B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3668/2014
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde und gelangte gemäss eigenen
Angaben am 6. Februar 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 21. Februar 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 4. Novem-
ber 2013 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er in Syrien an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen
habe, woraufhin er in seiner Abwesenheit zuhause behördlich gesucht wor-
den sei. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz nehme er regelmässig an
exilpolitischen Veranstaltungen teil.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (Eröffnung am 30. Mai 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 30. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle einer
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass die vor-
läufige Aufnahme fortbestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Überdies sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht zu ge-
währen, insbesondere in die Akte A18 und den internen Antrag hinsichtlich
der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen
Aktenstücken zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betref-
fend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht
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oder des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ergänzung
der Beschwerde anzuberaumen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, verzichtete aber auf eine
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig forderte es den
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
F.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer, unter Beilage
einer Fürsorgebestätigung, ein Begehren um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ein. Dieses wurde mit
Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2014 äusserte sich das BFM zum Ak-
teneinsichtsgesuch, während der Beschwerdeführer mit Replik vom
25. August 2014 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahm.
H.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 sowie mit Eingabe vom 18. Dezember
2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt
wird.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei kurdi-
scher Ethnie, stamme aus Syrien und habe zuletzt in B._______ gelebt.
Zwischen 1991 und 2011 habe er sich in (Staat) aufgehalten. Im April 2011
sei er nach Syrien zurückgekehrt. Etwa ein bis zwei Tage nach seiner An-
kunft habe er angefangen, an Demonstrationen in B._______ und
C._______ gegen die syrische Regierung teilzunehmen und solche Veran-
staltungen zu organisieren respektive mitzuhelfen. Er habe etwa Wasser
an Demonstranten verteilt, Flaggen und Flugblätter versteckt oder Flug-
blätter verteilt, in welchen die Bewohner zum Streik aufgefordert worden
seien. Anlässlich einer Demonstration (…) 2011 in B._______, (…), sei ihm
ein Finger respektive die Hand gebrochen worden. Während dieser De-
monstration habe er ein Bild von Hafis El-Assad mit den Füssen getreten.
Ferner habe er Steine auf Soldaten respektive Polizisten geworfen und sei
dabei vom Fernsehsender E._______ gefilmt worden, welcher diese Bilder
am selben Tag ausgestrahlt habe. Wegen seiner Verletzung sei er ins (Spi-
tal) gegangen, wo er sich habe registrieren müssen. Der behandelnde Arzt
habe ihm geraten, das Spital zu verlassen und sich in einer kurdischen
Praxis behandeln zu lassen, da derzeit viele Verhaftungen aufgrund von
Demonstrationsteilnahmen stattfinden würden. (…) 2011 sei er zuhause
behördlich gesucht worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu-
hause, sondern bei einem Freund aufgehalten. Danach habe er noch an
zwei Demonstrationen teilgenommen und habe das Land schliesslich ver-
lassen.
Seit er sich in der Schweiz befinde, nehme er regelmässig an exilpoliti-
schen Veranstaltungen teil, welche er mitorganisiere und an welchen er
Reden halte. Er sei Vertreter der Organisation "F._______". Am (…) 2012
seien die syrischen Behörden an seinen Vater, der sich immer noch in Sy-
rien aufhalte, herangetreten und hätten ihm mitgeteilt, sein Sohn solle
diese Aktivitäten in der Schweiz unterlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren seine Identitätskarte, diverse Unterlagen, welche seine exilpolitischen
Aktivitäten dokumentieren, sowie verschiedene Artikel hinsichtlich der
Lage in Syrien ein. Auf einzelne dieser Beweismittel wird – soweit erheblich
– in den Erwägungen eingegangen.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Heimatland seien
widersprüchlich. So habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe Demonst-
rationen organisiert, um dann an anderer Stelle auszuführen, er sei kein
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offizieller Verantwortlicher gewesen. Demgegenüber habe er sich in der
BzP noch als blossen Teilnehmer bezeichnet. In der Anhörung habe er zu-
dem erklärt, sich aufgrund der Suche nach ihm bei einem Freund versteckt
zu haben, während er später erwähnt habe, von seiner Wohnung an wei-
tere Demonstrationen gegangen zu sein. Gemäss BzP habe er nach der
Suche noch an mehreren Demonstrationen teilgenommen, während er in
der Anhörung von zwei Teilnahmen gesprochen habe. Andere Aussagen
seien zu wenig substanziiert, indem er etwa nicht habe darlegen können,
ob ein Dokument über die behördliche Suche nach seiner Person bestehe.
Ferner habe er die Bilder, die angeblich von einem Fernsehsender ge-
macht worden seien, nicht konkret beschreiben können, sondern lediglich
erwähnt, er habe die Aufnahmen nicht direkt gesehen.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten führte die Vorinstanz aus, das sy-
rische Regime verfolge nur Personen, welche in qualifizierter Weise in Er-
scheinung treten würden. Der Beschwerdeführer habe Syrien problemlos
verlassen können, wodurch davon ausgegangen werden könne, dass er
damals nicht als Aktivist verzeichnet gewesen sei. Seine Aktivitäten in der
Schweiz würden offenkundig darauf abzielen, ein hiesiges Aufenthaltsrecht
zu erwirken, was ein bekanntes Phänomen sei und wohl auch den syri-
schen Behörden bekannt sein dürfte. Diese seien in der Lage, zwischen
derartigen vordergründigen Aktivitäten und einem echten politischen Enga-
gement zu unterscheiden. Aufgrund der riesigen Datenmengen im Internet
sei zu erwarten, dass sich der syrische Staat in seiner Überwachung auf
Personen beschränke, welche als politisch gefährlich eingestuft würden.
Das Profil des Beschwerdeführers sei zu gering, als dass daraus eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung resultieren würde.
4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf
Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, indem
nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Die Verfügung
sei zudem mangelhaft begründet, da im Wegweisungsvollzugspunkt ledig-
lich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und nicht
auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden
sei. Das BFM habe es ferner unterlassen, weitere Abklärungen vorzuneh-
men. Zudem habe die Vorinstanz wesentliche Aussagen und Beweismittel
nicht berücksichtigt. Dadurch sei der Sachverhalt nur ungenügend abge-
klärt sowie die Begründungspflicht verletzt worden, so dass die Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
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Das BFM blende in seinen Erwägungen diverse Realkennzeichen aus. Der
Beschwerdeführer habe bereits in der BzP detailliert geschildert, inwiefern
er auf den Fernsehaufnahmen zu sehen sei. Seine Ausführungen in der
Anhörung anlässlich des freien Erzählens seien sehr eingehend ausgefal-
len, indem er etwa geschildert habe, wie er Tränengasgranaten auf die Ein-
satzkräfte zurückgeworfen habe. Er habe seine aktive Rolle bei den De-
monstrationen erläutert und es könne nicht nachvollzogen werden, was da-
ran widersprüchlich sein solle. Die aktive und organisatorische Beteiligung
an den Demonstrationen mache ihn auf keinen Fall schon zum Organisa-
tor, wobei offenbleiben könne, inwiefern solche Kundgebungen überhaupt
einen offiziellen Organisatoren hätten. Der behauptete Widerspruch sei
konstruiert, zumal der Beschwerdeführer in der BzP gar nie zu seiner kon-
kreten Rolle befragt worden sei und die "blosse Teilnahme" daher lediglich
vom BFM suggeriert worden sei. Der Widerspruch hinsichtlich des Verste-
ckens bei einem Freund sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer detail-
liert dargelegt habe, wie er jeweils nicht in die Wohnung, sondern zur Werk-
statt des Freundes zurückgekehrt sei. Hinsichtlich der Anzahl der De-
monstrationen sei festzuhalten, dass zwischen "mehrmals", "mehrere",
"zwei" und "ungefähr zwei" kein Widerspruch bestehe. Das Argument, er
habe nicht ausreichend detaillierte Auskunft darüber geben können, ob ein
schriftliches Dokument über die behördliche Suche bestehe, sei nicht stich-
haltig. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Frage zu Protokoll
gegeben, dass sein Vater ihm nichts Derartiges berichtet habe. Dies stelle
eine differenzierte Antwort dar, da er weder behaupte, ein solches Doku-
ment existiere, noch, dass es keines gebe. Vielmehr erkläre er, wovon er
Kenntnis respektive keine Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer habe fer-
ner erläutert, inwiefern er die Fernsehaufnahmen gesehen habe. "Nicht di-
rekt" bedeute in diesem Zusammenhang, dass er die Aufnahme erst einen
Tag später im Internet gesehen habe, was aus den betreffenden Protokoll-
stellen eindeutig hervorgehe. Das syrische Regime gehe äusserst brutal
gegen Gefangene und regimekritische Personen vor. Die Schwelle zur Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft müsse daher tief angesetzt werden und
eine geringe Verbindung oder ein Verdacht einer Verbindung zu oppositio-
nellen Kräften reiche demnach aus. Der Beschwerdeführer sei als enga-
gierter Regimekritiker, als Anhänger der Azadi-Partei und als Aktivist, der
sich für die Anliegen der Kurden einsetze, in Erscheinung getreten und da-
her gefährdet.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht ver-
neint werden sollte, wäre zwingend das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei Schweizer Vertreter der
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F._______ (…), Sympathisant der Azadi-Partei und sei anlässlich seiner
Aktivitäten in der Schweiz mit namhaften Personen, insbesondere mit (…)
(H._______) in Kontakt getreten, zu welchem er eine enge Bindung habe.
Unmittelbar nach einem Treffen mit diesem seien die syrischen Behörden
am (…) 2012 an den Vater des Beschwerdeführers herangetreten und hät-
ten ihm mitgeteilt, sein Sohn solle seine Aktivitäten in der Schweiz unter-
lassen. Der Beschwerdeführer trete im Internet als Regimegegner und
Sympathisant der Azadi-Partei sowie der kurdischen Partiya Yekitîya De-
mokrat (PYD) in Erscheinung und nehme regelmässig an Demonstrationen
teil, welche ebenfalls im Internet dokumentiert würden.
Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, wel-
che seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien sowie seine exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz dokumentieren, auf welche – soweit wesentlich
– in den Erwägungen eingegangen wird.
5.
5.1 Hinsichtlich der formellen Rüge der ungenügenden Akteneinsicht ist zu
erwähnen, dass dieser marginale Mangel durch die teilweise Gutheissung
des Akteneinsichtsgesuchs mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 ge-
heilt wurde. Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylent-
scheid wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen,
vermag sich in der Tat die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die
nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbun-
denen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemach-
ten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
5.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfü-
gung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Un-
recht verneinte. Hinsichtlich der angesprochenen Widersprüche kann im
Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen
werden. Ohnehin handelt es sich – wenn überhaupt – um marginale Un-
stimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganz-
heitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen.
Denn bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
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chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1, zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen). Die Schilderungen der Demonstrationsteilnahme er-
schöpfen sich nicht bloss in pauschalen Vorbringen, sondern sind mit De-
tails – wie etwa das Zurückschleudern der Tränengasbehälter, das Vertei-
len von Wasser oder Ortsangaben – versehen und erwecken in ihrer Aus-
führlichkeit nicht den Eindruck, dass es sich dabei um einen konstruierten
Sachverhalt handelt (vgl. insbesondere act. A21 F37 und F38). Ferner
wurde die Fluchtgeschichte in der BzP sowie in der Anhörung ohne mar-
kante Widersprüchlichkeiten geschildert. Überdies sind die Demonstrati-
onsteilnahmen durch Fotoaufnahmen dokumentiert (vgl. Beschwerdebei-
lage 5 und 6) und daher als glaubhaft zu erachten. Ebenfalls als glaubhaft
zu erachten ist der Spitalbesuch aufgrund einer während einer Demonst-
ration erlittenen Verletzung sowie die damit zusammenhängende Regist-
rierung. Obwohl am Sachverhaltselement, der Beschwerdeführer sei an-
lässlich einer Demonstration dabei gefilmt worden, wie er Steine auf Poli-
zisten geworfen habe, gewisse Zweifel angebracht sind, zumal er die an-
geblich auf Youtube abrufbare Aufnahme bisher nicht einreichte und auch
das Gericht bei einer kursorischen Sichtung von Aufnahmen der betreffen-
den Demonstration (…) auf Youtube nicht fündig wurde, ist festzuhalten,
dass die Teilnahme an Kundgebungen rechtsgenüglich glaubhaft gemacht
wurde. Angesichts dieser Demonstrationsteilnahmen und der Registrie-
rung im Spital kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Be-
hörden von diesen Aktivitäten Kenntnis erlangten.
5.3 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syri-
schen Behörden brutal und rücksichtslos gegen vermeintliche Regimegeg-
ner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen), sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsge-
fahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Flucht-
alternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils
zu verneinen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine Prüfung all-
fälliger subjektiver Nachfluchtgründe erübrigt sich somit. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Die Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug werden damit gegen-
standslos.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf
Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Be-
trag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3668/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
22. Mai 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: