B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-367/2017
plo
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm am 7. November 2016 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in B._______ zugewiesen
worden,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. November 2016 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die italienischen Behörden innert Frist nicht antworteten,
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2016 summarisch befragt
wurde,
dass ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ B._______ als
Rechtsvertretung zugewiesen wurde,
dass ihm am 18. November 2016 im Beisein seiner von der Rechtsbera-
tungsstelle bestimmten Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen angab, er wolle
nicht nach Italien zurück, da seinem Anliegen dort keine Aufmerksamkeit
geschenkt worden sei und er Angst habe, dass Italien ihm keinen Schutz
gewähre,
dass er zudem das Gefühl gehabt habe, es seien Leute hinter ihm her,
dass er auf dem Personalienblatt (vgl. Akte A2/2) angab, gesundheitliche
Probleme zu haben,
dass er im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien darlegte, psychologisch gesehen
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noch immer (…), indessen nicht an körperlichen Beschwerden erkrankt zu
sein,
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Ja-
nuar 2017 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss wel-
chem ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
die Wegweisung nach Italien vorgesehen sei, Stellung zu nehmen,
dass die Rechtsvertretung am 12. Januar 2017 eine Stellungnahme zum
Entscheidentwurf des SEM abgab und dabei feststellte, der Beschwerde-
führer wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er davon ausgehe, dort
kein Asylverfahren mehr durchlaufen zu können und keine Aufnahme in
einem Camp zu finden, weil er Italien illegal verlassen habe, was ihm
grosse Sorgen bereite,
dass er auf die Rechtsvertretung einen höchst instabilen Eindruck hinter-
lassen habe und (…) erhalte,
dass dem F-5-Formular zu entnehmen sei, dass er an einer (…) leide, wes-
halb ein Selbsteintritt beantragt werde,
dass für den Fall der Ablehnung dieses Antrags die Einholung von konkre-
ten, individuellen und vorgängigen Garantien für die Gewähr zum Zugang
zu einer Unterkunft und zu medizinischer Versorgung beantragt werde und
diese Garantien auf Beschwerdeebene überprüfbar sein müssten, weshalb
sie zum Zeitpunkt des definitiven Nichteintretensentscheides bereits vor-
liegen müssten und keine blossen Überstellungsmodalitäten darstellten,
dass zudem die Praxis zum Selbsteintritt offenzulegen sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des (…) vom 6. Dezember
2016 am 25. November und am 6. Dezember 2016 ärztlich untersucht wor-
den sei, wobei die Diagnosen eines (…) gestellt worden seien,
dass ein (…) ausstehend sei und weitere ärztliche Konsultationen nur nötig
seien, falls dieser positiv ausfalle,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2017 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Itali-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wi-
derlegen vermögen,
dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizei-
behörde verfüge, und sich der Beschwerdeführer wenn nötig bei den zu-
ständigen Stellen beschweren könne,
dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht-
linie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf-
nahmerichtlinie) umgesetzt habe und dort keine systemischen Mängel im
Aufnahme- und Asylsystem vorliegen würden, was vom Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer folglich an die zuständigen Behörden und
auch an karitative Organisationen wenden könne, um eine Unterkunft und
sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten,
dass vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach er in Italien
in eine existenzielle Notlage geraten werde,
dass ferner der Einwand in der Stellungnahme, wonach der Beschwerde-
führer in Italien kein Asylverfahren durchlaufen könne, nicht gehört werde,
weil Italien gestützt auf die Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und dem Ersuchen des
SEM stillschweigend zugestimmt habe, zudem keine Anhaltspunkte vorlä-
gen, es halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und
führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch,
dass deshalb nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde
bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt, gerate in eine existenzielle Notlage oder werde ohne
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Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoule-
ments-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt,
dass keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, welche die
Schweiz verpflichten würden, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass der Forderung der Rechtsvertretung, wonach die Amtspraxis des
SEM zum Selbsteintritt offenzulegen sei, nicht stattgegeben werde, weil
der vorliegende Einzelfall dazu nicht geeignet sei,
dass die Angst des Beschwerdeführers, Italien gewähre ihm keinen
Schutz, unbegründet sei, zumal Italien über eine funktionierende Polizei-
behörde verfüge, welche schutzwillig und schutzfähig sei, und er sich an
diese wenden könne,
dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht
gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden,
da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und
gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforder-
liche medizinische Versorgung zu gewähren,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
werde, wobei das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Or-
ganisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die ita-
lienischen Behörden entsprechend informiere,
dass unter diesen Umständen die Forderung, es müssten Garantien ein-
geholt werden, nicht angezeigt erscheine, und keine Gründe für die An-
wendung der Souveränitätsklausel ersichtlich seien,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
11. Juli 2017 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
auf das Asylgesuch einzutreten,
dass die Vorinstanz eine Garantie für die Unterkunft und die (…) Probleme
in Italien einzuholen habe,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht superprovisorische Massnahmen zu
ergreifen seien, indem die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden angewie-
sen würden, bis zum Entscheid über die Beschwerde durch das Bundes-
verwaltungsgericht vom Vollzug abzusehen,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werde,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren sei,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen erneut auf
seine gesundheitliche Situation aufmerksam machte und darlegte, er be-
nötige weitere ärztliche Unterstützung, weil er an einer (…) leide und er in
Italien keine Hilfe für (…) erhalte, während es ihm in der Schweiz besser
gehe,
dass der Asylentscheid falsch sei, weil er sich nicht zu seinen gesundheit-
lichen Problemen äussere und er den Grund dazu nicht verstehe,
dass sein Gesuch wegen seiner Probleme in der Schweiz zu behandeln
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in B._______ die Testphasenverordnung vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art.
4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass er anlässlich des ihm zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs und zur
Überstellung nach Italien ausführte, er wolle nicht nach Italien zurück, da
seinem Anliegen dort keine Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, er
Angst habe, dass Italien ihm keinen Schutz gewähre, und er zudem das
Gefühl gehabt habe, es seien Leute hinter ihm her,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Oktober 2016 in Italien und
damit auf dem Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates aufgegriffen worden sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. November 2016 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert Frist unbeantwor-
tet liessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensricht-
linie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine
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Familie betreffende Urteil des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz
[Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November
2014, § 114f.),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für
die Annahme dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungs-
weise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer vorüberge-
henden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behör-
den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien vor-
brachte, seine Anliegen seien dort nicht ernst genommen worden, er be-
fürchte, keine Unterkunft und keine Hilfe für seine gesundheitlichen Prob-
leme zu erhalten und ausserdem habe er Angst vor Drittpersonen, welche
hinter ihm her seien,
dass hinsichtlich der Unterkunft, der nötigen medizinischen Hilfeleistung
und der Schutzgewährung auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, obwohl die-
ser von Anfang an medizinischen Probleme erwähnte (vgl. Akte A2/2), in-
dessen lediglich ein Blatt des (…) vom 6. Dezember 2016 zu den Akten
gab, gemäss welchem er (…) und an (…) leide und ein (…) ausstehend
sei, indessen bis zum Datum dieses Urteils kein detailliertes ärztliches
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Zeugnis abgab, gestützt auf welches von einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium auszugehen wäre,
dass somit anzunehmen ist, dass er weiterhin medizinische Betreuung be-
nötigt, er diese aber auch in Italien bekommen kann,
dass folglich keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8) und den Ak-
ten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers – entgegen seiner Argumentation in der Beschwerde – ausreichend
gewürdigt hat,
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dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers respektive dessen Reisefähigkeit bei der Überstellung
nach Italien Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass davon auszugehen ist, dass das SEM – wie in der angefochtenen
Verfügung festgehalten – vor der Überstellung die Reisefähigkeit des Be-
schwerdeführers prüfen und bei einer allfälligen Überstellung die italieni-
schen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand desselben infor-
mieren wird,
dass somit der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Garantie für die
Unterkunft und die Behandlung der (…) Probleme einzuholen, abzuweisen
ist,
dass es nach dem Gesagten zudem keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass der Antrag auf Selbsteintritt abzuweisen ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass aus dem gleichen Grund der Antrag, die Vorinstanz und die zuständi-
gen Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom Vollzug abzusehen, gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: