B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3671/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2012 – eröffnet am 5. Juli 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 11. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur weiteren Abklä-
rung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei
ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu stellen,
dass für den Inhalt der Beschwerde, der mehrere Beweismittel beiliegen
(vgl. S. 7 der Eingabe), auf die Akten zu verweisen und – soweit ent-
scheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 12. Juli 2012 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom
17. Juli 2012 aufschiebende Wirkung gewährte, auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses verzichtete, für den Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeit-
punkt verwies, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, und dem BFM die Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung gab,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. August
2012 an ihren Anträgen festhielt,
dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2012 ein Schreiben des
deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August
2012 einreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
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vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass diese am 18. Januar 2012 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die deutschen Behörden am 14. Juni 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Übernahme der
Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit aner-
kannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vom 5. Juni 2012
bestritt, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, sich jedoch
dahingehend äusserte, sie habe nichts gegen die Zuständigkeit Deutsch-
lands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einzu-
wenden,
dass die deutschen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin
am 4. Juli 2012 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung nach-
träglich ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2012 vorbrach-
te, sie sei am 7. Februar 2012 von Deutschland aus – wo sie ein Asylge-
sucht gestellt, dieses aber zurückgezogen habe – in den Iran zurückge-
kehrt, da man ihr mitgeteilt habe, sie sei in ihrer Heimat nicht mehr in Ge-
fahr,
dass sie in ihrer Heimat vom 18. Februar 2012 bis zum 16. Mai 2012 ein
Praktikum absolviert habe,
dass sie indessen erneut bedroht worden sei und sich zur Flucht ge-
zwungen gesehen habe,
dass sie den Aufenthalt in Deutschland den schweizerischen Behörden
gegenüber verschwiegen habe, da sie befürchtet habe, Deutschland wer-
de ein neuerliches Asylgesuch nicht mehr behandeln und sie in den Iran
wegweisen,
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dass sie den Iran erst drei Monate nach ihrer Rückkehr wieder verlassen
und die Schweiz am 24. Mai 2012 erreicht habe, wo sie gleichentags um
Asyl nachgesucht habe,
dass sie zum Beleg dieser Darstellung Kopien eines Schreibens der In-
ternationalen Organisation für Migration (IOM) vom 1. Februar 2012, ei-
ner Grenzübertrittsbescheinigung vom 7. Februar 2012 und einer Arbeits-
bestätigung von Rechtsanwältin B._______ vom 7. Juli 2012 (mit Über-
setzung) einreichte,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend machte, die frühere
Zuständigkeit (Deutschlands) gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erlö-
sche, wenn ein Asylsuchender das Dublin-Gebiet freiwillig und für mehr
als drei Monate verlassen habe, was vorliegend der Fall sei,
dass das BFM den deutschen Behörden bislang (noch) nicht offengelegt
habe, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe,
sondern im Wiederaufnahmegesuch vom 14. Juni 2012 erklärt habe, sie
habe das Dublin-Gebiet nicht verlassen,
dass das BFM die deutschen Behörden in seinem Übernahmegesuch
vom 14. Juni 2012 nicht darauf hinweisen konnte, dass die Beschwerde-
führerin in den Iran zurückgekehrt sei, da diese bei ihrer Befragung vom
5. Juni 2012 anderslautende Angaben machte,
dass die Angaben, die das BFM an die deutschen Behörden übermittelte,
vollumfänglich der damaligen Aktenlage entsprachen,
dass gestützt auf Art. 16. Abs. 3 Dublin-II-Verordnung die Verpflichtungen
nach Abs. 1 dieses Artikels zwar erlöschen, wenn der Drittstaatsangehö-
rige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, diese Bestimmung einer freiwilligen Rückübernahme des
Drittstaatsangehörigen aber nicht entgegensteht,
dass die Anfrage des BFM vom 14. Juni 2012 an die deutschen Behörden
nicht als irreführend bezeichnet werden kann, da diese aufgrund der der
Beschwerdeführerin abgenommenen Fingerabdrücke Kenntnis von ihrem
vorherigen Aufenthalt in Deutschland, dem Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Deutschland und – aufgrund der Anfrage – demjenigen der Stellung des
Asylgesuchs in der Schweiz hatten,
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dass es den deutschen Behörden somit offengestanden wäre, allfällige
Nachfragen zu stellen, hätten sie ihre Zuständigkeit als fraglich erachtet,
dass die deutschen Behörden schliesslich am 4. Juli 2012 ausdrücklich
erklärten, dem Wiederaufnahmeersuchen werde gemäss Art. 20 Abs. 1 c
Dublin-II-Verordnung (fiktive Zustimmung wegen Fristablaufs) entspro-
chen,
dass dem Standard-Hinweis in der Anlage zur Zustimmung vom 4. Juli
2012, wonach eine Überstellung nur dann erfolgen könne, wenn die Zu-
ständigkeit Deutschlands zwischenzeitlich nicht erloschen sei, keine
rechtliche Bedeutung (mehr) zukommen kann, da die Zuständigkeit an
Deutschland bereits durch Verfristung übergegangen war,
dass der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5922/2011 vom 2. November 2011 schliesslich zu keiner anderen Be-
trachtungsweise zu führen vermag, da die Beschwerdeführerin vorliegend
im Unterschied zum Asylsuchenden in jenem Fall den schweizerischen
Asylbehörden gegenüber wahrheitswidrige Angaben machte, und ihre Be-
rufung im Rechtsmittelverfahren auf einen anderen als den geltend ge-
machten Sachverhalt als gegen Treu und Glauben verstossend erscheint,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin-
weist, es sei nicht Sache der asylsuchenden Person, den für ihr Asylver-
fahren zuständigen Staat zu bestimmen, sondern die Bestimmung des-
selben allein den beteiligten Dublin-Staaten obliegt,
dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-
II-Verordnung nur dann gerügt werden kann, wenn sich durch eine Über-
stellung in einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen Gründen ei-
ne Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben würde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3158/2012 vom 19. Juni
2012 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der
Beschwerdeführerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften
Hinweise die Annahme naheliegt, dass die deutschen Behörden in ihrem
Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den
notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichts-
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hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250;
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Deutschland, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückschaffen
würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von
Art. 3 EMRK,
dass sie im Übrigen anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2012 keine sol-
chen Befürchtungen vorbrachte und ausdrücklich erklärte, keine grund-
sätzlichen Einwände gegen die Überstellung nach Deutschland zu haben,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Einwände gegen eine allfäl-
lige Wegweisung in den Iran bei den deutschen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass ihre Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
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und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen ist, da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos
darstellte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: