Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D367/2009
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N … .
D367/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – reichte
am 10. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er
vom BFM am 17. November 2008 summarisch befragt und am
1. Dezember 2008 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört
wurde.
Dabei führte er zu seiner Person und seinem familiären Hintergrund aus,
er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und sei mit seiner Familie
stets in Kabul wohnhaft gewesen. Er habe während zwölf Jahren die
Schule besucht und im Jahre 2004 das Abitur gemacht. Danach habe er
Englisch und PCKurse besucht. Während der Schule habe er auch
etwas Deutsch gelernt. Da sein Vater im Grosshandel tätig und ein
reicher Kaufmann sei, habe er nach Abschluss der Schule nie arbeiten
müssen. Eigentlich habe er studieren wollen, da er jedoch der einzige
Sohn der Familie sei, sei er für seine Mutter und seine beiden
Schwestern verantwortlich gewesen, weshalb er habe zuhause bleiben
müssen. Er habe für die Mutter und Schwestern Besorgungen in der
Stadt erledigt und zudem bei den drei Läden seines Vaters die Miete
eingesammelt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei am
11. Juli 2008 (afghanischer Kalender: 20.04.1387) von den Taliban
entführt worden, weil er aus einer wohlhabenden Familie stamme
respektive weil er – wegen einer Streitigkeit um das Erbe seines
Grossvaters – von seinen in der Provinz … wohnhaften Cousins bei den
Taliban als Spion angeschwärzt worden sei. Seine Entführer hätten von
seinem Vater ein hohes Lösegeld erpressen wollen, und er sei während
14 Tagen gefangen gehalten worden. Ihm sei dann aber am 5. August
2008 (14.05. 1387) respektive am 25. Juli 2008 (3.05.1387) von einem
seiner Entführer zur Flucht verholfen worden, da dieser Mann seinem
Vater von früher her zu Dank verpflichtet gewesen sei. Nach seiner Flucht
habe er sich umgehend nach MazariSharif begeben, von wo er am
31. August 2008 (9.06. 1387) seine Heimat in Richtung Tadschikistan
verlassen habe. Anschliessend sei er über Russland in die Ukraine und
weiter über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am 24. Dezember
2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
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ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. In seinem Entscheid erkannte das BFM die
Gesuchsvorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und den Vollzug
der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19. Januar 2009 (Poststempel) Beschwerde, wobei er sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
beantragte und mittels Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung
sinngemäss um ein kostenloses Verfahren ersuchte. In seiner Eingabe
hielt er unter Vorlage von Schreiben aus der Heimat an der geltend
gemachten Gefährdung von Seiten der Taliban fest und machte
namentlich geltend, von der Regierung könne er keinen Schutz erwarten.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar
2009 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen und auf das
Erheben eines Kostenvorschusses (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG)
verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Zustellung der Akten
zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM am
angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 (Poststempel) nahm der
Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung, und
mit Eingaben vom 3. und 12. März 2009 (Poststempel) reichte er weitere
Beweismittel zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 5. April 2011 (Poststempel) ersuchte der
Beschwerdeführer um einen beschleunigten Verfahrensabschluss, wobei
er verschiedene Sprachkurszeugnisse einreichte. In der Folge wurde mit
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 vom
Wunsch nach einem raschen Abschluss des Verfahrens Kenntnis
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genommen, ohne jedoch eine Behandlung der Sache ausser der Reihe in
Aussicht zu stellen. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin mit
Schreiben vom 23. Mai 2011 (Poststempel) seinen Wunsch nach einem
raschen Endentscheid.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2011 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, im Hinblick auf
den Beschwerdeentscheid werde eine Motivsubstitution – eine
Überprüfung seiner Darlegungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz, sondern auch betreffend deren
Glaubhaftigkeit – in Erwägung gezogen, da sich aufgrund der Aktenlage
Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Gesuchsvorbringen ergäben. Zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer Frist zum
Einreichen einer Stellungnahme und zum Nachreichen allfälliger
Beweismittel angesetzt.
I.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 15. August
2011 um (nochmalige) Akteneinsicht ersucht hatte, wurden ihm vom
Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2011 in Kopie die Protokolle
der Kurzbefragung vom 17. November 2011 und der Anhörung vom
1. Dezember 2008 sowie der angefochtene Entscheid und das
vorinstanzliche Aktenverzeichnis zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 7. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seine neu mandatierte Rechtsvertreterin an seinen Gesuchsvorbringen
festhalten, wobei er auf die bisherigen Beweismittel verwies und zwei
neue Beweismittel zu den Akten reichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides erklärte das BFM
die Gesuchsvorbringen als offensichtlich nicht asylrelevant, wobei es auf
eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen ausdrücklich verzichtete. Betreffend die
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Gesuchsvorbringen hielt das Bundesamt fest, die afghanischen Behörden
seien in Zusammenarbeit mit den internationalen Truppen im Grossraum
Kabul grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Die Behörden gingen
dort mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Taliban
vor. Der Beschwerdeführer habe daher die Möglichkeit, bei einer
Rückkehr die Behörden um Schutz zu ersuchen, was er bislang nicht
getan habe. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Bedrohungslage von Seiten seiner Cousins führte das Bundesamt aus,
diese beruhten auf einem familiären Erbstreit, womit keine
asylbeachtliche Verfolgungsmotivation gegeben sei.
3.2. In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer am Vorbringen
fest, er sei von den Taliban entführt und nur dank eines glücklichen
Umstandes von einem Wächter befreit worden, da dieser Mann zufällig
seinen Vater gekannt habe. Den Erwägungen des BFM hielt er entgegen,
die Regierung in Afghanistan sei sehr korrupt, und die Taliban seien in
der Lage, jede von ihnen anvisierte Person zu ermorden. Wenn man, wie
er, als Spion auf eine "schwarze Liste" gesetzt worden sei, werde man
aufgrund der flächendeckenden Präsenz der Taliban überall im Land
verfolgt. Da er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen
Cousins erneut bei den Taliban verraten würde, könne er nirgends Schutz
finden. Unter Vorlage eines Identitätsausweises sowie insbesondere von
zwei Schreiben aus der Heimat – ein Brief seines Vaters (angeblich) vom
30. November 2008 und ein undatiertes Bestätigungsschreiben von
Nachbarn (je im Original mit Übersetzung) – machte er zudem geltend,
seit seiner Flucht sei sein Vater von den Taliban mehrmals gewarnt,
zusammengeschlagen und aufgefordert worden, ihn (den
Beschwerdeführer) auszuliefern. Aufgrund dieser Nachstellungen habe
seine ganze Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen.
3.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, die
afghanischen Sicherheitskräfte seien im Verbund mit den internationalen
Truppen schutzfähig und schutzwillig, auch wenn diese Kräfte nicht jeden
Anschlag oder Übergriff von Seiten der Taliban verhindern könnten. Zwar
sei vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, er könne von den
Behörden keinen Schutz erwarten. Gemäss den Akten hätten jedoch
weder er noch seine Familie je um behördlichen Schutz ersucht, obwohl
ihnen dies durchaus möglich gewesen wäre. Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei von den Taliban auf eine "schwarze Liste" gesetzt
worden, bestehe nicht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht sicher
gewesen sei, ob er tatsächlich von den Taliban entführt worden sei. Hätte
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es sich jedoch um Taliban gehandelt, die ihn als Spion gesehen hätten,
wäre er sofort umgebracht worden. Gleiches wäre mit Sicherheit auch
seiner Familie widerfahren, mithin die Familie kaum "nur" bedroht worden
wäre, wie es aus dem Brief des Vaters hervorgehe. Ein krimineller
Hintergrund der Verhaftung (recte: Entführung) sei daher
wahrscheinlicher.
3.4. Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unter
Verweis auf aktuelle Bericht zur Lage in Kabul entgegen, die korrupten
Behörden seines Heimatstaates seien zu einer Schutzgewährung weder
in der Lage noch überhaupt Willens. Ohne grosse Schmiergelder würde
die Polizei nichts unternehmen, weshalb er gar nicht erst zur Polizei
gegangen sei, da ein solcher Gang nur einen Zeit und Geldverlust
bedeutet und allenfalls noch weitere Probleme nach sich gezogen hätte.
Entgegen den Ausführungen des BFM habe er im Übrigen in seiner
Heimat keine kriminellen Taten begangen. Zur Stützung seiner
Vorbringen liess der Beschwerdeführer am 12. März 2009 ein Schreiben
seines Hausarztes zu den Akten reichen, worin der Arzt über einen
Buckel hinter dem rechten Ohr berichtet, welcher dem Beschwerdeführer
in einem Zweikampf von seinem Cousin zugefügt worden sei, worüber
der Beschwerdeführer jedoch auf Anraten (von dritter Seite) bisher nichts
berichtet habe. Weiter berichtet der Hausarzt über einen bereits vor der
Einreise in die Schweiz erlittenen Schlüsselbeinbruch sowie einen
ebenfalls zurückliegenden Nasenbeinbruch, über welche der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht berichtet habe, auch wenn er (der Arzt)
den Beschwerdeführer jetzt darauf hinweise, dass er hätte berichten
müssen, wer ihm diese Brüche bei welcher Gelegenheit zugefügt habe.
3.5. Nach Einladung zur Stellungnahme durch das
Bundesverwaltungsgericht zu einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an seinen
Gesuchsvorbringen festhalten. Dabei führte er vorab im Rahmen eines
persönlichen Schreibens aus, er stamme wirklich aus einer reichen
Familie und sei tatsächlich während zweier Wochen von den Taliban
entführt worden. Wenn er zu Anfang des Verfahrens vorgebracht habe,
nur er sei verfolgt worden, dann habe das damit zu tun, dass er der
einzige Sohn der Familie sei, womit die Entführer von seiner Familie alles
hätten verlangen können. Im Anschluss daran liess er durch seine
Rechtsvertreterin auf die aktenkundigen Schreiben aus der Heimat
verweisen und zusätzlich ein neues Schreiben seiner Nachbarn vom 30.
August 2011 (im Original mit Übersetzung) vorlegen, worin ausgeführt
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wird, der Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers sei abgebrochen.
Dabei bekräftigte der Beschwerdeführer, dass nach seiner Flucht seine
Familie von den Taliban an Leib und Leben bedroht worden sei, weshalb
sie die Heimat in Richtung Iran verlassen habe. Seither sei es ihm trotz
wiederholter Versuche nicht gelungen, den Kontakt zu seiner Familie
wiederherzustellen, weshalb er einzig noch in telefonischem Kontakt mit
einem früheren Nachbarn stehe. Weiter liess er ein ärztliches Zeugnis
seines Hausarztes vom 1. September 2011 vorlegen, worin erneut über
die Verletzung des linken Schlüsselbeins berichtet wird, welche noch in
der Heimat behandelt worden sei (inklusive eine in Afghanistan erfolgte
Operation), sowie über Behandlungen in der Schweiz (Richten der Nase,
Entfernen des Buckels am Kopf und orthopädische Behandlung der
rechten Schulter).
4.
4.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom
16. Juni 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend Afghanistan
unter anderem fest, dass insbesondere bei Entführungen, deren Zahl im
Vergleich zu den vergangenen Jahren stark angestiegen sei, die
kriminellen Banden mit den Aufständischen und oftmals auch mit
korrupten Polizisten zusammenarbeiteten. Die afghanische Polizei
erweise sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der
Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von
organisierter Kriminalität vorzugehen (vgl. a.a.O. E. 9.5.3.). Unter
Berücksichtigung dieser Feststellungen scheint nicht ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer als Sohn reicher Eltern tatsächlich Opfer
eines Entführungsdeliktes hätte werden können. Diesfalls könnte er sich
vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung kaum auf die vom
BFM angerufene Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der
Sicherheitsbehörden vor Ort verlassen. Indes besteht aufgrund der Akten
kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise
aus Afghanistan tatsächlich das Opfer einer Entführung durch die Taliban
oder eine andere kriminelle Gruppierung geworden.
4.2.
4.2.1. Im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme im Hinblick auf eine
mögliche Motivsubstitution – eine Überprüfung der Darlegungen nicht nur
unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, sondern
auch betreffend deren Glaubhaftigkeit – wurde der Beschwerdeführer
unter Verweis auf eine ganze Reihe von Unglaubhaftigkeitselementen in
seinem Sachverhaltsvortrag darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der
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derzeitigen Aktenlage massgebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
Vorbringen ergäben. Unter konkreter Bezugnahme auf die
entsprechenden Aktenstellen wurde er auf erkennbare Widersprüche
hinsichtlich der Datierung der geltend gemachten Entführung
hingewiesen und namentlich darauf, dass seine Schilderungen in
zentralen Punkten als sehr oberflächlich und insgesamt überaus vage
erscheinen würden. Andererseits habe er in seinem Sachverhaltsvortrag
viel Gewicht auf Elemente gelegt, welche als realitätsfremd erschienen
oder gar als rein plakative Elemente zu erkennen sein dürften. Im
Rahmen seiner Stellungnahme hat der Beschwerdeführer die
Widersprüche bezüglich der Dauer seiner Inhaftierung auf
Übersetzungsprobleme zurückgeführt und im Übrigen an seinen
bisherigen Vorbringen festgehalten.
4.2.2. Bei einer näheren Prüfung der Gesuchsvorbringen fällt zunächst
auf, dass vom Beschwerdeführer zwar stets geltend gemacht wurde, er
sei während zweier Wochen in der Hand von Entführern gewesen, dass
er aber anlässlich der Kurzbefragung eine davon abweichende Datierung
vorgebracht hat (vgl. Akten BFM: act. A1 S. 7 [dritte Frage]). Dies allein
vermag zwar noch nicht zu gewichtigen Zweifeln am Sachvortrag zu
führen, beziehungsweise liesse sich dies allenfalls tatsächlich mit einem
Fehler in der Übersetzung erklären. Hingegen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung die geltend gemachte
Entführung keineswegs mit der angeblich innerhalb seiner Familie
herrschenden Erbstreitigkeit in Zusammenhang gebracht hat. Zwar hat er
den Streit erwähnt, zum Grund für die Entführung jedoch angegeben, es
sei (einzig) um Geld gegangen (act. A1 Ziff. 15 [insbes. S. 7 oben]. Auf
Nachfrage des BFM betreffend die Erbstreitigkeit führte er anlässlich der
Kurzbefragung ausdrücklich an, in diesem Zusammenhang sei ihm
persönlich nie etwas passiert, sondern es habe in der Familie über die
Frage der Landaufteilung einfach keinen Konsens gegeben (act. A1 Ziff.
15 [insbes. S. 8 Mitte]). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung führte er
demgegenüber an, seine Entführung habe in direktem Zusammenhang
mit der Erbstreitigkeit gestanden. So brachte er, dass ihm sein Entführer
respektive sein späterer Befreier konkret über die Verbindung zwischen
seinen Cousins und den Taliban berichtet habe, und namentlich darüber,
dass er von den Cousins bei den Taliban als Spion der Regierung
denunziert worden sei (act. A7 F. 63). Dieser klare Unterschied
respektive der Wandel in den Aussagen hinsichtlich des sachlichen
Zusammenhangs des geltend gemachten Ereignisses – erst eine
Entführung aus rein finanziellen Interessen, dann eine Entführung wegen
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einer angeblich aus Rache erfolgten Verleumdung bei den Taliban – stellt
ein deutliches Unglaubhaftigkeitselement dar. Es ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen zur behaupteten
Entführung (act. A7 F. 64 ff.), zu seinem Aufenthaltsort während der
angeblich zweiwöchigen Gefangenschaft, zu den angeblichen Entführern
(act. A7 F. 72 ff.) wie auch zur Person seines angeblichen Befreiers und
zu den Umständen seiner Flucht (act. A7 F. 81 ff.) äusserst oberflächlich
und vage geblieben ist. Aus seinen Erzählungen lässt sich in keiner
Weise ableiten, er habe das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt. So
war er namentlich auch auf Nachfragen nicht in der Lage, den Eindruck
von wirklich Erlebtem zu vermitteln. Bei objektiver Betrachtung fehlen
Realkennzeichen praktisch gänzlich, mithin hat sich der
Beschwerdeführer zur Hauptsache mit ausweichenden Angaben
beholfen. So vermögen seine Erklärungen, er habe ständig eine
Augenbinde tragen müssen und könne deshalb weder den
Aufenthaltsraum noch die Täter in irgendeiner Weise beschreiben, nicht
zu überzeugen. Schliesslich verstrickt er sich in unrealistische respektive
in bloss plakative Elemente, wenn er über die Person seines Befreiers
berichtet, welcher ihm alleine aus Dankbarkeit gegenüber seinem Vater
zur Flucht verholfen haben soll, nachdem ihm dieser Mann zuvor noch
einlässlich über die Hintergründe seiner Entführung berichtet habe (zu
welcher es auf Betreiben von Cousins gekommen sei, über welche der
Beschwerdeführer jedoch kaum etwas berichten kann; act. A7 F. 84 f.
und F. 98 f.). Dass der Beschwerdeführer ausgerechnet auf einen
zufälligerweise in der Schuld seines Vaters stehenden Entführer getroffen
sein soll, erscheint dabei ebenso konstruiert, wie die Ausführlichkeit der
Informationen, mit denen ihn sein angeblicher Entführer respektive
spätere Befreier bedient haben soll. Als nicht nachvollziehbar erscheint
schliesslich, dass sich der Fluchthelfer des Beschwerdeführers selber in
eine gefährliche Situation gebracht haben soll, nur um dem Vater des
Beschwerdeführers für eine in der Vergangenheit gewährte Hilfestellung
zu danken. Ebenfalls nicht überzeugen kann das Vorbringen, damals sei
nur der Beschwerdeführer bedroht gewesen, nicht aber auch seine
Schwestern (act. A7 F. 114), auch wenn der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Stellungnahme an diesem Vorbringen festhält.
4.2.3. Zur Stützung seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene insgesamt drei Schreiben aus der Heimat sowie zwei
Schreiben seines Hausarztes nachgereicht. Diese Beweismittel sind
indes nicht geeignet, die Gesuchsvorbringen als glaubhaft erscheinen zu
lassen. In den Schreiben aus der Heimat wird über angeblich gegen die
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Familie des Beschwerdeführers gerichtete Nachstellungen berichtet, zu
welchen es nach dessen Flucht aus der Gefangenschaft bei den Taliban
gekommen sein soll. Den Schreiben kann indes keine relevante
Beweiskraft zugemessen werden, sondern diese sind aufgrund der
gesamten Aktenlage als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erkennen.
Zudem ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben zusätzliche
Widersprüche. So soll es gemäss dem (ersten) Schreiben der Nachbarn
bereits ab dem 5. August 2008 zu direkten, massiven und ständig neuen
Nachstellungen von Seiten der Taliban gegen die Angehörigen des
Beschwerdeführers gekommen sein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der
Beschwerdeführer jedoch eigenen Angaben zufolge noch in Mazari
Sharif, von wo er per Telefon in Kontakt zu seinem Vater stand, welcher
bis zum Monatsende die Ausreise seines Sohnes organisiert und
schliesslich auch finanziert haben soll. Der Beschwerdeführer hat seinen
Angaben zufolge Afghanistan erst am 31. August 2008 verlassen, über
die zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits seit fast einem Monat
laufenden Ereignisse hat er jedoch weder anlässlich der Kurzbefragung
noch im Rahmen der einlässlichen Befragung etwas berichtet. Von daher,
aber auch aufgrund der vorstehenden Erwägungen, ist das Vorbringen
betreffend angeblich gegen seine Familie gerichtete
Verfolgungsmassnahmen und eine daraus folgende Flucht seiner Familie
aus Kabul als offenkundig nachgeschoben und damit haltlos zu erkennen.
Der jeweilige zeitliche Zusammenhang der Schreiben aus der Heimat
belegt hingegen, dass der Beschwerdeführer offenkundig weiterhin in
direktem und engem Kontakt zu seiner Heimat steht (vgl. dazu auch
nachfolgend). Auch die vorgelegten Schreiben des Hausarztes sprechen
nicht für die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen, vielmehr ergeben
sich daraus weitere Widersprüche. So berichtet der Arzt über
Verletzungen, welche der Beschwerdeführer bereits in der Heimat erlitten
habe (ein Schlüsselbeinbruch links, eine gebrochene Nase und ein
Buckel am Kopf). Diesbezüglich führt der Arzt an, die Verletzungen seien
dem Beschwerdeführer in einem Kampf von seinen Cousins zugefügt
worden. Der Beschwerdeführer hat indes anlässlich der Kurzbefragung
ausdrücklich angegeben, ihm sei persönlich nie etwas von Seiten seiner
Verwandten geschehen (vgl. oben), und er hat auch im Rahmen der
einlässlichen Anhörung nichts anderes vorgebracht und selbst auf
Beschwerdeebene nie über direkte Kämpfe berichtet. Damit vermögen
die Schlüsse des Arztes, welche offenkundig auf Angaben des
Beschwerdeführers beruhen, nicht zu überzeugen.
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Seite 12
4.2.4. Nach den vorstehenden Erwägungen handelt es sich bei den
Gesuchvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban
entführt worden sei und auch weiterhin Nachstellungen zu befürchten
habe, um einen konstruierten Sachverhalt.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach im Ergebnis zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung
vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die
vorgelegten Beweismittel etwas zu ändern.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch E. 6.3.). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. Im vorerwähnten Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der
aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das
Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan –
ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass
er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst
winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete –
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Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von
unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3. ff.).
6.3.2. Der Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus einer
vermögenden Familie in Kabul. So soll sein Vater als Kaufmann im
Grosshandel tätig sein und in Kabul drei Ladengeschäfte sowie weitere
Ländereien besitzen. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben gemäss
während zwölf Jahren die Schule besucht, das Abitur gemacht und
danach Sprach und PC Kurse besucht. Diese Schilderungen sprechen
für eine Herkunft aus einer vergleichsweise sehr wohlhabenden Familie.
Aufgrund der vorgelegten Arztberichte ist im Übrigen davon auszugehen,
dass er bereits in der Heimat einmal operativ behandelt wurde (am linken
Schlüsselbein), was ebenfalls auf wohlhabende Verhältnisse schliessen
lässt. Der Beschwerdeführer hat die angebliche Entführung nicht
glaubhaft machen können. Darüber hinaus besteht – entgegen den
anders lautenden Vorbringen namentlich im Rahmen der Stellungnahme
vom 7. September 2011 – auch kein Anlass zur Annahme, die Familie
des Beschwerdeführers habe ihren Herkunftsort Kabul verlassen.
Aufgrund der Akten darf vielmehr davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe dort weiterhin einen tragfähigen familiären
Rückhalt. Der Beschwerdeführer ist schliesslich jung und verfügt wie
erwähnt über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie über
Kenntnisse in mehreren Sprachen. Zwar wurde von seinem Hausarzt
über medizinische Behandlungen in der Schweiz berichtet. Diese
Behandlungen scheinen indes weitgehend abgeschlossen zu sein und
wären im Übrigen auch in Kabul möglich.
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6.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der
Hauptstadt im vorliegenden Einzelfall als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 gutgeheissen
wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.
9.
Das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte
Identitätspapier ist zuhanden des BFM einzuziehen (Art. 10 Abs. 2
AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das nachgereichte Identitätspapier wird zuhanden des BFM eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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