B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3669/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016.
D-3669/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
letztmals im Juni 2014 und gelangte über verschiedene Länder am 1. Ok-
tober 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
6. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Unter anderem gab er dort zu
Protokoll, erstmals im Herbst 2007 ausgereist zu sein und zunächst in
C._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben. Aus Angst davor, von den
D._______ Behörden nach E._______ abgeschoben zu werden, sei er
nach F._______ weitergereist, wo er sich lange Zeit aufgehalten habe, ehe
er versteckt in einem Lastwagen nach G._______ gelangt sei. Dort habe
er ein weiteres Asylgesuch gestellt. Von den H._______ Behörden sei er
2012 nach Afghanistan zurückgeschafft worden.
B.
Die Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration [BFM]) ersuchte die
H._______ Behörden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 9. Oktober
2014 um Informationen über den Beschwerdeführer. Diese beantworteten
das Informationsersuchen des BFM am 18. November 2014 dahingehend,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 in I._______ ein Asylge-
such gestellt, das Land, ohne den Asylentscheid abzuwarten, freiwillig ver-
lassen habe und über J._______ nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo
er am 22. November 2012 angekommen sei. Aufgrund der langen Zeit seit
seiner Rückkehr habe er keinen Status in I._______. Ferner wurde in die-
sem Antwortschreiben angeführt, dass die D._______ Behörden ein Über-
nahmeersuchen abgelehnt hätten.
C.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember
2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in
der Schweiz geprüft.
D.
Am 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte er anlässlich der BzP sowie
der Anhörung geltend, afghanischer Staatsangehöriger pastunischer Eth-
nie zu sein und aus dem Dorf K._______ bei L._______, Distrikt
M._______, Provinz N._______, zu stammen, wo er stets gelebt habe. Er
sei verheiratet und habe vier Kinder. Aufgrund der dauernden Kämpfe habe
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er gar keine Schule besucht. Beruflich sei er in der familieneigenen Land-
wirtschaft tätig gewesen und habe ab und zu Leute mit einem Personen-
wagen transportiert. Die Familie habe zunächst die Taliban in ihrer Gegend
unterstützt. Seine Kontakte zu den Taliban hätten sich aufgrund seiner Ta-
xidienste intensiviert. Ab und zu habe er an deren Versammlungen teilge-
nommen. Auch hätten Angehörige der Organisation ihn für den örtlichen
O._______ gewinnen wollen. Eines Tages sei ein von den Taliban organi-
sierter Selbstmordanschlag in seiner Gegend gegen die Regierung verübt
worden. Die Taliban hätten ihn zur P._______ dorthin beordert. Aufgrund
dieses schlimmen Ereignisses habe er die Organisation nicht mehr ge-
mocht und fortan Angst vor ihr gehabt. Er habe einmal mit seinem Taxi im
Auftrag der Taliban bestimmte Personen an einen Ort bringen müssen. Aus
ihren Gesprächen auf der Fahrt sei ihm klar geworden, dass diese Leute
einen Anschlag auf den Bezirksamtssitz beabsichtigt hätten. Von diesem
Vorhaben habe er einem entfernten Verwandten E., der als Polizist bei der
Provinzregierung arbeite, erzählt, worauf fünf Taliban festgenommen wor-
den seien. Drei seien mittlerweile freigekommen. Da E. bei der Verhaftung
zugegen gewesen und erkannt worden sei, habe man ihn (den Beschwer-
deführer) mit dem Verrat in Verbindung gebracht. In der Folge habe er sich
eine Zeit lang versteckt, ehe er mit seinem Bruder H. im Jahre 2007 in den
Q._______ geflüchtet sei. E., der aufgrund der Verhaftung eine höhere Po-
sition bei der Regierung bekommen habe, sei später von den Taliban er-
schossen worden, und sein Bruder H., der nach anderthalbjährigem Aus-
landaufenthalt nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei von Angehörigen
der Taliban ebenfalls erschossen worden. Im Jahr 2012 sei in seiner Ge-
gend eine bewaffnete Einheit namens R._______, eine Dorfmiliz, mit dem
Ziel, die Taliban zu vertreiben, ins Leben gerufen worden. Man habe ihm
gesagt, dass die Taliban nicht mehr in der Gegend seien. Er sei daraufhin
freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Eine Person namens M.O. sei
Führer der R._______ in seiner Gegend gewesen. Unter dessen Führung
habe er als Gruppenleiter sieben bis acht Personen befehligt, die allesamt
Verwandte von ihm gewesen seien. Seine Aufgabe habe darin bestanden,
das Dorf vor den Taliban zu verteidigen und die Gegend von diesen Leuten
zu säubern. Die Lage habe sich zusehends zugespitzt und die Taliban hät-
ten immer mehr Einfluss respektive Macht gewonnen. Ebenfalls sei die Ge-
gend stark vermint gewesen, was immer wieder zu Todesfällen geführt
habe. So habe sein Bruder A. am (…) nach der Rückkehr von einer Wahl-
veranstaltung, als sein Auto auf eine Mine gefahren sei, sein Leben verlo-
ren. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen des Verrats im Jahre 2007 von
einzelnen Taliban telefonisch bedroht worden. Diverse Familienmitglieder
aus dem Stamm seiner Ehefrau würden auf der Seite der Taliban kämpfen.
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Ein Verwandter der Ehefrau habe sogar gedroht, dem Sohn des Beschwer-
deführers einen Sprengstoffgürtel anzuziehen. Vor diesem Hintergrund sei
er ausgereist. Nach seiner Ausreise seien seine Familienmitglieder in die
Stadt M._______ umgezogen, da die Taliban zwischenzeitlich das Heimat-
dorf eingenommen hätten.
E.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
afghanischen Identitätsausweis (Tazkira), zwei Familienfotos in Kopie so-
wie diverse Fotos in Kopie, worauf er bei seiner Tätigkeit für die R._______
zu sehen sei, ein.
F.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 – eröffnet am 11. Mai
2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll
der Anhörung (A 16 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde erwogen, es sei
ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung seitens der Taliban
glaubhaft darzulegen. Es falle zunächst auf, dass seine Schilderungen
hierzu sehr einsilbig ausgefallen seien, was sowohl den freien Bericht zu
den Gesuchsgründen als auch die nachfolgenden Antworten auf die zur
Präzisierung gestellten Fragen betreffe. Dies stehe im starken Gegensatz
zur äusserst detaillierten und kohärenten Schilderung der allgemeinen
Lage in seiner Herkunftsprovinz. Während dieser Teil seiner Vorbringen
äusserst plastisch und nachvollziehbar dastehe, würden sich seine Erzäh-
lungen des vorgeblich zentralen, fluchtauslösenden Ereignisses in besag-
ten wenigen Sätzen erschöpfen und den Eindruck von nicht Selbsterlebtem
vermitteln (oberflächliche Schilderungen zu den diversen erwähnten Be-
drohungen seitens der Taliban trotz wiederholter Nachfrage; Vorbringen im
Zusammenhang mit der Bedrohung gegenüber dem Sohn, diesen mit ei-
nem Sprengstoffgürtel in die Luft zu sprengen). Das SEM gehe daher von
konstruierten und unglaubhaften Sachverhaltsvorbringen aus. Personen,
die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft na-
hestünden, seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Indes sei
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wegen seines Engagements in
der Dorfmiliz (R._______) eine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban
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glaubhaft zu machen. Seine Zugehörigkeit zur genannten Risikogruppe sei
rein hypothetischer Natur, weshalb eine begründete Furcht vor Verfol-
gungsmassnahmen zu verneinen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsaspekts
wurde ausgeführt, eine Rückkehr an seinen Herkunftsort (Provinz
N._______) sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als un-
zumutbar zu erachten. Das SEM gehe aufgrund der Aktenlage aber davon
aus, dass im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vor-
liegen würden (finanzielle Mittel; Beziehungsnetz). Das SEM erachte vor
diesem Hintergrund einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in
eine der Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif als zumutbar. Eine Rück-
kehr in eine dieser Städte sei nämlich nicht generell unzumutbar, sondern
könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer allfälligen
Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er
sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
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Seite 6
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit als „Beschwerdeergänzung“ bezeichneter Eingabe vom 5. September
2016 wurde unter anderem auf die zurzeit stark umkämpfte und grössten-
teils unter der Kontrolle der Taliban stehende Heimatregion des Beschwer-
deführers sowie auf die aktuelle Situation von dessen Familie hingewiesen.
So sei die Familie deswegen ins Dorf S. im Distrikt T._______ in der Pro-
vinz U._______ umgezogen.
K.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 teilte der Beschwerdeführer in einem
Nachtrag zur Beschwerde im Wesentlichen mit, seine Familie habe das
Dorf S. verlassen müssen, da auch dort die Taliban im Vormarsch seien,
und sei erneut nach M._______ gezogen, wo sie sich bei seinem Vater
aufhalte.
L.
Mit Eingabe vom 28. März 2017 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel ein (u.a. zwei angeblich von den Taliban stammende
Drohbriefe, ein Bestätigungsschreiben der lokalen Behörden von
M._______, zwei vom Beschwerdeführer verfasste Beiträge auf Facebook)
und machte geltend, sein Vater habe mehrere Drohbriefe der Taliban er-
halten, worin er (der Beschwerdeführer) unter anderem als Spion der Ame-
rikaner und der NATO bezeichnet werde.
M.
Am 31. Mai 2017 wurde ein Bericht des Zentrums für (…), vom 22. Mai
2017 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer mit der Diagnose post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) behandelt werde.
N.
Mit Eingabe vom 21. September 2017 wurde vorgebracht, die Familie des
Beschwerdeführers habe zwischenzeitlich M._______ wegen eines Vor-
stosses der Taliban verlassen müssen, sei jedoch wieder in das Haus in
M._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei in Sorge über das
Befinden seiner Familie, mit der er in ständigem Kontakt sei. Eingereicht
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wurden unter anderem mehrere auf Facebook gefundene Berichte und Fo-
tos über die Lage in M._______, ein Bericht der (…) vom 4. September
2017 und ein Memorystick, auf welchem mehrere Videoberichte über
Kämpfe in der Region von M._______ enthalten sind.
O.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 wurde unter Bezug auf einen Inter-
netartikel über einen neuerlichen Angriff der Taliban auf M._______ infor-
miert. Am 9. Februar 2018 wurde ein weiterer Memorystick eingereicht, der
ein Video enthalte, das ein Cousin des Beschwerdeführers diesem zuge-
stellt habe. Das unter den Taliban verbreitete Video enthalte Drohungen
gegen den Beschwerdeführer. Dieser sei auf Facebook nicht mehr aktiv
und habe sein Konto gelöscht.
P.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 teilte der Beschwerdeführer unter Einrei-
chung eines weiteren Memorysticks mit, er habe am 18. und 19. März 2018
mehrere Drohanrufe der Taliban in Sprachnachrichten erhalten. Er sei als
Spion bezeichnet und wegen seiner Tätigkeit bei den R._______ bedroht
worden.
Q.
Mit Eingaben vom 24. und 30. April 2018 wurde ein Bericht der (…) vom
17. April 2018 eingereicht, in welchem die Zusatzdiagnose (…) gestellt
wurde. Weiter reichte der Beschwerdeführer ärztliche Dokumente betref-
fend seine Ehefrau nach. Diese habe notfallmässig ins Spital nach
N._______ gebracht werden müssen, von wo sie nach einigen Untersu-
chungen entlassen worden sei. Gleichzeitig sowie mit Eingaben vom
25. Juni und 28. August 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Verfahrensstand. Zudem informierte er in den letztgenannten Schrei-
ben über den sich verschlechternden Gesundheitszustand seines Vaters.
R.
Mit Schreiben vom 30. August 2018 beantwortete das Gericht die Verfah-
rensstandanfragen.
D-3669/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend. Einerseits sei das Verhalten des Dolmetschers anlässlich der Anhö-
rung inakzeptabel gewesen. Die erschwerte Kommunikation zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sei auch vom anwesenden Hilfs-
werkvertreter bemerkt und schriftlich vermerkt worden. Indem der Dolmet-
scher die Aussagen des Beschwerdeführers beeinflusst, ja sogar teilweise
unterbunden habe, habe der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und
seine Sachdarstellung nicht rechtsgenüglich einbringen können. Ander-
seits habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich
nicht genügend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung
aufgrund seiner Tätigkeit für die Dorfmiliz (R._______) auseinandergesetzt
habe.
4.1 Die Behörden haben die Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen,
Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet
und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er-
forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Zur Frage, ob das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten:
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der beiden Befragungen
während mehr als elf Stunden befragt. Er berief sich grundsätzlich auf den
gleichen Sachverhalt. Auch machte er ausdrücklich keine Verständigungs-
schwierigkeiten mit den dolmetschenden Personen geltend. Im Anschluss
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an die Befragungen bestätigte er die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit
(Anhörung) der entsprechenden Protokolle unterschriftlich. Er hat sich da-
her auf seine Aussagen behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist in
erster Linie der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis auf die do-
kumentierte Sichtweise der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertre-
tung (Beschwerdebeilage 3) zu sehen. So ist bei gesamtheitlicher Betrach-
tungsweise anzumerken, dass die von der Hilfswerkvertretung bei der An-
hörung empfundene Befragungssituation, welche in einem schriftlichen Be-
richt ihren Niederschlag gefunden hat, nicht uneingeschränkt gefolgt wer-
den kann, beziehungsweise ist zu berücksichtigen, dass diese das subjek-
tive Empfinden der Hilfswerkvertretung wiedergeben. Zunächst gilt festzu-
halten, dass (…). Jedenfalls können den Akten in diesem Zusammenhang
keine Anhaltspunkte entnommen werden, woraus dem Beschwerdeführer
ernstzunehmende und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstanden
wären. So ist vorab festzuhalten, dass (…). Nach dem Gesagten kann ins-
gesamt nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer sei eine
ausführliche Schilderung der Ereignisse verunmöglicht worden respektive
durch das Dolmetscherverhalten seien seine Aussagen beeinflusst und
teilweise gar unterbunden worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist diesbezüglich zu verneinen.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch eine Verletzung des An-
spruches auf rechtliches Gehör insofern fest, als sowohl die Begründung
im angefochtenen Entscheid als auch die Sachverhaltserstellung als unge-
nügend zu qualifizieren ist.
Das SEM erachtete die geltend gemachten Drohungen durch die Taliban
als unglaubhaft. So verwies es auf die angebliche Diskrepanz zwischen
der freien Erzählung mit ihrem ausgesprochenen Detailreichtum und den
als stereotyp, unsubstanziiert und ausweichend zu wertenden Antworten
des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung durch die Taliban.
Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht aus
folgenden Gründen nicht an: Der Beschwerdeführer hat anlässlich der
Anhörung ausführlich, detailliert und basierend auf persönlich Erlebtem
geschildert, wie sich die politische Lage in Afghanistan bis dato verändert
hat und inwiefern er und seine Angehörigen in die damaligen Auseinan-
dersetzungen involviert gewesen sind. Die Schilderungen erstreckten sich
über einen weiten zeitlichen Horizont, zurück bis in seine Kindheit
(vgl. A16/20 S. 4 ff), sind als stringent zu werten und weisen eine grosse
Detaildichte auf. Als eine seiner ersten Erinnerungen als Kleinkind schil-
derte er (…). Diese Vorkommnisse, welche der Beschwerdeführer als
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Seite 11
Kleinkind erlebt hat, sind als nachvollziehbar und glaubhaft zu werten,
zumal diese auch dem Erfassungs- und Erinnerungsvermögen eines Kin-
des zuzuordnen sein dürften, welche nun, von einer zwischenzeitlich er-
wachsenen Person, wiedergeben worden sind. Zudem hat der Beschwer-
deführer erklärt, er erinnere sich (…), was als durchaus plausibel, nach-
vollziehbar und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einerseits so-
wie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anderseits spricht. So-
dann sind auch seine Schilderungen bezüglich seiner Involvierung mit
den Taliban, der Ermordung seines Bruders, seiner Abkehr von den Tali-
ban und der damit einhergehenden Furcht vor einem Attentat detailliert
und nachvollziehbar geschildert (vgl. A16/20 S. 6 f). Die Vorinstanz hat
zwar nicht alle Vorbringen detailliert zu erörtern, dennoch wäre es in casu
angezeigt gewesen, die Vorbringen bezüglich der Tötung seines Bruders,
des Selbstmordattentats, seiner Verknüpfung mit den Taliban, seiner Teil-
nahme an den Kämpfen gegen die Taliban zu erwähnen, einer Glaubhaf-
tigkeitsprüfung zu unterziehen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Schliesslich ist der Kritik in der Beschwerde darin zuzustimmen, dass die
Ausführungen des SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetra-
genen Zugehörigkeit zur bewaffneten Dorfmiliz (R._______) den Anforde-
rungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Selbst wenn konkrete
Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht glaubhaft ge-
macht zu qualifizieren wären, genügte der vorinstanzliche Hinweis auf
eine rein hypothetische Gefahr der Begründungspflicht im Kontext mit Af-
ghanistan nicht. Die Volatilität der Situation hinsichtlich des Einflusses der
Taliban insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist
nicht nur notorisch, sondern wurde vom Beschwerdeführer auch ein-
drücklich geschildert. Bei dieser Sachlage hätte sich das SEM ausführli-
cher mit der Frage befassen müssen, ob Mitgliedern der R._______ eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuzusprechen oder weshalb
dies zu verneinen sei. Die Vorinstanz hat – in Anbetracht der Fülle der
protokollierten Aussagen – nicht nur einen unzureichenden Teil seiner
Aussagen in ihre Erwägungen einfliessen lassen, um daraus mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit auf die Unglaubhaftigkeit der gemachten Aus-
sagen zu schliessen, sie hat auch ihre Begründungspflicht verletzt.
4.2.3 Sodann ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich im Falle
einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft – was vorliegend ausdrücklich
offen gelassen wird – die Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 53 Bst. a AsylG stellen würde. Der Be-
schwerdeführer machte geltend, sowohl für die Taliban tätig gewesen zu
sein, als auch später an Kampfhandlungen gegen dieselben teilgenommen
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Seite 12
zu haben, insbesondere führte er unter anderem selber aus, die R._______
seien sehr schlimm gewesen, hätten sich gegenüber den Zivilisten sehr
brutal verhalten (vgl. A16/20 S. 10). Auch diesbezüglich wäre der Sachver-
halt vollständig zu erstellen.
4.3 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör
führt eine Verletzung gemäss Lehre und Praxis in der Regel zur Aufhebung
des betroffenen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverlet-
zung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht
besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kog-
nition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1174 f.).
Aufgrund der heutigen Aktenlage kann die Gefährdung des Beschwerde-
führers nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Heilung der Gehörsver-
letzungen ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die angefochtene Ver-
fügung ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben, die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die
vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls
Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem SEM
zuzustellen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Vorbringen, Ausführungen und Anträgen in der Be-
schwerde sowie den eingereichten Beweismitteln.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am
10. Juni 2016 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 5.75
D-3669/2016
Seite 13
Stunden zu Fr. 200.– und zusätzlich Fr. 125.– Barauslagen für Porti, Tele-
fon und Honorar Übersetzer, total Fr. 1275.–, geltend gemacht werden.
Dieser zeitliche Aufwand sowie diese Barauslagen sind als angemessen
zu erkennen. Für die nachfolgenden Eingaben wurde keine Kostennote
eingereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE ist damit die Entschädigung
für die zusätzlichen Aufwendungen vom Gericht aufgrund der Akten fest-
zusetzen, wobei von einem zusätzlichen zeitlichen Aufwand von 4.25 Stun-
den und Auslagen von Fr. 75.– auszugehen ist. Dies ergibt einen Gesamt-
aufwand von Fr. 2200.– (zehn Stunden à Fr. 200.– zuzüglich Auslagen von
Fr. 200.–). Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädi-
gung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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