B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3668/2016/wiv
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank einen Treffer ergab (illegale
Einreise in Italien am 15. Dezember 2015),
dass der Beschwerdeführer seinen Geburtstag auf dem Personalienblatt
auf den (…) datierte und mithin angab, noch minderjährig zu sein,
dass die am 26. Februar 2016 durchgeführte Handknochenanalyse ein
Knochenalter von (…) Jahren oder mehr ergab,
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 4. März 2016 im Rahmen einer
Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, guineischer Staatsbürger zu
sein und das Land am 22. Oktober 2015 aufgrund der ethnischen Unruhen
verlassen zu haben,
dass er via Senegal, Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen und an-
schliessend im Dezember 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt und
in der Folge in die Schweiz weitergereist sei,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum
beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) sowie zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährte,
dass er die Frage, ob es Gründe gäbe, die gegen eine Wegweisung nach
Italien sprächen verneinte und ausführte, er wolle in der Schweiz bleiben,
dass er die Handknochenanalyse und die Annahme des SEM, dass er voll-
jährig sei, mit „Va bene“ akzeptierte,
dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesund zu sein,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 6. Juni 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die
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Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen
Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Be-
schwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, dieses Land sei für
das Asylverfahren zuständig,
dass für das weitere Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen werde,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2016 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ersuchte, verbunden mit der Anweisung an die zuständige Be-
hörde, jegliche Kontaktnahme mit und Datenweitergabe an die heimatli-
chen Behörden zu unterlassen, beziehungsweise eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe mit Verfügung offenzulegen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er wolle in der
Schweiz bleiben, um zu studieren und eine bessere Zukunft zu haben,
dass er nicht nach Italien zurück wolle, da dort im Immigrationsbereich die
Mittel fehlten,
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dass in seinem Land ethnische Gewalt herrsche,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein, und
er dort am 15. Dezember 2015 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 29. März 2016 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 27. Mai
2016 zustimmten,
dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist, zumal er dies nicht weiter in Frage stellte,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die gegebene Zuständigkeit
Italiens an sich nicht in Frage stellt, aber angibt, er wolle in der Schweiz
bleiben, da er hier bessere Perspektiven habe,
dass dieses Argument aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen
der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich
nicht umzustossen vermag (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das
Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass sich weitere Ausführungen zur Zuständigkeit Italiens erübrigen und
die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, dort fehlten die Mittel im Immigrationsbereich,
dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durch-
aus in der Lage, in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
da es sich bei ihm nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italiensichen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylan-
trags zuständig ist und aufgrund der Akten entgegen den Beschwerdevor-
bringen keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf
das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden,
indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet
wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da dem SEM bei der Anwendung dieser Bestimmung
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Anordnung betreffend
Nichtkontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates und auf Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: