B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-367/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, stammende Be-
schwerdeführer im Februar (…) sein Heimatland verliess und via
C._______ und D._______ in den E._______ gelangte, von wo aus er am
(…) illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (…) im EVZ F._______ summarisch be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]), und vom BFM am (…) im Rahmen
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen als Grund, weshalb er in der Schweiz
um Asyl nachsuche, im Wesentlichen geltend machte, er habe als Adop-
tivkind Probleme erfahren, da er von der Familie seiner Adoptiveltern
nach deren Tod nicht akzeptiert und ausgeschlossen worden sei,
dass es in seinem Dorf einen Landstreit gegeben habe, welcher von den
lokalen Gerichten zu Ungunsten von ihm sowie den übrigen Dorfbewoh-
nern entschieden worden sei, und nach dem Gerichtsurteil die Bewohner
des siegreichen Nachbardorfs ihn und die übrigen Bewohner vertrieben
hätten, wobei es zu Kämpfen gekommen sei,
dass er bei diesen Kämpfen von einer Person am Bein verletzt worden
sei, er dieser Person deswegen den Tod gewünscht und ihr damit auch
gedroht habe,
dass in der Folge diese Person tatsächlich gestorben sei, wobei deren
Angehörige ihm die Schuld am Tod gegeben und ihn deswegen verfolgt
hätten,
dass die nigerianische Polizei ihn deswegen auch verfolgt habe und ihn
immer noch suche,
dass er aus genannten Gründen Nigeria im Jahr (…) verlassen und (…)
Jahre im E._______ gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2013 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
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gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nie über
gültige Dokumente verfügt haben soll und sich solche nicht beschafft ha-
be, da er ziemlich spontan Nigeria verlassen habe und danach mit frem-
den Papieren und mit Hilfe einer Person, der er nahezu nichts habe be-
zahlen müssen, auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei, kein Glaube
geschenkt werden könne,
dass auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer mit fremden Identi-
tätsdokumenten und ohne finanzielle Gegenleistung die Reise bis in die
Schweiz unternommen habe und in G._______ mit diesen Dokumenten
problemlos die Kontrollen am Flughafen habe passieren können,
dass somit feststehe, dass er nicht bereit sei, seine Identität vorzulegen,
und vielmehr versuche, diese zu verschleiern, um eine allfällige Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen und
dabei seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletze,
dass weiter keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, sich Reise- oder Identitätsdokumente
zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da
weder der Umstand, dass er ein Adoptivkind sei und deshalb gewisse
Nachteile gegenüber den Blutsverwandten seiner Adoptiveltern erlitten
haben wolle, noch die Landstreitigkeiten, welche vom lokalen Gericht
entschieden worden seien, asylbeachtlich seien,
dass es weiter dem Gesuchsteller auf alle Fälle möglich und zumutbar
gewesen wäre, sich in einem anderen Teil von Nigeria niederzulassen,
ohne sofort die Ausreise aus seinem Heimatland in Betracht zu ziehen,
und er angegeben habe, auf der Suche nach besseren Lebensbedingun-
gen zu sein, weshalb er Nigeria verlassen habe,
dass weder die in Nigeria herrschende politische Situation, noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nigeria sprechen
würden,
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dass es ferner auch keine individuellen Gründe gebe, die sich gegen die
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland stellen würden, zu-
mal er ein Mann mittleren Alter ohne gesundheitlich relevante Probleme
sei und über Schulbildung verfüge,
dass er sich zudem jahrelang im E._______ aufgehalten habe, wo er für
sich selber aufgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2013 in franzö-
sischer Sprache gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf seine Beschwerde sei ein-
zutreten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei
einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen,
dass weiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass vorliegend die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 in deut-
scher Sprache erging und somit das Beschwerdeverfahren ebenfalls in
deutscher Sprache geführt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernis-
ses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese
Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für
die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Do-
kumenten zu bejahen sind,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie einen Reise-
pass oder ein Identitätspapier besessen und sei mit fremden Identitätsdo-
kumenten in die Schweiz gereist, angesichts der strengen Kontrollen an
EU- und Schengen-Aussengrenzen als sehr unwahrscheinlich und reali-
tätswidrig anmuten,
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dass überdies der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im
E._______ sowie sein Reiseweg, welcher gemäss eigenen Angaben über
mehrere Staaten führte, ohne eigene und echte Identitätspapiere kaum
zu bestreiten gewesen sein dürfte,
dass unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer für seine Reise vom
E._______ in die Schweiz seinem Helfer, welcher ihm den Pass einer
fremden Person besorgt habe, fast nichts habe bezahlen müssen und ihn
dieser Helfer auf dem Luftweg bis über die Passkontrollen in G._______
begleitet habe,
dass seine Angaben zum Reiseverlauf zudem substanzlos und vage aus-
fallen,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Fehlens
von Identitätspapieren – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
zu Recht erkannte – als realitätswidrig erweisen und dieser Umstand in
der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizeri-
schen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen ver-
sucht,
dass der Beschwerdeführer der im Empfangszentrum ergangenen schrift-
lichen Aufforderung vom 13. September 2012 (vgl. act. A3/1) zur Papier-
beschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der
BzP vom 27. September 2012 (vgl. act. A4/9) und der direkten Anhörung
vom 8. Januar 2013 (vgl. act. A10/10) – nicht nachkam und als Grund an-
gab, Nigeria ziemlich spontan verlassen zu haben, weshalb er keine Zeit
gehabt habe, sich Dokumente zu beschaffen (vgl. act. A10/10 S. 4),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Be-
schaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Rei-
seweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE
2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen ausführte, dass er gar nicht wisse, an wen er sich wenden könne,
um seine Identität zu belegen, da er nie über Identitätspapiere verfügt
habe, was in Nigeria durchaus vorkommen könne, und er nie zuvor ge-
reist sei, weshalb er auch nie Identitätspapiere benötigt habe,
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dass er zudem in Nigeria über kein soziales Netz verfüge, welches ihm
diese Dokumente schicken könnte,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt,
er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise-
oder Identitätspapiere bemüht,
dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdo-
kument abgegeben hat,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine
substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung
vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in
Zweifel zu ziehen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe auf-
grund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich der Landstreitigkeiten und der als Adoptivkind angeblich erlittenen
Nachteile nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorbrachte, dass die Fa-
milie der verstorbenen Person ihm die Schuld an deren Tod gebe, die Po-
lizei eingeschaltet habe und man ihn ausserdem mehrfach versucht habe
zu vergiften,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, von der korrupten
und menschenrechtsverletzenden nigerianischen Polizei wegen Mordes
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verfolgt und gesucht zu werden und er grosse Angst habe, dass ihm bei
einer Rückkehr nach Nigeria Vergeltung drohen werde,
dass er jedoch an der Anhörung ausführte, es bestehe kein Haftbefehl
gegen ihn und die Angehörigen des Verstorbenen, welche ihn nach wie
vor suchen würden, lediglich versucht hätten, die Polizei einzuschalten
(vgl. act. A10/10 S. 6),
dass insgesamt die Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung
durch die Polizei und die Angehörigen des Verstorbenen zu vage sowie
nicht ansatzweise substantiiert ausgefallen sind und ausserdem als teil-
weise nachgeschoben und mithin als unglaubhaft einzustufen sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen
ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, dass er
gelegentlich (Angabe der Krankheit) leide und es ihm körperlich nicht so
gut gegangen sei, jedoch sich sein gesundheitlicher Zustand mittlerweile
verbessert habe,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitli-
cher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls
dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da
die gemachten Äusserungen über die Gesundheit in keiner Weise sub-
stantiiert dargelegt wurden und aus den Akten weiter nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer an einem relevanten gesundheitlichen Prob-
lem im Sinne obiger Ausführungen leiden soll,
dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
die Primarschule besuchte, neben seiner Muttersprache über Franzö-
sisch- und Englischkenntnisse verfügt, seinen Lebensunterhalt mit ver-
schiedenen Gelegenheitsarbeiten bestritt und sich selbständig durch Le-
sen von Büchern beispielsweise im Bereich (…) weiterbildete (vgl. act.
A10/10 S. 2; act. A1/2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, in Nige-
ria über Freunde zu verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass er
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr
gegebenenfalls unterstützen kann,
dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich im E._______ über mindes-
tens (…) Jahre selbständig durchzuschlagen,
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dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: