B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3671/2017
lan
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (…)
D-3671/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 28. Dezember 2010, gelangte am 11. März 2011 in die Schweiz
und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 21. März 2011 wurde er
summarisch befragt und am 31. März 2011 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie, stamme aus
B._______ und habe seit seinem (…) Lebensjahr bis zur Ausreise in
C._______ (Tibet) gewohnt und in einem Hotel gearbeitet, wo er Englisch
gelernt habe. Im Jahr 2005 sei er für (…) Monat und (…) Tage inhaftiert
worden, weil er einem Abt aus einem Kloster zur Flucht verholfen habe.
Danach sei er entlassen worden. Am (…) 2010 um (…) Uhr sei es im Hotel
zu einem Streit zwischen zwei chinesischen und einem tibetischen Ge-
schäftsmann gekommen, woraufhin er einen der Chinesen aus dem Hotel
verwiesen beziehungsweise diesen weggeschoben habe, woraufhin dieser
fortgerannt sei. Er habe den Tibeter nach dem Grund des Streits gefragt
und dieser habe ihm gesagt, er verkaufe den Chinesen Bilder des Dalai
Lama beziehungsweise er (der Beschwerdeführer) habe in dessen Tasche
Bilder des Dalai Lama gefunden, die Tasche daraufhin an sich genommen
und in sein Zimmer gebracht. Weil sein Chef ihm gesagt habe, der verwie-
sene Chinese habe die Polizei gerufen beziehungsweise weil dieser mit
vielen Chinesen zurückgekommen sei, habe er das Hotel durch den Hin-
tereingang verlassen. Um (…) Uhr habe er C._______ im Bus einer Expe-
ditionsgruppe beziehungsweise eines Europäers verlassen, welchen er um
Hilfe gebeten habe, und sei nach D._______ gereist, wo er zunächst mit
der Expeditionsgruppe im Hotel übernachtet und dann seinen Onkel ge-
sucht habe. Am 10. März 2011 sei er weiter in die Schweiz gereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie einer chinesischen
Wohnsitzbestätigung zu den Akten, welche er im Gefängnis erhalten habe.
B.
Aufgrund eines am 18. April 2011 geführten Telefongesprächs kam eine
Lingua- Fachperson (AS13) im Rahmen einer landeskundlich-kulturellen
Analyse mit Bericht vom 11. Mai 2011 zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei eindeutig ausserhalb Tibets hauptsozialisiert worden. Eine weitere
Fachperson (AS14) kam im Rahmen einer linguistischen Analyse mit Be-
richt vom 25. Mai 2011 zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwer-
deführers habe sehr wahrscheinlich in C._______/Tibet stattgefunden. Die
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widersprüchlichen Resultate wurden in einer Aktennotiz vom 25. Mai 2011
erklärt.
C.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 das
rechtliche Gehör zu den Analyseergebnissen, woraufhin dieser am 4. März
2015 Stellung nahm.
D.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
E.
Eine am 13. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil D-2329/2015
vom 23. April 2015 gutgeheissen und die vorliegende Sache zur vollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Neube-
urteilung nach vorgängig korrekter Akteneinsicht im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs ans SEM zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, dass die vorinstanzliche Zwi-
schenverfügung vom 24. Februar 2015 dem Erfordernis der Akteneinsicht
und damit den Gehörsanspruch offensichtlich nicht gerecht werde. Die
sprachliche Analyse (Bericht vom 25. Mai 2011) bestätige die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte Herkunft. Diese Schlussfolgerung sei in der
vorinstanzlichen Zwischenverfügung ausgeblendet beziehungsweise in
keiner Weise kommuniziert worden. Aus der Zusammenfassung des SEM
müsse vielmehr der Schluss gezogen werden, auch der Sprachexperte
habe eine Sozialisation in Tibet ausgeschlossen. Ausserdem habe sich das
SEM darauf beschränkt, aus den beiden Berichten lediglich Elemente, wel-
che allenfalls gegen die Sozialisation im erwähnten Gebiet sprechen, offen
zu legen und dabei zum Teil falsche oder zumindest missverständliche und
im Übrigen äusserst vage Ausführungen gemacht.
F.
Am 11. September 2015 kam eine dritte Fachperson im Rahmen einer
sprachlichen Analyse und einer Evaluation des Alltagswissens des Be-
schwerdeführers basierend auf dem Gespräch vom 18. April 2011 zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibets
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hauptsozialisiert worden. In einer Aktennotiz vom 2. September 2016 äus-
serte sich dieser Experte zudem zur Verständigung zwischen dem Intervie-
wer und dem Beschwerdeführer am Gespräch vom 18. April 2011.
G.
Am 10. und 16. Februar 2017 nahm der erste Experte (A14) in einer Akten-
notiz zu verschiedenen Fragen des SEM in Bezug auf die neue Lingua-
Analyse vom 11. September 2015 und die Lingua-Fachstelle zu dessen
Qualifikation Stellung.
H.
Am 13. und 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht zu den verschiedenen Analysen und Aktennotizen.
I.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme ein.
J.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 – eröffnet am 30. Mai 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
K.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling beziehungsweise subeventualiter als Ausländer sowie sub-sub-
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichen-
den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
N.
Mit Replik vom 22. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung und reichte einen psychiatrischen Erstbericht
vom 21. August 2017 zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen psy-
chiatrischen Bericht nach, wonach er seit dem (…) November 2017 in sta-
tionärer Behandlung sei.
P.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 eingeforderten aktuellen
Arztbericht vom 20. November 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, aufgrund gewisser Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers
hätten zwei Experten basierend auf einem Gespräch vom 18. April 2011 je
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eine Lingua-Analyse erstellt. Der erste Experte (A13) sei ihm Rahmen ei-
ner landeskundlich-kulturellen Analyse vom 11. Mai 2011 zum Schluss ge-
kommen, die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers habe eindeutig
ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden. Seine Angaben zur
Geographie und der Administration seien zum Teil korrekt, zum Teil fehler-
haft. Seine Angaben zum Themenbereich lokales Wissen seien fehlerhaft.
Seine Angaben zu seiner Arbeit und dem Arbeitsalltag seien äusserst ober-
flächlich und fehlerhaft. Seine Angaben zum Hotel, in dem er gearbeitet
habe, zur Anzahl der Zimmer, zu den Zimmerpreisen und zum Eingang
seien nicht richtig. Die Angaben zum Themenkreis Genussmittel und Kon-
sum würden signifikante Fehler enthalten. Der Experte habe sich zudem
zu seinen sprachlichen Fähigkeiten geäussert, ohne dass es sich hierbei
um eine Sprachanalyse im eigentlichen Sinne handle. Dabei habe er fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer über mangelhafte Tibetisch- wie
auch Chinesischkenntnisse verfüge und viele englische Lehnwörter ver-
wende. (Zur linguistischen Qualifikation des Experten führte die Lingua-
Stelle mit Aktennotiz vom 10. Februar 2017 aus, er sei ethnolinguistisch
ausgerichtet und habe sich seiner Qualifikation entsprechend zur Verwen-
dung der Sprache im sozio-kulturellen Kontext geäussert). Die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers würden insgesamt erhebliche Fehler enthal-
ten, Details vermissen lassen und nicht den Eindruck erwecken, dass der
Beschwerdeführer bis vor ein paar Monaten im genannten Raum gelebt
habe.
Der zweite Experte (A14) sei im Rahmen einer sprachlichen Analyse vom
25. Mai 2011 zum Schluss gekommen, die Hauptsozialisation des Be-
schwerdeführers sei sehr wahrscheinlich in C._______ in der Autonomen
Region Tibet erfolgt. Seine Angaben bezüglich der Herkunft und Sozialisie-
rung liessen sich weder wiederlegen noch bestätigen. Es sei möglich, dass
er seine sprachlichen Merkmale und Mängel an einem Grenzort aufgele-
sen habe. Einige sehr gebräuchliche Wörter des Zentral- und Exiltibeti-
schen habe er nicht verstanden und zahlreiche englische Wörter verwen-
det. Er verfüge erstaunlicherweise über keine Chinesischkenntnisse. Es
gebe in seiner Sprache typische Merkmale des Sherpa (Sprache der Mut-
ter des Beschwerdeführers), die auf eine nachhaltige Prägung durch diese
Sprache hinwiesen.
In einer Aktennotiz vom 25. Mai 2011 wurden die Widersprüche der beiden
Analysen folgendermassen erklärt: Ein eindeutiges linguistisches Resultat
werde dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer Sherpa spreche. In
der Grenzstadt C._______ würden verschiedene Dialekte gesprochen und
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verschiedene Ethnien zusammen leben, was die Einflüsse des Englischen
erklären könnte. Da die soziolinguistische Situation der Stadt noch nicht so
erforscht sei, verfüge der Experte nicht über jene Kriterien, die eine ein-
deutige Zuweisung entweder zu C._______ oder allenfalls zu Nepal oder
Indien zulassen würden. So könne der Experte den Sozialisierungsraum
C._______ nicht ausschliessen.
Der dritte Experte (A19) sei im Rahmen einer landeskundlich-kulturellen
sowie linguistischen Analyse vom 11. September 2015 zum Schluss ge-
kommen, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet
E._______ der Autonomen Region Tibet sondern in der exiltibetischen Ge-
meinde ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Seine lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse entsprächen nicht denjenigen, die man
von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angege-
benen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätig-
keit erwarten könne. Er habe zwar Fragen bezüglich der Distanzen und der
Geographie weitgehend korrekt beantwortet. Jedoch seien seine Angaben
bezüglich der Preise, der Währung und des Personalausweises mehrheit-
lich nicht plausibel gewesen. Im linguistischen Teil der Analyse halte der
Experte fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie erwartet den Dialekt von
B._______ spreche, der dem E._______ näher stehe, sondern eine Form
des Sherpa, welche verschiedene Elemente des Lhasa-Dialekts oder der
exiltibetischen Koine enthalte. Er verfüge zudem über keine nennenswer-
ten Chinesischkenntnisse, verwende aber eine ganze Reihe von engli-
schen Begriffen – sein englischer Wortschatz scheine grösser als der tibe-
tische – und ein paar Ausdrücke aus dem Hindi, die im Zentraltibetischen
nicht zur Anwendung kämen. Man gewinne den Eindruck, dass Englisch
seine zweite und Tibetisch beziehungsweise Sherpa seine dritte Sprache
sei. Zur Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Intervie-
wer anlässlich des Gesprächs vom 18. April 2011 hielt der Experte in einer
Aktennotiz vom 2. September 2016 fest, diese sei gut gewesen, auch wenn
es leicht überdurchschnittlich zu Nachfragen von beiden Seiten gekommen
sei. Die Verständigungsprobleme hätten sich jedoch sofort durch eine an-
dere Formulierung der Frage oder durch Ausweichen auf das Englische
behoben.
Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017 habe die Länderanalyse zur in
Kopie eingereichten Wohnsitzbestätigung festgehalten, dass diesbezüg-
lich kein Vergleichsmaterial vorliege. Es sei nicht bekannt, ob derartige Be-
stätigungen im Original oder in Kopie ausgehändigt würden. Die Identitäts-
nummer auf dem Dokument enthalte jedoch eine Unregelmässigkeit.
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Auf verschiedene Fragen des SEM zur Analyse des Experten AS19 hin
habe der Experte AS14 in einer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 ausge-
führt, zum Zeitpunkt seines ersten Gutachtens sei es ihm unter den gege-
benen Umständen riskant erschienen, überhaupt einen Schluss zu ziehen,
ohne etwas Genaueres über die Region von C._______ oder auch
B._______ zu wissen, weshalb er entschieden habe, im Zweifelsfall zu
Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Beim erneuten Anhören
der Aufnahmen und mit mehr Datenmaterial und Erfahrung scheine ihm
viel plausibler, dass der Beschwerdeführer das vom Interviewer verwen-
dete Zentraltibetisch viel besser hätte verstehen und sprechen müssen,
selbst wenn er lange in einem Durchgangsort wie C._______ gelebt habe.
Die Sherpa-Kenntnisse könne er sich auch ausserhalb der Autonomen Re-
gion Tibet erworben haben, was auch plausibler erkläre, weshalb er so
viele in der zentraltibetischen Sprache weit verbreiteten Ausdrücke nicht
verstanden und von sich aus zahlreiche englische Wörter verwendet habe.
Es dränge sich deshalb der Schluss auf, dass er vermutlich eher nicht in
der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei.
Auf Rückfrage des SEM, ob nicht eher davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer sei nicht in der exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert
worden, hielt der Experte AS19 in einer Aktennotiz vom 16. Februar 2017
fest, die vorliegenden Daten würden eher darauf hinweisen, dass er einer
exiltibetischen Gemeinschaft mit fortgeschrittenem Sprachverlust des Ti-
betischen entstamme. Auf die Frage, weshalb er Sherpa als dritte Sprache
des Beschwerdeführers vermute, hielt der Experte fest, der Beschwerde-
führer habe viele Wörter des Grundwortschatzes auf Englisch aber nicht
auf Tibetisch beziehungsweise Sherpa beherrscht, ohne dass sich aber der
Eindruck ergeben habe, dass Englisch seine Hauptsprache sei.
Für die jeweiligen detaillierten Analysen und Aktennotizen wird auf die aus-
führlichen Erwägungen des SEM verwiesen.
Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 zu den Analysen und Aktennotizen
habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Sektion Lingua begründe in
ihrer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 nicht, weshalb der Bericht des Ex-
perten AS14 in dieser Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen. Weiter
erkläre es nicht, weshalb es die Qualifikation des Experten AS14 zum heu-
tigen Zeitpunkt als genügend einschätze, scheine er doch seine frühere
Einschätzung revidiert zu haben und erkläre, damals nichts Genaueres
über die Region C._______ oder B._______ gewusst zu haben. Ob dessen
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Kenntnisse in der Zwischenzeit genauer seien, lasse sich aus seinen Aus-
sagen nicht entnehmen. Eine klare nachvollziehbare Begründung für den
Meinungswechsel sei nicht ersichtlich. Es falle auf, wie vorsichtig sich jener
Experte ausdrücke. Es könne sein, dass er Unsicherheiten vorher zu Guns-
ten des Beschwerdeführers ausgelegt habe und nun zu seinen Ungunsten.
In Tibet würden viele Sprachen und Dialekte gesprochen. Voraussetzung
sei jedoch dass der Telefonbefragende einen ähnlichen Dialekt wie die zu
befragende Person spreche oder diesen Dialekt zumindest verstehe. Bei
Sprachen, die man nicht in der Schule lerne, könne es bei Flüchtlingen und
Personen, die im eigenen Land übersiedelten, zu Änderungen im täglichen
Sprachgebrauch kommen. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht wür-
den mangelnde Chinesischkenntnisse nicht den Schluss zulassen, dass
man nicht in China sozialisiert worden sei (vgl. Urteil des BVGer E-
4695/2016, E. 5.2), und werde die Beweiskraft eines Dokumentes nicht
dadurch beeinträchtigt, dass es lediglich in Fotokopie vorliege (vgl. Urteil
des BVGer E-5292/2006). Vorliegend gäbe es viele Hinweise auf eine Her-
kunft und Sozialisation in Tibet.
Vor diesem Hintergrund zog das SEM den Schluss, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zwei Experten seien zum Schluss
gekommen, dass er eindeutig beziehungsweise sehr wahrscheinlich nicht
in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Lediglich ein Ex-
perte sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich in
C._______ sozialisiert worden sei. Aus dem Gutachten gehe jedoch auch
hervor, dass er die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft und So-
zialisierung weder widerlegen noch bestätigen könne, womit der Schluss
einer Sozialisierung in C._______ nicht nachvollziehbar sei. Deshalb habe
die Sektion Lingua in ihrer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 festgehalten,
das Gutachten hätte in jener Form nicht weitergeleitet werden dürfen. Zu-
dem habe der Experte später dieses Gutachten in Frage gestellt und sei
davon ausgegangen, die Hauptsozialisierung sei vermutlich nicht in Tibet
erfolgt. Wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers geltend ge-
macht, würden diese unterschiedlichen Schlussfolgerungen Fragen zu der
Qualifikation des Experten aufwerfen, zumindest zum Zeitpunkt des Gut-
achtens im Jahre 2011, sodass dessen Gutachten und spätere Stellung-
nahme nicht berücksichtigt würden. Insofern in der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers mit Verweis auf mangelnde Dialektkenntnisse auch die
anderen Gutachten in Frage gestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass
die Verständigung am Interview gemäss dem Experten AS19 gut gewesen
sei. Es sei zwar in leicht überdurchschnittlichem Mass zu Nachfragen ge-
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kommen, Verständigungsprobleme seien aber jeweils sofort behoben wor-
den. Die Schlussfolgerungen der Experten AS13 und AS19 seien nachvoll-
ziehbar. So verfüge der Beschwerdeführer nicht über jene substantiierten
Kenntnisse der Gegend und dem dortigen Leben, die von ihm erwartet wer-
den dürften. Es treffe zwar zu, dass er vor allem geographische Fragen
richtig beantwortet habe. Dabei handle es sich aber um Angaben, die eine
Person auch ohne grössere Schwierigkeiten über Quellen wie Karten oder
das Internet in Erfahrung bringen könnte. Was bei Preisen von Konsumgü-
tern oder zu einem spezifischen Arbeitsort bedeutend schwieriger sei. Da-
mit verfüge er gerade in Themenbereichen, die deutlicher als andere zeig-
ten, ob jemand wirklich aus der Region sei, über ungenügende Kenntnisse.
Es treffe zwar zu, dass ihm gewisse Unstimmigkeiten schwerlich zur Last
gelegt werden könnten und dass sich die Experten in einem Punkt wider-
sprächen. In Anbetracht der erwähnten mangelnden substantiierten Kennt-
nisse, die von ihm erwartet werden könnten, vermöchten jene Einwendun-
gen jedoch nicht zu seinen Gunsten zu sprechen. Auch die linguistische
Analyse der beiden Experten sei zu bestätigen. So würden sie darauf hin-
weisen, dass er offensichtlich nur ungenügend Tibetisch spreche, einen Di-
alekt verwende, der nicht seiner Herkunftsregion entspreche, kein Chine-
sisch spreche und oft englische und zum Teil Wörter des Hindi verwende.
Es ergebe sich daraus der Eindruck, dass er nur über ungenügende Kennt-
nisse jener Sprache verfüge, die er eigentlich sprechen müsste, jedoch
Kenntnisse von Sprachen habe, die im geltend gemachten Umfeld unge-
wöhnlich erscheinen würden. Er erkläre dieses Paradox damit, dass in sei-
ner Region eine Dialektmischung des Sherpa und des lokalen Dialekts ge-
sprochen werde und dem langjährigen Aufenthalt in C._______. Hätte er
jedoch wie angegeben dort gelebt, wäre er sicherlich als Folge des sozia-
len Umfeldes in einem viel grösseren Masse mit der tibetischen und der
chinesischen als mit der englischen Sprache und dem Hindu konfrontiert
gewesen. Der Beweiswert der eingereichten Kopie einer Wohnsitzbestäti-
gung sei äusserst gering. Zudem erscheine schwer nachvollziehbar, dass
die Polizei ihm lediglich eine Kopie ausgehändigt hätte, könnte er sich doch
bei einer Kontrolle nicht mittels eines solchen Dokumentes ausweisen.
Auch enthalte die darauf vermerkte Identitätsnummer eine Unstimmigkeit.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen sei nicht davon auszugehen,
dass es sich um die Kopie eines authentischen Dokumentes handle, wes-
halb diese einzuziehen sei. In Anbetracht der unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunft sei logischerweise ebenfalls nicht
glaubhaft, dass er in Tibet Probleme mit den Behörden gehabt habe. Da-
rauf deuteten auch Unstimmigkeiten in seinen Asylvorbringen hin. In einer
Grenzstadt wie C._______, wo das chinesische Militär sehr präsent sei, sei
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es realitätsfremd, dass ein Tibeter eine Tasche mit Bildern des Dalai Lama
auf sich trage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer angesichts der sich abzeichnenden Probleme die Tasche in sein Zim-
mer genommen habe. Zudem habe er anlässlich der Befragung erklärt, der
Chinese, welchen er aus dem Hotel geworfen habe, sei zur Polizei gegan-
gen, während er an der Anhörung gesagt habe, er habe einen Chinesen
weggeschoben und der andere sei weggelaufen und mit vielen Chinesen
zurückgekommen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe, welche in
weiten Teilen der Stellungnahme vom 18. April 2017 entsprach, noch ein-
mal fest, es sei nicht verständlich, weshalb der Bericht des Experten AS14
in dieser Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen. Dieser habe die
Hauptsozialisation weder ausschliessen noch bestätigen können. Die Be-
gründung dazu fehle. Er scheine seine frühere Einschätzung revidiert zu
haben. Es falle auf, wie vorsichtig sich jener Experte ausdrücke. Er erkläre,
damals nichts Genaueres über die Region C._______ oder B._______ ge-
wusst zu haben. Ob dessen Kenntnisse in der Zwischenzeit genauer seien,
lasse sich aus seinen Aussagen nicht entnehmen. Eine klare nachvollzieh-
bare Begründung für den Meinungswechsel sei nicht ersichtlich. Es könne
sein, dass er Unsicherheiten vorher zu Gunsten des Beschwerdeführers
ausgelegt habe und nun zu seinen Ungunsten. Die Vorinstanz halte zu
Recht in ihrem Entscheid fest, dass die unterschiedlichen Schlussfolgerun-
gen des Experten AS14 seine Qualifikation in Frage stelle. Sie sehe davon
ab, dessen Gutachten und spätere Stellungnahme zu berücksichtigen. Die-
ser sei aber zum Schluss gelangt, dass er sehr wahrscheinlich in Tibet so-
zialisiert worden sei. Dies sei im Entscheid zu berücksichtigen. Die Vo-
rinstanz dürfe sich nicht darauf beschränken, aus den Berichten lediglich
Elemente, die gegen ihn sprächen, zu berücksichtigen. Daher würden un-
geklärte Zweifel bleiben, die zu seinen Gunsten auszulegen seien. Zu den
anderen Gutachten sei festzuhalten, dass die Sektion Lingua bezüglich der
Sprachanalyse des Experten AS13 festhalte, dieser sei nicht dialektolo-
gisch sondern ethnologisch ausgerichtet und mache keine linguistische
Analyse, wie sie die Lingua überlicherweise zum Zweck der dialektalen Zu-
ordnung vornehme. Über die Gewichtung solcher Gutachten sei ihm keine
Rechtsprechung bekannt. Die Rechtsprechung bezüglich Lingua-Analysen
halte fest, dass diese bloss eine technische Auskunft und keine Gutachten
darstellen würden. Sie unterlägen daher ohne Einschränkung der freien
Beweiswürdigung und würden die urteilende Behörde nicht binden. Die Be-
zeichnung der Vorinstanz der Lingua-Analyse als Gutachten sei deshalb
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Seite 13
unzutreffend. In der angefochtenen Verfügung seien Unsicherheiten auf-
geführt aber ebenso viele Aspekte, die für ihn sprächen. Es werde zu wenig
dargetan, ob diese Elemente angemessen gewürdigt worden seien. Na-
mentlich werde das Gutachten des Experten AS14 nicht im Entscheid be-
rücksichtigt. In Bezug auf die Qualität des Interviews vom 18. April 2011
gelte es festzuhalten, dass in Tibet viele Sprachen und Dialekte gespro-
chen würden. Voraussetzung sei jedoch dass der Telefonbefragende
ebenso wie der begutachtende Experte einen ähnlichen Dialekt wie die zu
befragende Person spreche oder diesen Dialekt zumindest verstehe.
Schliesslich sei nicht klar, in welchen Dialekten die Befragenden gespro-
chen hätten. Gemäss Experten könne es bei Sprachen, die man nicht in
der Schule lerne, bei Personen, die als Flüchtlinge oder auch innerstaatlich
übersiedelten, zu Änderungen im täglichen Sprachgebrauch kommen. Es
sei auch fraglich, ob der Experte wirklich alle tibetischen Sprachen analy-
sieren könne, zumal es sehr schwierig sei, eine Person zu finden, die alle
tibetischen Sprachen spreche. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht
würden mangelnde Chinesischkenntnisse nicht den Schluss zulassen,
dass er nicht in China sozialisiert worden sei (vgl. Urteil des BVGer E-
4695/2016, E. 5.2). Er habe immer angegeben, dass sein früh verstorbener
Vater Tibeter und seine Mutter Sherpa gewesen seien, womit er gemischter
Ethnie sei. Seine Muttersprache sei der Sherpa-Dialekt, Tibetisch und Eng-
lisch und er verfüge über wenige nepalesische und chinesische Kennt-
nisse. In Tibet gebe es sehr viele verschiedene Dialekte und die meisten
jüngeren Leute sprächen etwas Englisch. Er habe lange im Tourismus ge-
arbeitet. Ausserdem liege seine Flucht schon einige Jahre zurück. Diese
Umstände würden seine Englischkenntnisse erklären. Bezeichnend für die
Unsicherheit sei vorliegend, dass das SEM mangels Vergleichsmaterial
über keine Anhaltspunkte verfüge, um die Echtheit der eingereichten
Wohnsitzbestätigung zu überprüfen. Die Beweiskraft eines Dokumentes
werde nicht generell dadurch beeinträchtigt, dass es lediglich in Fotokopie
vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-5292/2006 vom 11. März 2009). Welche
Unstimmigkeit die Wohnsitzbestätigung aufweise, werde nicht erläutert.
Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht. Es werde um Offen-
legung der Merkmale gebeten. Vorliegend gäbe es viele Hinweise auf seine
Herkunft und Sozialisation in Tibet, sodass diese als erstellt zu erachten
sei.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer
bemerke, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht die Qualifikation
des Experten AS14 in Frage gestellt habe. Damit sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er sich auf ein Gutachten jenes Experten stützen möchte, das
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seine Herkunft belege. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor,
weshalb die erste Analyse des Experten AS14 nicht hätte weitergeleitet
werden dürfen. Aus dem Entscheid des SEM gehe weiter hervor, dass die
Schlussfolgerungen der Lingua-Analysen nicht einfach übernommen, son-
dern auf deren Nachvollziehbarkeit überprüft worden seien. Damit seien
sie nicht als Sachverständigengutachten mit einem erhöhten Beweiswert
sondern lediglich als Auskünfte, welche der freien Beweiswürdigung unter-
lägen, erachtet worden, selbst wenn die unzutreffende beziehungsweise
unpräzise Bezeichnung „Gutachten“ verwendet worden sei. In der ange-
fochtenen Verfügung werde dargelegt, weshalb trotz gewisser landeskund-
licher Kenntnisse des Beschwerdeführers die geltend gemachte Herkunft
als nicht glaubhaft erachtet werde (S. 17-19). Die Einwände, dass die Ver-
ständigung aufgrund verschiedener Dialekte beeinträchtigt werde, und
dass es bei Tibetisch sprechenden Personen im Falle einer Übersiedlung
zu Änderungen im täglichen Sprachgebrauch kommen könne, vermöchten,
wie in der Verfügung dargelegt, nicht zu überzeugen. Für die Unglaubwür-
digkeit sprächen nicht nur die geringen Chinesischkenntnisse als solche,
sondern der Umstand, dass er wesentlich besser Chinesisch sprechen
müsste, wenn er in einer chinesischen Grenzstadt wie C._______ derart
viele englisch Wörter aufgenommen hätte. In Anbetracht dessen, dass das
Lingua-Gespräch bereits im Jahre 2011 erfolgt sei, liege zudem kein mehr-
jähriger Aufenthalt im Ausland vor, welcher die Englisch-Kenntnisse erklä-
ren könnte. Die Authentizität der eingereichten chinesischen Wohnsitzbe-
stätigung sei aus verschiedenen Gründen verneint worden, nicht nur, weil
es sich dabei um eine Kopie gehandelt habe.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, bei der
Aussage zu den Chinesischkenntnissen sei zu berücksichtigen, dass es
beim Lernen eine Rolle spiele, um welche Sprache es sich handle. Bei ei-
ner Sprache, die man nicht möge und auch nicht gut sprechen können
wolle, würden sich nur minimale Lernerfolge einstellen. Viele Tibeter wür-
den sich dagegen sträuben, Chinesisch zu lernen, und eher Englischkennt-
nisse anstreben. Bei der Wohnsitzbestätigung sei nicht klar, auf welche
Unstimmigkeit in der ID-Nummer sich die Vorinstanz stütze. Der Haupt-
grund, auf den sie sich abstütze, sei derjenige, dass sie dieses Dokument
nicht kenne und keine Vorlage für dessen Prüfung habe. Die Begründung
lasse nicht den Schluss zu, dass sie sich auf bessere Argumente stütze als
er. Das Unterfangen, die mutmassliche Herkunft aufgrund der Lingua-Ana-
lysen zu klären, scheine ihm recht wackelig, zumal viele Faktoren für die
von ihm angegebene Herkunft sprächen. Es sei davon auszugehen, dass
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zumindest ein interdisziplinäres Team erforderlich wäre, da die linguisti-
sche nur eine von mehreren Komponenten sei. Es erscheine unumgäng-
lich, die Sozialisierung, die Biographie und die Kontakte miteinzubeziehen,
welche er mit Personen aus verschiedenen Sprachkreisen gehabt habe.
Es erwecke Unbehagen mit derart ausführlichen Einschätzungen von ei-
nem einzelnen Aspekt auf die Glaubwürdigkeit schliessen zu wollen. Je-
denfalls liege ein rechtliches Gehör zu einem rund zwanzigseitigen Bericht
nicht innerhalb der üblichen Arbeit einer Beratungsstelle.
5.
5.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Ab-
klärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsu-
chende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Ver-
lässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche
Bedeutung zu.
5.2 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Zu-
nächst gilt es dabei festzuhalten, dass schon aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers an der Anhörung erhebliche Zweifel an der angegebe-
nen Herkunft entstehen, musste doch die Sprache der Anhörung immer
wieder zwischen Tibetisch und Englisch gewechselt werden, weil der Be-
schwerdeführer in beiden Sprachen aber vor allem im Tibetischen starke
Verständnisprobleme hatte. Vor diesem Hintergrund sind auch die erstell-
ten Lingua-Analysen zu würdigen. Diesen kommt im Zusammenhang mit
der Herkunftsfeststellung praxisgemäss eine wichtige Bedeutung zu. Von
einem vorliegend wackligen Unterfangen zur Feststellung der Herkunft, wie
dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann demnach nicht gespro-
chen werden. Es kann auch festgehalten werden, dass sich diese Analysen
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neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil
stützen und somit, wie in der Beschwerde gefordert, mehrere Komponen-
ten umfassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach überwiegen-
der und auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der
Experten sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet soziali-
siert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des
SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch eingehend gewürdigt, ohne
dass unreflektiert auf die Analysen abgestellt wurde. Es kann deshalb zu
deren Inhalt zur Vermeidung von erneuten Wiederholungen auf die sehr
ausführliche Verfügung des SEM und auf die Akten verwiesen werden. In-
haltlich gilt es insbesondere zu betonen, dass gemäss der Meinung der
Lingua-Analysten – was wie erwähnt schon an der Anhörung auffiel – der
Beschwerdeführer über mangelnde Tibetischkenntnisse verfüge und viele
englische Lehnwörter verwende. Dadurch entstehe der Eindruck, Englisch
sei seine zweite und Tibetisch beziehungsweise Sherpa seine dritte Spra-
che. So entsprechen denn auch seine landeskundlich-kulturellen Kennt-
nisse gemäss den Analysen nicht denjenigen, die man von einer einheimi-
schen Person im angegebenen Alter, mit dem angegebenen sozialen und
ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten könne.
Die Ausführlichkeit der vorliegenden Verfügung ergibt sich aus der speziel-
len Konstellation der sich zunächst widersprechenden Analysen. In der
Verfügung des SEM wurde eingehend auf diesen Aspekt eingegangen.
Das spricht für die Ernsthaftigkeit mit der sich das SEM mit diesem Um-
stand auseinandersetzte. Aufgrund dieser Widersprüche und nachdem mit
Urteil D-2329/2016 vom 23. April 2015 eine mangelnde Akteneinsicht ge-
rügt wurde, wurden dem Beschwerdeführer nunmehr richtigerweise diese
Berichte detailliert offengelegt und die für ihn sprechenden Elemente trans-
parent gemacht. Inhaltlich vermag der Beschwerdeführer den Herkunfts-
analysen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegen zu
halten. Die Begründung, weshalb der Bericht des Experten AS14 in dieser
Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen, geht, wie das SEM in der
Vernehmlassung richtig erwähnte, aus der Verfügung hervor. Der Experte
habe die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft und Sozialisierung
nämlich weder widerlegen noch bestätigen könne. Es wäre demnach ge-
mäss der Lingua-Stelle deren Aufgabe gewesen, dem Experten vorzu-
schlagen, seine Analyse in einer Form darzulegen, die es erlaubt hätte, die
Frage der Hauptsozialisation des Probanden offen zu lassen. Vor diesem
Hintergrund erklärt sich auch die vorsichtige Ausdrucksweise dieses Ex-
perten, als er seine Meinung in der neusten Aktennotiz unter Angabe über-
zeugender Gründe revidierte. Die Vorinstanz zweifelte deshalb, wie auch
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, schlussendlich an
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den Qualifikationen dieses Experten für das vorliegende Verfahren und be-
rücksichtigte dessen Stellungnahme nicht in seiner Verfügung, legte sie
aber ausführlich offen. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht vorgeworfen
werden, sie beschränke sich darauf, aus den Berichten lediglich Elemente,
die gegen den Beschwerdeführer sprächen, zu berücksichtigen. Die unge-
klärten Zweifel sind entgegen der Meinung in der Beschwerde nicht auto-
matisch zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Wenn der Be-
schwerdeführer weiter an den Qualifikationen der anderen Experten zwei-
felt, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass der Experte AS13 keine ei-
gentliche linguistische Analyse machte, wurde offengelegt und durch den
Experten AS19 nachgeholt. Im Weiteren machte das SEM, wie es in der
Vernehmlassung richtig erwähnte, eine Gewichtung der Nachvollziehbar-
keit der Analysen – sowohl der linguistischen als auch der landeskundlich-
kulturellen – und begnügt sich nicht damit, deren Schlüsse einfach zu über-
nehmen, auch wenn es fälschlicherweise den Ausdruck Gutachten verwen-
dete. Dabei würdigte es auch Elemente, die für den Beschwerdeführer
sprachen, in angemessenem Rahmen. Weshalb es dabei die Analyse des
Experten AS14 nicht berücksichtigte, wird im Entscheid überzeugend be-
gründet. Es gilt hier zudem dezidiert darauf hinzuweisen, dass auch dieser
Experte unter Darlegung überzeugender Gründe seine ursprüngliche Mei-
nung revidierte und schlussendlich auch zur Auffassung gelangte, der Be-
schwerdeführer sei vermutlich eher nicht in Tibet sozialisiert worden. Dass
in Tibet viele Sprachen und Dialekte gesprochen werden und der Telefon-
befragende ebenso wie der Experte einen ähnlichen Dialekt wie die zu be-
fragende Person sprechen oder diesen Dialekt zumindest verstehen müs-
sen, kann vom Gericht bestätigt werden. Aus den Akten geht jedoch nicht
hervor, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre. Die Verständi-
gung am Interview vom 18. April 2011 wurde insgesamt als gut bewertet.
Die Verständigungsschwierigkeiten beruhten offensichtlich auf den festge-
stellten sprachlichen Defiziten des Beschwerdeführers, wie dies schon bei
der Anhörung auffallend ins Gewicht fiel. Auch das Argument der Änderun-
gen im täglichen Sprachgebrauch von übersiedelten Personen vermag das
Gericht vorliegend nicht zu überzeugen. In seiner Verfügung gab das SEM
denn auch an, dass der Beschwerdeführer, hätte er wie angegeben in
C._______ gelebt, als Folge des sozialen Umfeldes in einem viel grösse-
ren Masse mit der tibetischen und der chinesischen als mit der englischen
Sprache und dem Hindu konfrontiert gewesen wäre. Das Argument in der
Replik, wonach viele Tibeter sich dagegen sträuben würden, Chinesisch zu
lernen, vermag diesen Umstand nicht überzeugend zu erklären. Schliess-
lich muss der Experte nicht alle tibetischen Sprachen analysieren können,
sondern nur den Dialekt des Beschwerdeführers beziehungsweise einen
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ähnlichen Dialekt. Wenn der Beschwerdeführer hier in der Beschwerde
noch einmal seine Mängel im Tibetischen und seine Englischkenntnisse zu
erklären versucht, vermag dies nicht zu verfangen. Insbesondere auch das
Argument, seine Flucht liege schon einige Jahre zurück, vermag ange-
sichts dessen, dass das Interview im Jahre 2011 stattfand, nicht zu über-
zeugen.
5.3 Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen kann festgehalten werden,
dass zwar in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den
Chinesischkenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2), dass
aber vorliegend das Fehlen in Kombination mit zahlreicher Verwendung
englischer Begriffe kontrastiert und mit den vielen weiteren bisher genann-
ten Punkten, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechen, kumu-
lierend ins Gewicht fällt.
5.4 Obiger Erkenntnis fällt vorwiegend praxisgemäss viel Gewicht zu.
Wenn der Beschwerdeführer nicht in Tibet wohnte, kann er die vorge-
brachte Geschichte, mit welcher er sein Asylgesuch begründete, nicht er-
lebt haben. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächli-
che Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hin-
sichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So ist insbesondere nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der offenbar unpolitische Beschwerdeführer in einer
Grenzstadt wie C._______, wo das chinesische Militär sehr präsent ist,
eine Tasche mit Bildern des Dalai Lama in sein Zimmer hätte nehmen und
sich damit in Gefahr hätte bringen sollen, um dann sofort als er gehört
habe, dass die Polizei beziehungsweise mehrere Chinesen zum Hotel un-
terwegs seien, Hals über Kopf auszureisen. Schliesslich widerspricht sich
der Beschwerdeführer in Bezug auf die Flucht, indem er einmal angab, er
sei mit einer Reisegruppe gereist und habe mit diesen in D._______noch
im Hotel übernachtet und einmal er sei mit einem einzelnen Europäer ge-
reist. Überdies gilt es auch zu betonen, dass die Angaben des Beschwer-
deführers anlässlich der Lingua-Analyse zu seiner Arbeit und seinem Ar-
beitsalltag äusserst oberflächlich und fehlerhaft ausgefallen seien. Seine
Angaben zum Hotel, in dem er gearbeitet habe, zur Anzahl der Zimmer, zu
den Zimmerpreisen und zum Eingang seien nicht richtig gewesen.
5.5 Vor diesem Hintergrund vermag auch die eingereichte Wohnsitzbestä-
tigung zu keinem anderen Resultat zu führen, zumal diese nur in Kopie
vorliegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird die Beweis-
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kraft eines Dokumentes beeinträchtigt, wenn es lediglich in Fotokopie vor-
liegt. Die Details bezüglich der Unregelmässigkeit der Identitätsnummer
musste das SEM wegen der Gefahr des Lerneffekts für andere tibetische
Gesuchsteller nicht offen legen.
5.6 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die be-
hauptete Herkunft aus China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zu-
gleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat da-
her zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
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keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6).
7.3 Die mit der Replik geltend gemachten psychischen Probleme stehen
einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Bei einer Erkran-
kung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2011/50 E.
8.3 je m.w.H.). Gemäss psychiatrischem Kurzbericht vom 21. August 2017
lag beim Beschwerdeführer ein depressives Syndrom mit Angstsymptoma-
tik vor. Zwischen dem (…) November 2017 und dem (…) April 2018 stand
der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung. Gemäss dem psychiatri-
schen Bericht vom 20. November 2018 hingen die psychischen Probleme
des Beschwerdeführers vor allem mit dem Aufenthalt in der Schweiz und
damit verbundener Unsicherheit in Bezug auf die Wohn- und Arbeitssitua-
tion zusammen. Durch Beschäftigungsprogramme und ambulante Sprech-
stunden habe sich die Situation deutlich verbessern lassen. Diese Per-
spektivlosigkeit im aktuellen Leben in der Schweiz dürfte für den Fall einer
Rückkehr ins Heimatland dahinfallen. Die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in das gewohnte Umfeld seines Heimatlandes dürfte sich in diesem
Zusammenhang positiv auswirken. In Bezug auf eine allfällige Verschlech-
terung des Zustandes bei einem Vollzug der Wegweisung ist auf die Mög-
lichkeit stabilisierender Massnahmen hinzuweisen. Es gilt darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer die bisher lange Wartezeit durch seine
Herkunftsverschleierung mitzuverantworten hat.
7.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdefüh-
rer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen
dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
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Seite 21
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘500.– zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: