B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3669/2011
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kirgisistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011 / N (…).
D-3669/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juli 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9.
Juli 2010 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch –
zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ B._______ wurde
sie am 27. Juli 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen ange-
hört.
A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde die
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2010 dem Kanton C._______ zugewie-
sen.
A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei kirgisische Staatsangehörige russischer
Ethnie. Sie sei in D._______ (früher: E._______) geboren, habe jedoch
praktisch ihr ganzes Leben in der im Süden von Kirgisistan gelegenen
Stadt F._______ verbracht. Im April 2010 seien in Kirgisistan Unruhen
ausgebrochen. Als Anhängerin des dabei gestürzten Präsidenten Bakijew,
der aus derselben Gegend wie sie stamme und den sie mit dem Verteilen
von Flugblättern im Juni und November 2009 unterstützt habe, müsse sie
nun mit Repressalien rechnen. Einige ihrer Freunde, die sich ebenfalls für
Bakijew oder für dessen Partei Akzhol (andere Schreibweise: Ak-Dschol)
engagiert hätten, seien während oder nach den Unruhen ums Leben ge-
kommen.
In den vergangenen Jahren habe sie regelmässig ihre im Kanton
G._______ wohnhafte, das Schweizer Bürgerrecht besitzende Mutter
H._______ besucht. Am 7. April 2010 sei sie letztmals legal mit einem
Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Während ihres Aufenthaltes in
der Schweiz habe sie erfahren, dass im Juni 2010 in die Wohnung ihres
Vaters in F._______ eingebrochen worden sei und etwa zur selben Zeit
ethnische Kirgisen in der zeitweise von ihrer Tochter bewohnten Zweit-
wohnung in I._______ nach ihr gesucht hätten. Aus Angst, wegen ihrer
zahlreichen Reisen in die Schweiz nach einer allfälligen Rückkehr nach
Kirgisistan entführt zu werden, habe sie sich Ende Juni entschlossen,
nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren und stattdessen in der Schweiz
ein Asylgesuch einzureichen.
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Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführe-
rin einen am 29. September 2006 ausgestellten, zahlreiche Visa für die
Schweiz beziehungsweise für die Schengen-Staaten enthaltenden kirgisi-
schen Pass (gültig bis 29. September 2016) sowie zwei dem Internet ent-
nommene Artikel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 – eröffnet am 1. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni
2011 erstmals an das Bundesverwaltungsgericht und schilderte darin die
Situation in Kirgisistan und ihre Probleme in ihrem Heimatland. In einem
ebenfalls auf den 28. Juni 2011 datierten, in englischer Sprache abge-
fassten Brief äusserte sich auch die in der Schweiz wohnhafte Mutter der
Beschwerdeführerin; diesem Schreiben wurde eine deutsche Überset-
zung beigelegt.
C.b Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 beantragte die damals noch nicht ver-
tretene Beschwerdeführerin – unter Aufhebung der BFM-Verfügung vom
31. Mai 2011 – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei in der
Folge ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der verfahrensrechtlichen Anträge – auf deren Be-
gründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird – war beim Bundesverwaltungsgericht be-
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reits am 27. Juni 2011 eine am 24. Juni 2011 vom (…) ausgestellte Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens
gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.921])
verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Abgewiesen wurde demgegenüber das weitere Begehren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E.
E.a Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge durch ihren neu be-
vollmächtigten Rechtsvertreter beim BFM am 19. September 2011 einen
Kantonswechsel in den Kanton G._______, wo ihre Mutter H._______ le-
be.
Das Gesuch um Kantonswechsel wurde vom BFM mit Verfügung vom
8. Dezember 2011 abgewiesen.
Auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 23. Januar 2012 so-
wie auch auf das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Feb-
ruar 2012 (…) nicht ein.
E.b Einem weiteren, am 2. Juli 2012 gestellten Gesuch um Bewilligung
eines Kantonswechsels stimmte das (…) mit Schreiben vom 13. Juli 2012
zuhanden des BFM nicht zu.
F.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 zeigte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende
Beschwerdeverfahren seine Vertretung an und ersuchte im Namen seiner
Mandantin um vollumfängliche Gutheissung der in der Beschwerde ge-
stellten Anträge.
G.
G.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2012
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Seite 5
die Abweisung der Beschwerde vom 29. Juni 2011, da diese keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.b Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin am 21. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3669/2011
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern namentlich auch die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 und BFBE 2008/12 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
So ist eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen,
wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn
äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss
nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfol-
gung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind
gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland oder wegen
ihre Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Sie begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch – im Gegensatz zu den objektiven Nachfluchtgründen – zum Aus-
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Seite 7
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
4.1.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentli-
chen mit Vorfällen, die sich nach ihrer letztmaligen Einreise in die
Schweiz am 7. April 2010 ereignet hätten (betreffend das Vorbringen der
Flugblätterverteilung im Juli 2009 vgl. nachstehend E. 4.3). So sei im Juni
2010 in die Wohnung ihres Vaters in F._______ eingebrochen worden,
und etwa gleichzeitig hätten ethnische Kirgisen in ihrer Zweitwohnung in
I._______ nach ihr gesucht. Damit macht die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss objektive Nachfluchtgründe geltend.
4.1.2 Im April 2010 fanden in verschiedenen Städten Kirgisistans Kund-
gebungen gegen die damalige politische Situation statt. Diese Kundge-
bungen wurden zunehmend gewalttätiger und führten schliesslich zur
Flucht von Präsident Kurmanbek Bakijew ins Ausland. In der Folge kam
es im Süden Kirgisistans (…) zu schweren Unruhen, die zahlreiche To-
desopfer forderten und Zehntausende veranlassten, vorübergehend im
Ausland Schutz vor den blutigen Zusammenstössen zu suchen. Der
Übergangsregierung unter der ehemaligen Aussenministerin Rosa Otun-
bajewa gelang es jedoch, die Lage zu beruhigen; die ins Ausland Ge-
flüchteten kehrten wieder in ihre Heimat zurück, und im Verfassungsrefe-
rendum vom 27. Juni 2010 stimmte die kirgisische Bevölkerung einer Ver-
fassungsänderung zu, welche den Wechsel vom Präsidialsystem zur par-
lamentarischen Republik ermöglichte. Auch die Parlamentswahlen vom
10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Seither hat sich die Situation im Land
weiter verbessert.
4.1.3 Die schon zu Zeiten der Sowjetunion bestehenden Spannungen
zwischen der vorwiegend im ländlicheren Süden Kirgisistans ansässigen
usbekischen Minderheit (13,8 % der Bevölkerung) und der kirgisischen
Mehrheit (64,9 % der Bevölkerung) bestehen nach wie vor (vgl. auch Be-
schwerde vom 29. Juni 2011 S. 4 f.), und ein erneutes Wiederaufflammen
dieses ethnischen Konflikts ist nach wie vor nicht ganz auszuschliessen.
Demgegenüber sind die ethnischen Spannungen zwischen Kirgisen und
der russischen Minderheit (12,5 % der Bevölkerung) viel weniger ausge-
prägt. Zwar kommt es – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend
D-3669/2011
Seite 8
bemerkt wurde – zu vereinzelten Benachteiligungen der russisch-
orthodoxen Minderheit gegenüber der kirgisisch-muslimischen Mehrheit
(insbesondere hinsichtlich des erschwerten Zugangs zum Arbeitsmarkt
beziehungsweise zum Staatsdienst bei fehlenden Kenntnissen der kirgi-
sischen Sprache). Von einer (gezielten) Verfolgung der russischen Min-
derheit, welcher die Beschwerdeführerin angehört, kann jedoch keines-
falls gesprochen werden, weshalb die von der Beschwerdeführerin ge-
äusserte Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Ethnie unbegründet ist.
4.1.4 Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin für den
Zeitpunkt nach ihrer letztmaligen Ausreise geschilderten Behelligungen
durch ethnische Kirgisen – sofern überhaupt glaubhaft (vgl. nachfolgend
Ziff. 4.3 der Erwägungen) – als Ausdruck jener unruhigen Zeit zu werten.
Nachdem sich die Lage in Kirgisistan heute im Vergleich zum Zeitpunkt
der Ausreise der Beschwerdeführerin anfangs April 2010 klar verbessert
hat, liegen keine objektiven Nachfluchtgründe vor, welche eine Furcht vor
Verfolgung als begründet und dadurch als flüchtlingsrechtlich relevant er-
scheinen lassen.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten beziehungsweise anläss-
lich der Anhörung vom 27. Juli 2010 erwähnten, dem Internet entnomme-
nen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal
sie nicht die aktuelle Lage in Kirgisistan wiedergeben (so wurde etwa der
zu den Akten gegebene "Forbes"-Artikel betreffend die Situation in
F._______ am 18. Juni 2010, mithin zum Zeitpunkt der schwersten Unru-
hen, publiziert).
4.2 Bezüglich der weiteren Aussage der Beschwerdeführerin, in Kirgi-
sistan herrsche die Meinung, die Schweiz bestehe nur aus Banken und
alle würden im Geld schwimmen, weshalb sie befürchte, im Falle ihrer
Rückkehr entführt zu werden (vgl. Vorakten A4, Antwort auf die Frage 16),
wies das BFM zutreffend darauf hin, es genüge nicht, eine Gefährdung
lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereig-
nen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrach-
tungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen
Person beruhten. Tatsächlich liegen im vorliegenden Fall keine solchen
konkreten Anhaltspunkte vor. In der blossen Anwesenheit der Mutter in
der Schweiz und in den Reisen der Beschwerdeführerin sind diese jeden-
falls nicht zu erblicken, zumal diese angebliche und weitgehend hypothe-
tische Gefährdung auch schon vor der letzten Ausreise aus Kirgisistan
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Seite 9
bestanden hätte, sich die Beschwerdeführerin aber dennoch bis anhin
nicht veranlasst gesehen hatte, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
Das BFM gelangte daher zu Recht zum Schluss, diesem Vorbringen
komme ebenfalls keine Asylrelevanz zu.
4.3 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten teilweise auch den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So erweckt die
undifferenzierte und stereotype Schilderung in der Tat nicht den Eindruck,
dass das Vorgetragene von der Beschwerdeführerin tatsächlich persön-
lich erlebt worden ist.
Zwar kann in diesem Kontext – entgegen der Ansicht des BFM – in den
Aussagen der Beschwerdeführerin, zwei Monate vor den Präsident-
schaftswahlen, welche am 23. Juli 2009 stattgefunden haben, von Haus
zu Haus gegangen zu sein und "Agitationsflugblätter" verteilt zu haben
(vgl. A1 S. 5), beziehungsweise vor den besagten Wahlen "den ganzen
Monat Juni" Flugblätter verteilt zu haben (vgl. A4, Antworten auf die Fra-
gen 27 ff.), noch kein klarer Widerspruch erblickt werden. Demgegenüber
stellte die Vorinstanz zutreffend fest, im Jahre 2009 hätten in Kirgisistan
keine Parlamentswahlen stattgefunden, so dass die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, im November 2009 dafür eine Woche lang Flugblätter
verteilt zu haben (vgl. A4, Antworten auf die Fragen 29 und 34), nicht
glaubhaft erscheint.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten.
Letztlich kann auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin sich
in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils mehrere Monate mit gültigen Visa in
der Schweiz aufhielt, darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägun-
gen der Vorinstanz und insbesondere auf die in der Beschwerdeschrift
(etwa auf die Ausführungen zu den früher stattgefundenen Unruhen oder
zur Stellung der Frau in ihrem Heimatstaat) sowie in den weiteren Einga-
ben (vgl. Sachverhalt Bst C) gemachten Darlegungen einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen.
D-3669/2011
Seite 10
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 11
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vor-
liegend jedoch nicht der Fall. Auch der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin der russischen Minderheit angehört, lässt den Wegweisungsvoll-
zug nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.1 Wie bereits oben (vgl. vorstehend Ziff. 4.1 der Erwägungen) fest-
gehalten wurde, hat sich die Situation in Kirgisistan seit den Unruhen vom
Frühling 2010 kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Im gegenwärtigen
Zeitpunkt herrscht kein Krieg, kein Bürgerkrieg und auch keine Situation
allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
D-3669/2011
Seite 12
kehr in ihre Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7995/2007 vom 27. Januar 2011).
6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen, individuellen Hinweise, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine kon-
krete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Sie verfügt
über eine Ausbildung als (…) und (…) und arbeitete vor ihrer Ausreise als
(…) (vgl. A1 S. 2). Zudem wohnen ihr Vater sowie ihre erwachsene Toch-
ter nach wie vor in Kirgisistan (vgl. A1 S. 2) und es ist davon auszugehen,
dass diese ihr bei der Reintegration behilflich sein werden. Die Tatsache,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin, H._______, seit (…) Jahren in
der Schweiz lebt und das Schweizer Bürgerrecht besitzt, vermag an die-
ser Feststellung nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass sich
H._______ (…) in der Schweiz einsam fühlt und (…) Begleitung und Un-
terstützung – vorzugsweise durch die Beschwerdeführerin – benötigt (vgl.
die beiden Schreiben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vom 28.
Juni 2011), lässt den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erschei-
nen.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug
der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
Die Beschwerdeführerin, die in der Erstbefragung vom 9. Juli 2010 und in
der Anhörung vom 27. Juli 2010 über Stress und Schwindelgefühle ge-
klagt hatte (vgl. A1 S. 5 und A4, Antworten auf die Fragen 48 ff.), hat bis
anhin keine entsprechenden ärztlichen Berichte oder Zeugnisse zu den
Akten gegeben. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei allenfalls nach ihrer Rückkehr auftretenden medizi-
nischen Problemen in ihrer Heimat – sowohl in I._______ als auch in
F._______ – ohne weiteres die benötigte Behandlung erhalten würde.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines bis zum 29. September
2016 gültigen kirgisischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung zweifellos auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-3669/2011
Seite 13
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz
keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von ihrer Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 29. Juni 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandel-
ten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3669/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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