mai 2008 eingereichte Gesuch der Beschwerdeführer um Wieder-
erwägung der ursprünglichen Verfügungen des BFF beziehungsweise
des BFM vom 6. Oktober 2004, 2. August 2007 und 25. Januar 2008,
soweit dort jeweils nach Ablehnung eines Asylgesuchs der Vollzug der
Wegweisung angeordnet worden war, abgewiesen wurde, eine Verfü-
gung des BFM auf dem Sachgebiet des Asyls darstellt, die mit Be-
schwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsge-
richt weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie
zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert
sind,
dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30
Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
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nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage
zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im vorliegenden Fall zur Begründung des Wiedererwägungsge-
suchs vom 14. Mai 2008 in erster Linie akute psychische Probleme
des Beschwerdeführers (Vater) mit Suizidalität geltend gemacht wer-
den, die eine stationäre Behandlung in der Privatklinik G._______
("Zentrum für seelische Gesundheit") in der Periode vom 1. bis 29. Ap-
ril 2008 und wiederum ab dem 2. Mai 2008 nötig gemacht hätten und
gegenwärtig sowie in Zukunft weitere therapeutische Massnahmen er-
forderten, wie sie in der Mongolei nicht zur Verfügung stünden,
dass diesbezüglich in den mit der Gesuchsschrift eingereichten Unter-
lagen der Klinik (Austrittbericht vom 30. April 2008, Informationsschrei-
ben vom 14. Mai 2008) konkreter ausgeführt wird, beim Beschwer-
deführer sei eine schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostiziert worden, auf welche man mit
einer umfassenden medikamentösen und psychiatrisch-psychothera-
peutischen Behandlung reagiert habe,
dass in dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztzeugnis der
Klinik vom 30. Mai 2008 ergänzend festgehalten wird, nach einer Zu-
fügung von Schnittverletzungen am Unterarm und der Wiedereinwei-
sung in die Klinik am 2. Mai 2008 habe sich der Zustand des Be-
schwerdeführers mittlerweile wieder stabilisiert, gleichwohl sei die vor-
liegende depressive Erkrankung ungeachtet des bisherigen Ausblei-
bens einer längeren psychiatrischen Erkrankung als chronifiziertes
Leiden anzusehen, welches mit einer Tendenz zur Resignation einher-
gehe und im Rahmen einer bevorstehenden Ausschaffung aus der
Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit einen oder mehrere Suizidver-
suche zur Folge haben werde,
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dass sodann unter Hinweis auf die erwähnten medizinischen Unterla-
gen geltend gemacht wird, es sei beim Beschwerdeführer neben der
psychiatrischen Problematik ein so genanntes Meige-Syndrom (Ver-
krampfung der Kaumuskeln und Muskeln der unteren Gesichtshälfte)
festgestellt worden, zu dessen Abklärung nach Einschätzung des am
6. Mai 2008 konsultierten Facharztes (Dr. med. H.-P. A. [Neurologie
FMH]) weitere neurologische Untersuchungen wie als erstes eine Vor-
stellung beim Leiter der Bewegungssprechstunde im Inselspital Bern
angezeigt seien,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Wegweisungsvollzug für eine ausländische Person unzumut-
bar sein kann, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI IN
MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen),
welcher zufolge aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung
völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der
Wegweisung verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für
die betroffene Person eine konkrete Gefährdung zur Folge hat, die
wiederum angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort
nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, anzunehmen ist,
dass unter Berücksichtigung der gegenwärtigen allgemeinen Sicher-
heitslage in der Mongolei unverändert keine Anhaltspunkte für die An-
nahme einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer vorliegen,
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dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder ande-
ren unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund de-
rer die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, auch nach den
jüngsten Unruhen in der Hauptstadt Ulaan Bataar nicht anzunehmen
ist,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Vor-
bringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie den
Einschätzungen in den eingereichten Beweismitteln keine ausreichend
stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Vater) habe sich im Zeit-
raum seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 6. Oktober 2004
durch den Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2005 in einem ent-
scheiderheblichen Ausmass verschlechtert,
dass letztlich auch aus den Ausführungen im Artzeugnis der Privat-
klinik G._______ vom 30. Mai 2008 keine genügend deutlichen Hin-
weise hervorgehen, um bei einer objektivierten Betrachtung ernsthaft
befürchten zu lassen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rück-
kehr als Folge seiner bestehenden Leiden und der medizinischen In-
frastruktur im Herkunftsstaat einer konkret und unmittelbar drohenden
Gefahr für seine Existenz ausgesetzt,
dass die unter Zugrundlegung von Berichten des mongolischen Ge-
sundheitsministeriums und des britischen Innenministeriums getroffe-
ne Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach in der Mon-
golei die Möglichkeit der Behandlung grundlegender psychischer Be-
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schwerden in Spitälern und mittels Medikamenten bestehe, durch die
Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet wird,
dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfron-
tierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychi-
schen Belastung führt,
dass dieser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte
Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können,
dass andererseits einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden
psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses im Einzelfall
Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann,
dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in den Her-
kunftsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychi-
schen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer
angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass auch von den weiteren gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers (fortgeschrittenes Meige-Syndrom) - ohne die damit
verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität und nachteilige Be-
einflussung der psychischen Erkrankung zu verkennen - nicht auf eine
konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem
Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann,
dass die unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers unter Inanspruchnahme einer zu
beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93
Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter
dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im
Herkunftsstaat gewährleistet ist,
dass die vorgesehene logopädische Behandlung des Enkelkindes
F._______ in der Schweiz ebenfalls kein Vollzugshindernis darstellt
und hierzu auf die Entscheidgründe der Vorinstanz zu verweisen ist,
welche von den Beschwerdeführern nicht beanstandet werden,
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dass das BFF in der Verfügung vom 6. Oktober 2004 neben der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch zur Erkennt-
nis gelangt ist, dem Beschwerdeführer und dessen Lebenspartnerin
drohten im Falle einer Rückkehr in den Herkunfts- beziehungsweise
Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) verpönte Strafe oder
Behandlung,
dass die Beschwerdeführer seither eingetretene Sachumstände, die
eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, nicht namhaft ma-
chen,
dass im vorliegenden Fall - ohne das Ausmass der psychischen und
physischen Leiden des Beschwerdeführers zu verharmlosen - ganz
aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“),
wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu-
letzt in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien
(Entscheid Nr. 26565/05) mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip
seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter
Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O.,
§ 42-45), ausgeschlossen werden können,
dass im Übrigen nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung des Konven-
tionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von
einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen,
und vorliegend hinreichende Gewähr dafür besteht (vgl. vorstehende
Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nöti-
genfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem
Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit
der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Okto-
ber 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]),
dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungs-
gesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweis-
mitteln keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügungen mit Bezug auf den Aspekt des Wegwei-
sungsvollzugs entscheidrelevant veränderte Sachlage in fundierter
Weise darzutun vermögen,
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dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
14. Mai 2008 zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Ent-
scheides die am 11. Juni 2008 durch den Instruktionsrichter angeord-
nete vorsorgliche Massnahme betreffend Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die mit vorsorglicher Massnahme vom 11. Juni 2008 angeordnete
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt dahin.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 im Origi-
nal; vorab per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; per Telefax)
- den (...) des Kantons (...) (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
Seite 13